TE OGH 1988/6/15 15Os9/88 (15Os10/88)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Juni 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wachberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl W*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten, zum Teil durch Bestimmung und durch sonstige Tatbeiträge nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB begangenen Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall, § 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 3 b Vr 13.125/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Stefanie B*** und über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Richard L*** gegen das Urteil (a) vom 6.August 1987, ON 98, sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Rudolf H*** gegen das Urteil (b) vom 18.August 1987, ON 121, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, der Angeklagten Stefanie B***, Richard L*** und Rudolf H*** sowie der Verteidiger Dr. Palkan (für B***), Dr. Broesigke (für L***) und Dr. Klinner (für H***) zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Juni 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wachberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl W*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten, zum Teil durch Bestimmung und durch sonstige Tatbeiträge nach Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB begangenen Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall, Paragraph 15, StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 3 b römisch fünf r 13.125/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Stefanie B*** und über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Richard L*** gegen das Urteil (a) vom 6.August 1987, ON 98, sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Rudolf H*** gegen das Urteil (b) vom 18.August 1987, ON 121, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, der Angeklagten Stefanie B***, Richard L*** und Rudolf H*** sowie der Verteidiger Dr. Palkan (für B***), Dr. Broesigke (für L***) und Dr. Klinner (für H***) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Gemäß § 290 Abs 1 StPO wird das Urteil (a) vom 6.August 1987, welches im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung der Angeklagten Stefanie B*** im Schuldspruch laut Pkt III. 1., jedoch nur in bezug auf die Bezahlung von 60.000 S und auf die Erbringung von Sachleistungen im Wert von mindestens 30.000 S an Karl W***, sowie im Strafausspruch, jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung, aufgehoben und in diesem Umfang nach § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wird das Urteil (a) vom 6.August 1987, welches im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung der Angeklagten Stefanie B*** im Schuldspruch laut Pkt römisch drei. 1., jedoch nur in bezug auf die Bezahlung von 60.000 S und auf die Erbringung von Sachleistungen im Wert von mindestens 30.000 S an Karl W***, sowie im Strafausspruch, jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung, aufgehoben und in diesem Umfang nach Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:

Stefanie B*** wird von der gegen sie erhobenen (weiteren) Anklage, sie habe im Jahr 1985 in Wien zur Ausführung jener strafbaren Handlung des Karl W***, mit der dieser als Sekretär des Landesgremiums des Markt-, Straßen- und Wanderhandels mit Ausnahme des Marktviktualienhandels der Sektion Handel in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch dem genannten Machtgeber "bzw der Wirtschaftsverwaltung C***" einen (im Zusammenhang mit weiteren derartigen Straftaten 100.000 S übersteigenden) Vermögensnachteil zugefügt habe, indem er von der "B*** GesmbH" für an sie vergebene Tischler-Aufträge die Bezahlung von 60.000 S sowie Sachleistungen im Wert von mindestens 30.000 S als Schmiergeld gefordert bzw angenommen und für sich verwendet habe, durch die betreffenden Schmiergeldleistungen beigetragen, und sie habe (auch) hiedurch das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Stefanie B*** wird von der gegen sie erhobenen (weiteren) Anklage, sie habe im Jahr 1985 in Wien zur Ausführung jener strafbaren Handlung des Karl W***, mit der dieser als Sekretär des Landesgremiums des Markt-, Straßen- und Wanderhandels mit Ausnahme des Marktviktualienhandels der Sektion Handel in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch dem genannten Machtgeber "bzw der Wirtschaftsverwaltung C***" einen (im Zusammenhang mit weiteren derartigen Straftaten 100.000 S übersteigenden) Vermögensnachteil zugefügt habe, indem er von der "B*** GesmbH" für an sie vergebene Tischler-Aufträge die Bezahlung von 60.000 S sowie Sachleistungen im Wert von mindestens 30.000 S als Schmiergeld gefordert bzw angenommen und für sich verwendet habe, durch die betreffenden Schmiergeldleistungen beigetragen, und sie habe (auch) hiedurch das Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB als Beteiligte nach Paragraph 12, dritter Fall StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Für das ihr nach dem aufrecht bleibenden Teil des Schuldspruchs weiterhin zur Last fallende Verbrechen der (in der Zeit von 1976 bis 1985 durch Schmiergeldleistungen im Wert von mindestens 1,000.000 S an Rudolf H***, sohin) durch einen sonstigen Tatbeitrag nach § 12 dritter Fall StGB begangenen Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB wird Stefanie B*** nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB zu 15 (fünfzehn) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; gemäß § 43 Abs 1 StGBnF wird ihr diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen.Für das ihr nach dem aufrecht bleibenden Teil des Schuldspruchs weiterhin zur Last fallende Verbrechen der (in der Zeit von 1976 bis 1985 durch Schmiergeldleistungen im Wert von mindestens 1,000.000 S an Rudolf H***, sohin) durch einen sonstigen Tatbeitrag nach Paragraph 12, dritter Fall StGB begangenen Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB wird Stefanie B*** nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 153, Absatz 2, StGB zu 15 (fünfzehn) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGBnF wird ihr diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit ihrer Berufung wird die genannte Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.

