TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/30 2005/18/0214

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Veröffentlicht am 03.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf idF 1995/507;
PaßG 1992 §15 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs6;
SMG 1997 §39;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des S, geboren 1979, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. April 2005, Zl. SD 1233/04, betreffend Entziehung eines Reisepasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. April 2005 wurde dem Beschwerdeführer der ihm von der Bundespolizeidirektion Wien ausgestellte, von 18. Jänner 2000 bis 17. Jänner 2010 gültige Reisepass entzogen.

Der Beschwerdeführer sei am 25. April 2001 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3 (erster Fall) Suchtmittelgesetz - SMG und § 15 StGB sowie wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Aus den Entscheidungsgründen dieses Urteils ergebe sich, dass der Beschwerdeführer, der eine Vorverurteilung wegen des Verbrechens des Raubes aufgewiesen habe, seit Mai 1999 Haschisch und zumindest einmal auch Kokain konsumiert habe. Im Frühjahr 2000 habe er in Prag 50 g Haschisch gekauft, welches er in der Folge nach Wien geschmuggelt habe, um dieses selbst zu konsumieren bzw. um sich von der Qualität des Suchtmittels zu überzeugen. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2000 habe er beschlossen, seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Haschisch zu bestreiten. Das Gericht habe als erwiesen angenommen, dass er in insgesamt zumindest 30 Angriffen rund 3 kg Haschisch in zwei Lokalen in Wien und zudem im Zeitraum von Oktober 2000 bis 16. Dezember 2000 in einem anderen Lokal und im Stadtpark (in Wien) insgesamt rund 300 g Haschisch an unbekannte Abnehmer verkauft habe. Ein Teil dieser Suchtmittel habe im Übrigen aus einer Schmuggelfahrt des Beschwerdeführers gestammt. So habe er am 11. November 2000 in Prag rund 285 g Kokain angekauft, um es in der Folge erfolgreich nach Wien zu schmuggeln und zu verkaufen. Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 14. November 2000 hätten unter dem Beifahrersitz des von ihm benutzten Fahrzeuges noch 255 g Haschisch und im Handschuhfach eine elektronische Waage sichergestellt werden können. Bei der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Suchtgiftmenge habe es sich um eine große Menge im Sinn des § 28 Abs. 6 SMG (dies sei jene Menge an Suchtgift, die geeignet sei, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen) gehandelt.

Diese Verurteilung habe den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abgehalten, neuerlich und noch dazu qualifiziert einschlägig straffällig zu werden. Am 24. September 2003 sei er nämlich vom Landesgericht für Strafsachen Wien neuerlich wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3 (erster Fall) SMG und wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 leg. cit. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe bereits kurz nach der obgenannten Verurteilung (vom 25. April 2001) wieder mit dem Konsum von Cannabisprodukten begonnen, obwohl ihm gemäß § 39 SMG ein Strafaufschub gewährt worden sei, um sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zur Behandlung seiner Suchtgiftergebenheit zu unterziehen. Im September 2001 habe er beschlossen, neuerlich durch den gewinnbringenden Verkauf von Cannabisprodukten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Für ein Entgelt von S 3.000,-- pro Verkaufstag habe er in einem in Wien etablierten Lokal Haschisch und Marihuana veräußern "dürfen". In der Zeit von etwa Anfang September bis Anfang Dezember 2001 habe er an etwa drei bis vier Tagen in der Woche insgesamt etwa 4 kg Haschisch bzw. Marihuana, sohin neuerlich Suchtmittel in einer besonders großen Menge, verkauft. Nach Beendigung dieser Geschäftsverbindung habe er im Zeitraum von Februar bzw. März 2002 bis Mai 2002 eine nicht mehr feststellbare, jedenfalls im Bereich von einigen 100 g gelegene Menge an Cannabisprodukten durch Verkauf in Verkehr gebracht. Zuletzt habe er von September 2002 bis Oktober 2002 in einem anderen Lokal wiederum Haschisch und Marihuana an eine Vielzahl unbekannt gebliebener Suchtgiftkonsumenten veräußert. Dabei habe er neuerlich in der Absicht gehandelt, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Darüber hinaus habe er im Zeitraum von 25. April 2001 bis zum Oktober 2002 Cannabisprodukte und Kokain in wiederholten Angriffen für den Eigenkonsum besessen.

Der Beschwerdeführer lasse den festgestellten Sachverhalt zwar unbestritten, wende jedoch ein, dass er seinen Reisepass für die kriminellen Hadlungen nicht missbraucht hätte. Er wollte vor allem im Hinblick auf die von ihm angetretene Haft in Zukunft "nichts mehr mit Drogen zu tun haben". Den Reisepass würde er nach Entlassung aus der Gerichtshaft für eine Reise in die Türkei benötigen, weil er dort heiraten und den Betrieb seines kranken Vaters übernehmen möchte.

