TE OGH 1953/5/20 3Ob346/53

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Veröffentlicht am 20.05.1953
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Norm

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §860
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §879
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §1
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §2

Kopf

SZ 26/133

Spruch

Anreißerische Ankündigungen können immer nur gegenüber den Wettbewerbernsittenwidrig sein, nicht aber im Verhältnis zwischen dem Auslobenden und der Kundschaft.

Entscheidung vom 20. Mai 1953, 3 Ob 346/53.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Text

Der Antragsgegner ließ unter der Überschrift "Großes Osterpreisausschreiben mit Prämien von 300 S bar" im "Kleinen Volksblatt" eine Ankündigung einschalten, in welchem er jedem, der das beigefügte Preisausschreiben richtig löst, ohne Auslosung, nach Eröffnung durch einen Notar eine Prämie von 300 S unter der Bedingung verspricht, daß die richtige Lösung bis zum 28. März 1953 an ihn zur Post gegeben sein muß und gleichzeitig zwei Kilogramm der vom Antragsgegner erzeugten Bodenpasta Marke "B." bei ihm bestellt werden müssen.

Die gefährdete Partei brachte am 28. März 1953 eine mit einem Antrag aufErlassung einer einstweiligen Verfügung verbundene Klage ein, in der sie unter Bezugnahme auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Zugabengesetz und die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 25. Mai 1950, BGBl. Nr. 137, über das Verbot gewisser glückspielartiger Formen des Vertriebes von Waren oder Leistungen die Fällung des Urteils begehrt, der Antragsgegner habe den Vertrieb von Bodenpasta in der in der Klage angeführten Form und die Ankündigung von Preisausschreiben sowie die Verteilung von Prämien zu unterlassen; in der einstweiligen Verfügung soll dem Antragsgegner verboten werden, den Bestellern von 2 kg-Dosen der Bodenpasta "B." für die Einsendung der richtigen Lösung des angekundigten Osterpreisausschreibens eine Prämie von 300 S zu bezahlen.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung mit der Begründung ab, das beantragte Sicherungsmittel sei mehr als ein solches, es stelle vielmehr einen Teil des Klagebegehrens dar, durch die Erlassung der einstweiligen Verfügung würde dem Urteil vorgegriffen werden. Der Anspruch finde weder im Zugabengesetz noch in der Verordnung vom 25. Mai 1950 seine Stütze; überdies hätten die Einsender der richtigen Lösung, da es sich um eine Auslobung handle, einen Rechtsanspruch auf Auszahlung der Prämie erworben; durch die beantragte einstweilige Verfügung würde in unzulässiger Weise in die bereits erworbenen Rechte Dritter eingegriffen werden.

Das Rekursgericht bewilligte die beantragte einstweilige Verfügung. Es vertrat die Ansicht, daß eine Vorwegnahme der Entscheidung durch die einstweilige Verfügung nicht unzulässig sei, daß das Preisausschreiben Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr des Antragsgegners diene und daß letzterer durch das Preisausschreiben in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise ein unsachliches anreißerisches Moment im Konkurrenzkampf einführe. Der Unterlassungsanspruch sei daher bescheinigt. Da die Auslobung gemäß § 879 ABGB. nichtig sei, könnten Dritte aus dieser Auslobung keine Rechte erwerben. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Antragsgegners Folge und stellte die Entscheidung des Erstgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die gefährdete Partei macht in ihrer Klage einen Unterlassungsanspruch geltend, den sie auf die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, das Zugabengesetz und die Verordnung vom 25. Mai 1950 stützt; sie begehrt zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruches die Erlassung des an den Antragsgegner gerichteten Verbotes, den Bestellern einer 2 kg-Dose der Bodenpasta "B." für die Einsendung einer richtigen Lösung des angekundigten Osterpreisausschreibens eine Prämie von 300 S auszubezahlen. Soweit das Klagebegehren auf Unterlassung des Vertriebes von Bodenpasta in der im Begehren angeführten Weise und der Ankündigung von Preisausschreiben gerichtet ist, ist das beantragte Sicherungsmittel nicht geeignet, diese behaupteten Unterlassungsansprüche der gefährdeten Partei zu sichern. In dem Preisausschreiben wird, wie bereits erörtert, den Einsendern einer richtigen Lösung des Preisausschreibens eine Prämie von 300 S unter der Bedingung zugesagt, daß die Lösung bis 28. März 1953 zur Post gegeben und gleichzeitig eine 2 kg-Dose der Bodenpasta "B." bestellt wird. Ein Verbot, auf Grund dieses Ausschreibens bereits ins Verdienen gebrachte Prämien auszuzahlen, kann den Anspruch auf Unterlassung von Ankündigungen der genannten Art nicht sichern. Ein zur Sicherung des Anspruches auf Unterlassung von Ankündigungen dieser Art zu erlassendes Ankündigungsverbot wurde aber gar nicht beantragt.

Soweit aber das Verbot der Auszahlung von Prämien zur Sicherung des behaupteten Anspruches auf Unterlassung der Auszahlung von zugesicherten und ins Verdienen gebrachten Prämien verlangt wird, war der Antrag abzuweisen, weil der gefährdeten Partei ein solcher Anspruch überhaupt nicht zusteht. Kläger kann nur die Unterlassung einer sittenwidrigen Handlung begehren; das Auszahlen einer zugesicherten Prämie ist aber nicht sittenwidrig, sondern das Ankundigen. Es wäre umgekehrt geradezu unanständig und den guten kaufmännischen Sitten widersprechend, wenn der Gegner der gefährdeten Partei, auf Zuhaltung der Auslobung geklagt, einwenden wollte, er sei nicht leistungspflichtig, weil die Ankündigung sittenwidrig ist. Anreißerische Ankündigungen - ob das vorliegt, ist derzeit noch nicht zu entscheiden - können immer nur gegenüber den Wettbewerbern sittenwidrig sein, nicht aber im Verhältnis zwischen den Auslobenden und der Kundschaft. Die Kundschaft kann demnach die Zuhaltung der Auslobung fordern und dem Kaufmann, der die Auslobung erfüllt, kann auch dann aus der Erfüllung kein Vorwurf gemacht werden, wenn die Ankündigung selbst wettbewerbsfremd gewesen sein sollte.

Ein Verbot, die Auslobung zu erfüllen, kann nicht erlassen werden, weil es im Verhältnis zu dritten Personen, die ein klagbares Recht erworben haben, unwirksam ist. Die Antragstellerin übersieht, daß nicht die Leistung der versprochenen Prämie den guten Sitten des Wettbewerbs widerspricht, sondern die Ankündigung; ein einstweiliges Verbot weiterer Ankündigungen der inkriminierten Art hat aber die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin gar nicht begehrt.

Es mußte daher dem Revisionsrekurs Folge gegeben und der erstrichterliche Beschluß wieder hergestellt werden.

Anmerkung

Z26133

Schlagworte

Ankündigungen, anreißerische, Auslobung, anreißerische, Reklame, anreißerische, Unlauterer Wettbewerb, Anreisserische Ankündigungen, Wettbewerb, Sittenwidrige Reklame, Wettbewerbsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0030OB00346.53.0520.000

Dokumentnummer

JJT_19530520_OGH0002_0030OB00346_5300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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