Der Berufung des Angeklagten Rudolf H*** wird teilweise Folge gegeben, die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 3 1/2 (dreieinhalb) Jahre herabgesetzt und der Privatbeteiligte Landesgremium Wien des Markt-, Straßen- und Wanderhandels mit Ausnahme des Marktviktualienhandels in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, Sektion Handel, gemäß § 366 Abs 2 StPO mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen; im übrigen wird der Berufung dieses Angeklagten nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Rudolf H***, Stefanie B*** und Richard L*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Der Berufung des Angeklagten Rudolf H*** wird teilweise Folge gegeben, die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 3 1/2 (dreieinhalb) Jahre herabgesetzt und der Privatbeteiligte Landesgremium Wien des Markt-, Straßen- und Wanderhandels mit Ausnahme des Marktviktualienhandels in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, Sektion Handel, gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen; im übrigen wird der Berufung dieses Angeklagten nicht Folge gegeben. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Rudolf H***, Stefanie B*** und Richard L*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

A. Mit den (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteilen (a) vom 6.August 1987 und (b) vom 18. August 1987 wurden Rudolf H***, Stefanie B*** und Richard L*** des - vom Erstgenannten zum Teil als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB sowie von beiden Letztgenannten als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB - begangenen Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.A. Mit den (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteilen (a) vom 6.August 1987 und (b) vom 18. August 1987 wurden Rudolf H***, Stefanie B*** und Richard L*** des - vom Erstgenannten zum Teil als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB sowie von beiden Letztgenannten als Beteiligte nach Paragraph 12, dritter Fall StGB - begangenen Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach haben in Wien und Vösendorf

(b) Rudolf H***

I. als Sekretär des Landesgremiums Wien des Markt-, Straßen- und Wanderhandels mit Ausnahme des Marktviktualienhandels der Sektion Handel in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien (im folgenden: Gremium) die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen (hier gemeint: das Gremium zu verpflichten), wissentlich mißbraucht und dadurch seinem Machtgeber einen insgesamt 100.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem er von Verfügungsberechtigten nachgenannter, bei der Errichtung (sowie beim Abbau) verschiedener Märkte in Wien mit Aufträgen bedachter Firmen folgende Zahlungen sowie Sachleistungen als Schmiergeld forderte, annahm und für sich verwendete, und zwarrömisch eins. als Sekretär des Landesgremiums Wien des Markt-, Straßen- und Wanderhandels mit Ausnahme des Marktviktualienhandels der Sektion Handel in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien (im folgenden: Gremium) die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen (hier gemeint: das Gremium zu verpflichten), wissentlich mißbraucht und dadurch seinem Machtgeber einen insgesamt 100.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem er von Verfügungsberechtigten nachgenannter, bei der Errichtung (sowie beim Abbau) verschiedener Märkte in Wien mit Aufträgen bedachter Firmen folgende Zahlungen sowie Sachleistungen als Schmiergeld forderte, annahm und für sich verwendete, und zwar

1. in der Zeit von 1976 bis 1985 insgesamt 1,000.000 bis 1,300.000 S (einschließlich Sachleistungen im Wert von 80.000 S) für an die Firmen (Erwin) B*** und "B*** GesmbH" vergebene Tischler- und Zimmermann-Aufträge sowie

