TE OGH 1987/9/24 13Os118/87

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Levnaic-Iwanski als Schriftführers in der Strafsache gegen Gerald H*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengerichts vom 10.Juni 1987, GZ. 7 Vr 156/87-16, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Tschulik, und des Verteidigers Dr. Schönherr, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Levnaic-Iwanski als Schriftführers in der Strafsache gegen Gerald H*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 127, ff. StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengerichts vom 10.Juni 1987, GZ. 7 römisch fünf r 156/87-16, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Tschulik, und des Verteidigers Dr. Schönherr, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

A. Gemäß § 290 Abs. 1 StPO wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch II 2 (wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB) und im Strafausspruch aufgehoben und unter Neufassung des Urteilsspruchs in den Fakten I und II gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO in der Sache selbst erkannt:A. Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch römisch zwei 2 (wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB) und im Strafausspruch aufgehoben und unter Neufassung des Urteilsspruchs in den Fakten römisch eins und römisch zwei gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:

Gerald H*** ist schuldig, er hat

I. fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert anderen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwarrömisch eins. fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert anderen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. am 23.Jänner 1987 in Hornstein

a) dem Franz M*** einen Personenkraftwagen VW Golf GTI im Wert von 120.000 S;

b) dem Alfred W*** eine Autobatterie im Wert von 1.000 S und 15 Packungen Zigaretten im Wert von 450 S, wobei er ein Fenster eindrückte und in das Gasthaus des Genannten kletterte, sohin durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude;

2. in Wien dem Franz M***

  1. a)Litera a
    am 11.Februar 1987 Benzin im Wert von 360 S;
  2. b)Litera b
    am 14.Februar 1987 Benzin im Wert von 316,40 S;
                  3.              am 24.Jänner 1987 in Wien dem Dr.Hans Peter G*** die Kennzeichentafeln W 675.647 unbekannten Werts;
    II. Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, daß diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, nämlich am 23.Jänner 1987 in Hornstein den Zulassungsschein, die Kfz-Steuerkarte und die Rundfunkbewilligung des Franz M***.römisch zwei. Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, daß diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, nämlich am 23.Jänner 1987 in Hornstein den Zulassungsschein, die Kfz-Steuerkarte und die Rundfunkbewilligung des Franz M***.
Gerald H*** hat hiedurch
zu I das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2 und 129 Z. 1 StGB,zu römisch eins das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz 2 und 129 Ziffer eins, StGB,
zu II das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB sowiezu römisch zwei das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie
zum unberührt gebliebenen Schuldspruch III das Vergehen der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 StGBzum unberührt gebliebenen Schuldspruch römisch drei das Vergehen der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, StGB
begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach § 128 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 (vierzehn) Monaten verurteilt.begangen und wird hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 (vierzehn) Monaten verurteilt.
Der Ausspruch über die Vorhaftanrechnung und das Erkenntnis über die privatrechtlichen Ansprüche werden aus dem Ersturteil übernommen.
B. Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf die Neubemessung der Strafe verwiesen.
C. Gemäß §§ 389, 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zur Last.C. Gemäß Paragraphen 389, 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zur Last.

Text

Gründe:

Gerald H*** wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 StGB (I 1 a und b, 2 a und b) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB (II 1, 2) und der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 StGB (III) schuldig erkannt und zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.Gerald H*** wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB (römisch eins 1 a und b, 2 a und b) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei 1, 2) und der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, StGB (römisch drei) schuldig erkannt und zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 10.September 1987, 13 Os 118/87, dem auch der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde angeordnet, daß über die Berufung des Angeklagten in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden wird.

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mußte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen (§ 290 Abs. 1 StPO), daß zu dessen Nachteil, wenngleich von ihm ungerügt, das Strafgesetz im Schuldspruch II 2 unrichtig angewendet wurde (§ 281 Abs. 1 Z. 10 StPO). Darnach hat der Angeklagte am 24.Jänner 1987 die Kennzeichentafeln W 675.647 vom Personenkraftwagen des Dr.Hans Peter G*** abmontiert und an dem von ihm gestohlenen Automobil VW Golf GTI angebracht. Das Erstgericht hat diese Handlung als Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB beurteilt. Dies zu Unrecht.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mußte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO), daß zu dessen Nachteil, wenngleich von ihm ungerügt, das Strafgesetz im Schuldspruch römisch zwei 2 unrichtig angewendet wurde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO). Darnach hat der Angeklagte am 24.Jänner 1987 die Kennzeichentafeln W 675.647 vom Personenkraftwagen des Dr.Hans Peter G*** abmontiert und an dem von ihm gestohlenen Automobil VW Golf GTI angebracht. Das Erstgericht hat diese Handlung als Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB beurteilt. Dies zu Unrecht.

