TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/15 2004/12/0150

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
63/02 Gehaltsgesetz;
64/01 Hochschullehrer;

Norm

61998CJ0195 Österreichischer Gewerkschaftsbund VORAB;
DienstrechtsNov 2001 Universitäten;
GehG 1956 §113 Abs10 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §12 Abs2;
GehG 1956 §12 Abs2f idF 2001/I/087;
GehG 1956 §20c Abs1;
GehG 1956 §20c Abs2 Z2 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §20c idF 2002/I/087;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. Dr. S in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 30. Juli 2004, Zl. 452.731/1- VII/4/2004, betreffend Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1989 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines Universitätsassistenten an der Universität Salzburg ernannt.

Er war in der Zeit vom 1. Jänner 1978 bis 31. Oktober 1979 und vom 1. Oktober 1980 bis zum 31. Jänner 1989 am Institut für Deutsche Philologie der Universität München bis 31. Jänner 1983 als "Verwalter der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assistenten", seit 1. Februar 1983 als "Akademischer Rat auf Zeit" beschäftigt.

Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 13. November 1991 wurde aus Anlass der Ernennung des Beschwerdeführers in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund "gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung", der 29. Juli 1976 als Vorrückungsstichtag festgesetzt. Wie den vorgelegten Verwaltungsakten hiezu zu entnehmen ist, hatte der Bundeskanzler mit Erledigung vom 19. August 1991 - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - der "Vollanrechnung" der Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis zum 9. September 1979 und vom 1. Oktober 1980 bis zum 31. Jänner 1989 gemäß § 12 Abs. 3 GehG zugestimmt.

Mit dem vom Rektor für das Amt der Universität Salzburg getätigten Bescheid vom 12. August 2004 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers auf Berücksichtigung von Vordienstzeiten mit einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 "gemäß § 12 in Verbindung mit § 113 Abs. 9 und 9a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung, der 28.3.1976 als Vorrückungsstichtag festgesetzt". Wie sich einer dem Bescheid angeschlossenen tabellarischen Aufstellung über Vordienstzeiten des Beschwerdeführers erschließen lässt, gründete die Behörde die "Verbesserung des Vorrückungsstichtages" nach § 113 Abs. 9 GehG auf die Anrechnung der Zeiten vom 1. Februar bis zum 30. September 1989.

Mit Eingabe vom 4. August 2003 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung der Jubiläumszuwendung auf Grund seiner mehr als 25- jährigen Dienstzeit an den Universitäten München und Salzburg.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2003 sprach der Rektor der Universität Salzburg dahingehend ab, dass die Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG "in der geltenden Fassung" zum jetzigen Zeitpunkt nicht zulässig sei, weil - so die wesentliche Begründung dieses Bescheides - der Beschwerdeführer zum Stichtag 31. Dezember 2003 insgesamt nur 16 Jahre 8 Monate und 13 Tage an Dienstzeiten aufweise, die gemäß § 20c Abs. 2 GehG für die Gewährung der Jubiläumszuwendung zu berücksichtigen seien. Da die Dienstzeiten des Beschwerdeführers an der Universität München bereits gemäß § 12 Abs. 3 GehG aus öffentlichem Interesse zur Gänze für die Vorrückung berücksichtigt worden seien, seien sie gemäß § 113 Abs. 10 GehG nicht unter dem Gesichtspunkt des § 12 Abs. 2f (Dienstzeiten im EWR/in der EU) und daher nicht als Dienstzeit im Sinn des § 20c Abs. 2 Z. 2 GehG für das Dienstjubiläum zu berücksichtigen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er den Standpunkt vertrat, § 113 Abs. 10 GehG beziehe sich ausdrücklich nur auf die Berechnung des Vorrückungsstichtages nach § 12 GehG, nicht jedoch auf die Berücksichtigung als Dienstzeit für die Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG. Zeiten, die nach § 12 Abs. 3 GehG berücksichtigt worden seien, seien - im Rahmen des § 20c GehG - ebenfalls zur Gänze zu berücksichtigen, wenn auf sie § 12 Abs. 2f GehG Anwendung finde. Die Auslegung der Dienstbehörde erster Instanz führe zu einem verfassungswidrigen Ergebnis, das durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 113 Abs. 10 GehG vermieden werden könne (wird näher ausgeführt).

