TE OGH 1988/2/24 9ObA504/87

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Dorner und Margarethe Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Ö*** G*** FÜR D***

G*** Ö*** D***, Wien 1., Teinfaltstraße 7,

vertreten durch den Vorsitzenden Hofrat Rudolf S***, ebendort, dieser vertreten durch Prof.Dr.Alfred S***, Zentralsekretär der G*** Ö*** D***, ebendort, wider die Antragsgegnerin R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17 - 19, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsantrag folgendenvertreten durch den Vorsitzenden Hofrat Rudolf S***, ebendort, dieser vertreten durch Prof.Dr.Alfred S***, Zentralsekretär der G*** Ö*** D***, ebendort, wider die Antragsgegnerin R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17 - 19, über den gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG gestellten Feststellungsantrag folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Gemäß § 54 Abs 4 ASGG wird festgestellt:Gemäß Paragraph 54, Absatz 4, ASGG wird festgestellt:

Vertragsbedienstete des Bundes haben gegenüber ihrem Dienstgeber unabhängig von dessen Verschulden Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens, der am Kraftfahrzeug eines Vertragsbediensteten anläßlich einer Dienstfahrt entstanden ist, wenn der Vertragsbedienstete die ihm aufgetragene Tätigkeit ohne Kraftfahrzeug nicht ordentlich bewältigen konnte und der Dienstgeber ein Kraftfahrzeug nicht beigestellt hat. Trifft den Vertragsbediensteten ein Verschulden an der Beschädigung seines Kraftfahrzeuges, so vermindert sich sein Ersatzanspruch gegen den Dienstgeber nach jenen Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes oder Organhaftpflichtgesetzes sinngemäß, die im Falle der Beistellung des Kraftfahrzeuges durch den Dienstgeber zur Anwendung gekommen wären.

Das Feststellungsmehrbegehren, auszusprechen, daß der Dienstgeber schon dann hafte, wenn der Vertragsbedienstete sein Kraftfahrzeug für die Dienstfahrt mit Zustimmung des Dienstgebers verwendet habe (und sich auch in diesem Fall der Ersatzanspruch wie nach Abs 1 mindere), wird abgewiesen.Das Feststellungsmehrbegehren, auszusprechen, daß der Dienstgeber schon dann hafte, wenn der Vertragsbedienstete sein Kraftfahrzeug für die Dienstfahrt mit Zustimmung des Dienstgebers verwendet habe (und sich auch in diesem Fall der Ersatzanspruch wie nach Absatz eins, mindere), wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die antragstellende Partei (richtig: Ö***

G*** FÜR D*** G*** Ö*** D***

!Floretta-Strasser, ArbVG 1025 ) ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Die Kollektivvertragsfähigkeit wurde ihr vom Obereinigungsamt im Jahr 1957 zuerkannt; diese Zuerkennung gilt gemäß § 165 ArbVG auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter (siehe 14 Ob A 501/87 und 14 Ob A 502/87). Die Antragsgegnerin ist gemäß § 7 ArbVG eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber. Beide Parteien sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 erster Satz ASGG als Parteien des gegenständlichen besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.!Floretta-Strasser, ArbVG 1025 ) ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG. Die Kollektivvertragsfähigkeit wurde ihr vom Obereinigungsamt im Jahr 1957 zuerkannt; diese Zuerkennung gilt gemäß Paragraph 165, ArbVG auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter (siehe 14 Ob A 501/87 und 14 Ob A 502/87). Die Antragsgegnerin ist gemäß Paragraph 7, ArbVG eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber. Beide Parteien sind daher im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, erster Satz ASGG als Parteien des gegenständlichen besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.

Die Antragstellerin führt zur Begründung ihres aus dem Spruch ersichtlichen Antrages aus, sie vertrete eine Vielzahl von Vertragsbediensteten des Bundes, die bei Verrichtung ihres Dienstes ihr eigenes Kraftfahrzeug für Dienstfahrten benützen. Anläßlich solcher Dienstfahrten komme es manchmal zur Beschädigung des vom Vertragsbediensteten benützten Kraftfahrzeuges. Ob und in welchem Umfang die Antragsgegnerin solche Schäden zu ersetzen habe, sei eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG, die für mindestens drei Vertragsbedienstete von Bedeutung sei.Die Antragstellerin führt zur Begründung ihres aus dem Spruch ersichtlichen Antrages aus, sie vertrete eine Vielzahl von Vertragsbediensteten des Bundes, die bei Verrichtung ihres Dienstes ihr eigenes Kraftfahrzeug für Dienstfahrten benützen. Anläßlich solcher Dienstfahrten komme es manchmal zur Beschädigung des vom Vertragsbediensteten benützten Kraftfahrzeuges. Ob und in welchem Umfang die Antragsgegnerin solche Schäden zu ersetzen habe, sei eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, ASGG, die für mindestens drei Vertragsbedienstete von Bedeutung sei.

Eine rechtliche Grundlage für eine Weisung des Dienstgebers, daß der Dienstnehmer sein Kraftfahrzeug für Dienstfahrten verwenden müsse, bestehe nicht. Zwischen dem Dienstgeber, der wünsche, daß der Vertragsbedienstete für eine ihm aufgetragene Dienstfahrt sein Kraftfahrzeug verwende, und dem Vertragsbediensteten, der dieses Anbot ausdrücklich oder schlüssig annehme, komme ein Vertrag zustande, der neben dem Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 bestehe und Ähnlichkeit mit einem Geschäftsbesorgungsvertrag habe, auf den § 1014 ABGB sinngemäß anzuwenden sei. Ein solcher Vertrag könne auch dadurch zustandekommen, daß der Vertragsbedienstete die ihm aufgetragene Tätigkeit ohne Kraftfahrzeug nicht ordentlich bewältigen könne und der Dienstgeber ein Kraftfahrzeug zwar nicht beistelle, aber der Ausführung der Dienstfahrt unter Verwendung des Kraftfahrzeuges des Vertragsbediensteten nicht ausdrücklich widerspreche. Hilfsweise werde der Feststellungsantrag auch auf § 22 Abs 1 VBG iVm § 20 GG gestützt.Eine rechtliche Grundlage für eine Weisung des Dienstgebers, daß der Dienstnehmer sein Kraftfahrzeug für Dienstfahrten verwenden müsse, bestehe nicht. Zwischen dem Dienstgeber, der wünsche, daß der Vertragsbedienstete für eine ihm aufgetragene Dienstfahrt sein Kraftfahrzeug verwende, und dem Vertragsbediensteten, der dieses Anbot ausdrücklich oder schlüssig annehme, komme ein Vertrag zustande, der neben dem Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 bestehe und Ähnlichkeit mit einem Geschäftsbesorgungsvertrag habe, auf den Paragraph 1014, ABGB sinngemäß anzuwenden sei. Ein solcher Vertrag könne auch dadurch zustandekommen, daß der Vertragsbedienstete die ihm aufgetragene Tätigkeit ohne Kraftfahrzeug nicht ordentlich bewältigen könne und der Dienstgeber ein Kraftfahrzeug zwar nicht beistelle, aber der Ausführung der Dienstfahrt unter Verwendung des Kraftfahrzeuges des Vertragsbediensteten nicht ausdrücklich widerspreche. Hilfsweise werde der Feststellungsantrag auch auf Paragraph 22, Absatz eins, VBG in Verbindung mit Paragraph 20, GG gestützt.

