Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Oktober 1978
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Borutik, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Dienst, Dr.Kießwetter, Dr.Schneider und Dr.Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Goldmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter A wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach dem § 81 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 9.August 1978, GZ 4 a Vr 366/78-58, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr.Gugg, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Scheibenpflug, zu Recht erkannt:unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Borutik, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Dienst, Dr.Kießwetter, Dr.Schneider und Dr.Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Goldmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter A wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach dem Paragraph 81, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 9.August 1978, GZ 4 a römisch fünf r 366/78-58, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr.Gugg, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Scheibenpflug, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.1.1961
geborene beschäftigungslose Walter A der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs.1, 2 und 3 (1.Fall) StGB, der fahrlässigen Tötung (unter besonders gefährlichen Verhältnissen) nach den § 80, 81 Z 1 StGB (richtig bloß: § 81 Z 1 StGB), der fahrlässigen Körperverletzung nach den § 88 Abs.1 und Abs.4/81 Z 1 (gemeint: 2.Fall des Abs.4) und des Diebstahls nach dem § 127 Abs.1 StGB schuldig erkannt.geborene beschäftigungslose Walter A der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem Paragraph 136, Absatz eins, 2 und 3 (1.Fall) StGB, der fahrlässigen Tötung (unter besonders gefährlichen Verhältnissen) nach den Paragraph 80, 81, Ziffer eins, StGB (richtig bloß: Paragraph 81, Ziffer eins, StGB), der fahrlässigen Körperverletzung nach den Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4 /, 81, Ziffer eins, (gemeint: 2.Fall des Absatz 4,) und des Diebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Mit seiner auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4 und 9 lit.a des § 281 Abs.1 StPO (der Sache nach auch auf jenen der Z 10 dieser Gesetzesstelle) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte die Schuldsprüche wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung (Urteilsfakten B I und II), jedoch nur insoweit, als das Erstgericht das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse angenommen hat, sowie den Schuldspruch wegen Diebstahls (Urteilsfaktum C).Mit seiner auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (der Sache nach auch auf jenen der Ziffer 10, dieser Gesetzesstelle) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte die Schuldsprüche wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung (Urteilsfakten B römisch eins und römisch zwei), jedoch nur insoweit, als das Erstgericht das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse angenommen hat, sowie den Schuldspruch wegen Diebstahls (Urteilsfaktum C).
Aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs.1Aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO rügt der Angeklagte die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Durchführung eines Lokalaugenscheines im Zusammenhang mit den ihm angelasteten Vergehen nach dem § 81 Z 1 und dem § 88 Abs.1 und Abs.4 (2.Fall) StGBStPO rügt der Angeklagte die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Durchführung eines Lokalaugenscheines im Zusammenhang mit den ihm angelasteten Vergehen nach dem Paragraph 81, Ziffer eins und dem Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, (2.Fall) StGB
Rechtliche Beurteilung
Dem ist zu erwidern, daß dieser Verfahrensrüge zunächst schon deshalb kein Erfolg beschieden sein kann, weil der Angeklagte bei seiner Antragstellung kein Beweisthema bezeichnet hat (S.325), und dieses Thema sich auch nicht aus dem Zusammenhang ergibt. Daher kann gar nicht überprüft werden, ob damit an das Erstgericht ein solches Begehren um Beweisaufnahme herangetragen wurde, dessen Abweisung einen nachteiligen Einfluß auf die Verteidigung ausgeübt hat (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III2, Nr.4 a und 4 bb zu § 281 Z 4 StPO). Im übrigen hat das Erstgericht, das von sich aus alle erdenklichen Aspekte einer solchen Beweisaufnahme einer Prüfung unterzog und die Begründung seiner abweisenden Entscheidung zwar entgegen der Vorschrift des § 238 Abs.2 StPO nicht hinreichend ausführlich im Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich machte, jedoch in die Urteilsgründe (S.332) aufnahm (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III2, Nr.13 zu § 281 Z 4 StPO) in diesem Rahmen den in Rede stehenden Beweisantrag aber auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen zu Recht als entscheidungsunwesentlich abgetan. Denn die Situation am Unfallsort zur Tatzeit - darunter insbesondere auch der wesentliche Umstand, daß der Angeklagte mit dem von ihm gelenkten LKW vor dem Zusammenprall mit zwei ihm entgegenkommenden Personenkraftwagen unter überfahren der doppelten Sperrlinie der Wiener Stadtautobahn auf die Gegenfahrbahn geraten warDem ist zu erwidern, daß dieser Verfahrensrüge zunächst schon deshalb kein Erfolg beschieden sein kann, weil der Angeklagte bei seiner Antragstellung kein Beweisthema bezeichnet hat (S.325), und dieses Thema sich auch nicht aus dem Zusammenhang ergibt. Daher kann gar nicht überprüft werden, ob damit an das Erstgericht ein solches Begehren um Beweisaufnahme herangetragen wurde, dessen Abweisung einen nachteiligen Einfluß auf die Verteidigung ausgeübt hat vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer III2, Nr.4 a und 4 bb zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO). Im übrigen hat das Erstgericht, das von sich aus alle erdenklichen Aspekte einer solchen Beweisaufnahme einer Prüfung unterzog und die Begründung seiner abweisenden Entscheidung zwar entgegen der Vorschrift des Paragraph 238, Absatz 2, StPO nicht hinreichend ausführlich im Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich machte, jedoch in die Urteilsgründe (S.332) aufnahm vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer III2, Nr.13 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO) in diesem Rahmen den in Rede stehenden Beweisantrag aber auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen zu Recht als entscheidungsunwesentlich abgetan. Denn die Situation am Unfallsort zur Tatzeit - darunter insbesondere auch der wesentliche Umstand, daß der Angeklagte mit dem von ihm gelenkten LKW vor dem Zusammenprall mit zwei ihm entgegenkommenden Personenkraftwagen unter überfahren der doppelten Sperrlinie der Wiener Stadtautobahn auf die Gegenfahrbahn geraten war
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0110OS00154.78.1031.000Dokumentnummer
JJT_19781031_OGH0002_0110OS00154_7800000_000