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung - ua. gegründet auf § 20 Abs. 2 Z. 2 GehG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 87/2002 - ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, in Verbindung mit der Ernennung des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1989 sei mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 13. November 1991 der 29. Juli 1976 als Vorrückungsstichtag festgesetzt worden, wobei mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes die Zeiten seiner Tätigkeit an der Universität München als von besonderer Bedeutung für seine Verwendung im öffentlichen Interesse gemäß § 12 Abs. 3 GehG "voll für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt" worden seien. Eine Anrechnung der vom Beschwerdeführer an der Universität München (1. Jänner 1978 bis 9. September 1979 und 1. Oktober 1980 bis 31. Jänner 1989) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft vergleichbaren Einrichtung im EWR/EU Raum gemäß § 12 Abs. 2f, § 113 Abs. 10 GehG sei nicht vorgenommen worden. Eine entsprechende Antragsfrist sei mit 31. Juli 2002 abgelaufen (§ 113 Abs. 11 GehG). Eine nachträgliche Umwandlung der bereits nach § 12 Abs. 3 GehG (als im öffentlichen Interesse von besonderer Bedeutung) für die Ermittlung berücksichtigten Zeiten in solche, die nach § 12 Abs. 2f GehG einzurechnen wären, sei dem Besoldungsrecht fremd. Der Beschwerdeführer weise somit zum Stichtag 31. Dezember 2003 insgesamt 16 Jahre 8 Monate und 13 Tage an Dienstzeiten auf, die gemäß § 20c Abs. 2 GehG für die Gewährung der Jubiläumszuwendung zu berücksichtigen seien. Diese setzten sich aus der vollen Berücksichtigung von 2 Jahren, 5 Monaten und 13 Tagen nach § 20c Abs. 2 Z. 2 GehG und von 14 Jahren und 3 Monaten gemäß § 20c Abs. 2 Z. 1 GehG (Zeit im bestehenden Dienstverhältnis) zusammen.

Gemäß § 20c Abs. 2 Z. 1 und 4 GehG könnten Zeiten nach § 12 Abs. 2f GehG (also solche zu einer inländischen Körperschaft vergleichbaren Einrichtung) dann auf die Dienstzeiterfordernisse für die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung angerechnet werden, wenn diese Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden seien oder dies nur deshalb unterblieben sei, weil diese Zeiten vor dem 18. Lebensjahr lägen oder durch die Anwendung von Überstellungsbestimmung nicht wirksam geworden seien. Wie bereits festgestellt, lägen im gegenständlichen Fall nach den § 12 Abs. 2f, § 113 Abs. 10 GehG berücksichtigte Zeiten nicht vor. Eine Berücksichtigung nach § 20c Abs. 2 GehG sei daher unzulässig. Der Wortlaut dieser Bestimmung lasse diesbezüglich an Eindeutigkeit und Klarheit keinen Spielraum für interpretative Erwägungen offen. Solcherart sei dadurch auch die Grenze für die so genannte "verfassungskonforme Interpretation" abgesteckt, die schließlich nur im Falle der interpretativen Zugänglichkeit des Gesetzeswortlautes überhaupt möglich sei. Darüber hinaus sei gerade die monierte Bestimmung des § 113 Abs. 10 GehG auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil die Prüfung der einschlägigen Verwertbarkeit entsprechender Vordienstzeiten befristet antragsgebunden vorzunehmen gewesen wäre, ein solcher Antrag jedoch nicht fristgerecht gestellt worden sei. Ein Ausdehnen des Anwendungsbereiches dieser Bestimmung auf Sachverhalte, die nicht fristgerecht eingebracht worden seien, auf rein interpretativem Weg sei ausgeschlossen. De jure lägen daher im vorliegenden Fall Vordienstzeiten, die nach § 20c Abs. 2 Z. 2 oder 4 GehG in Verbindung mit § 12 Abs. 2f GehG berücksichtigt werden könnten, nicht vor. Es sei daher auch in diesem Zusammenhang angesichts des gegebenen Sachverhaltes ohne Belang, ob § 113 Abs. 10 GehG die Berücksichtigung von Vordienstzeiten im EWR/EU-Ausland in verfassungswidriger Weise regle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG verletzt. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt er darin, die belangte Behörde messe § 20c Abs. 2 Z. 2 GehG zu Unrecht die Bedeutung bei, dass die im § 12 Abs. 2 und Abs. 2f GehG angeführten Zeiten nach § 12 Abs. 2 GehG angerechnet worden sein müssten. Es sei nur erforderlich, dass die strittige Zeit ihrer Art nach eine solche im Sinn des § 12 Abs. 2 und Abs. 2f GehG sei und dass sie überhaupt - aus welchem Grund auch immer - für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sei.

