TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/24 2001/12/0132

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §12 Abs2;
GehG 1956 §12 Abs3;
GehG 1956 §20c Abs1;
GehG 1956 §20c Abs2;
GehG 1956 §20c Abs3;
GehG 1956 §20c;
VordienstzeitenV 1957 §2 Abs2 lita;
VordienstzeitenV 1957 §4 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des G in V, vertreten durch Dr. Josef Pollan, Rechtsanwalt in 9500 Villach, 10.-Oktober-Straße 6/II, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 9. Mai 2001, Zl. 3186.081139/4-III/D/16/2001, betreffend Jubiliäumszuwendung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1939 geborene Beschwerdeführer steht als Fachoberlehrer (VerwGr L 2a2) in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund; er war vor seiner mit Ablauf des 31. August 2000 erfolgten Ruhestandsversetzung als Lehrer und Werkstättenleiter an einer HTL in Villach tätig.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2000 wies der Landesschulrat für Kärnten (LSR) einen Antrag des Beschwerdeführers vom 1. August 2000 um Gewährung der Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GG), ab. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass als Dienstzeiten gemäß § 20c Abs. 2 leg. cit. für die Gewährung der Jubiläumszuwendung (nach § 20c Abs. 3 GG) nur die Zeiten des Beschwerdeführers beim österreichischen Bundesheer (1. April 1959 bis 31. Dezember 1959), und die Zeiten als Vertrags,- Fach- bzw. Fachoberlehrer (vom 12. September 1966 bis 31. August 2000) berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer habe demnach bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand am 31. August 2000 lediglich eine Dienstzeit von 34 Jahren, 8 Monaten und 19 Tagen erreicht; die Mindestdienstzeit von 35 Jahren sei daher nicht erreicht worden.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er darauf hinwies, am 1. September 2000 krankheitshalber in den Ruhestand versetzt worden zu sein. Seine Dienstunfähigkeit bescheinige, dass er die Anforderungen seines Arbeitsplatzes im Rahmen der bisher ausgeübten Tätigkeit aus ärztlicher Sicht nicht mehr habe erfüllen können. Seine Beschwerden seien nachweislich durch die Tätigkeit als Lehrer an der HTL-Villach verursacht worden. Er habe im Laufe seiner Berufstätigkeit als Lehrer und Werkstättenleiter immer versucht, im Sinne einer reibungslosen Dienstführung so gut er gekonnt habe, mitzuwirken. Aus diesen Gründen habe er seine Krankenhausaufenthalte und "Krankenstände" auf das ihm mögliche geringste Maß minimiert. Aus diesen von ihm unverschuldeten Umständen habe er seine Jubiläumszuwendung um drei Monate und 11 Tage verfehlt und ersuche um Gewährung der Jubiläumszuwendung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde führte nach Wiedergabe der zu berücksichtigenden Zeiten und der Bestimmung des § 20c Abs. 3 GG aus, im Lichte der ständigen Judikatur der Höchstgerichte sei der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend machen zu können. Maßgebend für einen solchen Anspruch sei ausschließlich, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt seien. Jeder Fall sei für sich auf der Grundlage des Gesetzes zu lösen, wobei die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt seien - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar seien. Da der Beschwerdeführer das mindestens erforderliche Ausmaß von 35 Dienstjahren zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung nicht aufweise, dies auch im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt und in der Berufung nicht als unrichtig gerügt worden sei, könne dem Beschwerdeführer mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Jubiläumszuwendung nach § 20c Abs. 3 GG nicht gewährt werden; die Berufung sei sohin abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Nach Ansicht des Beschwerdeführers zählten nach § 20c Abs. 2 GG zur Dienstzeit nicht nur Zeiten, die im bestehenden Dienstverhältnis zurück gelegt worden seien, sondern auch solche, die für die Vorrückung "maßgebend" seien. Mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht vom 25. August 1967 seien für die Vorrückung 3 Jahre, vier Monate und 2 Tage angerechnet worden. Darunter fielen 9 Monate bei österreichischen Bundesheer sowie ein Jahr und 19 Tage als Vertragslehrer beim Landesschulrat für Kärnten. Eine weitere Dienstzeit von einem Jahr, 6 Monaten und 13 Tagen sei ihm als "Angestellter in meisterlicher Verwendung" angerechnet worden. Damit werde die Fehlzeit von 3 Monaten und 11 Tagen bei weitem überschritten. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ihm mit Bescheid des LSR vom 28. Juni 1968 für Zeiten zwischen dem 18. Lebensjahr und dem Beginn seiner Bundesdienstzeit (1. Oktober 1967) 4 Jahre, 5 Monate und 11 Tage als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden seien. Er verweise auch nochmals auf seine Dienstunfähigkeit; nur auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen, sohin ohne eigenes Zutun, habe er in den Ruhestand habe versetzt werden müssen. Nur dadurch sei es zu den eingangs angeführten geringen Fehlzeiten gekommen. Es ergebe sich aus den dargelegten Erwägungen, dass die für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erforderlichen Voraussetzungen vorlägen. Im Übrigen sei aus dem angefochtenen Bescheid gar nicht zu erkennen, wer denselben erlassen habe, zumal die Bezeichnung der zuständigen Bundesministerin fehle.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (im Folgenden: GG) im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (9. Mai 2001), somit in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, und ohne Berücksichtigung der Bestimmungen der später rückwirkend in Kraft getretenen Dienstrechtsnovellen BGBl. I Nr. 86 (Pensionsreformgesetz 2001) bzw. 87/2001, lauten:

