TE OGH 1987/3/3 10Os19/87

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Veröffentlicht am 03.03.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schopper als Schriftführer in der Strafsache gegen Maria Magdalena K*** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB über die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.Oktober 1986, GZ 3 d Vr 5038/84-65, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Gehart, der Angeklagten und des Verteidigers Dr. Resch zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, und der Ausspruch der bedingten Strafnachsicht ausgeschaltet. Der Berufung der Angeklagten wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Maria Magdalena K*** gegen das angefochtene Urteil, mit dem sie wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB (verübt durch Ausfüllen von fünf entfremdeten Blankoscheckformularen und Präsentierung derselben bei verschiedenen Filialen der Z*** UND K*** W***, wodurch Barauszahlungen in

der Höhe von 57.500 S erlistet wurden) wurde mit dem bei einer nichtöffentlichen Beratung ergangenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 17.Februar 1987, GZ 10 Os 19/87-8, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung waren demnach die Berufungen der Anklagebehörde und der Angeklagten. Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagte nach §§ 28, 29, 147 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten, den raschen Rückfall, die mehreren Angriffe sowie die Ausnützung eines durch die Zimmergemeinschaft (mit der Inhaberin der Scheckformulare) gegebenen Vertrauensverhältnisses, als mildernd keinen Umstand. Zur Gewährung der bedingten Strafnachsicht führte das Schöffengericht lediglich aus, es sei der Ansicht, daß es trotz des Fehlens von Milderungsgründen aus spezialpräventiven und auch aus generalpräventiven Gründen die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht erforderlich sei.

Gegen den Strafausspruch richtet sich die eine Herabsetzung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe anstrebende Berufung der Angeklagten sowie die auf den Entfall des Ausspruches einer bedingten Strafnachsicht gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft. Nur letzterer kommt Berechtigung zu.

Eine angegriffene Gesundheit und die daraus resultierende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, die die Angeklagte für sich reklamiert, fällt vorliegend nicht als mildernd ins Gewicht, denn von einer daraus resultierenden drückenden Notlage (§ 34 Z 10 StGB) kann angesichts des Umstandes, daß der Berufungswerberin Gelegenheit geboten gewesen war, unter günstigen Bedingungen in einem öffentlichen Krankenhaus Aufenthalt zu nehmen, wo für ihre Lebensbedürfnisse gesorgt war, keine Rede sein.

Desgleichen wurde vom Erstgericht die Schadenshöhe keineswegs überbewertet; sie liegt immerhin etwa in der Mitte der strafsatzbestimmenden Wertgrenzen von 5.000 S und 100.000 S. Dazu kommt, daß der Angeklagten - was das Erstgericht nicht beachtete - eine zweifache Qualifikation als weiterer Erschwerungsgrund zur Last fällt.

Angesichts des in ganz erheblichem Maße durch schwerwiegende einschlägige Vorstrafen getrübten Vorlebens der Angeklagten, der Tatverübung innerhalb einer ihr gesetzten Probezeit nach einer bedingten Entlassung, somit in raschem Rückfall, der Mehrheit der deliktischen Angriffe und der zweifachen Qualifikation nach § 147 StGB erscheint die vom Schöffengericht verhängte Freiheitsstrafe keinesfalls überhöht. Zu einer Reduzierung besteht kein Anlaß.

Berechtigung dagegen kommt der Berufung der Anklagebehörde zu. Das Schöffengericht beschränkte sich zur Frage der Gewährung einer bedingten Strafnachsicht auf einen konkreter Erwägungen entbehrenden und somit inhaltsleeren Hinweis darauf, daß spezialpräventive und generalpräventive Gründe eine unbedingte Freiheitsstrafe nicht erforderlich erscheinen ließen. Dem kann keinesfalls zugestimmt werden.

Allein die Tatsache, daß die Angeklagte innerhalb einer ihr nach bedingter Entlassung gewährten Probezeit rasch rückfällig wurde, zeigt mit seltener Deutlichkeit auf, daß in Schwebe bleibende Unrechtsfolgen auf sie keinerlei nachhaltige Wirkungen auszuüben vermögen. Hält man hiezu die weiteren aus den sonstigen Erschwerungsgründen resultierenden Charakterkomponenten, dann ist in der Tat kein Grund für die Annahme einzusehen, daß eine bloße Androhung der Vollziehung einer Freiheitsstrafe genügen werde, um die Angeklagte von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Schon aus spezialpräventiven Erfordernissen kommt somit eine bedingte Strafnachsicht nicht in Frage.

In Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft war somit die bedingte Strafnachsicht aus dem erstgerichtlichen Urteil auszuschalten.

Anmerkung

E10229

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0100OS00019.87.0303.000

Dokumentnummer

JJT_19870303_OGH0002_0100OS00019_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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