Die Antragsgegnerin trat dem Feststellungsantrag nur teilweise entgegen. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung vom 31. Mai 1983, 4 Ob 35/82 (DRdA 1984/1, !mit Besprechung von

Jabornegg = Arb 10.268 = EvBl 1983/154, 572 = JBl 1984, 391 =

ZAS 1985, 14 = SZ 56/86; im folgenden nur mehr als Entscheidung

"SZ 56/86" bezeichnet) ausgesprochen, daß ein Dienstgeber seinem Dienstnehmer zum Ersatz eines Kraftfahrzeugschadens verpflichtet sei, wenn der Dienstnehmer einen solchen Schaden bei Verwendung seines Kraftfahrzeuges in Verrichtung seiner Dienstpflichten erleide, die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges nicht dem persönlichen Lebensbereich des Dienstnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Dienstgebers zuzurechnen und im Arbeitslohn des Dienstnehmers das Risiko der Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges nicht abgedeckt sei. Die Benützung des dienstnehmereigenen Kraftfahrzeuges sei dem Betätigungsbereich des Dienstgebers zuzurechnen, wenn der Dienstnehmer die ihm aufgetragene Tätigkeit ohne Einsatz eines Kraftfahrzeuges nicht ordnungsgemäß bewältigen könne, so daß der Dienstgeber dann, wenn der Dienstnehmer nicht sein eigenes Kraftfahrzeug verwende, ein (Dienst-)Fahrzeug zur Verfügung stellen müßte. Seien die in dieser Entscheidung genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, werde die Ersatzpflicht voll anerkannt. Insoweit werde dem Begehren auf Feststellung einer solchen Ersatzpflicht nicht entgegengetreten.

Der Feststellungsantrag gehe jedoch über die in der zitierten Entscheidung genannten Anspruchsvoraussetzungen hinaus. Voraussetzung für die Dienstgeberhaftung sei die unbedingte Notwendigkeit der Verwendung des Kraftfahrzeuges des Dienstnehmers. Die Zustimmung des Dienstgebers zur Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges könne nämlich auch die Bedeutung einer Diensterleichterung haben oder dann in Betracht kommen, wenn die Benützung des Kraftfahrzeuges des Dienstnehmers überwiegend oder nur teilweise im Interesse des Dienstgebers gelegen sei. Der Feststellungsantrag umfasse auch Kraftfahrzeugschäden, die auf das Alter oder die besondere Abnützung des Kraftfahrzeuges zurückzuführen seien. Für solche Schäden bestehe keine Ersatzpflicht des Dienstgebers.

Die Antragsgegnerin beantragt, dem Feststellungsausspruch eine diesen Einwendungen Rechnung tragende Fassung zu geben. Darin solle insbesondere zum Ausdruck kommen, daß die Ersatzpflicht nur bestehe, wenn die dem Vertragsbediensteten aufgetragene Tätigkeit ohne Kraftfahrzeug nicht ordentlich zu bewältigen war, ein Dienstfahrzeug nicht beigestellt werden konnte und die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges des Dienstnehmers vom Dienstgeber vor Erteilung des Dienstauftrages oder aus besonderen Gründen nachträglich erteilt wurde (oder der Dienstnehmer mit der nachträglichen Genehmigung der Verwendung des privaten Kraftfahrzeuges rechnen durfte). Gegen die Feststellung der Minderung des Ersatzanspruches des Dienstnehmers nach Maßgabe der Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes oder des Organhaftpflichtgesetzes erhob die Antragsgegnerin keine Einwendungen.

Der Oberste Gerichtshof forderte gemäß § 54 Abs 3 zweiter Satz ASGG die Ämter aller neun Landesregierungen auf, zu dem Feststellungsantrag der antragstellenden Partei Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung sind mit Ausnahme der Ämter der Burgenländischen und der Vorarlberger Landesregierung alle übrigen Ämter der Landesregierungen nachgekommen. Das Amt der Tiroler Landesregierung und das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung traten dem Feststellungsantrag nicht entgegen.Der Oberste Gerichtshof forderte gemäß Paragraph 54, Absatz 3, zweiter Satz ASGG die Ämter aller neun Landesregierungen auf, zu dem Feststellungsantrag der antragstellenden Partei Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung sind mit Ausnahme der Ämter der Burgenländischen und der Vorarlberger Landesregierung alle übrigen Ämter der Landesregierungen nachgekommen. Das Amt der Tiroler Landesregierung und das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung traten dem Feststellungsantrag nicht entgegen.

Das Amt der Salzburger Landesregierung verweist darauf, daß gemäß § 2 Abs 1 Sbg LVBG 1987 bezüglich der Nebengebühren und der Reisegebühren die für Salzburger Landesbedienstete jeweils geltenden Bestimmungen anzuwenden seien, die mit einigen unwesentlichen Abweichungen den § 15 ff GG 1956 und der RGV 1955 entsprächen. Hinsichtlich einer allfälligen Schadenersatzpflicht des Dienstgebers bestehe für Salzburger Landesvertragsbedienstete dieselbe Rechtslage wie für Salzburger Landesbeamte oder auch Bundesbeamte. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Ersatzanspruch eines Bundesbediensteten, der auf einer Dienstfahrt an seinem PKW einen Unfallschaden erlitten habe, mit Erkenntnis vom 17.März 1986, Zl.85/12/0048-6, abgelehnt. Für Vertragsbedienstete der Gebietskörperschaften müsse man zum selben Ergebnis gelangen. Der festzustellende Ersatzanspruch sei im gesamten Dienst- und Besoldungsrecht in keiner Rechtsnorm vorgesehen und im Hinblick auf Art 18 Abs 1 B-VG nicht zulässig. Der erhobene Feststellungsanspruch werde daher bestritten. Seine Anerkennung würde dazu führen, daß der Dienstgeber etwa auch für Verluste und Beschädigungen von Kleidungsstücken und Reiseutensilien eines Bediensteten aufkommen müsse. Härtefälle seien durch Gewährung einer Geldaushilfe auszugleichen. Bei der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges für Dienstreisen gegen Ersatz des Kilometergeldes bestehe regelmäßig auch ein starkes privates Interesse des Dienstnehmers. Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung wendet sich, so wie die Antragsgegnerin, gegen den Umfang des Feststellungsantrages. Dieser umfasse auch Schäden durch normale Abnützung des Kraftfahrzeuges (technische Defekte). Eine Ersatzpflicht komme aber nur bei Beschädigungen durch einen Verkehrsunfall in Betracht.Das Amt der Salzburger Landesregierung verweist darauf, daß gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Sbg LVBG 1987 bezüglich der Nebengebühren und der Reisegebühren die für Salzburger Landesbedienstete jeweils geltenden Bestimmungen anzuwenden seien, die mit einigen unwesentlichen Abweichungen den Paragraph 15, ff GG 1956 und der RGV 1955 entsprächen. Hinsichtlich einer allfälligen Schadenersatzpflicht des Dienstgebers bestehe für Salzburger Landesvertragsbedienstete dieselbe Rechtslage wie für Salzburger Landesbeamte oder auch Bundesbeamte. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Ersatzanspruch eines Bundesbediensteten, der auf einer Dienstfahrt an seinem PKW einen Unfallschaden erlitten habe, mit Erkenntnis vom 17.März 1986, Zl.85/12/0048-6, abgelehnt. Für Vertragsbedienstete der Gebietskörperschaften müsse man zum selben Ergebnis gelangen. Der festzustellende Ersatzanspruch sei im gesamten Dienst- und Besoldungsrecht in keiner Rechtsnorm vorgesehen und im Hinblick auf Artikel 18, Absatz eins, B-VG nicht zulässig. Der erhobene Feststellungsanspruch werde daher bestritten. Seine Anerkennung würde dazu führen, daß der Dienstgeber etwa auch für Verluste und Beschädigungen von Kleidungsstücken und Reiseutensilien eines Bediensteten aufkommen müsse. Härtefälle seien durch Gewährung einer Geldaushilfe auszugleichen. Bei der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges für Dienstreisen gegen Ersatz des Kilometergeldes bestehe regelmäßig auch ein starkes privates Interesse des Dienstnehmers. Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung wendet sich, so wie die Antragsgegnerin, gegen den Umfang des Feststellungsantrages. Dieser umfasse auch Schäden durch normale Abnützung des Kraftfahrzeuges (technische Defekte). Eine Ersatzpflicht komme aber nur bei Beschädigungen durch einen Verkehrsunfall in Betracht.

Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung SZ 56/86 keinen neben dem Dienstvertrag bestehenden gesonderten Vertrag angenommen. Die Erfüllung auswärtiger Dienstverrichtungen erfolge im Rahmen des Dienstvertrages. Die Rechte und Pflichten der Vertragsbediensteten seien auch in bezug auf auswärtige Dienstverrichtungen in den Dienstrechtsgesetzen des Bundes und der Länder umfassend geregelt.

