TE OGH 1983/12/15 13Os182/83

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Veröffentlicht am 15.12.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Puschnig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rainer A und andere wegen des Vergehens des Betrugs nach §§ 146 f. StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Rainer A und Hamid Reza B gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 6.Juli 1983, GZ 8 a Vr 12446/82-149, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Grois und DDr. Stern sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten Rainer A und Hamid Reza B die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (neben anderen Angeklagten) der am 21.Mai 1944 geborene Kaufmann Rainer Andreas Rudolf A des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betrugs gemäß §§ 146, 147

Abs 1 Z. 1, Abs 2 und 15 StGB., teils als Gehilfe nach § 12 StGB., und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB. sowie der am 3.September 1958

geborene Student Hamid Reza B des Vergehens des versuchten schweren Betrugs gemäß §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z. 1 StGB. als Gehilfe nach § 12 StGB. sowie gleichfalls des Vergehens der Urkundenfälschung nach Par 223 Abs 1 StGB. schuldig erkannt.

Inhaltlich der Schuldsprüche hat A im Zeitraum November/Dezember 1982 in Wien zumindest drei Stück vom jugoslawischen Automobilklub ausgestellte Benzingutscheine nachgedruckt und B den Nachdruck durch Hilfsdienste unterstützt; darauf haben sie die Gutscheine dem (Mitangeklagten) Walter Friedrich C zur weiteren Verfügung überlassen und damit zur Tat der Edeltraud D beigetragen, welche im Jänner 1983 in Belgrad oder Zemun mit Bereichungsvorsatz versuchte, unbekannte Personen durch die Täuschung, die ihnen vorgelegten Benzingutscheine zu je 400 Dinar seien echt, zur Ausfolgung von Treibstoff zu verleiten, wodurch der jugoslawische Automobilklub einen 5.000 S nicht übersteigenden Schaden leiden sollte (B I und D I).

Darüber hinaus haben sie im November/Dezember 1982 in Wien (im Zusammenwirken als Mittäter) vom jugoslawischen Automobilklub ausgestellte Benzingutscheine zu je 400

Dinar in einer Gesamtmenge von wenigstens zirka 4.750 Stück nachgedruckt, damit diese zum Bezug von Treibstoff im selben Gegenwert gebraucht werden (B III und D II).

Dem Angeklagten A liegt des weiteren zur Last, vom 12.November 1980 bis März 1982 in Wien mit Bereicherungsvorsatz durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer zu sein, Angestellte der Firma E & E, Verlags-Buchhandel (Firma G & Co. Zofingen, Schweiz) zur Ausfolgung diverser Bücher und Geräte verleitet zu haben, wobei der Schaden wenigstens 24.251,41 S ausmachte (B II).

Rechtliche Beurteilung

Die sie betreffenden Schuldsprüche werden vom Angeklagten A mit auf § 281 Abs 1 Z. 4, 5, 9 lit a, 9 lit b und 10 StPO., vom Angeklagten B auf Par 281 Abs 1 Z. 5 und 9 lit a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft.

Zur Beschwerde des Angeklagten A:

Der Verteidiger des Mitangeklagten C stellte in der Hauptverhandlung (S. 375, 376/II) folgende Anträge:

1. Beischaffung aller Unterlagen der jugoslawischen Gerichtsbehörden zwecks Klärung der übergabe und Weitergabe von gefälschten Benzingutscheinen;

2. Einvernahme der Edeltraud D, 'von der überhaupt nichts bekannt ist', als Zeugin zum Beweis a) ob sie überhaupt Gutscheine übernommen hat, b) ob sie welche abgesetzt hat und c) in welchem Umfang ihr Benzingutscheine zugekommen sind;

3. Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, 'daß die vorliegenden Benzingutscheine zur Vorgabe der diesbezüglich unter Anklage gestellten Fakten überhaupt nicht brauchbar sind'. Der Verteidiger des Angeklagten A schloß sich diesen Anträgen mitÖAusnahme des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens an und beantragte zusätzlich die Ausforschung und Einvernahme eines informierten Vertreters des Kundendienstes der Firma H zur Frage der Rückgabe der Schreibmaschine (siehe Verantwortung A S. 376/II). In der Ablehnung der Beweisanträge erblickt A eine Nichtigkeit gemäß Par 281 Abs 1 Z. 4 StPO. Da sich aber sein Verteidiger dem von der Verteidigung des C gestellten Antrag auf Einholung eines Gutachtens nicht angeschlossen hat, kann sich der Rechtsmittelwerber durch die Abweisung dieses Antrags nicht beschwert fühlen.