"§ 20c. (1) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.

(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:

1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,

2. die im § 12 Abs. 2 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,

3. die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind,

4. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,

5. Dienstzeiten als Universitäts(Hochschul)assistent, die gemäß § 49 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung für die Vorrückung nicht wirksam sind,

6. die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund übernommen worden und der Bund gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist.

(2a) ...

(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren

1.

durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder

2.

aus einem anderen Grund aus dem Dienststand ausscheidet und spätestens am Tag des Ausscheidens seinen 738. Lebensmonat vollendet oder

              3.              ...

In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.

...

(6) Für Beamte, die in den in der Tabelle des § 236c Abs. 1 BDG 1979 angeführten Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Abs. 3 Z. 2 festgesetzten 738. Lebensmonates der jeweils in der rechten Spalte der in § 236c Abs. 1 BDG 1979 enthaltenen Tabelle angeführte Lebensmonat."

Nach § 236c BDG 1979 trat für Beamte, die - wie der Beschwerdeführer - bis einschließlich 1. Oktober 1940 geboren sind, an die Stelle des 738. Lebensmonates das 720. Lebensmonat.

Die im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers geltende Fassung der wiedergegebenen Bestimmung des § 20c Abs. 3 GG sah keine günstigeren Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung vor als jene, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Geltung stand.

§ 12 Abs. 2 GG lautete (soweit im vorliegenden Fall von Interesse):

"(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder

b) im Lehrberuf

aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

bb)

an der Akademie der bildenden Künste oder

cc)

an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist;

              2.              die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;

              3.              ..."

Die oben wiedergegebene Bestimmung des § 12 GG stand sowohl im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die belangte Behörde die Dienstzeit im Sinn des § 20c Abs. 3 GG (von mindestens 35 Jahren) richtig berechnet hat. Nach Ansicht des Beschwerdeführers zählen gemäß § 20c Abs. 2 GG zur Dienstzeit nicht nur Zeiten, die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegt wurden, sondern auch (alle) solche, die für die Vorrückung "maßgeblich" sind.

Absatz 3 des § 20c GG sieht - bezogen auf Abs. 1 - den Sonderfall vor, dass bereits nach 35 Jahren Dienstzeit die Jubiläumszuwendung in der Höhe von 400 vH gewährt werden kann. § 20c Abs. 3 leg.cit. knüpft unmittelbar an die in Abs. 1 genannte Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH an und regelt eine zusätzliche Anwendungsmöglichkeit. Es ist daher davon auszugehen, dass - ohne eine ausdrückliche Erwähnung dieser Voraussetzungen im Abs. 3 - für die Gewährung einer solchen Jubiläumszuwendung auch das Erfordernis der "treuen Dienste" gegeben sein muss und der Begriff der "Dienstzeit" wie in Abs. 1 auszulegen ist. Die Dienstzeit von 35 Jahren, die Voraussetzung für die Gewährung der Jubiläumszuwendung des § 20c Abs. 3 GG ist, war daher auf Grundlage des Abs. 2 leg.cit. zu berechnen.

