Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des S in L, vertreten durch Mag. Klaus Burgholzer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Melicharstraße 1/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 29. Dezember 2004, Zl. St 157/04, betreffend Entziehung eines Reisepasses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 29. Dezember 2004 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f und Z. 4 des Passgesetzes 1992 - PassG, BGBl. Nr. 839, der ihm am 18. Juni 1996 ausgestellte und bis 17. Juni 2006 gültige österreichische Reisepass mit der Nr. A0504632 entzogen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 29. Dezember 2004 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f und Ziffer 4, des Passgesetzes 1992 - PassG, Bundesgesetzblatt , Nr. 839, der ihm am 18. Juni 1996 ausgestellte und bis 17. Juni 2006 gültige österreichische Reisepass mit der Nr. A0504632 entzogen.
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht wurde im angefochtenen Bescheid zum Fehlverhalten des Beschwerdeführers insbesondere Folgendes festgehalten:
"Sie wurden mit Urteil ... des Landesgerichtes Linz vom 08.10.2003 (rechtskräftig seit 16.03.2004) des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3 Suchtmittelgesetz und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz für schuldig befunden und hier unter Anwendung der §§ 28, 36 und 43a Abs. 2 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 3 Suchtmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a EUR 30,--, insgesamt EUR 3.600,-- im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. "Sie wurden mit Urteil ... des Landesgerichtes Linz vom 08.10.2003 (rechtskräftig seit 16.03.2004) des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 Suchtmittelgesetz und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, Suchtmittelgesetz für schuldig befunden und hier unter Anwendung der Paragraphen 28, 36 und 43 a Absatz 2, StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz 3, Suchtmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a EUR 30,--, insgesamt EUR 3.600,-- im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Sie haben im Zeitraum Frühjahr 1996 bis November 2002 in Linz und an anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider
... Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, und zwar dadurch, dass Sie ca. 450 g Cannabis und 400 Stück Ecstasy zum Preis von ca. EUR 7,-- bis 9,-- pro Gramm Cannabis und EUR 11,-
- bis 15,-- pro Stück Ecstasy verkaufte(n), wobei Sie an folgende, namentlich angeführte Personen Suchtgift übergießen (wohl: überließen):
2.1. In der Beschwerde werden die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen betreffend die strafgerichtliche Verurteilung nach dem SMG und das dieser Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wendet jedoch ein, dass "inhaltlich lediglich eine Verurteilung wegen einer kleinen Menge Suchtmittel" vorliege. Die Verurteilung wegen der großen Menge sei nur deshalb erfolgt, weil er, um seinen eigenen Konsum finanzieren zu können, über einen längeren Zeitraum jeweils kleinere Mengen an Suchtmittel verkauft habe. Die Sicherungsmaßnahme der Entziehung des Reisepasses sei auch nicht notwendig, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Suchtmittel eingeführt oder ausgeführt oder den Reisepass für diesen Zweck verwendet hätte oder in Zukunft hiezu verwenden könnte. Würden tatsächlich Anhaltspunkte bestehen, dass er den Reisepass bei der Begehung von Delikten nach dem SMG verwenden könnte, hätte die Erstbehörde den Reisepass nicht erst ein Jahr nach der Verurteilung entzogen