Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Mai 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf L*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Rudolf L*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.Oktober 1986, GZ 9 d Vr 3173/86-106, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, und des Verteidigers Dr. Eltz, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Mai 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf L*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Rudolf L*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.Oktober 1986, GZ 9 d römisch fünf r 3173/86-106, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, und des Verteidigers Dr. Eltz, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt IV sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfange der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt römisch vier sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfange der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
"Rudolf L*** wird von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe im Juli 1985 zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Josef H*** dem Staat in seinem Recht auf ausschließliche Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen dadurch absichtlich einen Schaden zuzufügen versucht, daß er die für ihn ausgegebenen Kennzeichentafeln W 625.103 auf einem dem Josef H*** gehörenden Kraftfahrzeug Marke Opel Caravan anbrachte und damit am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm, um Beamte der Verkehrsüberwachung durch Täuschung über die Tatsache, das Fahrzeug sei ordnungsgemäß zugelassen, zu einer Duldung oder Unterlassung, nämlich der Unterlassung einer Kontrolle und Gestattung der Weiterfahrt zu verleiten, die den Schaden herbeiführen sollte, er habe hiedurch das Vergehen der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs. 1 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen."Rudolf L*** wird von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe im Juli 1985 zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Josef H*** dem Staat in seinem Recht auf ausschließliche Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen dadurch absichtlich einen Schaden zuzufügen versucht, daß er die für ihn ausgegebenen Kennzeichentafeln W 625.103 auf einem dem Josef H*** gehörenden Kraftfahrzeug Marke Opel Caravan anbrachte und damit am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm, um Beamte der Verkehrsüberwachung durch Täuschung über die Tatsache, das Fahrzeug sei ordnungsgemäß zugelassen, zu einer Duldung oder Unterlassung, nämlich der Unterlassung einer Kontrolle und Gestattung der Weiterfahrt zu verleiten, die den Schaden herbeiführen sollte, er habe hiedurch das Vergehen der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, Absatz eins, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Er wird für die ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Urteils weiters zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 225 Abs. 2 StGB, des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB, der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB sowie der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB, nach § 147 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt."Er wird für die ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Urteils weiters zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich die Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach Paragraph 225, Absatz 2, StGB, des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB sowie der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB, nach Paragraph 147, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt."
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Rudolf L*** (zu I.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, (zu II.) des Vergehens der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 225 Abs. 2 StGB,Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Rudolf L*** (zu römisch eins.) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, (zu römisch zwei.) des Vergehens der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach Paragraph 225, Absatz 2, StGB,
(zu III.) des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB,(zu römisch drei.) des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB,
(zu IV.) des Vergehens der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs. 1 StGB,(zu römisch vier.) des Vergehens der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, Absatz eins, StGB,
(zu V.) des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB, und(zu römisch fünf.) des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB, und
(zu VI.) des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB schuldig erkannt.(zu römisch sechs.) des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.