Der Zeitraum der Ableistung des Präsenzdienstes durch den Beschwerdeführer (vom 1. April 1959 bis 31. Dezember 1959) wurde gemäß §§ 20c Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit 12 Abs. 2 Z. 2 GG, die Zeiten als Vertrags-, Fach-, und Fachoberlehrer (vom 12. September 1966 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit 31. August 2000) wurden gemäß § 20c Abs. 2 Z. 1 GG in die Dienstzeitberechnung einbezogen. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, ein weiterer Zeitraum von einem Jahr, 6 Monaten und 13 Tagen sei ihm als "Angestellter in meisterlicher Verwendung" bei der Berechnung der Vorrückung angerechnet worden und müsste nun auch in die Dienstzeitberechnung des § 20c Abs. 2 GG einfließen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, ergibt sich aus § 20c GG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 leg. cit. eindeutig, dass nicht alle bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages (zur Gänze) berücksichtigten Zeiten zugleich auch zur maßgebenden Dienstzeit im Sinne der Regelung der Jubiläumszuwendung zählen. So hat der Gesetzgeber eine differenzierte Regelung getroffen; er knüpft bei der Ermittlung der für die Jubiläumszuwendung maßgebenden Dienstzeit lediglich an bestimmte, für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigte Zeiten an, nämlich ausschließlich an die im § 12 Abs. 2 GG abschließend aufgezählten Zeiten. Hingegen haben z.B. die gemäß § 12 Abs. 3 GG zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigten Zeiten (Tätigkeit oder Studien, die für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung sind) bei der Ermittlung der maßgeblichen Dienstzeit im Sinne des § 20c Abs. 2 außer Betracht zu bleiben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1986, Zl. 86/12/0242, und vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0162). Aus dem Umstand allein, dass die in Rede stehende Zeit bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages maßgeblich war, kann daher noch nicht der Schluss gezogen werden, diese sei auch in die Dienstzeit des § 20c Abs. 2 GG einzubeziehen.

Die Zeit (vom 1. September 1961 bis zum 2. September 1966 im Ausmaß von 5 Jahren und 2 Tagen), in der der Beschwerdeführer bei einem privaten Unternehmen (Möbelfabrik) in "meisterlicher Verwendung" stand, wurde nach dem Inhalt des Bescheides des Bundesministers für Unterricht vom 25. August 1967 nur im Umfang von einem Jahr, sechs Monaten und 13 Tagen, und zwar nach § 2 Abs. 2 lit. a der Vordienstzeitenverordnung 1957, BGBl. Nr. 228/57, für die Vorrückung angerechnet. Nach § 2 Abs. 2 lit. a der Vordienstzeitenverordnung in der damals anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 103/1963, konnten von der zuständigen Zentralstelle im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt die in einem öffentlichen oder nichtöffentlichen Dienst verbrachten Zeiten, soweit sie nicht nach Abs. 1 oder 3 anzurechnen waren, angerechnet werden ("sonstige Zeiten").

Der in Rede stehende Zeitraum könnte - wenn überhaupt - nur unter die Z. 2 des die zu berücksichtigenden Zeiträume aufzählenden § 20c Abs. 2 GG fallen, welcher seinerseits auf § 12 Abs. 2 GG verweist. Abgesehen davon, dass sich § 12 Abs. 2 leg. cit. nur auf zur Gänze zu berücksichtigende Zeiten bezieht und die in Rede stehende Zeit nur zu einem Bruchteil angerechnet worden war, ist auch sonst nicht erkennbar, dass einer der Tatbestände des zweiten Absatzes verwirklicht worden wäre.

Dass Art. II oder Art. III der 19. GG-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969, oder Art. III der 20. GG-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970, eine Grundlage für die Berücksichtigung dieses Zeitraumes bei der Berechnung der Dienstzeit böte, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar. Die vom Beschwerdeführer genannte Zeit erfüllt keinen der Tatbestände des Art. II der 19. GG-Novelle in der Fassung des Art. X der 20. GG-Novelle, sodass die sonst nach Art. III Abs. 1 Z. 1 der 20. GG-Novelle vorgesehene Berücksichtigung weiterer Zeiten für die Ermittlung der "Jubiläumsbelohnung" hier nicht in Frage kommt.

In der Nichtberücksichtigung des Zeitraumes, in dem der Beschwerdeführer "als Angestellter in meisterlicher Verwendung" tätig war bzw. des ihm davon für die Vorrückung angerechneten Teiles, kann daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt werden.

Die mit Bescheid des LSR vom 28. Juni 1968 angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, auf die der Beschwerdeführer verweist, haben schließlich mit der Ermittlung der Dienstzeit nach § 20c GG nichts zu tun.

Nicht zu folgen ist auch dem Beschwerdevorbringen, wonach nicht erkennbar sei, wer den angefochtenen Bescheid erlassen habe, "zumal die Bezeichnung der zuständigen Bundesministerin fehle."

Diese Behauptung trifft nicht zu. Auf dem Bescheid findet sich im Kopf auf der rechten oberen Seiten die Bezeichnung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur; gefertigt wurde der Bescheid "für die Bundesministerin." Sollte der Beschwerdeführer aber mit diesem Vorbringen meinen, der Name der Bundesministerin scheine am Bescheid nicht auf, so ist er darauf hinzuweisen, dass nach § 18 Abs. 4 AVG bei einer schriftlichen Erledigung (u.a.) die Bezeichnung der Behörde (hier: der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) genügt; diesem Erfordernis wird der angefochtene Bescheid, auf dem sich - ebenfalls den Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG entsprechend - an Stelle der Unterschrift des Genehmigenden der Beglaubigungsvermerk der Kanzlei findet, gerecht.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120132.X00

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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