TE OGH 1980/4/10 12Os18/80

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Veröffentlicht am 10.04.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.April 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sperker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Eduard A wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.Oktober 1979, GZ. 3 b Vr 4909/79-28, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen des Verteidigers, Dr. Riedl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11.Jänner 1953 geborene, zuletzt beschäftigungslose Hilfsarbeiter Eduard A des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB. (richtig: nur § 87 Abs. 1 StGB.) schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand als mildernd, dagegen als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 21. Februar 1980, GZ. 12 Os 18/80-5, zurückgewiesen, welchem der dem Schuldspruch zugrunde liegende Sachverhalt zu entnehmen ist. Im Gerichtstag war daher nur mehr über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung anstrebt; ihr kommt keine Berechtigung zu.

Der vom Berufungswerber ins Treffen geführte Milderungsgrund des § 34 Z. 11 StGB. liegt nicht vor. Ebenso verfehlt ist der Hinweis auf seine Sorgepflicht, da diese seit Inkrafttreten des Strafgesetzbuches - im Gegensatz zur früheren Rechtslage - nur mehr bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe Berücksichtigung finden kann. Demgegenüber hat jedoch das Erstgericht übersehen, daß dem Angeklagten der mehrfache schwere Erfolg (§ 84 Abs. 1 StGB.) als weiterer Erschwerungsgrund anzulasten wäre. Bei sachgemäßem Abwägen aller Strafzumessungsgründe und Berücksichtigung des Umstandes, daß das Vorleben des Angeklagten bereits deutlich auf seine Neigung zu Gewalttaten hinweist, wird die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren seiner tatund persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) durchaus gerecht, sodaß auch seiner Berufung ein Erfolg versagt bleiben mußte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02560

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0120OS00018.8.0410.000

Dokumentnummer

JJT_19800410_OGH0002_0120OS00018_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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