RS OGH 2017/2/22 12Os48/08p, 11Os117/08b, 12Os73/08i, 14Os121/10s, 11Os74/11h, 13Os98/11b, 11Os116/1

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Veröffentlicht am 15.05.2008
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Norm

SMG §28a Abs1
SMG §28a Abs2 Z1
  1. SMG § 28a heute
  2. SMG § 28a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007
  1. SMG § 28a heute
  2. SMG § 28a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007

Rechtssatz

Eine Differenzierung zwischen Straftaten nach § 28a Abs 1 SMG, welche durch eine einzige Tathandlung begangen werden, und solchen, welche über einen von Anfang an bestehenden Additionsvorsatz durch sukzessive Tathandlungen erfüllt werden, sieht die auf eine „Straftat nach Abs 1" abstellende Qualifikationsregelung nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG nicht vor. Daher bezieht sich auch die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation auf ein im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit verwirklichtes Verbrechen gemäß § 28a Abs 1 SMG.Eine Differenzierung zwischen Straftaten nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, welche durch eine einzige Tathandlung begangen werden, und solchen, welche über einen von Anfang an bestehenden Additionsvorsatz durch sukzessive Tathandlungen erfüllt werden, sieht die auf eine „Straftat nach Absatz eins, abstellende Qualifikationsregelung nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG nicht vor. Daher bezieht sich auch die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation auf ein im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit verwirklichtes Verbrechen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123909

Im RIS seit

14.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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