2. in der Zeit zwischen 1979 und 1984 mindestens 96.700 S sowie Sachleistungen im Wert von 36.000 S für an die Firmen Richard L*** und "L*** GesmbH" vergebene Elektroinstallations-Aufträge; und II. im Jahr 1985 in Wien den (deswegen laut a bereits rechtskräftig abgeurteilten) Karl W*** durch die Aufforderung, von den zu I. genannten Firmen weiterhin Schmiergeld zu fordern und anzunehmen sowie ihm davon 25 % zu überlassen, dazu bestimmt, im Jahr 1985 die Bezahlung von 60.000 S sowie Sachleistungen im Wert von mindestens 30.000 S für an die "B*** GesmbH" vergebene Tischler-Aufträge zu fordern, anzunehmen und für sich zu verwenden, sohin als Vergehen der Untreue strafbare Handlungen auszuführen; sowie2. in der Zeit zwischen 1979 und 1984 mindestens 96.700 S sowie Sachleistungen im Wert von 36.000 S für an die Firmen Richard L*** und "L*** GesmbH" vergebene Elektroinstallations-Aufträge; und römisch zwei. im Jahr 1985 in Wien den (deswegen laut a bereits rechtskräftig abgeurteilten) Karl W*** durch die Aufforderung, von den zu römisch eins. genannten Firmen weiterhin Schmiergeld zu fordern und anzunehmen sowie ihm davon 25 % zu überlassen, dazu bestimmt, im Jahr 1985 die Bezahlung von 60.000 S sowie Sachleistungen im Wert von mindestens 30.000 S für an die "B*** GesmbH" vergebene Tischler-Aufträge zu fordern, anzunehmen und für sich zu verwenden, sohin als Vergehen der Untreue strafbare Handlungen auszuführen; sowie

(a) Stefanie B*** und Richard L***

III. zur Ausführung jener strafbarer Handlungen des (hiefür unter einem rechtskräftig abgeurteilten) Karl W*** sowie des Rudolf H***, mit denen diese als Sekretäre des zuvor bezeichneten Gremiums die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen (auch hier gemeint: das Gremium zu verpflichten), wissentlich mißbraucht und dadurch dem genannten Machtgeber einen Vermögensschaden zugefügt haben, indem sie von Verfügungsberechtigten nachgenannter, bei der Errichtung verschiedener Märkte in Wien mit Aufträgen bedachter Firmen Zahlungen sowie Sachleistungen als Schmiergeld forderten, annahmen und für sich verwendeten, durch die betreffenden Schmiergeldleistungen beigetragen, und zwarrömisch drei. zur Ausführung jener strafbarer Handlungen des (hiefür unter einem rechtskräftig abgeurteilten) Karl W*** sowie des Rudolf H***, mit denen diese als Sekretäre des zuvor bezeichneten Gremiums die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen (auch hier gemeint: das Gremium zu verpflichten), wissentlich mißbraucht und dadurch dem genannten Machtgeber einen Vermögensschaden zugefügt haben, indem sie von Verfügungsberechtigten nachgenannter, bei der Errichtung verschiedener Märkte in Wien mit Aufträgen bedachter Firmen Zahlungen sowie Sachleistungen als Schmiergeld forderten, annahmen und für sich verwendeten, durch die betreffenden Schmiergeldleistungen beigetragen, und zwar

1. Stefanie B*** in der Zeit von 1976 bis 1985 durch die Bezahlung von insgesamt 1,000.000 bis 1,300.000 S (einschließlich der Erbringung von Sachleistungen im Wert von 80.000 S) an Rudolf H*** für an die Firmen Erwin B*** und "B*** GesmbH" vergebene Tischler-Aufträge sowie durch die Bezahlung von 60.000 S und durch Sachleistungen im Wert von mindestens 30.000 S im Jahr 1985 an Karl W*** für an die "B*** GesmbH" vergebene Tischler-Aufträge und

2. Richard L*** in der Zeit zwischen 1979 und 1984 durch die Bezahlung von mindestens 96.700 S und durch Sachleistungen im Wert von 35.000 S an Rudolf H*** für an die Firmen Richard L*** und "L*** GesmbH" vergebene Elektroinstallations-Aufträge.

Nach den hier wesentlichen Urteilsfeststellungen hatte das in Rede stehende Landesgremium (als eine von mehreren Fachgruppen der Sektion Handel in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien) durch den Gremialausschuß als zuständiges Organ die jährliche Vergabe der Tischler- und Zimmermann- sowie der Elektroinstallations-Aufträge im Rahmen der "Wirtschaftsverwaltung C***", die es als privatwirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zur Durchführung verschiedener Märkte in Wien betrieb, jeweils im Anschluß an die erstmalige Betrauung der Firmen B*** und L*** konkludent dem Angeklagten H*** - als ihrem damaligen Sekretär, allenfalls gemeinsam mit dem Vorsteher - übertragen; darnach oblag diesem die Auswahl der Vertragspartner sowie die Auftragsgestaltung im Detail, vor allem in bezug auf die jährliche Preisanpassung und auf die (durch die Vereinbarung einer Konventionalstrafe abgesicherte) Terminvereinbarung; überdies stand ihm als Sekretär (unabhängig von der Auftragsvergabe) in Ansehung der Rechnungen - deren Prüfung auf ihre sachliche Richtigkeit in seine ausschließliche Zuständigkeit fiel - auch das (bei besonders hohen Summen eingeschränkte) Anweisungsrecht zu, und zwar bis zur Höhe von 5.000 S allein und im übrigen gemeinsam mit dem Vorsteher (US 5 bis 10, 12, 28 f., 37 f./b; 8 bis 12, 15, 26 f., 31 f./a).