Inhaltlich des Urteilsspruches hat er in Wien
I.) am 18.März 1985 Josef B*** durch einen Faustschlag ins Gesichtrömisch eins.) am 18.März 1985 Josef B*** durch einen Faustschlag ins Gesicht
vorsätzlich am Körper verletzt;
II.) ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis mindestens 1. Oktober 1985 seinen PKW, Marke "Opel Record", mit dem Kennzeichen W 625.103, auf dem er eine unvollständige Überprüfungsplakette Nr Y 4626 mit der Lochung 5/86, ausgegeben für ein Fahrzeug, Marke "VW-Käfer", des Alexander R***, angebracht, sohin eine einem öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene Sache, im Rechtsverkehr, nämlich bei Benutzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Verkehrsflächen, gebraucht;römisch zwei.) ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis mindestens 1. Oktober 1985 seinen PKW, Marke "Opel Record", mit dem Kennzeichen W 625.103, auf dem er eine unvollständige Überprüfungsplakette Nr Y 4626 mit der Lochung 5/86, ausgegeben für ein Fahrzeug, Marke "VW-Käfer", des Alexander R***, angebracht, sohin eine einem öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene Sache, im Rechtsverkehr, nämlich bei Benutzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Verkehrsflächen, gebraucht;
III.) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über die Tatsache, zahlungsfähig und zahlungswillig zu sein, zu Handlungen verleitet, die diese oder die von ihnen vertretenen Unternehmungen am Vermögen schädigten,römisch drei.) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über die Tatsache, zahlungsfähig und zahlungswillig zu sein, zu Handlungen verleitet, die diese oder die von ihnen vertretenen Unternehmungen am Vermögen schädigten,
1) am 7.Juni 1985 Gottlieb K*** zur Ausfolgung von Schmuck im Gesamtpreis von 2.500 S gegen die Zusicherung späterer Bezahlung;
2) am 26.Juli 1985 Ralph Dieter G*** zur Ausfolgung von Benzin zum Preis von 365 S, ohne bezahlen zu können;
3) am 28.Juli 1985 Emma L*** zur Ausfolgung von Benzin zum Preis von 395,80 S ohne bezahlen zu können;
4) am 27.September 1985 Mitarbeiter der "E***" Handels GesmbH zum Verkauf eines Videorekorders, Marke "Grundig", zum Preis von 18.750 S gegen die Leistung einer Anzahlung von 3.750 S und Zusicherung der späteren Bezahlung;
5) im Frühjahr 1985 Kleidungsstücke bei der Firma "M***-M***" im Gesamtwert von 6.511,81 S, wobei er lediglich 393,79 S bezahlt hatte;
IV.) im Juli 1985 zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Josef H*** dem Staat in seinem Recht auf ausschließliche Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen dadurch absichtlich einen Schaden zuzufügen versucht, daß er die für ihn ausgegebenen Kennzeichentafeln W 625.103 auf einen dem Josef H*** gehörenden Kraftfahrzeug, Marke "Opel Caravan", anbrachte und damit am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm, um Beamte der Verkehrsüberwachung durch Täuschung über die Tatsache, das Fahrzeug sei ordnungsgemäß zugelassen, zu einer Duldung oder Unterlassung, nämlich der Unterlassung einer Kontrolle und Gestattung der Weiterfahrt, verleitet, die den Schaden herbeiführen sollte;römisch vier.) im Juli 1985 zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Josef H*** dem Staat in seinem Recht auf ausschließliche Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen dadurch absichtlich einen Schaden zuzufügen versucht, daß er die für ihn ausgegebenen Kennzeichentafeln W 625.103 auf einen dem Josef H*** gehörenden Kraftfahrzeug, Marke "Opel Caravan", anbrachte und damit am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm, um Beamte der Verkehrsüberwachung durch Täuschung über die Tatsache, das Fahrzeug sei ordnungsgemäß zugelassen, zu einer Duldung oder Unterlassung, nämlich der Unterlassung einer Kontrolle und Gestattung der Weiterfahrt, verleitet, die den Schaden herbeiführen sollte;
V) am 4.März 1986 einen von ihm auf den Namen Rene G***römisch fünf) am 4.März 1986 einen von ihm auf den Namen Rene G***
ausgestellten ÖBB-Ausweis, sohin eine Urkunde, durch Vorweisen an Polizeibeamte, welche ihn als Lenker eines Kraftfahrzeuges kontrollierten, im Rechtsverkehr zum Beweise der auf der Urkunde angeführten Rechte, Rechtsverhältnisses oder Tatsachen gebraucht; VI) am 4.März 1986 die Fotokopie einer Verlustmeldung betreffend eines Führerscheines und eines Personalausweises, lautend auf Rene G***, durch Vorweisen an Polizeibeamte, welche ihn als Lenker eines Kraftfahrzeuges überprüften, in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht.ausgestellten ÖBB-Ausweis, sohin eine Urkunde, durch Vorweisen an Polizeibeamte, welche ihn als Lenker eines Kraftfahrzeuges kontrollierten, im Rechtsverkehr zum Beweise der auf der Urkunde angeführten Rechte, Rechtsverhältnisses oder Tatsachen gebraucht; römisch sechs) am 4.März 1986 die Fotokopie einer Verlustmeldung betreffend eines Führerscheines und eines Personalausweises, lautend auf Rene G***, durch Vorweisen an Polizeibeamte, welche ihn als Lenker eines Kraftfahrzeuges überprüften, in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht.