Der Angeklagte A wurde aber auch durch die Ablehnung der übrigen Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Die Notwendigkeit der Beischaffung 'aller Unterlagen der jugoslawischen Gerichtsbehörden' ergibt sich weder aus der seinerzeitigen Antragstellung noch aus den nunmehrigen Beschwerdeausführungen, zumal nicht behauptet werden konnte, daß diese Unterlagen irgendein den Beschwerdeführer entlastendes Material enthielten.

Die Einvernahme der Edeltraud D war entbehrlich, weil dem Nichtigkeitswerber eine direkte Kontaktnahme mit dieser Zeugin, geschweige denn eine Einflußnahme auf sie, gar nicht zur Last gelegt wurde; ferner, weil mittels der Einvernahme dieser Zeugin eine Förderung der Wahrheitsfindung nicht zu erwarten war, stand doch auf Grund der geständigen Verantwortung des Angeklagten C bereits fest und wurde vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten, daß D zwecks Verwertung von C ca. 700 gefälschte Benzingutscheine übernommen und in der Folge drei Stück tatsächlich zu verwerten getrachtet hatte.

Der Antrag auf Einvernahme eines informierten Vertreters der Firma H schließlich betraf ein Faktum, dessen selbständige Verfolgung der Staatsanwaltschaft gemäß § 263 Abs 2 StPO. vorbehalten wurde (Urteil S. 391/II) und das daher vom Schuldspruch gar nicht umfaßt ist. Der Angeklagte A vermag aber auch eine Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z. 5 StPO. nicht darzutun. Soweit er allgemein vorbringt, das Urteil sei 'in seiner Gesamtheit resp. in der Begründung unklar und undeutlich, an den entscheidenden Stellen auch mangelhaft und zum Teil mit dem Akteninhalt im Widerspruch stehend' (S. 70/III), ist diese Behauptung mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erwiderung unzugänglich.

Es trifft aber auch nicht zu, daß das Gericht Beweisergebnisse übergangen hätte, welche die im Urteil mehrfach und ausführlich erörterte (S. 398, 407, 410/II) Frage der Täuschungstauglichkeit der nachgemachten Benzingutscheine sowie den Umstand betrafen, inwieweit der Beschwerdeführer die Falsifikate in der Folge wieder vernichtete oder der Vernichtung zuzuführen suchte.

Insbesonders war eine Erörterung der Aussage des Zeugen Friedrich I im gegebenen Zusammenhang entbehrlich, weil das Schöffengericht dem Beschwerdeführer ohnedies zugebilligt hat, einen Teil der nachgemachten Benzingutscheine wieder verbrannt zu haben (S. 401/II), und weil sich die Angaben des Zeugen I im übrigen nicht auf jene - den Gegenstand des Schuldspruchs bildenden orange gefärbten Falsifikate bezogen, die von A unbestrittenermaßen (S. 366/II) an den Mitangeklagten C weitergegeben wurden. Mit der Verantwortung des Angeklagten A aber, er habe angenommen, daß C die übernommenen Falsifikate gleichfalls vernichten werde, hat sich der Gerichtshof ebenso auseinandergesetzt wie mit den bezüglichen Angaben des C (S. 401, 402/II).

Die den Schuldspruch B II (E & E) betreffenden Beschwerdeausführungen zeigen keine Begründungsmängel auf. Die Urteilsfeststellungen sind durch die in der Hauptverhandlung einverständlich verlesene (S. 347/II) Zeugenaussage der Ursula J (ON. 30) und durch die von dieser Zeugin vorgelegten Urkunden gedeckt. Die bezügliche Verantwortung des Nichtigkeitswerbers wird im Urteil ausführlich erörtert und mit zureichender Begründung als widerlegt beurteilt.