Die ihm solcherart eingeräumte Befugnis, das Gremium zu verpflichten, mißbrauchte H*** in der Zeit von 1976 bis 1985 wissentlich dadurch, daß er von den genannten Firmen jährlich für die Auftragsvergabe an sie teils durch Barzahlungen und teils durch Sachleistungen zu erbringende Schmiergelder verlangte, annahm und für sich verwendete, wobei allen Beteiligten bewußt war, daß jenen Zuwendungen durchwegs die Bedeutung eines versteckten Preisnachlasses zukam, den er an seinen Machtgeber herauszugeben verpflichtet gewesen wäre, und wobei den Schmiergeld-Gebern auch sein Wissen von der Mißbräuchlichkeit einer derartigen Ausübung seiner Befugnis klar war (US 31, 35 f., 39/b; 29 f., 32 f./a). Die Bezahlung der auf Grund der Aufträge erbrachten Leistungen der Professionisten wurde (über ein Verrechnungskonto) aus dem Vermögen des Gremiums bestritten und im Verrechnungsweg aus den Marktgebühren abgedeckt, sodaß der durch die Belastung der Preise mit den Schmiergeldern entstandene Vermögensnachteil letztlich auf die Markthüttenbenützer überwälzt wurde (US 7 bis 9, 30, 35, 38/b; 10, 28, 32/a).

Die Höhe der seitens der Firma B*** an H*** bezahlten Schmiergelder betrug in der Regel 10 %, bei besonders hohen Beträgen manchmal auch etwas weniger, zumindest aber 5 % des jeweiligen Rechnungs- oder Akonto-Betrages; im Hinblick auf die Gesamthöhe der in den Jahren 1976 bis einschließlich 1984 honorierten Rechnungen der genannten Firma von rund 13,880.000 S nahm das Erstgericht insoweit unter Bedacht darauf, daß schon 7,5 % hievon mehr als 1,000.000 S ausmachen, Schmiergeld-Zahlungen im Gesamtbetrag von 1,000.000 bis 1,300.000 S abzüglich darauf angerechneter Sachleistungen im Wert von 80.000 S als erwiesen an; die Zahlungen wurden nach dem Tod des Erwin B*** im Oktober 1984 von der Angeklagten Stefanie B*** geleistet, die bereits vorher - und zwar auch schon vor der Gründung der "B*** GesmbH", deren alleinige Geschäftsführerin sie war, im Dezember 1981 - die entsprechenden Gelder jeweils in Kenntnis des Zahlungszweckes an den Genannten übergeben oder zumindest für ihn bereitgestellt hatte (US 10 f., 16 bis 24/b; 12 bis 14, 20 bis 22, 27 f., 30, 33/a). Der Angeklagte L*** hingegen leistete nur soweit Schmiergeldzahlungen an H***, als ihm steuerlich verwertbare Belege zur Verfügung gestellt wurden; deren Höhe betrug zwischen 1979 und 1984 insgesamt 96.700 S; daneben erbrachte er für letzteren zum selben Zweck auch kostenlose Sachleistungen im Wert von zumindest 35.000 S (US 11 bis 13, 18, 25 bis 27/b; 14 bis 16, 20, 25 f., 30/a).