Der Feststellungsantrag sei jedenfalls in seiner allgemeinen Formulierung nicht gerechtfertigt. In den meisten Fällen könne der Bedienstete die ihm aufgetragene Tätigkeit ebensogut ohne Kraftfahrzeug erledigen und benütze dann sein Fahrzeug nur zur persönlichen Erleichterung. Der Einsatz des privaten Kraftfahrzeuges sei in einem solchen Fall seinem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen. Wie der Verwaltungsgerichtshof (mit dem bereits zitierten Erkenntnis) in einem ähnlichen Fall entschieden habe, bestehe der festzustellende Anspruch nicht zu Recht. Auch das Amt der Kärntner Landesregierung beruft sich auf das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf ein Vorerkenntnis vom 9.Jänner 1969, Zl.1114/86. § 20 Abs 1 GG verweise bezüglich des Ersatzes eines Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung entstehe, auf die Regelung der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955). Ein anläßlich einer Dienstfahrt eintretender Unfallschaden stehe in engstem Zusammenhang mit einer auswärtigen Dienstverrichtung. Die Bestimmung des § 20 Abs 1 GG, die dem Bediensteten einen (allgemeinen) Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes einräume, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden sei, könne daher auf Kraftfahrzeugschäden bei Dienstreisen nicht angewendet werden. Die RGV 1955 sehe den Ersatz für Unfallschäden nicht vor.Der Feststellungsantrag sei jedenfalls in seiner allgemeinen Formulierung nicht gerechtfertigt. In den meisten Fällen könne der Bedienstete die ihm aufgetragene Tätigkeit ebensogut ohne Kraftfahrzeug erledigen und benütze dann sein Fahrzeug nur zur persönlichen Erleichterung. Der Einsatz des privaten Kraftfahrzeuges sei in einem solchen Fall seinem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen. Wie der Verwaltungsgerichtshof (mit dem bereits zitierten Erkenntnis) in einem ähnlichen Fall entschieden habe, bestehe der festzustellende Anspruch nicht zu Recht. Auch das Amt der Kärntner Landesregierung beruft sich auf das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf ein Vorerkenntnis vom 9.Jänner 1969, Zl.1114/86. Paragraph 20, Absatz eins, GG verweise bezüglich des Ersatzes eines Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung entstehe, auf die Regelung der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955). Ein anläßlich einer Dienstfahrt eintretender Unfallschaden stehe in engstem Zusammenhang mit einer auswärtigen Dienstverrichtung. Die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, GG, die dem Bediensteten einen (allgemeinen) Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes einräume, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden sei, könne daher auf Kraftfahrzeugschäden bei Dienstreisen nicht angewendet werden. Die RGV 1955 sehe den Ersatz für Unfallschäden nicht vor.

Der Magistrat der Stadt Wien ist der Ansicht, der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 56/86 liege nur der Fall zugrunde, daß die aufgetragene Tätigkeit ohne Kraftfahrzeug nicht ordentlich zu bewältigen war. Nach dem gegenständlichen Feststellungsantrag würde aber ein Anspruch auf Schadenersatz auch dann bestehen, wenn der Dienstnehmer sein Kraftfahrzeug für die Dienstfahrt nur mit (bloßer) Zustimmung des Dienstgebers verwende. Dieser Fall gehe über die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hinaus, weil die Zustimmung des Dienstgebers auch Fälle erfasse, in denen die Benützung des PKWs im überwiegenden Interesse des Dienstnehmers zu seiner Bequemlichkeit erfolge. Auch die Gewährung von Kilometergeld, die grundsätzlich ein Dienstinteresse an der Verwendung eines Kraftfahrzeuges voraussetze, sei kein eindeutiges Indiz dafür, daß der Dienstgeber andernfalls zum Einsatz eines Dienstfahrzeuges genötigt wäre, da auch bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel den Dienstnehmern die daraus resultierenden Fahrtkosten ersetzt werden müßten. Die Zustimmung zur Verwendung des privaten PKWs für Dienstfahrten bedeute daher keineswegs, daß der Dienstgeber andernfalls ein eigenes Kraftfahrzeug einsetzen müßte. In jenen Fällen, in denen der Dienstnehmer ein weitaus teureres Kraftfahrzeug verwende, als ihm der Dienstgeber zur Verfügung gestellt hätte, könnte es zu einer unverhältnismäßigen Risikotragung durch den Dienstgeber kommen. Der nach § 54 Abs 4 ASGG zu behauptende Sachverhalt sei für den Fall der bloßen Dienstgeberzustimmung zur Verwendung eines eigenen Kraftfahrzeuges zu allgemein gehalten, um eine Ersatzpflicht bejahen oder verneinen zu können. Zu erwägen sei auch, ob bei teilweisem Eigeninteresse des Dienstnehmers und teilweisem Dienstinteresse an der Verwendung des Kraftfahrzeuges eine Risikoaufteilung in Betracht komme. Soweit sich der Antrag auf § 22 Abs 1 VGB 1948 iVm § 20 GG stütze, werde auf das (mehrmals erwähnte) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.Der Magistrat der Stadt Wien ist der Ansicht, der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 56/86 liege nur der Fall zugrunde, daß die aufgetragene Tätigkeit ohne Kraftfahrzeug nicht ordentlich zu bewältigen war. Nach dem gegenständlichen Feststellungsantrag würde aber ein Anspruch auf Schadenersatz auch dann bestehen, wenn der Dienstnehmer sein Kraftfahrzeug für die Dienstfahrt nur mit (bloßer) Zustimmung des Dienstgebers verwende. Dieser Fall gehe über die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hinaus, weil die Zustimmung des Dienstgebers auch Fälle erfasse, in denen die Benützung des PKWs im überwiegenden Interesse des Dienstnehmers zu seiner Bequemlichkeit erfolge. Auch die Gewährung von Kilometergeld, die grundsätzlich ein Dienstinteresse an der Verwendung eines Kraftfahrzeuges voraussetze, sei kein eindeutiges Indiz dafür, daß der Dienstgeber andernfalls zum Einsatz eines Dienstfahrzeuges genötigt wäre, da auch bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel den Dienstnehmern die daraus resultierenden Fahrtkosten ersetzt werden müßten. Die Zustimmung zur Verwendung des privaten PKWs für Dienstfahrten bedeute daher keineswegs, daß der Dienstgeber andernfalls ein eigenes Kraftfahrzeug einsetzen müßte. In jenen Fällen, in denen der Dienstnehmer ein weitaus teureres Kraftfahrzeug verwende, als ihm der Dienstgeber zur Verfügung gestellt hätte, könnte es zu einer unverhältnismäßigen Risikotragung durch den Dienstgeber kommen. Der nach Paragraph 54, Absatz 4, ASGG zu behauptende Sachverhalt sei für den Fall der bloßen Dienstgeberzustimmung zur Verwendung eines eigenen Kraftfahrzeuges zu allgemein gehalten, um eine Ersatzpflicht bejahen oder verneinen zu können. Zu erwägen sei auch, ob bei teilweisem Eigeninteresse des Dienstnehmers und teilweisem Dienstinteresse an der Verwendung des Kraftfahrzeuges eine Risikoaufteilung in Betracht komme. Soweit sich der Antrag auf Paragraph 22, Absatz eins, VGB 1948 in Verbindung mit Paragraph 20, GG stütze, werde auf das (mehrmals erwähnte) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung weist einleitend darauf hin, daß der Besitz einer Lenkerberechtigung oder eines Kraftfahrzeuges für die Aufnahme in den Landesdienst ohne Bedeutung sei. Dienstreisen seien in erster Linie mit dem Dienstwagen durchzuführen. Stehe ein solcher nicht zur Verfügung, könne der Bedienstete wählen, ob er für die Dienstreise ein öffentliches Verkehrsmittel oder ein eigenes Fahrzeug gegen Verrechnung der Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels oder gegen Verrechnung von Kilometergeld benützen wolle. Kilometergeld erhalte der Bedienstete allerdings nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätige, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liege. Ein Auftrag oder auch nur ein Wunsch, für eine Dienstfahrt sein privates Kraftfahrzeug heranzuziehen, werde vom Dienstgeber an Vertragsbedienstete nie herangetragen.