Dagegen operiert der Beschwerdeführer mit unbeachtlichen Neuerungen (angebliche Unverläßlichkeit der Anzeigebehauptungen und der Angaben der Firmenvertreter infolge 'Verwirrung' und 'häufiger Fehlbuchungen'; Vorlage der Ablichtung eines - die bezüglichen Urteilsfeststellungen keineswegs ausschließenden Schreibens der Firma H. K & Co. vom 24.August 1983).

Die Rechtsrüge versagt ebenfalls.

Der Schöffensenat hat richtig erkannt, daß von einer absoluten Täuschungsuntauglichkeit nur gesprochen werden könnte, wenn die nachgemachten Benzingutscheine unter keinen Umständen, also niemals hätten verwendet werden können (Kienapfel im WK. § 223 RN. 251 und die dort zitierte Judikatur; ebenso die vom Beschwerdeführer selbst zitierten Entscheidungen, insbes. LSK. 1982/91 und 1982/92 = 12 Os 195/81). Davon kann den Urteilsfeststellungen zufolge (S. 398, 407/II) keine Rede sein.

Hält man an den tatsächlichen Urteilsannahmen fest, dann gehen auch die auf den Strafaufhebungsgrund des Par 226 StGB. (tätige Reue) abzielenden Beschwerdeausführungen (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO.) ins Leere. Inwieweit die dem Rechtsmittelwerber angelastete Urkundenfälschung irrig subsumiert worden sein sollte (§ 281 Abs 1 Z. 10

StPO.), ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Da der Angeklagte A in gleicher Weise die zum Schuldspruch B II (E & E) über seinen Täuschungs- und Schädigungsvorsatz sowie über die Schadenshöhe getroffenen Urteilskonstatierungen übergeht, bringt er schließlich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z. 9 lit a und 10 StPO. auch insoweit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Zur Beschwerde des Angeklagten B:

In vermeintlicher Ausführung des Nichtigkeitsgrunds des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO. rügt der - der Sache nach allerdings vorwiegend Feststellungsmängel (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO.) relevierende - Beschwerdeführer zunächst, daß ihm im Urteilstenor der Nachdruck von 4.750

Stück Benzingutscheinen angelastet werde, wogegen in den Entscheidungsgründen nur von 4.700 Stück die Rede sei; ferner, daß das Urteil auch deshalb sich selbst widerspreche, weil das Gericht einerseits feststelle, daß er sich an der Herstellung der Falsifikate in Kenntnis ihres Verwendungszwecks beteiligte, andererseits aber konstatiere, daß er nicht wußte, wie die Verwertung im einzelnen geschehen werde.

Dem ersten Einwand ist zu erwidern, daß - falls es sich bei der Stückzahl 4.700 (S. 395/II) nicht nur um einen Schreibfehler handelt - eine deckungsgleiche Feststellung in den Urteilsgründen deshalb nicht erforderlich war, weil dem Beschwerdeführer im Spruch nur angelastet wird, zirka (und nicht exakt) 4.750 Stück Benzingutscheine nachgedruckt zu haben (S. 388/II). Mit dem zweiten Einwand wird kein Widerspruch aufgezeigt, weil die Feststellung, daß der Nichtigkeitswerber vom Verwendungszweck der Falsifikate (betrügerischer Bezug von Treibstoff) Kenntnis hatte (S. 396/II), mit der weiteren Feststellung (S. 397 oben/II), daß er nicht wußte, wie die Verwertung im einzelnen vor sich gehen werde, durchaus vereinbar ist. Er geht aber auch insoweit fehl, als der Beschwerdeführer damit die Ansicht vertritt, der Fälscher einer Urkunde müsse wissen, auf welche Art und Weise die Urkunde verwendet werden soll. Vielmehr können an die Bestimmtheit des sogenannten erweiterten Vorsatzes des Täters naturgemäß keine strengen Anforderungen gestellt werden, weswegen ein Wissen des Täters beim Fälschen, wann, von wem, gegenüber wem und in welcher Weise das Falsifikat gebraucht werden wird, nicht erforderlich ist (Kienapfel im WK. § 223 RN. 227).