Damit ist die Beschwerde im Recht.

§ 12 GehG regelt die Ermittlung des Vorrückungsstichtages dahingehend, dass dem Tag der Anstellung zum Bund näher bestimmte Zeiten vorangesetzt werden. Nach § 12 Abs. 2f Z. 1 GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, sind, soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist.

Gemäß § 20c Abs. 1 erster Satz GehG kann dem Beamten aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.

§ 20c Abs. 2 GehG lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. 214/1972, der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, mit der im Abs. 2 Z. 2 das Zitat "§ 12 Abs. 2" durch das Zitat "§ 12 Abs. 2 und 2f" ersetzt wurde, sowie der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87, mit der die Z. 4 angefügt wurde:

"(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:

...

2. die im § 12 Abs. 2 und 2f angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,

...

4. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß § 12 Abs. 2f diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,

..."

§ 113 Abs. 10 GehG, angefügt durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, lautet auszugsweise:

"(10) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a oder Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. ..."

Gemäß § 175 Abs. 39 Z. 1 lit. a GehG idF der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten trat § 20c Abs. 2 Z. 2 GehG idF dieser Novelle mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Die ErläutRV zur Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, 636 BlgNR XXI. GP 53 führen im Vorblatt u.a. als "Problem" aus:

"7. Der Europäische Gerichtshof hat am 30. November 2000 entschieden, dass es Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft widerspricht, wenn bei der Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten zum Zweck der Festsetzung der Entlohnung die Anforderungen an die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten strenger sind als diejenigen, die für an vergleichbaren Einrichtungen des betreffenden Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten gelten."

Weiters führen die zitierten ErläutRV zu § 20c Abs. 2 Z. 2 GehG aaO, 70, aus:

"Die Bestimmung betreffend die Jubiläumszuwendung ist im Lichte des Judikats des EuGH vom 30. November 2000, RS C-195/97 zu bereinigen. Demnach werden die § 12 Abs. 2f-Zeiten wie § 12 Abs. 2- Zeiten für die Jubiläumszuwendung gelten."

Unbestritten ist, dass die in Rede stehenden Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis zum 9. September 1979 sowie vom 1. Oktober 1980 bis zum 31. Jänner 1989, während der der Beschwerdeführer an der Universität München beschäftigt war, Dienstzeiten im Sinn des § 12 Abs. 2f Z. 1 GehG darstellen. Die belangte Behörde schließt deren Berücksichtigung nach § 20c Abs. 2 Z. 2 GehG deshalb aus, weil die besagten Zeiten - im Jahre 1991 - nach § 12 Abs. 3 GehG "voll" berücksichtigt worden seien. Eine nachträgliche Umwandlung der bereits nach § 12 Abs. 3 GehG berücksichtigten Zeiten in solche nach § 12 Abs. 2f GehG sei dem Besoldungsrecht fremd. § 113 Abs. 10 GehG sei im Beschwerdefall nicht anwendbar.

Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass § 113 Abs. 10 GehG für die im vorliegenden Fall zu beantwortende Frage der Zeiten nach § 20c GehG keine Bedeutung entfaltet.

Dem weiteren, § 20c GehG betreffenden Auslegungsergebnis der belangten Behörde steht vorerst schon entgegen, dass der eingangs genannte Bescheid vom 13. November 1991 den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers nur unter Voransetzung von Zeiten im Gesamtausmaß von 13 Jahren, 2 Monaten und 2 Tagen festsetzte, ohne für einzelne Zeiten differenziert die Rechtsgrundlagen für deren Anrechnung (Voransetzung) anzugeben. Unter Heranziehung des normativen Abspruches des Bescheides vom 13. November 1991 erfolgte daher keine Zuordnung einzelner Zeiten zu einzelnen Tatbeständen des § 12 GehG, mag auch im Rahmen des Verfahrens zur Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 12 Abs. 3 GehG die Zustimmung des Bundeskanzlers zur Anrechnung einzelner Zeiten eingeholt worden sein.

§ 20c Abs. 2 Z. 2 GehG zählt zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 die im § 12 Abs. 2 und 2f angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden. § 20c Abs. 2 Z. 2 GehG setzt damit voraus, dass

1. Zeiten vorliegen, die die Tatbestandserfordernisse nach § 12 Abs. 2 und 2f GehG erfüllen, und

2. für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden. § 20c Abs. 2 Z. 2 GehG erfordert jedoch von seinem Wortlaut her nicht, dass die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigten Zeiten gerade in Anwendung des § 12 Abs. 2 und 2f GehG angerechnet wurden.

Ausgehend von den aus den zitierten ErläutRV hervorgehenden Intentionen des Gesetzgebers, "im Lichte des Judikats des EuGH vom 30. November 2000, RS (richtig:) C-195/98" allenfalls auch rückwirkend, daher vor dem In-Kraft-Treten der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten erfüllte Vordienstzeiten zu berücksichtigen, kann dem Umstand, dass - wie im Beschwerdefall - im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtages im Jahre 1991 § 12 Abs. 2f und § 20c Abs. 2 Z. 2 GehG in der Fassung dieser Novelle noch nicht in Geltung standen, keine entscheidende Bedeutung zukommen, zumal anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber, hätte er - entgegen der gemeinschaftsrechtlichen Rechtslage - nach § 20c Abs. 2 Z. 2 GehG ausschließlich auf eine Anrechnung dieser Zeiten in Anwendung des § 12 Abs. 2 und 2f GehG abstellen wollen, dies durch eine entsprechende Wendung - etwa: "... die im § 12 Abs. 2 und 2f angeführten Zeiten, soweit sie nach diesen Bestimmungen für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden ..." - zum Ausdruck zu bringen versucht hätte.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass dieses Auslegungsergebnis auch mit der bisherigen hg. Rechtsprechung zu § 20c Abs. 2 GehG - abgesehen von der zwischenzeitigen Änderung der Rechtslage - insofern im Einklang steht, als dieser anders gelagerte Sachverhalte zu Grunde lagen, dass die jeweils bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages (zutreffend nach § 12 Abs. 3 GehG) angerechneten Zeiten bei der Gewährung der Jubiläumszuwendung keine Berücksichtigung nach § 20c Abs. 2 Z. 2 iVm. § 12 Abs. 2 GehG hätten finden können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1986, Zl. 86/12/0242, vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0162, vom 27. September 1990, Zl. 90/12/0163, sowie vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0132).

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 15. April 2005

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998J0195 Österreichischer Gewerkschaftsbund VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120150.X00

Im RIS seit

19.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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