Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Lachner, Dr.Felzmann und Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Gitschthaler als Schriftführer in der Strafsache gegen Melitta A und eine andere wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles nach §§ 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Feber 1985, GZ 3 e E Vr 113/85-7, und des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. April 1985, AZ 25 Bs 139/85, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, der Angeklagten Melitta A und Hildegard B sowie des Verteidigers Dr. Josef Wegrostek zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Lachner, Dr.Felzmann und Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Gitschthaler als Schriftführer in der Strafsache gegen Melitta A und eine andere wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Feber 1985, GZ 3 e E römisch fünf r 113/85-7, und des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. April 1985, AZ 25 Bs 139/85, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, der Angeklagten Melitta A und Hildegard B sowie des Verteidigers Dr. Josef Wegrostek zu Recht erkannt:
Spruch
Die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Feber 1985, GZ 3 e E Vr 113/85-7, und des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. April 1985, AZ 25 Bs 139/85, verletzen das Gesetz in der Bestimmung des § 42 Abs. 1 StGB. Die beiden bezeichneten Urteile werden aufgehoben und es wird gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:Die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Feber 1985, GZ 3 e E römisch fünf r 113/85-7, und des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. April 1985, AZ 25 Bs 139/85, verletzen das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, StGB. Die beiden bezeichneten Urteile werden aufgehoben und es wird gemäß Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
Melitta A und Hildegard B werden von der wider sie
erhobenen Anklage, sie haben am 12. November 1984 in Wien in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) Berechtigten des Kaufhauses C (Filiale Wien 5, Siebenbrunnengasse 21), fremde bewegliche Sachen, nämlich fünf Tafeln Schokolade und drei Packungen Karreespeck, im Gesamtwert von 153,50 S, mit dem Vorstz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Sachen in ihren Manteltaschen versteckt aus dem Kaufhaus zu bringen trachteten, und hiedurch das Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB begangen, gemäß § 259 Z 4 StPO freigesprochen.erhobenen Anklage, sie haben am 12. November 1984 in Wien in Gesellschaft als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) Berechtigten des Kaufhauses C (Filiale Wien 5, Siebenbrunnengasse 21), fremde bewegliche Sachen, nämlich fünf Tafeln Schokolade und drei Packungen Karreespeck, im Gesamtwert von 153,50 S, mit dem Vorstz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Sachen in ihren Manteltaschen versteckt aus dem Kaufhaus zu bringen trachteten, und hiedurch das Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 4, StPO freigesprochen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Feber 1985, GZ 3 e E Vr 113/85-7, wurden die 79-jährige Melitta A und ihre 85-jährige Schwester Hildegard B des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu Geldstrafen verurteilt. Darnach haben sie am 12. November 1984 in Wien versucht, in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) im Kaufhaus C (Filiale Wien 5, Siebenbrunnengasse 21) fünf Tafeln Schokolade und drei Packungen Karreespeck im Gesamtwert von 153,50 S mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie diese Waren in den Manteltaschen versteckt aus dem Kaufhaus zu bringen trachteten. Den von beiden Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufungen gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 30. April 1985, AZ 25 Bs 139/85, nicht Folge. Das Berufungsgericht verneinte nicht nur das Vorliegen der Voraussetzungen einer Entwendung, weil weder eine Notlage noch ein Handeln aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes vorgelegen habe, sondern vertrat auch die Auffassung, daß § 42 Abs. 1 StGB nicht anzuwenden sei, weil es der Verhängung einer Strafe bedürfe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, zumal allgemein bekannt sei, daß Kaufhausdiebstähle sehr verbreitet sind und großen Schaden verursachen, sodaß im Falle eines Absehens von gerichtlicher Bestrafung ein noch stärkeres überhandnehmen dieser Kriminalität zu befürchten wäre. Im übrigen sei es auch zweifelhaft, ob die Schuld der beiden Angeklagten wirklich gering sei, zumal es besonders verwerflich sei, wenn immerhin bereits 78- bzw. 84-jährige Frauen, deren Lebensunterhalt durch Pensionen gesichert ist und die durch ihr fortgeschrittenes Alter doch schon abgeklärt sein sollten, Diebstähle begehen.Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Feber 1985, GZ 3 e E römisch fünf r 113/85-7, wurden die 79-jährige Melitta A und ihre 85-jährige Schwester Hildegard B des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu Geldstrafen verurteilt. Darnach haben sie am 12. November 1984 in Wien versucht, in Gesellschaft als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) im Kaufhaus C (Filiale Wien 5, Siebenbrunnengasse 21) fünf Tafeln Schokolade und drei Packungen Karreespeck im Gesamtwert von 153,50 S mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie diese Waren in den Manteltaschen versteckt aus dem Kaufhaus zu bringen trachteten. Den von beiden Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufungen gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 30. April 1985, AZ 25 Bs 139/85, nicht Folge. Das Berufungsgericht verneinte nicht nur das Vorliegen der Voraussetzungen einer Entwendung, weil weder eine Notlage noch ein Handeln aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes vorgelegen habe, sondern vertrat auch die Auffassung, daß Paragraph 42, Absatz eins, StGB nicht anzuwenden sei, weil es der Verhängung einer Strafe bedürfe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, zumal allgemein bekannt sei, daß Kaufhausdiebstähle sehr verbreitet sind und großen Schaden verursachen, sodaß im Falle eines Absehens von gerichtlicher Bestrafung ein noch stärkeres überhandnehmen dieser Kriminalität zu befürchten wäre. Im übrigen sei es auch zweifelhaft, ob die Schuld der beiden Angeklagten wirklich gering sei, zumal es besonders verwerflich sei, wenn immerhin bereits 78- bzw. 84-jährige Frauen, deren Lebensunterhalt durch Pensionen gesichert ist und die durch ihr fortgeschrittenes Alter doch schon abgeklärt sein sollten, Diebstähle begehen.
Rechtliche Beurteilung
Beide bezeichneten Urteile stehen, wie die Generalprokuratur in ihrer deshalb gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.Beide bezeichneten Urteile stehen, wie die Generalprokuratur in ihrer deshalb gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 42 Abs. 1 StGB ist eine von Amts wegen zu verfolgende Tat, die nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht ist, nicht strafbar, wennGemäß Paragraph 42, Absatz eins, StGB ist eine von Amts wegen zu verfolgende Tat, die nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht ist, nicht strafbar, wenn
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00129.85.0904.000Dokumentnummer
JJT_19850904_OGH0002_0090OS00129_8500000_000