In weiterer Ausführung des Nichtigkeitsgrunds des Par 281 Abs 1 Z. 5 StPO. wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht vor, die hinsichtlich des 'äußeren Ereignisablaufs' (nämlich der Mitwirkung des Angeklagten B an der Herstellung der Falsifikate) getroffenen Feststellungen auf seine (B) Verantwortung gestützt zu haben, ohne sich damit auseinanderzusetzen, wie es über die sein Tatsachengeständnis einschränkenden Angaben, wonach er sich nach anfänglicher Mitwirkung geweigert habe, die nächsten Gutscheine zu fabrizieren, hinweggekommen sei.

Abgesehen davon, daß der Gerichtshof auch auf andere Beweisergebnisse verwiesen und ausdrücklich betont hat, den Verantwortungen der Angeklagten nur teilweise zu folgen (S. 398/II), hat der Beschwerdeführer uneingeschränkt zugegeben, am Druck der orangefarbigen Gutscheine im Gegenwert von 400 Dinar je Stück mitgewirkt zu haben (S. 320/II). Dagegen bezieht sich seine Behauptung, er habe sich 'dann geweigert, die nächsten Gutscheine zu machen' (S. 321/II), ersichtlich auf jene violetten Gutscheine im Gegenwert von 500 Dinar, die vom Schuldspruch nicht umfaßt sind (S. 402/ II).

Daß nach der Lage des Falls von einer Täuschungsuntauglichkeit der Falsifikate nicht gesprochen werden kann, wurde bereits in der Erledigung der Beschwerde des Angeklagten A gesagt. Es trifft aber entgegen der vom Angeklagten B mit Beziehung auf Par 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO. vertretenen Ansicht auch nicht zu, daß die Fälschungen wegen deren Primitivität den Erfordernissen einer Urkunde (§ 74 Z. 7 StGB.) nicht entsprochen hätten. Dies gilt nicht einmal für jene etwa 4.000 weniger gut gelungenen Exemplare (S. 395, 405/II), die, den Behauptungen des Beschwerdeführers zuwider, nicht etwa der Vernichtung zugeführt, sondern bloß von den besser zustandegebrachten Fälschungen gesondert wurden und später bei C sichergestellt werden konnten (S. 404/II); denn daß die Minderqualität der soeben angeführten Exemplare mit einer gänzlichen Unleserlichkeit oder Unerkennbarkeit wesentlicher Urkundsmerkmale verbunden gewesen wäre (Kienapfel im WK. § 223 RN. 82), kann nach der Lage des Falls nicht gekagt werden. Letztendlich vermißt der Angeklagte B Feststellungen (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO.), daß und welche Hilfsdienste er zum Betrug der Edeltraud D geleistet habe (S. 80/III). Indes läßt das Urteil keinen Zweifel, daß der Beschwerdeführer einerseits beim Nachdruck der Benzingutscheine mitwirkte (S. 396/II) und daß er andererseits nicht nur von der Weitergabe der Falsifikate an C (S. 396/II), sondern auch davon wußte, daß deren Verwendung zum betrügerischen Bezug von Treibstoff geplant war (S. 406/II). Die geförderte Tat braucht zur Zeit der Leistung der Beihilfe noch nicht in allen Einzelheiten feststehen, es genügt vielmehr, wenn sie - wie hier dem Rechtsmittelwerber - der Art nach bekannt ist (SSt. 51/45 u.a.). Darum verschlägt es nichts, wenn für den Gehilfen die Person des Haupttäters noch nicht individualisiert ist (13 Os 115/80). Sonach reichte das konstatierte Wissen des Beschwerdeführers aus, um ihn als Gehilfe der Edeltraud D zu verurteilen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren zu verwerfen.