Suche ein Bediensteter in der Meinung, ohne Kraftfahrzeug die ihm aufgetragenen Tätigkeiten nicht ordentlich bewältigen zu können, um die Genehmigung zur Benützung seines eigenen Fahrzeuges gegen Verrechnung von Kilometergeld an und genehmige der Dienststellenleiter in dieser Form einen konkreten Dienstreiseantrag, so könne dies als Bestätigung des Dienstesinteresses an der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges aufgefaßt werden. In der Praxis werde durch eine solche Genehmigung verschiedenen Zweckmäßigkeitserwägungen Rechnung getragen. Im Falle eines "arbeitsadäquaten Schadens" müsse es der Beurteilung im Einzelfall überlassen bleiben, ob der Zweck der Dienstverrichtung nur durch die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges (vollständig) erreicht worden wäre und ob ein Dienstwagen für die Dienstreise nicht zur Verfügung gestellt hätte werden können. Das Bestehen eines privatrechtlichen Vertrages neben dem Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz sei in Zweifel zu ziehen. Der Oberste Gerichtshof hat auf der Grundlage des behaupteten Sachverhalts (§ 54 Abs 4 erster Satz ASGG) über den Feststellungsantrag erwogen:Suche ein Bediensteter in der Meinung, ohne Kraftfahrzeug die ihm aufgetragenen Tätigkeiten nicht ordentlich bewältigen zu können, um die Genehmigung zur Benützung seines eigenen Fahrzeuges gegen Verrechnung von Kilometergeld an und genehmige der Dienststellenleiter in dieser Form einen konkreten Dienstreiseantrag, so könne dies als Bestätigung des Dienstesinteresses an der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges aufgefaßt werden. In der Praxis werde durch eine solche Genehmigung verschiedenen Zweckmäßigkeitserwägungen Rechnung getragen. Im Falle eines "arbeitsadäquaten Schadens" müsse es der Beurteilung im Einzelfall überlassen bleiben, ob der Zweck der Dienstverrichtung nur durch die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges (vollständig) erreicht worden wäre und ob ein Dienstwagen für die Dienstreise nicht zur Verfügung gestellt hätte werden können. Das Bestehen eines privatrechtlichen Vertrages neben dem Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz sei in Zweifel zu ziehen. Der Oberste Gerichtshof hat auf der Grundlage des behaupteten Sachverhalts (Paragraph 54, Absatz 4, erster Satz ASGG) über den Feststellungsantrag erwogen:

Der Feststellungsantrag hat eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiete der Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG zum Gegenstand, die schon ihrem Wesen nach für mindestens drei Arbeitnehmer von Bedeutung ist. Die allgemeinen Voraussetzungen eines Feststellungsantrages im Sinne des § 54 Abs 2 ASGG sind somit erfüllt.Der Feststellungsantrag hat eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiete der Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, ASGG zum Gegenstand, die schon ihrem Wesen nach für mindestens drei Arbeitnehmer von Bedeutung ist. Die allgemeinen Voraussetzungen eines Feststellungsantrages im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, ASGG sind somit erfüllt.

Rechtliche Beurteilung

Der Feststellungsantrag ist teilweise berechtigt.

Die Antragstellerin stützt ihren Feststellungsantrag auf die bereits erwähnte Entscheidung SZ 56/86, in der der Oberste Gerichtshof den Anspruch eines Sozialversicherungsangestellten gegen seine Dienstgeberin auf Ersatz des Unfallschadens, den er bei Verrichtung seiner Dienstpflichten an seinem PKW erlitten hatte, bejahte.

Der Oberste Gerichtshof folgte in dieser Entscheidung im wesentlichen den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichtes zu § 670 BGB entwickelten Grundsätzen. Der Oberste Gerichtshof war der Ansicht, daß diese Grundsätze auch für den Bereich des Österreichischen Rechts nutzbar gemacht werden könnten, weil § 1014 ABGB den Gewaltgeber nicht nur verpflichte, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes notwendig und nützlich gemachten Aufwand selbst bei fehlgeschlagenem Erfolg zu ersetzen, sondern auch eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung des Gewaltgebers für allen mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden normiere. In dieser Bestimmung komme das allgemeine Prinzip der "Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse" zum Ausdruck das ihre analoge Anwendung über Bevollmächtigungsverträge hinaus auf Arbeitsverträge, (bei denen dem Arbeitnehmer keine Geschäftsbesorgung übertragen worden sei, § 1152 Abs 2 ABGB) durchaus sachgerecht erscheinen lasse. § 1014 ABGB verpflichte den Gewaltgeber zum Schadenersatz, soweit es um die typischen Gefahren des aufgetragenen Geschäftes gehe (Koziol-Welser8 I 338). Auch bei der Anwendung dieser Bestimmung auf den Arbeitsvertrag sei die Haftung des Arbeitgebers auf die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also "arbeitsadäquaten" Sachschäden zu beschränken. Der Schaden, den ein Arbeitnehmer bei Ausführung einer ihm vom Arbeitgeber aufgetragenen "gefahrengeneigten" Tätigkeit, wie es insbesondere das Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr sei, erleide, sei "mit der Erfüllung des Arbeitsauftrages verbunden" also "arbeitsadäquat". Der Arbeitgeber hafte aber nur dann, wenn die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers und nicht dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzurechnen sei. Es komme vor allem darauf an, ob der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers ein eigenes Fahrzeug einsetzen und so das damit verbundene Unfallrisiko selbst hätte tragen müssen. Benütze der Arbeitnehmer sein Fahrzeug nur zur persönlichen Erleichterung, dann sei dessen Einsatz seinem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen; war hingegen die dem Arbeitnehmer aufgetragene Tätigkeit ohne Kraftfahrzeug überhaupt nicht ordentlich zu bewältigen, dann gehöre die Benützung des Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers in den Betätigungsbereich des Arbeitgebers, welcher dann auch das Unfallrisiko des Arbeitnehmers zu tragen habe.Der Oberste Gerichtshof folgte in dieser Entscheidung im wesentlichen den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichtes zu Paragraph 670, BGB entwickelten Grundsätzen. Der Oberste Gerichtshof war der Ansicht, daß diese Grundsätze auch für den Bereich des Österreichischen Rechts nutzbar gemacht werden könnten, weil Paragraph 1014, ABGB den Gewaltgeber nicht nur verpflichte, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes notwendig und nützlich gemachten Aufwand selbst bei fehlgeschlagenem Erfolg zu ersetzen, sondern auch eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung des Gewaltgebers für allen mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden normiere. In dieser Bestimmung komme das allgemeine Prinzip der "Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse" zum Ausdruck das ihre analoge Anwendung über Bevollmächtigungsverträge hinaus auf Arbeitsverträge, (bei denen dem Arbeitnehmer keine Geschäftsbesorgung übertragen worden sei, Paragraph 1152, Absatz 2, ABGB) durchaus sachgerecht erscheinen lasse. Paragraph 1014, ABGB verpflichte den Gewaltgeber zum Schadenersatz, soweit es um die typischen Gefahren des aufgetragenen Geschäftes gehe (Koziol-Welser8 römisch eins 338). Auch bei der Anwendung dieser Bestimmung auf den Arbeitsvertrag sei die Haftung des Arbeitgebers auf die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also "arbeitsadäquaten" Sachschäden zu beschränken. Der Schaden, den ein Arbeitnehmer bei Ausführung einer ihm vom Arbeitgeber aufgetragenen "gefahrengeneigten" Tätigkeit, wie es insbesondere das Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr sei, erleide, sei "mit der Erfüllung des Arbeitsauftrages verbunden" also "arbeitsadäquat". Der Arbeitgeber hafte aber nur dann, wenn die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers und nicht dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzurechnen sei. Es komme vor allem darauf an, ob der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers ein eigenes Fahrzeug einsetzen und so das damit verbundene Unfallrisiko selbst hätte tragen müssen. Benütze der Arbeitnehmer sein Fahrzeug nur zur persönlichen Erleichterung, dann sei dessen Einsatz seinem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen; war hingegen die dem Arbeitnehmer aufgetragene Tätigkeit ohne Kraftfahrzeug überhaupt nicht ordentlich zu bewältigen, dann gehöre die Benützung des Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers in den Betätigungsbereich des Arbeitgebers, welcher dann auch das Unfallrisiko des Arbeitnehmers zu tragen habe.