Den Schuldspruch zu den Fakten II, III 1 und 4, IV und VI bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Den Schuldspruch zu den Fakten römisch zwei, römisch drei 1 und 4, römisch vier und römisch sechs bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
1. Zum Schuldspruch zu Faktum II des Urteilssatzes (Vergehen der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 225 Abs. 2 StGB):1. Zum Schuldspruch zu Faktum römisch zwei des Urteilssatzes (Vergehen der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach Paragraph 225, Absatz 2, StGB):
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet der Sache nach einen Feststellungsmangel im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a bzw 10 des § 281 Abs. 1 StPO, weil das Ersturteil eine Konstatierung darüber vermissen lasse, ob die Begutachtungsplakette von einem Beamten innerhalb seiner Amtsbefugnis oder von den gemäß § 57 a KFG zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden angebracht wurde und damit als öffentliches Beglaubigungszeichen zu werten sei und den Schutz des § 225 Abs. 1 und 2 StGB genieße oder aber gemäß § 57 a Abs. 6 oder 9 KFGH an den Zulassungsbesitzer ausgefolgt wurde und es somit am Charakter einer öffentlichen Urkunde fehle.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet der Sache nach einen Feststellungsmangel im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera a, bzw 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, weil das Ersturteil eine Konstatierung darüber vermissen lasse, ob die Begutachtungsplakette von einem Beamten innerhalb seiner Amtsbefugnis oder von den gemäß Paragraph 57, a KFG zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden angebracht wurde und damit als öffentliches Beglaubigungszeichen zu werten sei und den Schutz des Paragraph 225, Absatz eins und 2 StGB genieße oder aber gemäß Paragraph 57, a Absatz 6, oder 9 KFGH an den Zulassungsbesitzer ausgefolgt wurde und es somit am Charakter einer öffentlichen Urkunde fehle.
Aus dem Verfahren, insbesondere die Anzeige (ON 10 und 33) und der Verantwortung des Angeklagten (vgl ON 33, S 155 a und 468) ergeben sich keine Anhaltspunkte zur Annahme, daß ein solcher Ausnahmefall vorliegt, sodaß sich das Erstgericht mit dieser Frage nicht auseinanderzusetzen hatte. Aus S 77 in ON 8 ist vielmehr zu entnehmen, daß diese Begutachtungsplakette von der A***-Stelle in Wien 3, Schlechterstraße 2, nach erfolgter Überprüfung für das Fahrzeug W 502.401 ausgegeben und in der Folge dem Besitzer dieses Fahrzeuges entfremdet wurde, somit aber von einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Verein angebracht worden ist.Aus dem Verfahren, insbesondere die Anzeige (ON 10 und 33) und der Verantwortung des Angeklagten vergleiche ON 33, S 155 a und 468) ergeben sich keine Anhaltspunkte zur Annahme, daß ein solcher Ausnahmefall vorliegt, sodaß sich das Erstgericht mit dieser Frage nicht auseinanderzusetzen hatte. Aus S 77 in ON 8 ist vielmehr zu entnehmen, daß diese Begutachtungsplakette von der A***-Stelle in Wien 3, Schlechterstraße 2, nach erfolgter Überprüfung für das Fahrzeug W 502.401 ausgegeben und in der Folge dem Besitzer dieses Fahrzeuges entfremdet wurde, somit aber von einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Verein angebracht worden ist.
2. Zum Schuldspruch wegen Vergehen des schweren Betruges durch Kauf eines Videorekorders zum Preis von 18.750 S (Faktum III 4 des Urteilssatzes) bringt der Beschwerdeführer vor, daß das Urteil eine Konstatierung darüber vermissen lasse, ob der Erwerb unter Eigentumsvorbehalt erfolgte, was für die Frage des Vermögensschadens von Bedeutung sei.2. Zum Schuldspruch wegen Vergehen des schweren Betruges durch Kauf eines Videorekorders zum Preis von 18.750 S (Faktum römisch drei 4 des Urteilssatzes) bringt der Beschwerdeführer vor, daß das Urteil eine Konstatierung darüber vermissen lasse, ob der Erwerb unter Eigentumsvorbehalt erfolgte, was für die Frage des Vermögensschadens von Bedeutung sei.