Anläßlich seiner Pensionierung informierte H*** den ab Mai 1985 zu seinem Nachfolger bestellten Karl W***, der schon seit dem Jahr 1980 vorsätzlich an seinen Schmiergeldeinkünften partizipiert hatte (Faktum II. in a) über die näheren Umstände dieser Malversationen, wobei er jenen aufforderte, in seinem Sinn weiterzumachen und ihm bis auf weiteres 25 % der betreffenden zusätzlichen Einkünfte zu überlassen; W*** war damit einverstanden, konnte sich aber gegenüber der Angeklagten B*** im Hinblick darauf, daß das Gremium im August 1985 anläßlich des Ankaufs einer Liegenschaft von ihrer Tochter einen 10-Jahres-Vertrag mit ihr abgeschlossen hatte, zur Begründung seiner Schmiergeld-Forderung nicht mehr auf eine alljährliche Auftragsverschaffung berufen;Anläßlich seiner Pensionierung informierte H*** den ab Mai 1985 zu seinem Nachfolger bestellten Karl W***, der schon seit dem Jahr 1980 vorsätzlich an seinen Schmiergeldeinkünften partizipiert hatte (Faktum römisch zwei. in a) über die näheren Umstände dieser Malversationen, wobei er jenen aufforderte, in seinem Sinn weiterzumachen und ihm bis auf weiteres 25 % der betreffenden zusätzlichen Einkünfte zu überlassen; W*** war damit einverstanden, konnte sich aber gegenüber der Angeklagten B*** im Hinblick darauf, daß das Gremium im August 1985 anläßlich des Ankaufs einer Liegenschaft von ihrer Tochter einen 10-Jahres-Vertrag mit ihr abgeschlossen hatte, zur Begründung seiner Schmiergeld-Forderung nicht mehr auf eine alljährliche Auftragsverschaffung berufen;

nachdem er schon bei einem anderen Professionisten mit einem derartigen Versuch gescheitert war (Faktum I. b in a), setzte er daher im Rahmen der ihm von H*** für diesen Fall erteilten Instruktionen B*** unter Druck, indem er ihr (und ihrem Betriebsberater) durch den Hinweis darauf, daß sie (auch) den (Dauer-) Vertrag, den sie nunmehr habe, nie richtig werde erfüllen können, zwar in verhüllter Form, jedoch auch von ihr so verstanden, als Reaktion seinerseits auf eine etwaige Verweigerung künftiger Schmiergeldzahlungen die Beendigung der - vordem von H*** bei der Abwicklung der vertraglichen Forderungen sehr häufig geübten (US 9, 15, 32 bis 36, 40/b; 12, 19, 29 f./a) - Toleranz in bezug auf (wie schon erwähnt durch Konventionalstrafen sanktionierte) Terminüberschreitungen und Erfüllungsmängel androhte; B***, die sich in einer tristen finanziellen Lage befand (US 19/b; 7, 21/a) und für den Fall einer Verzögerung und/oder Verkürzung der Erfüllung ihrer vertraglichen Ansprüche einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden befürchtete, fand sich, W*** und H*** Intentionen entsprechend, deswegen auch weiterhin zu Schmiergeldleistungen bereit und überließ dem Erstgenannten auf sein Verlangen nicht nur aus einer ihr vertragsgemäß zugekommenen Vorauszahlung in der Höhe von 400.000 S die üblich gewesenen 10 %, also 40.000 S, sondern darüber hinaus weitere 50.000 S, die das Gremium beim Liegenschaftskauf als Schätzkostenersatz zur Verfügung gestellt hatte, und zwar 20.000 S in bar und den Rest durch den Erlaß einer offenen Rechnungsschuld; W*** gab von den an ihn geleisteten Barzahlungen (zur Vorweg-Abgeltung des seinem Vorgänger zugesicherten Anteils) 50.000 S an H*** weiter (US 13 bis 15, 24 f., 40/b; 16 bis 19, 24, 34 f./a).nachdem er schon bei einem anderen Professionisten mit einem derartigen Versuch gescheitert war (Faktum römisch eins. b in a), setzte er daher im Rahmen der ihm von H*** für diesen Fall erteilten Instruktionen B*** unter Druck, indem er ihr (und ihrem Betriebsberater) durch den Hinweis darauf, daß sie (auch) den (Dauer-) Vertrag, den sie nunmehr habe, nie richtig werde erfüllen können, zwar in verhüllter Form, jedoch auch von ihr so verstanden, als Reaktion seinerseits auf eine etwaige Verweigerung künftiger Schmiergeldzahlungen die Beendigung der - vordem von H*** bei der Abwicklung der vertraglichen Forderungen sehr häufig geübten (US 9, 15, 32 bis 36, 40/b; 12, 19, 29 f./a) - Toleranz in bezug auf (wie schon erwähnt durch Konventionalstrafen sanktionierte) Terminüberschreitungen und Erfüllungsmängel androhte; B***, die sich in einer tristen finanziellen Lage befand (US 19/b; 7, 21/a) und für den Fall einer Verzögerung und/oder Verkürzung der Erfüllung ihrer vertraglichen Ansprüche einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden befürchtete, fand sich, W*** und H*** Intentionen entsprechend, deswegen auch weiterhin zu Schmiergeldleistungen bereit und überließ dem Erstgenannten auf sein Verlangen nicht nur aus einer ihr vertragsgemäß zugekommenen Vorauszahlung in der Höhe von 400.000 S die üblich gewesenen 10 %, also 40.000 S, sondern darüber hinaus weitere 50.000 S, die das Gremium beim Liegenschaftskauf als Schätzkostenersatz zur Verfügung gestellt hatte, und zwar 20.000 S in bar und den Rest durch den Erlaß einer offenen Rechnungsschuld; W*** gab von den an ihn geleisteten Barzahlungen (zur Vorweg-Abgeltung des seinem Vorgänger zugesicherten Anteils) 50.000 S an H*** weiter (US 13 bis 15, 24 f., 40/b; 16 bis 19, 24, 34 f./a).