Da der Arbeitgeber für einen Unfallschaden gerade deshalb einzustehen habe, weil der Arbeitnehmer sein Fahrzeug im Betätigungsbereich des Arbeitgebers einsetzen mußte, müsse dieser den Arbeitnehmer für das ihm übertragene Unfallrisiko nach den gleichen Grundsätzen entlasten, wie sie bei Beschädigung eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuges gelten. Der Arbeitnehmer hafte dann nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Das dem Arbeitnehmer aufgebürdete Unfallrisiko sei mit dem amtlichen Kilometergeld nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete (RGV 1955) nicht abgegolten. Durch die Reisegebühren sei nur der Aufwand für den normalen Betrieb des Kraftfahrzeuges abgegolten. Diese Entscheidung hat im österreichischen Schrifttum im wesentlichen Zustimmung gefunden. Christoph Klein, der die Entscheidung nur mehr in einem Nachtrag zu seinem bereits fertiggestellten Aufsatz "Der dienstbedingte Sachschaden des Arbeitnehmers" (DRdA 1983, 347 !375 f ) berücksichtigen konnte, betont, daß die Anwendung des § 1014 ABGB im Arbeitsrecht auf der Risikohaftung bei schadensgeneigter Tätigkeit im fremden Interesse beruhe. Der Schadeneinsatz geschehe im Interesse des Arbeitgebers ("Vorteilsgedanke") und lasse sich seinem Willen, der die gesamte Führung und Aufrechterhaltung des Unternehmens umfasse, zuordnen ("Gefahrsetzungsgedanke"). Jabornegg (DRdA 1984, 37) hält für die Haftung nach § 1014 ABGB für entscheidend, ob der Auftraggeber (Arbeitgeber) im auftragsspezifischen Gefahrenbereich über Sachen des Beauftragten (Arbeitnehmer) für eigene Zwecke disponiert und sich dadurch einen entsprechenden Nutzen verschafft. In dem vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall habe kein Zweifel bestanden, daß der Arbeitgeber im "arbeitsadäquaten" Gefährdungsbereich das Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers in seine Dispositionen einbezogen und daraus entsprechenden Nutzen gezogen habe. Schrank (Betriebsrisiko und arbeitsrechtliche Wertordnung, ZAS 1985, 8 !12 ) meint, das Ergebnis der Entscheidung SZ 56/86 füge sich harmonisch in die arbeitsrechtliche Wertordnung ein, die dadruch gekennzeichnet sei, daß der Arbeitnehmer nur Dienste zu leisten, nicht aber sachliches Substrat in den Betrieb einzubringen habe und daß er bei schuldhafter Beschädigung von Betriebsmitteln des Arbeitgebers nur beschränkt nach Maßgabe des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes hafte und sogar bei schuldhafter Beschädigung durch Dritte Rückgriffsansprüche gegen den Dienstgeber habe. Umso mehr müßten ihm Ersatzansprüche zustehen, wenn der Schaden an Sachgütern eintrete, die eigentlich der Dienstgeber hätte zur Verfügung stellen müssen. Anstelle der analogen Anwendung der dispositiven Bestimmung des § 1014 ABGB sei jedoch die Risikohaftung auf die analaoge Anwendung der §§ 2, 3 DHG zu stützen. Hanreich (Schadenersatzansprüche aus der Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges für den Auftraggeber oder Arbeitgeber, JBl 1984, 361) stimmt der Entscheidung SZ 56/86 in jeder Richtung zu.Da der Arbeitgeber für einen Unfallschaden gerade deshalb einzustehen habe, weil der Arbeitnehmer sein Fahrzeug im Betätigungsbereich des Arbeitgebers einsetzen mußte, müsse dieser den Arbeitnehmer für das ihm übertragene Unfallrisiko nach den gleichen Grundsätzen entlasten, wie sie bei Beschädigung eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuges gelten. Der Arbeitnehmer hafte dann nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Das dem Arbeitnehmer aufgebürdete Unfallrisiko sei mit dem amtlichen Kilometergeld nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete (RGV 1955) nicht abgegolten. Durch die Reisegebühren sei nur der Aufwand für den normalen Betrieb des Kraftfahrzeuges abgegolten. Diese Entscheidung hat im österreichischen Schrifttum im wesentlichen Zustimmung gefunden. Christoph Klein, der die Entscheidung nur mehr in einem Nachtrag zu seinem bereits fertiggestellten Aufsatz "Der dienstbedingte Sachschaden des Arbeitnehmers" (DRdA 1983, 347 !375 f ) berücksichtigen konnte, betont, daß die Anwendung des Paragraph 1014, ABGB im Arbeitsrecht auf der Risikohaftung bei schadensgeneigter Tätigkeit im fremden Interesse beruhe. Der Schadeneinsatz geschehe im Interesse des Arbeitgebers ("Vorteilsgedanke") und lasse sich seinem Willen, der die gesamte Führung und Aufrechterhaltung des Unternehmens umfasse, zuordnen ("Gefahrsetzungsgedanke"). Jabornegg (DRdA 1984, 37) hält für die Haftung nach Paragraph 1014, ABGB für entscheidend, ob der Auftraggeber (Arbeitgeber) im auftragsspezifischen Gefahrenbereich über Sachen des Beauftragten (Arbeitnehmer) für eigene Zwecke disponiert und sich dadurch einen entsprechenden Nutzen verschafft. In dem vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall habe kein Zweifel bestanden, daß der Arbeitgeber im "arbeitsadäquaten" Gefährdungsbereich das Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers in seine Dispositionen einbezogen und daraus entsprechenden Nutzen gezogen habe. Schrank (Betriebsrisiko und arbeitsrechtliche Wertordnung, ZAS 1985, 8 !12 ) meint, das Ergebnis der Entscheidung SZ 56/86 füge sich harmonisch in die arbeitsrechtliche Wertordnung ein, die dadruch gekennzeichnet sei, daß der Arbeitnehmer nur Dienste zu leisten, nicht aber sachliches Substrat in den Betrieb einzubringen habe und daß er bei schuldhafter Beschädigung von Betriebsmitteln des Arbeitgebers nur beschränkt nach Maßgabe des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes hafte und sogar bei schuldhafter Beschädigung durch Dritte Rückgriffsansprüche gegen den Dienstgeber habe. Umso mehr müßten ihm Ersatzansprüche zustehen, wenn der Schaden an Sachgütern eintrete, die eigentlich der Dienstgeber hätte zur Verfügung stellen müssen. Anstelle der analogen Anwendung der dispositiven Bestimmung des Paragraph 1014, ABGB sei jedoch die Risikohaftung auf die analaoge Anwendung der Paragraphen 2, 3, DHG zu stützen. Hanreich (Schadenersatzansprüche aus der Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges für den Auftraggeber oder Arbeitgeber, JBl 1984, 361) stimmt der Entscheidung SZ 56/86 in jeder Richtung zu.

Fitz hat zu der erst nach Abschluß des Manuskriptes seiner Habilitationsschrift "Risikozurechnung bei Tätigkeit im fremden Interesse" publizierten Entscheidung SZ 56/86 in einer Anmerkung (aaO 29 FN 19 c) ebenfalls positiv Stellung genommen. Mit dem Gedanken der Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse habe der Oberste Gerichtshof ein überzeugendes, "wenn auch recht lapidar vorgetragenes und in seinen Konturen noch nicht klar genug umrissenes" Zurechnungsmotiv für § 1014 ABGB gefunden; ebenso sinnvoll erscheine dessen Einschränkung auf tätigkeitsspezifische Gefahren des aufgetragenen Geschäftes, womit allerdings noch nicht alle nötigen Schranken der Haftung gezogen seien.Fitz hat zu der erst nach Abschluß des Manuskriptes seiner Habilitationsschrift "Risikozurechnung bei Tätigkeit im fremden Interesse" publizierten Entscheidung SZ 56/86 in einer Anmerkung (aaO 29 FN 19 c) ebenfalls positiv Stellung genommen. Mit dem Gedanken der Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse habe der Oberste Gerichtshof ein überzeugendes, "wenn auch recht lapidar vorgetragenes und in seinen Konturen noch nicht klar genug umrissenes" Zurechnungsmotiv für Paragraph 1014, ABGB gefunden; ebenso sinnvoll erscheine dessen Einschränkung auf tätigkeitsspezifische Gefahren des aufgetragenen Geschäftes, womit allerdings noch nicht alle nötigen Schranken der Haftung gezogen seien.