Richtig ist zwar, daß nach der Aktenlage der Verkauf unter Eigentumsvorbehalt erfolgte (vgl ON 69). Im vorliegenden Falle konnte dieser Umstand für die Ermittlung des dem Angeklagten anzulastenden objetiven Schadens deshalb außer Betracht bleiben, weil sowohl die Verwirklichung des Rückforderungsrechts als auch die Verwertung der rückzunehmenden Sache nicht realisiert werden konnte (vgl EvBl 1985/7), da dieser Gegenstand dem Beschwerdeführer nach dessen Darstellung bereits Anfang März 1986 (vgl Band II S 3 f) abhanden gekommen ist, also noch vor der letzten Mahnung und der Anzeigenerstattung durch den Verkäufer (vgl ON 69). So gesehen bedurfte es daher aus rechtlichen Erwägungen keinerlei Feststellungen in dieser Richtung. Das Erstgericht hat vielmehr rechtsrichtig den gesamten Kaufpreis als zuzurechnenden Betrugsschaden angenommen.Richtig ist zwar, daß nach der Aktenlage der Verkauf unter Eigentumsvorbehalt erfolgte vergleiche ON 69). Im vorliegenden Falle konnte dieser Umstand für die Ermittlung des dem Angeklagten anzulastenden objetiven Schadens deshalb außer Betracht bleiben, weil sowohl die Verwirklichung des Rückforderungsrechts als auch die Verwertung der rückzunehmenden Sache nicht realisiert werden konnte vergleiche EvBl 1985/7), da dieser Gegenstand dem Beschwerdeführer nach dessen Darstellung bereits Anfang März 1986 vergleiche Band römisch zwei S 3 f) abhanden gekommen ist, also noch vor der letzten Mahnung und der Anzeigenerstattung durch den Verkäufer vergleiche ON 69). So gesehen bedurfte es daher aus rechtlichen Erwägungen keinerlei Feststellungen in dieser Richtung. Das Erstgericht hat vielmehr rechtsrichtig den gesamten Kaufpreis als zuzurechnenden Betrugsschaden angenommen.
3. Unrichtig ist auch die Behauptung der Mängelrüge zum Schuldspruch Faktum III/1 des Urteilssatzes (Betrug zum Nachteil des Gottfried K*** durch Kauf von Schmuck im Werte von 2.500 S), das Erstgericht habe keine Begründung dafür gegeben, warum es der Verantwortung des Angeklagten, daß Josef und Brigitte H*** ihm gegenüber die Bezahlung des Kaufpreises zugesichert habe, keinen Glauben schenkte. Die Beschwerde übergeht dabei gänzlich, daß im Urteil in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Aussage der Zeugin Brigitte H*** verwiesen (vgl S 488) und deren Darstellung für glaubwürdig erachtet wird, daß der Beschwerdeführer dieses Geschenk von sich aus erworben und ihrer Tochter gegeben hat, sie selbst aber nie die Zusicherung erteilte, diesen Gegenstand zu bezahlen.3. Unrichtig ist auch die Behauptung der Mängelrüge zum Schuldspruch Faktum III/1 des Urteilssatzes (Betrug zum Nachteil des Gottfried K*** durch Kauf von Schmuck im Werte von 2.500 S), das Erstgericht habe keine Begründung dafür gegeben, warum es der Verantwortung des Angeklagten, daß Josef und Brigitte H*** ihm gegenüber die Bezahlung des Kaufpreises zugesichert habe, keinen Glauben schenkte. Die Beschwerde übergeht dabei gänzlich, daß im Urteil in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Aussage der Zeugin Brigitte H*** verwiesen vergleiche S 488) und deren Darstellung für glaubwürdig erachtet wird, daß der Beschwerdeführer dieses Geschenk von sich aus erworben und ihrer Tochter gegeben hat, sie selbst aber nie die Zusicherung erteilte, diesen Gegenstand zu bezahlen.
