TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/27 2002/07/0065

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §38;
AVG §66 Abs4;
StGB §180;
VStG §30 Abs2;
WRG 1959 §137 Abs3 Z10;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/07/0066

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der IL in B als Geschäftsführerin der Leeb Betriebs GmbH, gegen die Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 25. März 2002,

1.) Zl. UVS-33/10067/2-2002 und 2.) Zl. UVS-33/10068/2-2002, jeweils betreffend Aussetzung eines Verwaltungsstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

Aus der vorliegenden Beschwerde und den angefochtenen Bescheiden ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH) je vom 14. Jänner 2002 wurden zwei gegen die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der L Betriebs GmbH anhängige Verwaltungsstrafverfahren (jeweils wegen Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs. 3 Z. 10 WRG 1959) gemäß § 30 Abs. 2 VStG ausgesetzt.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen beide Aussetzungsbescheide Berufung, in der sie die sofortige Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragte.

Die belangte Behörde gab mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 30 Abs. 2 VStG der Berufung keine Folge, veränderte aus Anlass der Berufung aber die ersten Absätze der Sprüche der Bescheide der BH vom 14. Jänner 2002 insofern, als die Beschwerdeführerin nicht mehr als der Übertretung näher dargestellter Verwaltungsvorschriften "schuldig" bezeichnet, sondern eine Formulierung gewählt wurde, wonach die Beschwerdeführerin "im Verdacht steht" bzw. "verdächtig ist", die näher dargestellten Sorgfaltswidrigkeiten bzw. Verwaltungsübertretungen begangen zu haben.

In der Begründung der angefochtenen Bescheide heißt es, dass dann, wenn im Zuge eines nach § 137 Abs. 3 Z. 10 WRG 1959 durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahrens der Verdacht entstehe, es liege eine gemäß § 30 Abs. 2 VStG relevante gerichtlich strafbare Handlung vor, sohin ob das den Tatbestand dieser Übertretung erfüllende Verhalten auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden könnte, die Verwaltungsbehörde aus dem Grunde des § 30 Abs. 2 VStG verpflichtet sei, das Strafverfahren auszusetzen, bis über die Frage vom Gericht rechtskräftig entschieden worden sei (oder das Verfahren sonst zur Einstellung gelange). Die Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens setze dabei nicht voraus, dass das in Rede stehende Strafverfahren schon (bei Gericht oder Staatsanwaltschaft) anhängig sei. Die Aussetzung der vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren sei in rechtsrichtiger Anwendung der zitierten Bestimmungen erfolgt, weil gegen die Beschwerdeführerin nach den jeweils vorliegenden Akten gerichtliche Vorerhebungen wegen des Verdachtes der Übertretung des § 180 StGB durchgeführt würden. In den vorliegenden Bescheiden der BH, deren normativer Gehalt lediglich in der Aussetzung des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens liege, sei die Beschwerdeführerin jedoch als "schuldig" bezeichnet worden, Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs. 3 Z. 10 WRG 1959 begangen zu haben, und nehme die Erstbehörde durch diese Formulierung das Ergebnis des erst durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahrens quasi vorweg.

Mit dieser Formulierung werde aber über den Regelungszweck des § 30 Abs. 2 VStG hinausgehend bereits von der Verwirklichung einer Übertretung des § 137 Abs. 3 Z. 10 WRG 1959 ausgegangen, weshalb der bekämpfte Aussetzungsbescheid spruchgemäß in der Weise abzuändern gewesen sei, als nunmehr ausgesprochen werde, dass die Beschwerdeführerin "im Verdacht steht" bzw. "verdächtig ist", eine Übertretung des WRG begangen zu haben.