Die umfangreichste Stellungnahme zur zitierten Entscheidung enthält die auf einem Rechtsgutachten beruhende Arbeit Bydlinskis "Die Risikohaftung des Arbeitgebers" (1986) (insbes 34 ff). Der Oberste Gerichtshof sehe in § 1014 ABGB zutreffend den Ausdruck des allgemeinen Prinzips der "Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse". Er bestimme die Reichweite dieser Risikohaftung durchaus konsequent, indem er ausführe, daß nur der Schaden "ex causa mandati" und nicht jener "ex occasione mandati" ersetzbar sei, bei analoger Anwendung also der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur den mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen Schaden zu ersetzen habe. Die Haftung des Arbeitgebers beruhe auf der Kombination des Vorteilsgedankens und der Setzung (Herbeiführung) einer spezifischen Gefahr (aa0 56 ff). Das "Risiko" einer bestimmten Tätigkeit könne nur in einer irgendwie qualifizierten Begünstigung des Schadenseintritts bestehen. Das mit der Erfüllung des Auftrags verbundene Risiko müsse über das "allgemeine Lebensrisiko" deutlich hinausgehen (aa0 63 ff); dies sei jedenfalls bei ständigem Diensteinsatz eines privaten PKWs zu bejahen, treffe aber etwa für Verschleiß der Kleidung, Verlust einer Geldbörse während der Arbeit, Herabfallen von einer Treppe usw nicht zu. Sei das erhöhte Risiko teilweise dem Arbeitgeber und teilweise dem Arbeitnehmer zuzurechnen, käme in der "Grauzone" unter bestimmten Voraussetzungen eine Schadensteilung in Betracht (aa0 82 f).Die umfangreichste Stellungnahme zur zitierten Entscheidung enthält die auf einem Rechtsgutachten beruhende Arbeit Bydlinskis "Die Risikohaftung des Arbeitgebers" (1986) (insbes 34 ff). Der Oberste Gerichtshof sehe in Paragraph 1014, ABGB zutreffend den Ausdruck des allgemeinen Prinzips der "Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse". Er bestimme die Reichweite dieser Risikohaftung durchaus konsequent, indem er ausführe, daß nur der Schaden "ex causa mandati" und nicht jener "ex occasione mandati" ersetzbar sei, bei analoger Anwendung also der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur den mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen Schaden zu ersetzen habe. Die Haftung des Arbeitgebers beruhe auf der Kombination des Vorteilsgedankens und der Setzung (Herbeiführung) einer spezifischen Gefahr (aa0 56 ff). Das "Risiko" einer bestimmten Tätigkeit könne nur in einer irgendwie qualifizierten Begünstigung des Schadenseintritts bestehen. Das mit der Erfüllung des Auftrags verbundene Risiko müsse über das "allgemeine Lebensrisiko" deutlich hinausgehen (aa0 63 ff); dies sei jedenfalls bei ständigem Diensteinsatz eines privaten PKWs zu bejahen, treffe aber etwa für Verschleiß der Kleidung, Verlust einer Geldbörse während der Arbeit, Herabfallen von einer Treppe usw nicht zu. Sei das erhöhte Risiko teilweise dem Arbeitgeber und teilweise dem Arbeitnehmer zuzurechnen, käme in der "Grauzone" unter bestimmten Voraussetzungen eine Schadensteilung in Betracht (aa0 82 f).

Nur Schnorr ("Verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers für Sachschäden des Arbeitnehmers, RdW 1984, 77) meint, § 1014 ABGB sei wegen seines formellen Kausalitätserfordernisses zu starr, um einem vernünftigen Interessenausgleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei dienstbedingten Sachschäden Rechnung tragen zu können; er will aber aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach § 1157 ABGB eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers für jene dienstbedingten Schäden ableiten, die sonst für den Arbeitnehmer ein Sonderopfer wären.Nur Schnorr ("Verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers für Sachschäden des Arbeitnehmers, RdW 1984, 77) meint, Paragraph 1014, ABGB sei wegen seines formellen Kausalitätserfordernisses zu starr, um einem vernünftigen Interessenausgleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei dienstbedingten Sachschäden Rechnung tragen zu können; er will aber aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach Paragraph 1157, ABGB eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers für jene dienstbedingten Schäden ableiten, die sonst für den Arbeitnehmer ein Sonderopfer wären.

In der Entscheidung vom 18.Februar 1986, 4 Ob 180/85, (Arb.10.495 = ZAS 1987/10, 85, bezüglich der Risikohaftung des Dienstgebers zustimmend !Kerschner = RdW 1986, 152 = JBl 1986, 468) hat der Oberste Gerichtshof an den Grundsätzen der Entscheidung SZ 56/86 festgehalten; er sieht sich nicht veranlaßt, davon abzugehen.

Es ist daher die Frage zu prüfen, ob die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch auf das Dienstverhältnis von Personen Anwendung finden, die gemäß § 1 Abs 1 VBG in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Grundsätzlich haben die Bestimmungen des 26. Hauptstückes des ABGB über das Dienstvertragsrecht nur eine ergänzende Rolle. § 153 Abs 2 der 3. TN bestimmt, daß die Regeln des ABGB über den Dienstvertrag nur zur Anwendung kommen, "insoweit in den für bestimmende Dienstverhältnisse bestehenden besonderen gesetzlichen Vorschriften Bestimmungen über den Dienstvertrag nicht enthalten sind". Das ABGB gilt demnach subsidiär, aber nur, wenn das Spezialgesetz den in Frage stehenden Anspruch überhaupt nicht regelt (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 1151; Arb 10.097; vgl Arb 6.570). Dasgleiche Subsidiaritätsverhältnis muß für die Anwedung von Normen gelten, die - wie § 1014 ABGB - nicht zu dem im 26.Hauptstück des ABGB geregelten Dienstvertragsrecht gehören, aber auf Dienstverträge analog angewendet werden. Die Frage, ob der Dienstnehmer bei Verwendung privater Sachmittel im Interesse des Betriebes einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz der an diesen "Betriebsmitteln" erlittenen Schäden gegen den Dienstgeber hat, wurde - soweit ersichtlich - in keinem einzigen Sondergesetz ausdrücklich geregelt. Die von Lehre und Rechtsprechung aus § 1014 ABGB und aus dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz entwickelten Leitsätze zur Risikohaftung finden daher grundsätzlich auf alle privatrechtlichen Dienstverhältnisse Anwendung, für die dieses Gesetz (oder eine gleichartige Vorschrift) gilt.Es ist daher die Frage zu prüfen, ob die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch auf das Dienstverhältnis von Personen Anwendung finden, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VBG in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Grundsätzlich haben die Bestimmungen des 26. Hauptstückes des ABGB über das Dienstvertragsrecht nur eine ergänzende Rolle. Paragraph 153, Absatz 2, der 3. TN bestimmt, daß die Regeln des ABGB über den Dienstvertrag nur zur Anwendung kommen, "insoweit in den für bestimmende Dienstverhältnisse bestehenden besonderen gesetzlichen Vorschriften Bestimmungen über den Dienstvertrag nicht enthalten sind". Das ABGB gilt demnach subsidiär, aber nur, wenn das Spezialgesetz den in Frage stehenden Anspruch überhaupt nicht regelt (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 1151,; Arb 10.097; vergleiche Arb 6.570). Dasgleiche Subsidiaritätsverhältnis muß für die Anwedung von Normen gelten, die - wie Paragraph 1014, ABGB - nicht zu dem im 26.Hauptstück des ABGB geregelten Dienstvertragsrecht gehören, aber auf Dienstverträge analog angewendet werden. Die Frage, ob der Dienstnehmer bei Verwendung privater Sachmittel im Interesse des Betriebes einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz der an diesen "Betriebsmitteln" erlittenen Schäden gegen den Dienstgeber hat, wurde - soweit ersichtlich - in keinem einzigen Sondergesetz ausdrücklich geregelt. Die von Lehre und Rechtsprechung aus Paragraph 1014, ABGB und aus dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz entwickelten Leitsätze zur Risikohaftung finden daher grundsätzlich auf alle privatrechtlichen Dienstverhältnisse Anwendung, für die dieses Gesetz (oder eine gleichartige Vorschrift) gilt.