4. Zum Faktum VI (Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB):4. Zum Faktum römisch sechs (Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB):
Nach den Urteilsfeststellungen (S 486) erwarb der Angeklagte, um von seiner wahren Identität abzulenken, von Rene G*** eine Verlustbestätigung für Führerschein und Personalausweis lautend auf dessen Namen. Da er nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung war, gebrauchte er die Verlustmeldung (richtig: Fotokopie, siehe Urteilsspruch) bezüglich des Führerscheins und eines Personalausweises, um einem verwaltungsbehördlichen Verfahren wegen der Benützung eines PKWs ohne Lenkerberechtigung zu entgehen. Nach dem (mit den Gründen eine Einheit bildenden) Inhalt des Urteilsspruchs hat er diese Fotokopie durch Vorweisen an Polizeibeamte, welche ihn als Lenker eines Kraftfahrzeuges überprüften, in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht. Aus der Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei (ON 26 S 191) ist zu entnehmen, daß er diese Verlustanzeige selbst erstattete, von dieser eine Ablichtung anfertigte, die Verlustbestätigung sodann bei der Polizei wieder abgegeben und den Verlust widerrufen hat.
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf auf die Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und strebt eine Beurteilung der Tat als Täuschung nach § 108 StGB an. Bei dieser unbeglaubigten Ablichtung (vgl Beilagenmappe zu ON 23) einer (öffentlichen) Urkunde handelt es sich um keine Urkunde im Sinne der §§ 223, 224 StGB (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, RN 19 zu § 223, S 1307) und kann folglich der Gebrauch eines solchen Schriftstückes in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren (zum Nachweis der Identität und der Lenkerberechtigung) als Vergehen nach § 293 Abs. 2 StGB beurteilt werden, zumal "falsch" im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht nach den Kriterien einer "falschen Urkunde" zu beurteilen ist, sondern darunter jeder hergestellte Gegenstand zu verstehen ist, der bei Gebrauch als Beweismittel geeignet ist, die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen in eine falsche Richtung zu lenken (vgl Pallin im WK, RZ 2 und 4 zu § 293; Leukauf-Steininger 2 , RZ 1 und § 293 StGB). Der "Gebrauch" im Sinne des § 293 Abs. 2 StGB besteht im - auch formlosen - Vorbringen des Beweises gegenüber der (Verwaltungs- oder Justiz-)Behörde (9 Os 6/85 = JBl 1986, 326). Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte das falsche Beweismittel bei einer Fahrzeugkontrolle vorgewiesen und somit in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht, weshalb dieses Verhalten rechtsrichtig dem Tatbestand nach § 293 Abs. 2 StGB zu unterstellen war.Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und strebt eine Beurteilung der Tat als Täuschung nach Paragraph 108, StGB an. Bei dieser unbeglaubigten Ablichtung vergleiche Beilagenmappe zu ON 23) einer (öffentlichen) Urkunde handelt es sich um keine Urkunde im Sinne der Paragraphen 223, 224, StGB vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, RN 19 zu Paragraph 223,, S 1307) und kann folglich der Gebrauch eines solchen Schriftstückes in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren (zum Nachweis der Identität und der Lenkerberechtigung) als Vergehen nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB beurteilt werden, zumal "falsch" im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht nach den Kriterien einer "falschen Urkunde" zu beurteilen ist, sondern darunter jeder hergestellte Gegenstand zu verstehen ist, der bei Gebrauch als Beweismittel geeignet ist, die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen in eine falsche Richtung zu lenken vergleiche Pallin im WK, RZ 2 und 4 zu Paragraph 293,; Leukauf-Steininger 2 , RZ 1 und Paragraph 293, StGB). Der "Gebrauch" im Sinne des Paragraph 293, Absatz 2, StGB besteht im - auch formlosen - Vorbringen des Beweises gegenüber der (Verwaltungs- oder Justiz-)Behörde (9 Os 6/85 = JBl 1986, 326). Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte das falsche Beweismittel bei einer Fahrzeugkontrolle vorgewiesen und somit in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht, weshalb dieses Verhalten rechtsrichtig dem Tatbestand nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB zu unterstellen war.