Darüber hinaus sei der Berufung der Beschwerdeführerin, die über die Behebung des gegenständlichen Aussetzungsbescheides hinaus die Einstellung des gegen sie geführten Verwaltungsstrafverfahrens beantragt habe, kein Erfolg beschieden, weil die umfassende reformatorische Befugnis der Berufungsbehörde ihre gesetzliche Begrenzung durch die Entscheidung "in der Sache" finde und es der Berufungsbehörde verwehrt sei, aus Anlass der Berufung eine Frage zu entscheiden, die nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens gewesen sei und nicht den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet habe. "Sache des Verfahrens" in einer gemäß § 30 Abs. 2 VStG zu treffenden Entscheidung sei ausschließlich die Aussetzung des gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahrens, weshalb sich die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung beschränkt habe und der darüber hinausgehenden Berufung der Beschwerdeführerin sohin keine Folge zu geben gewesen sei.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde befasst sich inhaltlich mit den näheren Umständen der angeblichen Sorgfaltswidrigkeiten bzw. Verwaltungsübertretungen und führt als Punkt 4. "Beschwerdepunkt" u. a. aus, die belangte Behörde hätte die "pflichtwidrige Bescheidverweigerung der Erstinstanz" erkennen können und die Bescheide der Erstinstanz aufheben bzw. bei Fehlen von objektiven Beweisen die Einstellung der Strafverfahren anordnen müssen. Durch diese Formulierung gibt die Beschwerdeführerin zu erkennen, dass sie sich durch die angefochtenen Bescheide als in ihrem Recht auf Nichtaussetzung der Strafverfahren verletzt erachtet.

Unter dem Aspekt einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide aus Gründen der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde hätte die Willkür des Verwaltungshandelns durch die Organe der BH erkennen und ihr den auf Grund des Legalitätsprinzips zukommenden Schutz verschaffen können. Die belangte Behörde habe sich der falschen Beurkundung schuldig gemacht, weil sie Falschaussagen von Zeugen nicht der vorgeschriebenen Untersuchung zugeführt habe.

Ferner bringt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, die belangte Behörde hätte bei richtiger Beurteilung der Bescheidgrundlage erkennen können, dass die Voraussetzungen, welche in den Bescheiden der Bezirksverwaltungsbehörde angeführt würden, nicht zuträfen. Aktenwidrige Beweiswürdigung habe zu unrichtigen Sachverhaltsannahmen geführt, und es seien diese daher dem Inhalt nach rechtswidrig. Die Bescheidverweigerung nach so langer Untersuchungsdauer stelle eine unzulässige Pflichtwidrigkeit der Erstinstanz dar und hätte von der belangten Behörde behoben werden müssen.

Die Beschwerdeführerin beantrage daher die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und die Verfügung der Einstellung des Strafverfahrens.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 30 Abs. 2 VStG lautet:

"§ 30. ...

(2) Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist."

§ 137 Abs. 3 Z. 10 und Abs. 6 WRG 1959 lautet:

"§ 137. ...

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 EUR, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer

...

10. durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche, nicht durch eine Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung bewirkt (§ 31 Abs. 1);

...

(6) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 4 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt."

Unstrittig werden der Beschwerdeführerin (in ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführerin) in den vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs. 3 Z. 10 WRG 1959 vorgeworfen; eine solche Übertretung wäre dann nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllte.

Verfahrensgegenstand der vorliegenden angefochtenen Bescheide ist ausschließlich die durch die BH als Strafbehörde erster Instanz verfügte Aussetzung der anhängigen Verwaltungsstrafverfahren. Die diesbezüglich entscheidungswesentlichen Feststellungen der Berufungsbehörde, nämlich die Durchführung gerichtlicher Vorerhebungen wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach § 180 StGB gegen die Beschwerdeführerin, bleiben von dieser unbestritten.

Damit waren Anhaltspunkte für Zweifel im Sinn des § 30 Abs. 2 VStG gegeben; in einem solchen Fall ist die Verwaltungsstrafbehörde aber verpflichtet, ihr Verfahren auszusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1998, Zl. 98/10/0040). Die belangte Behörde hat auch zu Recht darauf verwiesen, dass ihr - im Fall der Aussetzung eines Verwaltungsstrafverfahrens in erster Instanz - eine Entscheidungsbefugnis im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG nur "in der Sache" zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1993, Zl. 92/17/0095).

Mit den allgemeinen Hinweisen auf die Hintergründe der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen bzw. auf allfällige Verfahrensfehler in den Verwaltungsstrafverfahren zeigt die Beschwerdeführerin schließlich keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit entfiel auch die Notwendigkeit der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages durch Einholung einer Anwaltsunterschrift (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1998, Zl. 97/19/1556).

Wien, am 27. Juni 2002

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070065.X00

Im RIS seit

07.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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