Rechtliche Beurteilung

B. Den von den Angeklagten H***, B*** und L***

jeweils gegen das sie betreffende Urteil erhobenen, durchwegs auf Z 5 und 9 lit a, von H*** und B*** auch auf Z 10 sowie von H*** überdies auf Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu. Eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte (Z 4) erblickt der Angeklagte H*** darin, daß drei von den vier an seiner Verurteilung (b) beteiligt gewesenen Richtern befangen gewesen seien, weil sie bereits im vorausgegangenen (ersten) Urteil (a), welches die übrigen Angeklagten betraf, (auch) über die ihm angelasteten Straftaten entschieden und zum Ausdruck gebracht hätten, daß er schuldig sei: das habe dazu geführt, daß für sie eine andere Entscheidung "gänzlich ausgeschlossen" gewesen und der Schuldspruch schon vor dem Beginn der (neuen) Hauptverhandlung festgestanden sei, und bedeute eine Verletzung der Unschuldsvermutung, der Unmittelbarkeit des Verfahrens und des rechtlichen Gehörs; im Hinblick darauf, daß er vom Ablehnungsgrund erst nach der Urteilsfällung (b) gegen ihn Kenntnis erlangt habe, sei dessen Geltendmachung vor dem Ende der Hauptverhandlung nicht möglich, aber auch nicht erforderlich gewesen.jeweils gegen das sie betreffende Urteil erhobenen, durchwegs auf Ziffer 5 und 9 Litera a,, von H*** und B*** auch auf Ziffer 10, sowie von H*** überdies auf Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu. Eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) erblickt der Angeklagte H*** darin, daß drei von den vier an seiner Verurteilung (b) beteiligt gewesenen Richtern befangen gewesen seien, weil sie bereits im vorausgegangenen (ersten) Urteil (a), welches die übrigen Angeklagten betraf, (auch) über die ihm angelasteten Straftaten entschieden und zum Ausdruck gebracht hätten, daß er schuldig sei: das habe dazu geführt, daß für sie eine andere Entscheidung "gänzlich ausgeschlossen" gewesen und der Schuldspruch schon vor dem Beginn der (neuen) Hauptverhandlung festgestanden sei, und bedeute eine Verletzung der Unschuldsvermutung, der Unmittelbarkeit des Verfahrens und des rechtlichen Gehörs; im Hinblick darauf, daß er vom Ablehnungsgrund erst nach der Urteilsfällung (b) gegen ihn Kenntnis erlangt habe, sei dessen Geltendmachung vor dem Ende der Hauptverhandlung nicht möglich, aber auch nicht erforderlich gewesen.