In diesem Umfange war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Hingegen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigung zu, soweit sie den Schuldspruch zu Punkt IV des Urteilssatzes bekämpft. Der Angeklagte wurde des Vergehens der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs. 1 StGB deshalb schuldig erkannt, weil er im Juli 1985 zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Josef H*** dem Staat in seinem Recht auf ausschließliche Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen dadurch absichtlich einen Schaden zuzufügen versucht hat, daß er die für ihn ausgegebenen Kennzeichentafeln W 625.103 auf einem dem Josef H*** gehörenden Kraftfahrzeug, Marke Opel Caravan, anbrachte und damit am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm, um Beamte der Verkehrsüberwachung über die Tatsache der ordnungsgemäßen Zulassung des Fahrzeuges zu täuschen und zu einer Duldung oder (gemeint: und) Unterlassung, nämlich der Unterlassung einer Kontrolle und der Gestattung der Weiterfahrt, zu verleiten, die den Schaden herbeiführen sollte.In diesem Umfange war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Hingegen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigung zu, soweit sie den Schuldspruch zu Punkt römisch vier des Urteilssatzes bekämpft. Der Angeklagte wurde des Vergehens der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, Absatz eins, StGB deshalb schuldig erkannt, weil er im Juli 1985 zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Josef H*** dem Staat in seinem Recht auf ausschließliche Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen dadurch absichtlich einen Schaden zuzufügen versucht hat, daß er die für ihn ausgegebenen Kennzeichentafeln W 625.103 auf einem dem Josef H*** gehörenden Kraftfahrzeug, Marke Opel Caravan, anbrachte und damit am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm, um Beamte der Verkehrsüberwachung über die Tatsache der ordnungsgemäßen Zulassung des Fahrzeuges zu täuschen und zu einer Duldung oder (gemeint: und) Unterlassung, nämlich der Unterlassung einer Kontrolle und der Gestattung der Weiterfahrt, zu verleiten, die den Schaden herbeiführen sollte.
Diesbezüglich ist jedoch bei richtiger rechtlicher Beurteilung davon auszugehen, daß ein Verstoß gegen den Schutzzweck der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes über die Zulassung von Kraftfahrzeugen und die Ausgabe von Kennzeichentafeln - sohin die Schädigung eines konkreten Rechtes des Staates im Sinne des § 108 Abs. 1 StGB - im allgemeinen nur dann vorliegt, wenn das Fahrzeug nicht alle materiellen Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 KFG (etwa Nachweis des rechtmäßigen Besitzes, Verkehrstüchtigkeit und Abschluß einer Haftpflichtversicherung) erfüllt (9 Os 130/77 = ÖJZ-LSK 1983/3 zu § 108 StGB, Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB 2 , RN 9 und 10 zu § 108, S 717).Diesbezüglich ist jedoch bei richtiger rechtlicher Beurteilung davon auszugehen, daß ein Verstoß gegen den Schutzzweck der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes über die Zulassung von Kraftfahrzeugen und die Ausgabe von Kennzeichentafeln - sohin die Schädigung eines konkreten Rechtes des Staates im Sinne des Paragraph 108, Absatz eins, StGB - im allgemeinen nur dann vorliegt, wenn das Fahrzeug nicht alle materiellen Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 2, KFG (etwa Nachweis des rechtmäßigen Besitzes, Verkehrstüchtigkeit und Abschluß einer Haftpflichtversicherung) erfüllt (9 Os 130/77 = ÖJZ-LSK 1983/3 zu Paragraph 108, StGB, Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB 2 , RN 9 und 10 zu Paragraph 108,, S 717).