Nach Wiedergabe des § 15 Abs. 1 und des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f des Passgesetzes 1992 (PassG) führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass, wie die Erstbehörde (der Magistrat der Stadt Wien in seinem Bescheid vom 22. Juni 2004) zu Recht ausgeführt habe, die Entziehung eines Reisepasses eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Unterbindung künftiger Straftaten, wie etwa der Einfuhr bzw. des Inverkehrsetzens großer Mengen Suchtgifte, darstelle. Im Berufungsfall lägen - unbestritten - zwei rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers nach § 28 Abs. 2 und 3 SMG vor. Es sei davon auszugehen, dass er bei den zweimaligen Schmuggelfahrten seinen Reisepass bei den Grenzübertrittsstellen habe vorweisen müssen. Abgesehen davon sei der Umstand, dass der von der Entziehung des Reisepasses Betroffene tatsächlich das Dokument bereits für den verpönten Zweck benützt habe, für die Entziehung nicht Tatbestandsvoraussetzung. Wenn die Erstbehörde vor allem im Hinblick auf die besonders große, vom Beschwerdeführer zu verantwortende Suchtmittelmenge und im Hinblick auf seinen raschen Rückfall vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f iVm § 15 PassG ausgegangen sei und für den Beschwerdeführer eine negative "Zukunftsprognose" getroffen habe, so kann ihr kein Vorwurf gemacht werden.

Selbst wenn man davon ausgehen möge, dass er mittlerweile von seiner Suchtgiftabhängigkeit befreit sein sollte - dieser Umstand sei von ihm jedoch nicht einmal vorgebracht worden -, könne vor dem Hintergrund der besonders großen in Verkehr gesetzten bzw. geschmuggelten Suchtgiftmenge und der augenscheinlichen Wiederholungsgefahr derzeit keinesfalls mit ausreichender Sicherheit angenommen werden, dass er sich tatsächlich von den Kontakten zur Suchtgiftszene gelöst habe; dies umso weniger, als zum einen seine letzte Tathandlung im Oktober 2002 gesetzt worden sei und zum anderen die Verbüßung der Gerichtshaft nicht als Zeit des Wohlverhaltens gewertet werden könne.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Folgen, die sich aus dem Fehlen eines Reisepasses hinsichtlich seiner Zukunftspläne in der Türkei ergäben, müsse entgegnet werden, dass diese keine andere Entscheidung rechtfertigten und es sich bei der vorliegenden Entscheidung - wie die Erstbehörde zu Recht ausgeführt habe - um keine Ermessensentscheidung handle.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 14 Abs. 1 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839 idF BGBl. Nr. 507/1995 (PassG), ist (u.a.) die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn (Z. 3) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um (lit. f) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.

Nach § 15 Abs. 1 leg. cit. ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.

2. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer, wie oben (I.1.) dargestellt, rechtskräftig verurteilt wurde, und behauptet nicht, dass im angefochtenen Bescheid die urteilsmäßigen Feststellungen unrichtig wiedergegeben seien.

Im Hinblick auf die Rechtskraft der beiden genannten Verurteilungen nach dem SMG steht das sich jeweils aus dem Spruch und den diesen tragenden Feststellungen der genannten Urteile ergebende tatbestandsmäßige (wiederholte) Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Sinn der zitierten Bestimmungen des SMG in bindender Weise fest (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 10. April 2003, Zl. 2003/18/0069, mwN). Demzufolge ist das Beschwerdevorbringen, es sei zwar richtig, dass am 14. November 2000 unter dem Beifahrersitz 255 g Haschisch und im Handschuhfach eine elektronische Waage sichergestellt worden seien, es sei jedoch nicht richtig, dass der Beschwerdeführer am 11. November 2000 und auch sonst "nie" 285 g Kokain angekauft, nach Wien geschmuggelt und verkauft habe, nicht zielführend.

