TE OGH 1978/9/29 13Os154/78

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Veröffentlicht am 29.09.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.September 1978

unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Friedrich, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schrammel als Schriftführers in der Strafsache gen Franz A wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach den § 15, 141 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 18. Oktober 1976, GZ. 1 U 207/76-8, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Franz A, AZ. 1 U 207/76 des Bezirksgerichtes Wels, verletzt das Urteil dieses Gerichtes vom 18. Oktober 1976, GZ. 1 U 207/76-8, mit dem der Beschuldigte Franz A des Vergehens der versuchten Entwendung nach den § 15, 141 (Abs. 1) StGB schuldig erkannt wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 141 Abs. 2 StGB in Verbindung mit dem § 2 Abs. 5 StPO Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird gemäß den § 292, 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Franz A wird von der Anklage, er habe am 19.Mai 1976 in Saalfelden versucht, fremde bewegliche Sachen einem anderen mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er von einem vor dem Geschäftseingang des Kaufhauses B stehenden Kleiderständer eine Jean-Jacke und ein T-Shirt im Gesamtwert von S 317,80 an sich nahm und sich damit entfernte, er habe hiedurch das Vergehen des versuchten Diebstahls nach den § 15, 127 Abs. 1 StGB begangen, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Des weiteren werden alle auf dem aufgehobenen Urteil beruhenden gerichtlichen Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 18.Oktober 1976, GZ. 1 U 207/76-8, wurde der am 5.Februar 1961 geborene Schüler Franz A in Erledigung der wider ihn vom öffentlichen Ankläger wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den § 15, 127 Abs. 1 StGB erhobenen Anklage (:

Bestrafungsantrag des Bezirksanwaltes beim Bezirksgericht Saalfelden vom 1.Juli 1976; aufrecht erhalten vom Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Wels am 30.August 1976 und in der Hauptverhandlung) des Vergehens der versuchten Entwendung nach den § 15, 141 (Abs. 1) StGB schuldig erkannt, weil er 'am 19.Mai 1976 in Saalfelden fremde bewegliche Sachen in einem S 5.000,-- nicht übersteigenden Werte, und zwar eine Jeans-Jacke und ein T-Shirt im Werte von (zusammen) S 317,80 mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern'. Gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG wurde der Ausspruch der verwirkten Strafe für eine einjährige Probezeit vorläufig aufgeschoben.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil - das außerdem entgegen der gemäß dem § 447 StPO auch für das bezirksgerichtliche Verfahren geltenden Vorschrift des § 270 Abs. 2 Z 4 (§ 260 Abs. 1 Z 1 und 2) StPO die Anführung aller wesentlichen Merkmale des vom Gericht als durch die festgestellte Tat hergestellt erachteten strafbaren Tatbestandes (: Umschreibung der Begriffsmerkmale des Versuchs im Sinne des zitierten § 15 StGB und der im § 141 Abs. 1 StGB angeführten Beweggründe zur Tat) unterläßt (vgl. SSt. 20/62) - steht mit dem Gesetz deshalb nicht im Einklang, weil das vom Bezirksgericht Wels (unbekämpft) als gegeben erachtete Vergehen der (versuchten) Entwendung nach dem § 141 Abs. 1 StGB gemäß dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle, in Verbindung mit dem § 2 Abs. 5 StPO, nur mit Ermächtigung des Verletzten verfolgbar ist. Diese Verfolgungsermächtigung (vorliegend des durch die Tat betroffenen Kaufmannes Edgar B, dem die entwendeten Gegenstände inzwischen ausgefolgt worden sind und der sich dem Strafverfahren nicht als Privatbeteiligter angeschlossen hat) fehlt vorliegend. Der öffentliche Ankläger war daher zur wirksamen Verfolgung des Beschuldigten wegen des vom Bezirksgericht Wels als das Vergehen der versuchten Entwendung nach den § 15, 141 (Abs. 1) StGB qualifizierten Tat nicht berechtigt; richtigerweise wäre der Beschuldigte gemäß dem § 259 Z 3 StPO von der wider ihn erhobenen Diebstahlsanklage freizusprechen gewesen. Der demgegenüber ergangene, im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b (in Verbindung mit dem § 468 Abs. 1 Z 4) StPO nichtige Schuldspruch (vgl. LSK 1976/134; 9 Os 41/77, 10 Os 116/78) verletzt daher zum Nachteil des Verurteilten das Gesetz in der Bestimmung des § 141 Abs. 2 StGB, in Verbindung mit dem § 2 Abs. 5 StPO Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E01533

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0130OS00154.78.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19780929_OGH0002_0130OS00154_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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