Die Ablehnung von Mitgliedern des Gerichtes wegen Befangenheit (§ 72 StPO) kann indessen, weil das Verfahren darüber in §§ 73 bis 74 a StPO abschließend geregelt ist, nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde sein; die für den Fall der faktischen Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Ablehnung vertretene gegenteilige Beschwerdeauffassung findet in der Prozeßordnung keine Stütze (vgl Mayerhofer/Rieder StPO2 § 73 E Nr 7 a, 10 Os 211/84 ua). Unhaltbar jedoch ist die Ansicht, daß die behauptete faktische Präjudiz-Wirkung des ersten Urteils (a), bei dem (zum Zweck der Entscheidung über die gegen die anderen Angeklagten erhobenen Vorwürfe) zwangsläufig - jedoch ohne prozessuale Bindung des Gerichtes im ihn betreffenden Verfahren und demgemäß ohne jeden Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 MRK) - auch über das Tatverhalten des Beschwerdeführers Feststellungen getroffen werden mußten, in der späteren, neu durchgeführten (S 284/III) Hauptverhandlung zu einer Verletzung "elementarer Verfahrensgrundsätze" geführt habe: stand doch dem Angeklagten H*** zur Abwehr der ihn betreffenden Schuldvorwürfe uneingeschränkt jegliche Antragstellung offen, deren (hier nicht aktuelle) Abweisung oder Nichterledigung im übrigen (folgerichtig) auch insoweit als formelle Voraussetzung für die Geltendmachung des von ihm reklamierten Nichtigkeitsgrundes unerläßlich wäre. Gleichfalls als völlig verfehlt erweist sich ferner die Mängelrüge des Beschwerdeführers (Z 5) mit der These, das Schöffengericht sei sich im Hinblick darauf, daß es für möglich halte, er könnte lediglich den Tatbestand nach § 304 Abs 1 StGB verwirklicht haben, der Feststellungen zu den Tatbestandsmerkmalen des § 153 StGB nicht sicher, sodaß das Urteil insofern undeutlich sei; denn mit der solcherart relevierten Urteilspassage (US 39/b) hat das Erstgericht ausdrücklich eine rein hypothetische (Eventual-) Beurteilung vorgenommen, ohne daß es damit seine Überzeugung von der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachen auch nur im mindesten in Frage gestellt hätte. Zum Teil nicht zielführend und im übrigen unstichhältig sind die Einwände der Angeklagten H*** und L*** gegen die Urteilsannahme, daß H*** in seinem hier maßgebenden Tätigkeitsbereich auch die Befugnis eingeräumt war, über das Vermögen des Gremiums zu verfügen und (vgl US 37 f./b; 13, 31/a) jenes zu verpflichten.Die Ablehnung von Mitgliedern des Gerichtes wegen Befangenheit (Paragraph 72, StPO) kann indessen, weil das Verfahren darüber in Paragraphen 73 bis 74 a StPO abschließend geregelt ist, nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde sein; die für den Fall der faktischen Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Ablehnung vertretene gegenteilige Beschwerdeauffassung findet in der Prozeßordnung keine Stütze vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO2 Paragraph 73, E Nr 7 a, 10 Os 211/84 ua). Unhaltbar jedoch ist die Ansicht, daß die behauptete faktische Präjudiz-Wirkung des ersten Urteils (a), bei dem (zum Zweck der Entscheidung über die gegen die anderen Angeklagten erhobenen Vorwürfe) zwangsläufig - jedoch ohne prozessuale Bindung des Gerichtes im ihn betreffenden Verfahren und demgemäß ohne jeden Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (Artikel 6, Absatz 2, MRK) - auch über das Tatverhalten des Beschwerdeführers Feststellungen getroffen werden mußten, in der späteren, neu durchgeführten (S 284/III) Hauptverhandlung zu einer Verletzung "elementarer Verfahrensgrundsätze" geführt habe: stand doch dem Angeklagten H*** zur Abwehr der ihn betreffenden Schuldvorwürfe uneingeschränkt jegliche Antragstellung offen, deren (hier nicht aktuelle) Abweisung oder Nichterledigung im übrigen (folgerichtig) auch insoweit als formelle Voraussetzung für die Geltendmachung des von ihm reklamierten Nichtigkeitsgrundes unerläßlich wäre. Gleichfalls als völlig verfehlt erweist sich ferner die Mängelrüge des Beschwerdeführers (Ziffer 5,) mit der These, das Schöffengericht sei sich im Hinblick darauf, daß es für möglich halte, er könnte lediglich den Tatbestand nach Paragraph 304, Absatz eins, StGB verwirklicht haben, der Feststellungen zu den Tatbestandsmerkmalen des Paragraph 153, StGB nicht sicher, sodaß das Urteil insofern undeutlich sei; denn mit der solcherart relevierten Urteilspassage (US 39/b) hat das Erstgericht ausdrücklich eine rein hypothetische (Eventual-) Beurteilung vorgenommen, ohne daß es damit seine Überzeugung von der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachen auch nur im mindesten in Frage gestellt hätte. Zum Teil nicht zielführend und im übrigen unstichhältig sind die Einwände der Angeklagten H*** und L*** gegen die Urteilsannahme, daß H*** in seinem hier maßgebenden Tätigkeitsbereich auch die Befugnis eingeräumt war, über das Vermögen des Gremiums zu verfügen und vergleiche US 37 f./b; 13, 31/a) jenes zu verpflichten.