Gerade für das Dienstrecht der Vertragsbediensteten wird dies hier aber mit der Begründung bestritten, daß für den Aufwandsersatz besondere abschließende Regelungen bestehen. Der Einwand mehrerer Landesregierungen geht dahin, daß sich Vertragsbedienstete (des Bundes und - kraft diverser Verweisungen - auch der Länder) auf die aus § 1014 ABGB abgeleitete Risikohaftung nicht berufen könnten, weil diese Materie durch einschlägige Bestimmungen des Gehaltsgesetzes, die gemäß § 22 Abs 1 VBG auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden seien, geregelt worden sei. Nach dieser Regelung gebühre weder Beamten noch Vertragsbediensteten ein Ersatz. Mehrere Landesregierungen verweisen dazu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.März 1986, Zl 85/12/0048. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde eines Bundesbeamten, dessen Antrag auf Zuerkennung eines Schadenersatzes für einen anläßlich einer Dienstfahrt mit seinem PKW erlittenen Unfallschaden von der belangten Behörde keine Folge gegeben wurde, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof war der Ansicht, daß der erhobene Ersatzsanspruch nicht auf § 20 Abs 1 GG gestützt werden könne. In beiden Absätzen des § 20 GG finde sich der Begriff "Mehraufwand". Unter einer Aufwandentschädigung sei im Sinne des Erkenntnisses VwSlg 7.482/A nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Vergütung für Abgeordnete und (meist leitende) Angestellte zum Ausgleich besonderer Auslagen für Repräsentationszwecke und dgl. zu verstehen. Der Ersatz eines im Dienst erlittenen Schadens sei hiebei nicht inbegriffen. Auch im § 1014 ABGB werde zwischen den Verbindlichkeiten, allen zur Besorgung des Geschäftes notwendig oder nützlich gemachten Aufwand zu ersetzen, und den mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden zu vergüten, unterschieden. Der Aufwand, den der Beamte mache, sei kein erlittener Schaden. Die Grenze des möglichen Wortsinnes des Ausdruckes "Mehraufwand" wäre zwar nicht überschritten, verstünde man darunter auch jenen Aufwand, der einem Beamten aus der Behebung eines ihm in Ausübung des Dienstes erlittenen Vermögensschadens erwachsen sei. Auch bei dieser Auslegung könnte aber der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.Gerade für das Dienstrecht der Vertragsbediensteten wird dies hier aber mit der Begründung bestritten, daß für den Aufwandsersatz besondere abschließende Regelungen bestehen. Der Einwand mehrerer Landesregierungen geht dahin, daß sich Vertragsbedienstete (des Bundes und - kraft diverser Verweisungen - auch der Länder) auf die aus Paragraph 1014, ABGB abgeleitete Risikohaftung nicht berufen könnten, weil diese Materie durch einschlägige Bestimmungen des Gehaltsgesetzes, die gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VBG auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden seien, geregelt worden sei. Nach dieser Regelung gebühre weder Beamten noch Vertragsbediensteten ein Ersatz. Mehrere Landesregierungen verweisen dazu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.März 1986, Zl 85/12/0048. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde eines Bundesbeamten, dessen Antrag auf Zuerkennung eines Schadenersatzes für einen anläßlich einer Dienstfahrt mit seinem PKW erlittenen Unfallschaden von der belangten Behörde keine Folge gegeben wurde, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof war der Ansicht, daß der erhobene Ersatzsanspruch nicht auf Paragraph 20, Absatz eins, GG gestützt werden könne. In beiden Absätzen des Paragraph 20, GG finde sich der Begriff "Mehraufwand". Unter einer Aufwandentschädigung sei im Sinne des Erkenntnisses VwSlg 7.482/A nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Vergütung für Abgeordnete und (meist leitende) Angestellte zum Ausgleich besonderer Auslagen für Repräsentationszwecke und dgl. zu verstehen. Der Ersatz eines im Dienst erlittenen Schadens sei hiebei nicht inbegriffen. Auch im Paragraph 1014, ABGB werde zwischen den Verbindlichkeiten, allen zur Besorgung des Geschäftes notwendig oder nützlich gemachten Aufwand zu ersetzen, und den mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden zu vergüten, unterschieden. Der Aufwand, den der Beamte mache, sei kein erlittener Schaden. Die Grenze des möglichen Wortsinnes des Ausdruckes "Mehraufwand" wäre zwar nicht überschritten, verstünde man darunter auch jenen Aufwand, der einem Beamten aus der Behebung eines ihm in Ausübung des Dienstes erlittenen Vermögensschadens erwachsen sei. Auch bei dieser Auslegung könnte aber der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.

