Rechtssatz
Die Übergangsbestimmung des § 48 SMG, der durch die SMG-Novelle 2007 (BGBl I 2007/110) unberührt blieb, ist auf diese Novelle anzuwenden. Unter den in § 48 erster Satz SMG erwähnten „Strafbestimmungen dieses Bundesgesetzes" sind auch die gerichtlichen Verfahrensbestimmungen des SMG (§§ 35 ff SMG) zu zählen. Darauf deutet auch die Überschrift des 4. Abschnitts (das sind die §§ 33 bis 42 SMG) im 5. Hauptstück („Weitere strafrechtliche Bestimmungen") hin.Die Übergangsbestimmung des Paragraph 48, SMG, der durch die SMG-Novelle 2007 (BGBl römisch eins 2007/110) unberührt blieb, ist auf diese Novelle anzuwenden. Unter den in Paragraph 48, erster Satz SMG erwähnten „Strafbestimmungen dieses Bundesgesetzes" sind auch die gerichtlichen Verfahrensbestimmungen des SMG (Paragraphen 35, ff SMG) zu zählen. Darauf deutet auch die Überschrift des 4. Abschnitts (das sind die Paragraphen 33 bis 42 SMG) im 5. Hauptstück („Weitere strafrechtliche Bestimmungen") hin.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Suchtmittelgesetz-Novelle 2007; Suchtmittelgesetznovelle 2007; SMG-Novelle 2007European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124408Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009