Der Beschwerdeführer, der - was von der Beschwerde nicht bestritten wird - bereits eine Vorverurteilung wegen des Verbrechens des Raubes aufwies, hat somit nicht nur seit Mai 1999 Suchtmittel konsumiert, sondern im Frühjahr 2000 Haschisch von Prag nach Wien geschmuggelt und im selben Jahr beschlossen, seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Haschisch zu bestreiten, worauf er in insgesamt zumindest 30 Angriffen rund 3 kg Haschisch in zwei Lokalen in Wien und zudem im Zeitraum von Oktober 2000 bis 16. November 2000 an weiteren Orten insgesamt rund 300 g Haschisch an unbekannte Abnehmer verkaufte. Darüber hinaus kaufte er am 11. November 2000 in Prag rund 285 g Kokain an, um es in der Folge nach Wien zu schmuggeln und zu verkaufen. Bei den genannten Suchtgiftmengen handelte es sich um große Mengen im Sinn des § 28 Abs. 6 SMG, somit um Mengen, die geeignet sind, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Obwohl der Beschwerdeführer wegen dieser Straftaten am 25. April 2001 zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt und ihm gemäß § 39 SMG ein Strafaufschub zur Behandlung seiner Suchtgiftergebenheit gewährt worden war, setzte er sein strafbares Verhalten in einschlägiger Weise fort und verkaufte von etwa Anfang September bis Anfang Dezember 2001 an etwa drei bis vier Tagen in der Woche insgesamt etwa 4 kg Haschisch bzw. Marihuana, sohin neuerlich Suchtmittel in einer besonders großen Menge, und setzte im Zeitraum von Februar bzw. März 2002 bis Mai 2002 eine nicht mehr feststellbare, jedenfalls im Bereich von einigen 100 g gelegene Menge an Cannabisprodukten durch Verkauf in Verkehr. Weiters veräußerte er von September 2002 bis Oktober 2002 in einem anderen Lokal wiederum Haschisch und Marihuana an eine Vielzahl unbekannt gebliebener Suchtgiftkonsumenten. Bei diesen Straftaten handelte er neuerlich in der Absicht, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Durch dieses gravierende Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass bei ihm die Wiederholungsgefahr besonders groß ist. In Anbetracht des Rückfalls binnen kurzer Zeit, des langen Deliktszeitraums, der gewerbsmäßigen Vorgangsweise und der großen Suchtgiftmenge ist die Auffassung der belangten Behörde, dass eine positive Verhaltensprognose nicht erstellt werden könne, unbedenklich. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer während der Strafhaft an den angebotenen Therapien teilnehme und nach seiner Entlassung aus der Strafhaft "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit" nie wieder Drogen konsumieren werde, so spricht das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, der den ihm gemäß § 39 SMG gewährten Strafaufschub zur Begehung weiterer massiver Straftaten nach dem SMG missbraucht hat, gegen diese Beschwerdebehauptungen und kann keine Rede davon sein, dass es sich bei der Passentziehung, wie in der Beschwerde vorgebracht, um eine "dermaßen überzogene Reaktion" handle.

Der Beschwerdebehauptung, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der Straftaten den Reisepass nicht verwendet habe, ist zu entgegnen, dass diesem Umstand, sollte die Behauptung zutreffen, keine ausschlaggebende Bedeutung zukäme. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Im Übrigen würde die Verwendung eines Reisepasses dem Beschwerdeführer einen (weiteren) Handel mit Suchtmitteln jedenfalls erleichtern (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2005, Zl. 2005/18/0030, mwN).

In Anbetracht der obzitierten, detaillierten Feststellungen zu den Straftaten des Beschwerdeführers ist es auch unzutreffend, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung, eine umfangreiche Aufklärung des Sachverhaltes vorzunehmen, nicht nachgekommen sei. Hiebei ist der nicht weiter präzisierte Hinweis der Beschwerde auf "in der MRK und in den Verträgen zur EU festgesetzten einschlägige Richtlinien, welche die Reise- und Niederlassungsfreiheit beschreiben" nicht zielführend, hat doch der Beschwerdeführer durch sein dargestelltes massives strafbares Verhalten nach dem SMG das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gravierend verletzt, sodass die Passentziehung auch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht unbedenklich ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2003, Zl. 2003/18/0006, und vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/18/0136, mwN).

Auch das weitere Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer seine familiären Wurzeln in der Türkei habe, im Fall von Erbschaftsangelegenheiten jederzeit persönlich in der Türkei vorstellig werden müsse, um dort seine Rechte wahren zu können, und jederzeit in der Lage sein müsse, seine Frau und seinen in der Türkei lebenden Vater wie auch seine übrige dort befindliche Familie aufzusuchen, ist nicht zielführend. Nach ständiger hg. Judikatur ist, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, bei der Entziehung eines Reisepasses auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen nicht Bedacht zu nehmen (vgl. nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2005/18/0030, mwN).

3. Ferner zeigt die Beschwerde mit ihrem Hinweis darauf, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides bei Zitierung des § 66 Abs. 4 (offensichtlich gemeint: AVG) dieses Gesetz nicht genannt ist, keinen zur Aufhebung dieses Bescheides führenden Mangel auf, besteht doch kein Zweifel daran, dass sich die belangte Behörde auf dieses Gesetz gestützt hat (vgl. dazu etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, § 59 Abs. 1 AVG E. 2a ff zitierte hg. Judikatur).

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigte sich auch die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zur Einholung einer anwaltlichen Unterfertigung der im Übrigen allen gesetzlichen Zulässigkeitserfordernissen entsprechenden Beschwerde (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 2002/07/0065, mwN).

Wien, am 30. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180214.X00

Im RIS seit

02.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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