Derartige Feststellungen hat das Erstgericht im vorliegenden Falle aber nicht getroffen und hätte sie nach der gegebenen Sachlage auch nicht treffen können, weil aus den in der Hauptverhandlung verlesenen (Band I/ S 474) und als Urteilsgrundlage herangezogenen (Band I/ S 483) Erhebungen der Polizei (S 72 in ON 8) in Verbindung mit den zeugenschaftlichen Bekundungen des Josef H*** vor dem Untersuchungsrichter (Band I/ S 326) hervorgeht, daß der Grund der behördlichen Abnahme der Kennzeichen vom PKW des Josef H*** die nicht fristgerechte Veranlassung der neuerlichen Überprüfung des Fahrzeuges auf seine Verkehrstüchtigkeit gewesen war, welche dann (nachdem der Angeklagte das Fahrzeug unter Verwendung seines eigenen Kennzeichens zur Überprüfungsstelle gebracht hatte) festgestellt wurde, was zur Ausgabe einer neuen Prüfplakette führte. Da somit aus dem Verfahren nicht hervorgegangen ist, daß über den genannten (Form-)Mangel hinaus der Zulassung des Fahrzeuges des Josef H*** zum Verkehr das Fehlen materieller Voraussetzungen hiefür entgegenstand, verwirklichte das Verhalten des Angeklagten in diesem Belange weder das Tatbild des Vergehens der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 StGB, noch jenes einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung, weshalb er in diesem Punkte nach Kassierung des Schuldspruches von der gegen ihn erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen war.Derartige Feststellungen hat das Erstgericht im vorliegenden Falle aber nicht getroffen und hätte sie nach der gegebenen Sachlage auch nicht treffen können, weil aus den in der Hauptverhandlung verlesenen (Band I/ S 474) und als Urteilsgrundlage herangezogenen (Band I/ S 483) Erhebungen der Polizei (S 72 in ON 8) in Verbindung mit den zeugenschaftlichen Bekundungen des Josef H*** vor dem Untersuchungsrichter (Band I/ S 326) hervorgeht, daß der Grund der behördlichen Abnahme der Kennzeichen vom PKW des Josef H*** die nicht fristgerechte Veranlassung der neuerlichen Überprüfung des Fahrzeuges auf seine Verkehrstüchtigkeit gewesen war, welche dann (nachdem der Angeklagte das Fahrzeug unter Verwendung seines eigenen Kennzeichens zur Überprüfungsstelle gebracht hatte) festgestellt wurde, was zur Ausgabe einer neuen Prüfplakette führte. Da somit aus dem Verfahren nicht hervorgegangen ist, daß über den genannten (Form-)Mangel hinaus der Zulassung des Fahrzeuges des Josef H*** zum Verkehr das Fehlen materieller Voraussetzungen hiefür entgegenstand, verwirklichte das Verhalten des Angeklagten in diesem Belange weder das Tatbild des Vergehens der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, StGB, noch jenes einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung, weshalb er in diesem Punkte nach Kassierung des Schuldspruches von der gegen ihn erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen war.
Bei der infolge der getroffenen Sachentscheidung notwendig gewordenen Neubemessung der Freiheitsstrafe waren erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, deren Fortsetzung durch längere Zeit, die Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten und der rasche Rückfall, mildernd hingegen das Teilgeständnis. Bei Würdigung der gegebenen Strafzumessungstatsachen und der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die Erfolglosigkeit der vorangegangenen Abstrafungen die im Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe als der Schuld des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Taten angemessen.Bei der infolge der getroffenen Sachentscheidung notwendig gewordenen Neubemessung der Freiheitsstrafe waren erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, deren Fortsetzung durch längere Zeit, die Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten und der rasche Rückfall, mildernd hingegen das Teilgeständnis. Bei Würdigung der gegebenen Strafzumessungstatsachen und der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die Erfolglosigkeit der vorangegangenen Abstrafungen die im Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe als der Schuld des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Taten angemessen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Auf die vom Angeklagten selbst verfaßten und als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichneten Ausführungen war nicht einzugehen, weil es nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gibt (EvBl 1965/42, 121) und diese rechtzeitig vom Verteidiger überreicht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00028.87.0521.000Dokumentnummer
JJT_19870521_OGH0002_0120OS00028_8700000_000