§ 20 Abs 2 GG verweise nämlich hinsichtlich des Ersatzes eines Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung entstehe, auf die Regelung durch ein besonderes Bundesgesetz, worunter die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) zu verstehen sei. Das vom Beschwerdeführer behauptete Schadenersatzereignis stehe mit einer auswärtigen Dienstverrichtung im engsten Zusammenhang, der Schaden sei durch seine auswärtige Dienstverrichtung entstanden. § 20 Abs 1 GG sei daher für Aufwendungen im Zusammenhang mit auswärtigen Dienstverrichtungen unanwendbar. Ein Mehraufwand, für den die RGV 1955 einen Ersatz nicht vorsehe, könne nicht nach § 20 Abs 1 GG behandelt werden. Zudem begrenze § 20 Abs 1 GG die Aufwandsentschädigung auf den Ersatz jenes Mehraufwandes, der dem Beamten in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden sei. Davon könne in Anbetracht des überwiegenden Verschuldens des Beschwerdeführers an dem Verkehrsunfall nicht gesprochen werden. Folgte man dieser im Schadensfall eines Bundesbeamten ausgesprochenen Rechtsansicht, so hätten auch Vertragsbedienstete aus dem Titel der Risikohaftung des Dienstgebers trotz privatrechtlicher Natur ihres Dienstverhältnisses keinen Anspruch auf Ersatz des während einer Dienstfahrt am eigenen Kraftfahrzeug entstandenen Schadens, weil nach § 22 Abs 1 VBG für die Nebengebühren die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß gelten und gemäß § 15 Abs 1 Z 10 GG die Aufwandsentschädigung (§ 20 GG) eine solche Nebengebühr ist. Die Bestimmung des § 20 GG schließt jedoch Schadenersatzansprüche von Vertragsbediensteten, die an ihrem privaten Kraftfahrzeug in Verrichtung ihrer Dienstpflichten Schäden erlitten haben, nicht aus. Wie Stelzer in seinem Aufsatz "Zur Reichweite des Aufwandersatzes nach § 20 Gehaltsgesetz 1956 idF BgBl 214/1972" (JBl 1987, 477 ff) ausführt, besteht eine Vorschrift, die derartige Schadenersatzansprüche im öffentlich-rechtlichen Bereich positiv regelt (oder ausdrücklich ausschließt) nicht. Die allgemeinen Wertungen, die der Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse zugrundeliegen, treffen auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes im wesentlichen zu. Der Dienstgeber ist auch in diesem Bereich zur Beistellung der Sachmittel verpflichtet (§ 80 Abs 1 BDG; Stelzer aa0 480 f). Stellt der Dienstgeber diese Sachmittel bei, so ist die Haftung des Dienstnehmers bei deren schuldhafter Beschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 DHG und der §§ 2, 3 OrgHG eingeschränkt. In den durch das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und das Organhaftpflichtgesetz gezogenen Grenzen trifft daher das Schadensrisiko für die Beistellung der Sachmittel auch im öffentlich-rechtlichen Bereich den Dienstgeber. Stellt der Beamte (Vertragsbedienstete) die Sachmittel selbst bei, was jedenfalls bei der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges nicht von vorneherein rechtswidrig ist (vgl § 10 Abs 2 RGV 1955), so wird das spezifische Tätigkeitsrisiko in diesem Umfang auf den Beamten (Vertragsbediensteten) überwälzt. Es ist daher grundsätzlich sachgerecht, Beamten (Vertragsbediensteten) in jenen Fällen, in denen diese Sachmittel in Ausübung des Dienstes beschädigt worden ist, Ersatz zu gewähren. Stelzer tritt der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, § 20 Abs 1 GG decke einen solchen Ersatzanspruch nicht, weil diese Bestimmung nur einen Ersatzanspruch für (freiwilligen) Aufwand, aber nicht für ("unfreiwillige") Schäden gewähre, mit beachtlichen Argumenten entgegen. Er verweist darauf, daß der Verwaltungsgerichtshof zunächst den Aufwandbegriff analog dem Zivilrecht bildet, ihm aber letztlich einen Inhalt unterstellt, den er gerade im Zivilrecht nicht hat, weil bei der Behebung des Schadens durch den Geschädigten ein Aufwand entsteht, der zur nz von Schadenersatzanspruch und Aufwandsersatzanspruch führen kann (vgl dazu Koziol, Haftpflichtrecht2 I 176 ff). Stelzer kommt daher zum Ergebnis, die Bestimmung des § 20 Abs 1 GG müsse verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß sie auch Aufwendungen zur Schadensbehebung umfasse, zu deren Vornahme der Beamte infolge Beschädigung seines privaten Kraftfahrzeuges in Ausübung seines Dienstes genötigt sei.Paragraph 20, Absatz 2, GG verweise nämlich hinsichtlich des Ersatzes eines Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung entstehe, auf die Regelung durch ein besonderes Bundesgesetz, worunter die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) zu verstehen sei. Das vom Beschwerdeführer behauptete Schadenersatzereignis stehe mit einer auswärtigen Dienstverrichtung im engsten Zusammenhang, der Schaden sei durch seine auswärtige Dienstverrichtung entstanden. Paragraph 20, Absatz eins, GG sei daher für Aufwendungen im Zusammenhang mit auswärtigen Dienstverrichtungen unanwendbar. Ein Mehraufwand, für den die RGV 1955 einen Ersatz nicht vorsehe, könne nicht nach Paragraph 20, Absatz eins, GG behandelt werden. Zudem begrenze Paragraph 20, Absatz eins, GG die Aufwandsentschädigung auf den Ersatz jenes Mehraufwandes, der dem Beamten in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden sei. Davon könne in Anbetracht des überwiegenden Verschuldens des Beschwerdeführers an dem Verkehrsunfall nicht gesprochen werden. Folgte man dieser im Schadensfall eines Bundesbeamten ausgesprochenen Rechtsansicht, so hätten auch Vertragsbedienstete aus dem Titel der Risikohaftung des Dienstgebers trotz privatrechtlicher Natur ihres Dienstverhältnisses keinen Anspruch auf Ersatz des während einer Dienstfahrt am eigenen Kraftfahrzeug entstandenen Schadens, weil nach Paragraph 22, Absatz eins, VBG für die Nebengebühren die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß gelten und gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 10, GG die Aufwandsentschädigung (Paragraph 20, GG) eine solche Nebengebühr ist. Die Bestimmung des Paragraph 20, GG schließt jedoch Schadenersatzansprüche von Vertragsbediensteten, die an ihrem privaten Kraftfahrzeug in Verrichtung ihrer Dienstpflichten Schäden erlitten haben, nicht aus. Wie Stelzer in seinem Aufsatz "Zur Reichweite des Aufwandersatzes nach Paragraph 20, Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung BgBl 214/1972" (JBl 1987, 477 ff) ausführt, besteht eine Vorschrift, die derartige Schadenersatzansprüche im öffentlich-rechtlichen Bereich positiv regelt (oder ausdrücklich ausschließt) nicht. Die allgemeinen Wertungen, die der Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse zugrundeliegen, treffen auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes im wesentlichen zu. Der Dienstgeber ist auch in diesem Bereich zur Beistellung der Sachmittel verpflichtet (Paragraph 80, Absatz eins, BDG; Stelzer aa0 480 f). Stellt der Dienstgeber diese Sachmittel bei, so ist die Haftung des Dienstnehmers bei deren schuldhafter Beschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 2, DHG und der Paragraphen 2, 3, OrgHG eingeschränkt. In den durch das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und das Organhaftpflichtgesetz gezogenen Grenzen trifft daher das Schadensrisiko für die Beistellung der Sachmittel auch im öffentlich-rechtlichen Bereich den Dienstgeber. Stellt der Beamte (Vertragsbedienstete) die Sachmittel selbst bei, was jedenfalls bei der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges nicht von vorneherein rechtswidrig ist vergleiche Paragraph 10, Absatz 2, RGV 1955), so wird das spezifische Tätigkeitsrisiko in diesem Umfang auf den Beamten (Vertragsbediensteten) überwälzt. Es ist daher grundsätzlich sachgerecht, Beamten (Vertragsbediensteten) in jenen Fällen, in denen diese Sachmittel in Ausübung des Dienstes beschädigt worden ist, Ersatz zu gewähren. Stelzer tritt der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, Paragraph 20, Absatz eins, GG decke einen solchen Ersatzanspruch nicht, weil diese Bestimmung nur einen Ersatzanspruch für (freiwilligen) Aufwand, aber nicht für ("unfreiwillige") Schäden gewähre, mit beachtlichen Argumenten entgegen. Er verweist darauf, daß der Verwaltungsgerichtshof zunächst den Aufwandbegriff analog dem Zivilrecht bildet, ihm aber letztlich einen Inhalt unterstellt, den er gerade im Zivilrecht nicht hat, weil bei der Behebung des Schadens durch den Geschädigten ein Aufwand entsteht, der zur nz von Schadenersatzanspruch und Aufwandsersatzanspruch führen kann vergleiche dazu Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 176 ff). Stelzer kommt daher zum Ergebnis, die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, GG müsse verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß sie auch Aufwendungen zur Schadensbehebung umfasse, zu deren Vornahme der Beamte infolge Beschädigung seines privaten Kraftfahrzeuges in Ausübung seines Dienstes genötigt sei.

Für den vorliegenden Fall kann die Frage, wie der Begriff des "Mehraufwandes" im Sinne des § 20 GG auszulegen ist, auf sich beruhen. Ist Stelzer zu folgen, so steht auch dem Vertragsbediensteten gemäß § 22 Abs 1 a VBG iVm § 20 Abs 1 GG ein Ersatzanspruch zu. Ist aber der Begriff "Mehraufwand" im Sinne der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes zu verstehen, so ist damit gleichzeitig klargestellt, daß das Vertragsbedienstetenrecht eine Regelung der Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse überhaupt nicht enthält, so daß gemäß § 153 Abs 2 der 3. TN auf die analoge Anwendung des § 1014 ABGB so wie in den bisher entschiedenen Fällen, zurückgegriffen werden kann. Erfaßt nämlich der "Mehraufwand" nach § 20 Abs 1 GG nur "freiwillige" Aufwendungen wie die vom Verwaltungsgerichtshof erwähnten Beispiele, dann kann diesem Begriff im § 20 Abs 2 GG kein anderer Sinn beigelegt werden. Der Ersatz des "Mehraufwandes", der einem Beamten aus einer auswärtigen Dienstesverrichtung entsteht, umfaßt dann auch nur die mit der Dienstreise verbundenen Aufwendungen. § 20 Abs 2 GG verweist auf die RGV 1955. Wie Stelzer aa0 488 f zutreffend ausführt, ergibt eine Analyse der RGV 1955 tatsächlich, daß der Ersatz eines Schadens am eigenen

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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