bzw. die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abgewartet, sondern wäre ihm der Pass (als Sicherungsmaßnahme) sofort zu entziehen gewesen. Da der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung keinerlei Kontakte mehr mit Suchtmitteln habe, ferner seine gerichtliche Verurteilung im Jahr 2003 nur deshalb erfolgt sei, weil er sich durch den Suchtmittelverkauf seine eigene Sucht finanziert habe, und er seit langer Zeit erwiesenermaßen nicht mehr süchtig sei, bestünde auch keine Wiederholungsgefahr. Zudem habe sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich als Web-Designer selbständig gemacht und bis vor kurzem in Polen Aufträge abgewickelt. Er habe auch künftig ausländische Kunden, vor allem in Deutschland, zu betreuen und würde seinen Reisepass dringend dazu benötigen, um seinen Unterhalt zu verdienen. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 2 Abs. 1 SGÜ) benötige der Beschwerdeführer auch nach Wegfall der Binnengrenzen ein gültiges Reisedokument. Seit mehr als einem Jahr habe er das Suchtproblem völlig beseitigt, durch die Entziehung des Reisepasses käme aber nun ein Problem auf ihn zu, dass er nicht mehr bewältigen könnte. Er könnte seinen Beruf nicht mehr ausüben, was den Beschwerdeführer in eine existenzgefährdende Krise bringen würde. 2.1. In der Beschwerde werden die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen betreffend die strafgerichtliche Verurteilung nach dem SMG und das dieser Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wendet jedoch ein, dass "inhaltlich lediglich eine Verurteilung wegen einer kleinen Menge Suchtmittel" vorliege. Die Verurteilung wegen der großen Menge sei nur deshalb erfolgt, weil er, um seinen eigenen Konsum finanzieren zu können, über einen längeren Zeitraum jeweils kleinere Mengen an Suchtmittel verkauft habe. Die Sicherungsmaßnahme der Entziehung des Reisepasses sei auch nicht notwendig, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Suchtmittel eingeführt oder ausgeführt oder den Reisepass für diesen Zweck verwendet hätte oder in Zukunft hiezu verwenden könnte. Würden tatsächlich Anhaltspunkte bestehen, dass er den Reisepass bei der Begehung von Delikten nach dem SMG verwenden könnte, hätte die Erstbehörde den Reisepass nicht erst ein Jahr nach der Verurteilung entzogen bzw. die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abgewartet, sondern wäre ihm der Pass (als Sicherungsmaßnahme) sofort zu entziehen gewesen. Da der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung keinerlei Kontakte mehr mit Suchtmitteln habe, ferner seine gerichtliche Verurteilung im Jahr 2003 nur deshalb erfolgt sei, weil er sich durch den Suchtmittelverkauf seine eigene Sucht finanziert habe, und er seit langer Zeit erwiesenermaßen nicht mehr süchtig sei, bestünde auch keine Wiederholungsgefahr. Zudem habe sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich als Web-Designer selbständig gemacht und bis vor kurzem in Polen Aufträge abgewickelt. Er habe auch künftig ausländische Kunden, vor allem in Deutschland, zu betreuen und würde seinen Reisepass dringend dazu benötigen, um seinen Unterhalt zu verdienen. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen (Artikel 2, Absatz eins, SGÜ) benötige der Beschwerdeführer auch nach Wegfall der Binnengrenzen ein gültiges Reisedokument. Seit mehr als einem Jahr habe er das Suchtproblem völlig beseitigt, durch die Entziehung des Reisepasses käme aber nun ein Problem auf ihn zu, dass er nicht mehr bewältigen könnte. Er könnte seinen Beruf nicht mehr ausüben, was den Beschwerdeführer in eine existenzgefährdende Krise bringen würde.