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (zuletzt 9 Os 26/87) ist die rechtswidrige Zueignung amtlich ausgegebener inländischer Kennzeichentafeln als Diebstahl zu beurteilen, weil Kennzeichentafeln einen Sachwert repräsentieren, der keineswegs so geringfügig ist, daß er schlechthin vernachlässigt werden kann. Da durch den Kennzeichentafeldiebstahl zwangsläufig der Bestohlene auch am bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Urkunden gehindert wird, besteht zwischen Diebstahl und Urkundenunterdrückung Tatbestandsexklusivität, die eine zusätzliche Subsumierung der Tat unter § 229 Abs. 1 StGB verbietet (10 Os 101/82, ZVR 1984/253, erneut 9 Os 26/87). Da die Strafdrohung des § 229 Abs. 1 StGB sich auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erstreckt, diejenige nach § 127 Abs. 1 StGB jedoch nur auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, wirkt sich der Schuldspruch nach § 229 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Angeklagten aus, zumal die Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür bietet, der Wert der Kennzeichentafeln übersteige den Betrag von 5.000 S oder daß der Diebstahl durch eine andere Qualifikation beschwert sei. Sonach ist das Faktum II 2 rechtsrichtig als Diebstahl nach § 127 Abs. 1 StGB zu beurteilen. Gemäß §§ 290 Abs. 1, 288 Abs. 2 Z. 3 StPO wurde sogleich in diesem Sinn in der Sache selbst erkannt. Bei der erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Wiederholung der Diebstähle, die einschlägigen Vorstrafen sowie den raschen Rückfall, mildernd hingegen das Alter unter 21 Jahren, das reumütige Geständnis und daß es im Faktum III beim Versuch geblieben ist.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (zuletzt 9 Os 26/87) ist die rechtswidrige Zueignung amtlich ausgegebener inländischer Kennzeichentafeln als Diebstahl zu beurteilen, weil Kennzeichentafeln einen Sachwert repräsentieren, der keineswegs so geringfügig ist, daß er schlechthin vernachlässigt werden kann. Da durch den Kennzeichentafeldiebstahl zwangsläufig der Bestohlene auch am bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Urkunden gehindert wird, besteht zwischen Diebstahl und Urkundenunterdrückung Tatbestandsexklusivität, die eine zusätzliche Subsumierung der Tat unter Paragraph 229, Absatz eins, StGB verbietet (10 Os 101/82, ZVR 1984/253, erneut 9 Os 26/87). Da die Strafdrohung des Paragraph 229, Absatz eins, StGB sich auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erstreckt, diejenige nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB jedoch nur auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, wirkt sich der Schuldspruch nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zum Nachteil des Angeklagten aus, zumal die Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür bietet, der Wert der Kennzeichentafeln übersteige den Betrag von 5.000 S oder daß der Diebstahl durch eine andere Qualifikation beschwert sei. Sonach ist das Faktum römisch zwei 2 rechtsrichtig als Diebstahl nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB zu beurteilen. Gemäß Paragraphen 290, Absatz eins, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO wurde sogleich in diesem Sinn in der Sache selbst erkannt. Bei der erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Wiederholung der Diebstähle, die einschlägigen Vorstrafen sowie den raschen Rückfall, mildernd hingegen das Alter unter 21 Jahren, das reumütige Geständnis und daß es im Faktum römisch drei beim Versuch geblieben ist.

Die vom Angeklagten behauptete Arbeitslosigkeit kann ihm als weiterer Milderungsgrund nicht zugutegehalten werden, weil sie nicht als verständliches Motiv für einen Autodiebstahl angesehen werden kann. Ausgehend von der Strafdrohung des § 128 Abs. 2 StGB, die sich auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erstreckt, erweist sich nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als tätergerecht und schuldangemessen. Das durch einschlägige Vorstrafen belastete Vorleben des Angeklagten stand der Erstellung einer qualifiziert günstigen Prognose und sonach der Anwendung des § 43 Abs. 2 StGB entgegen.Die vom Angeklagten behauptete Arbeitslosigkeit kann ihm als weiterer Milderungsgrund nicht zugutegehalten werden, weil sie nicht als verständliches Motiv für einen Autodiebstahl angesehen werden kann. Ausgehend von der Strafdrohung des Paragraph 128, Absatz 2, StGB, die sich auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erstreckt, erweist sich nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als tätergerecht und schuldangemessen. Das durch einschlägige Vorstrafen belastete Vorleben des Angeklagten stand der Erstellung einer qualifiziert günstigen Prognose und sonach der Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, StGB entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00118.87.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19870924_OGH0002_0130OS00118_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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