Zu den Berufungen:

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten A nach §§ 28, 147, Abs 2 StGB. eine Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren, über den Angeklagten B nach §§ 28, 147 Abs 1 StGB. eine solche von 10 Monaten. Dabei waren erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, bei A überdies die zweifache Qualifikation der Betrugshandlung, die wiederholten (insgesamt 8) in einem gemäß § 39 StGB.

rückfallbegründenden Umfang vorangangenen einschlägigen Verurteilungen und letztlich der rasche Rückfall bereits im November 1980 nach einer erst im Juli 1979 verbüßten zweieinhalbjährigen FreiheitsStrafe. Als mildernd wurden hingegen das (bei B bloß teilweise) Eingeständnis des Tatsächlichen zur Urkundenfälschung und der Umstand, daß es beim Versuch geblieben war, bei B außerdem dessen bisher ordentlicher Wandel gewertet.

Mit ihren Berufungen streben die beiden Angeklagten eine Herabsetzung des Strafmaßes an. Die Staatsanwaltschaft begehrt mit ihrer Berufung eine Erhöhung der über A verhängten Strafe. Der Anklagebehörde ist zuzugeben, daß die Wiederholung der Betrugshandlungen (B I und II) und die Fortsetzung der strafbaren Handlungen durch längere Zeit (B II) zusätzlich erschwerend ins Gewicht fallen. Zutreffend wird auch hervorgehoben, daß mit der Urkundenfälschung (B III) in allerdings weiterer Folge ein exorbitanter Schaden in Millionenhöhe ins Auge gefaßt war, von diesem Delikt demnach die Gefahr einer überdurchschnittlich hohen Sozialschädlichkeit ausging. An sich spräche auch der Umstand, daß über den Angeklagten A schon einmal wegen Betrugs eine zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe verhängt worden war, für eine Erhöhung des Strafmaßes. Wie die Staatsanwaltschaft aber selbst einräumt (S. 86/III), war jene Strafe wegen eines Betrugs mit einem 100.000 S übersteigenden Schaden verhängt, sohin aus einem bis zu zehn Jahren reichenden Strafsatz (§ 147 Abs 3 StGB.) geschöpft worden (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25. Oktober 1977, 9 Vr 3280/76). Hier wurde hingegen ein Strafrahmen mit einer Obergrenze von bloß drei Jahren (§ 147 Abs 2 StGB.) angewendet, demnach eine der Höchststrafe weitgehend nahekommende Strafe verhängt. So gesehen ist die zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe als weit empfindlichere Sanktion anzusehen als der dem Unterbereich des Strafsatzes entnommene gleiche Freiheitsentzug für eine gravierendere Vortat.

Eine außerordentliche Strafschärfung (§ 39 StGB.) ist diesmal - noch vertretbar - unterblieben, sodaß die zulässige überschreitung der Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens als Richtmaß bei der Strafbemessung ausscheidet.

Die von der Staatsanwaltschaft dargelegten Argumente führen zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafmaßes, stehen aber doch einer Reduzierung desselben entscheidend entgegen. Die Berufung des Angeklagten A vermag hier nichts Stichhältiges vorzubringen, was für eine überhöhte Sanktion des Erstgerichts spräche.

Es war daher den erörterten Berufungen beider Prozeßparteien ein Erfolg zu versagen.

Nicht anders war mit der Berufung des Angeklagten B zu verfahren. Die bei einem gleichen Strafsatz über ihn verhängte Strafe ist mit 10 Monaten weitaus gelinder als die vorgenannte Sanktion ausgefallen. Dies zu Recht, weil B unbescholten ist und eher als Randfigur des kriminellen Geschehens wirkt. Eine weitere Reduzierung des Strafmaßes allerdings würde ungeachtet der untergeordneten Involvierung des Berufungswerbers dem doch eher beträchtlichen kriminellen Unwert des Gesamtgeschehens nicht mehr gerecht.

Anmerkung

E04451

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0130OS00182.83.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19831215_OGH0002_0130OS00182_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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