2.2. Der Beschwerdeführer hat nach seinen dem besagten Urteil zu Grunde liegenden, im angefochtenen Bescheid dargestellten unstrittigen Straftaten wiederholt über einen langen Zeitraum (nämlich vom Frühjahr 1996 bis Jänner 2002) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt und den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben und besessen. Damit war die von ihm in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge eine solche, die geeignet war, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (vgl. § 28 Abs. 6 SMG). Dass die Wiederholungsgefahr grade bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist, hat der Beschwerdeführer durch sein über einen langen Zeitraum gesetztes oftmals wiederholtes Fehlverhalten unter Beweis gestellt. Vor diesem Hintergrund ist der seit den Straftaten verstrichene Zeitraum jedenfalls zu kurz, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr durch Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder als auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Entgegen der Beschwerde ist es zudem in einem Verfahren im Sinn des § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob der Beschwerdeführer seinen Reisepass bei der Begehung der ihm angelasteten Straftaten nach dem SMG verwendet hat. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Im Übrigen würde die Verwendung eines Reisepasses dem Beschwerdeführer einen (weiteren) Handel mit Suchtmitteln jedenfalls erleichtern (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 30. November 2004, Zl. 2002/18/0071, mwH.) An dieser Beurteilung vermögen seine Ausführungen, dass er dieses Fehlverhalten nur gesetzt hat, um seinen eigenen Suchtgiftkonsum zu finanzieren, und bei seinen einzelnen Tathandlungen jeweils nur kleinere Suchtgiftmengen überlassen hat, nichts zu ändern. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine infolge der Entziehung des Reisepasses befürchteten beruflichen Probleme ist festzuhalten, dass bei der Entziehung eines Reisepasses nach dem PassG auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2000/18/0086, mwH). Damit geht auch der Hinweis fehl, dass er im Licht des Art. 2 Abs. 1 SDÜ bei seiner beruflichen Tätigkeit eines Reisepasses bedürfe. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG gerechtfertigt, der Beschwerdeführer werde seinen Pass dazu benützen, Suchtgift in einer großen Menge einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. 2.2. Der Beschwerdeführer hat nach seinen dem besagten Urteil zu Grunde liegenden, im angefochtenen Bescheid dargestellten unstrittigen Straftaten wiederholt über einen langen Zeitraum (nämlich vom Frühjahr 1996 bis Jänner 2002) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt und den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben und besessen. Damit war die von ihm in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge eine solche, die geeignet war, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen vergleiche , Paragraph 28, Absatz 6, SMG). Dass die Wiederholungsgefahr grade bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist, hat der Beschwerdeführer durch sein über einen langen Zeitraum gesetztes oftmals wiederholtes Fehlverhalten unter Beweis gestellt. Vor diesem Hintergrund ist der seit den Straftaten verstrichene Zeitraum jedenfalls zu kurz, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr durch Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder als auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Entgegen der Beschwerde ist es zudem in einem Verfahren im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob der Beschwerdeführer seinen Reisepass bei der Begehung der ihm angelasteten Straftaten nach dem SMG verwendet hat. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Im Übrigen würde die Verwendung eines Reisepasses dem Beschwerdeführer einen (weiteren) Handel mit Suchtmitteln jedenfalls erleichtern (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 30. November 2004, Zl. 2002/18/0071, mwH.) An dieser Beurteilung vermögen seine Ausführungen, dass er dieses Fehlverhalten nur gesetzt hat, um seinen eigenen Suchtgiftkonsum zu finanzieren, und bei seinen einzelnen Tathandlungen jeweils nur kleinere Suchtgiftmengen überlassen hat, nichts zu ändern. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine infolge der Entziehung des Reisepasses befürchteten beruflichen Probleme ist festzuhalten, dass bei der Entziehung eines Reisepasses nach dem PassG auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2000/18/0086, mwH). Damit geht auch der Hinweis fehl, dass er im Licht des Artikel 2, Absatz eins, SDÜ bei seiner beruflichen Tätigkeit eines Reisepasses bedürfe. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG gerechtfertigt, der Beschwerdeführer werde seinen Pass dazu benützen, Suchtgift in einer großen Menge einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.
3. Weiters begegnet auf dem Boden der unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid die Auffassung der belangten Behörde, dass durch einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland die innere Sicherheit der Republik Österreich (insbesondere die Volksgesundheit) iSd § 14 Abs. 1 Z. 4 PassG gefährdet würde, keinen Bedenken (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 24. Juli 2002, Zl. 99/18//0260, mwH). 3. Weiters begegnet auf dem Boden der unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid die Auffassung der belangten Behörde, dass durch einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland die innere Sicherheit der Republik Österreich (insbesondere die Volksgesundheit) iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, PassG gefährdet würde, keinen Bedenken vergleiche , aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 24. Juli 2002, Zl. 99/18//0260, mwH).
4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemacht Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. 4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemacht Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 17. Februar 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180030.X00Im RIS seit
24.03.2005