Norm
SMG §27 Abs4 Z1 BRechtssatz
Verantwortet ein Täter infolge eines von vornherein bestehenden Willens auf kontinuierliche Begehung einer als Suchtgifthandel inkriminierten Tatmodalität und eines daran geknüpften Additionsvorsatzes die selbständige Qualifikation des § 28a Abs 1 SMG, liegt bei einem kontinuierlichen Überlassen ab Überschreiten der Grenzmenge zufolge Spezialität keine die Qualifikation des § 27 Abs 4 Z 1 SMG auslösende Handlung nach § 27 Abs 1 oder 2 SMG vor.Verantwortet ein Täter infolge eines von vornherein bestehenden Willens auf kontinuierliche Begehung einer als Suchtgifthandel inkriminierten Tatmodalität und eines daran geknüpften Additionsvorsatzes die selbständige Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, liegt bei einem kontinuierlichen Überlassen ab Überschreiten der Grenzmenge zufolge Spezialität keine die Qualifikation des Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, SMG auslösende Handlung nach Paragraph 27, Absatz eins, oder 2 SMG vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127300Im RIS seit
10.01.2012Zuletzt aktualisiert am
10.01.2012