Keiner Erörterung bedarf insoweit die Ansicht des Schöffengerichts, daß dem zuletzt genannten Angeklagten als Sekretär im Rahmen seines (ihm teilweise allein und ansonsten gemeinsam mit dem Vorsteher zugekommenen) Anweisungsrechtes in Verbindung mit seiner alleinigen Zuständigkeit zur Prüfung der jeweiligen Rechnungen auf ihre sachliche Richtigkeit (US 6 f., 37 f./b; 9 f., 31/a) auch eine - begrifflich ein Mindestmaß an (allenfalls beschränktem) Machthaber-Ermessen voraussetzende

(vgl EvBl 1981/93 ua) - "Verfügungs"-Befugnis im Sinn des § 153 Abs 1 StGB zugestanden sei. Nicht der Mißbrauch einer derartigen Verfügungsmacht (mittels ungerechtfertigter Zahlungsanweisungen) nämlich fällt H*** (als unmittelbarem Täter) und L*** (als Beitragstäter) nach dem Inhalt der insoweit angefochtenen Schuldsprüche (Fakten I. 1. und 2. in b; III. 2. in a) zur Last, sondern ausschließlich die wegen der damit verbundenen Provisionsabsprachen mißbräuchliche Ausübung der ihm darnach (allenfalls gemeinsam mit dem Vorsteher) eingeräumt gewesenen Befugnis, das Gremium durch die Vergabe von Aufträgen (an Professionisten bei der Abhaltung verschiedener Märkte) zu verpflichten (US 2 f., 8 bis 10, 12 f., 38 f./b; 4 f., 11 bis 13, 15 f., 31 bis 33/a).vergleiche EvBl 1981/93 ua) - "Verfügungs"-Befugnis im Sinn des Paragraph 153, Absatz eins, StGB zugestanden sei. Nicht der Mißbrauch einer derartigen Verfügungsmacht (mittels ungerechtfertigter Zahlungsanweisungen) nämlich fällt H*** (als unmittelbarem Täter) und L*** (als Beitragstäter) nach dem Inhalt der insoweit angefochtenen Schuldsprüche (Fakten römisch eins. 1. und 2. in b; römisch drei. 2. in a) zur Last, sondern ausschließlich die wegen der damit verbundenen Provisionsabsprachen mißbräuchliche Ausübung der ihm darnach (allenfalls gemeinsam mit dem Vorsteher) eingeräumt gewesenen Befugnis, das Gremium durch die Vergabe von Aufträgen (an Professionisten bei der Abhaltung verschiedener Märkte) zu verpflichten (US 2 f., 8 bis 10, 12 f., 38 f./b; 4 f., 11 bis 13, 15 f., 31 bis 33/a).

Die mit Bezug auf H*** gegen die Annahme einer Verfügungs-Befugnis der Sekretäre im zuvor relevierten Umfang (und ihres Mißbrauchs) gerichtete Rechtsrüge des Angeklagten L*** (Z 9 lit a) geht demnach ins Leere. (Hinsichtlich des Karl W*** indessen sei schon an dieser Stelle vermerkt, daß auf die Frage, ob auch ihm eine hier durchwegs aktuelle Befugnis iS § 153 StGB eingeräumt war, mangels darauf bezogener zielführender Beschwerdeeinwände der Angeklagten H*** und B*** erst unter C., und zwar aus Anlaß einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO zum Faktum II. in b, zurückzukommen sein wird.)Die mit Bezug auf H*** gegen die Annahme einer Verfügungs-Befugnis der Sekretäre im zuvor relevierten Umfang (und ihres Mißbrauchs) gerichtete Rechtsrüge des Angeklagten L*** (Ziffer 9, Litera a,) geht demnach ins Leere. (Hinsichtlich des Karl W*** indessen sei schon an dieser Stelle vermerkt, daß auf die Frage, ob auch ihm eine hier durchwegs aktuelle Befugnis iS Paragraph 153, StGB eingeräumt war, mangels darauf bezogener zielführender Beschwerdeeinwände der Angeklagten H*** und B*** erst unter C., und zwar aus Anlaß einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO zum Faktum römisch zwei. in b, zurückzukommen sein wird.)

In Ansehung der nach dem Gesagten allein aktuellen Verpflichtungs-Befugnis des Angeklagten H*** bei der in Rede stehenden Auftragsvergabe hinwieder kann zwar der Auffassung des Erstgerichts, daß aus der Zuständigkeit (gemeint:) der Geschäftsstelle, deren Leitung dem Sekretär obliegt (§ 31 der für das Gremium als Geschäftsordnung geltenden Rahmengeschäftsordnung für die Fachgruppen), "zur Besorgung aller Geschäfte der Fachgruppe" jedenfalls "auch die im § 153 Abs 1 StGB angeführte Befugnis herausgelesen" werden müsse (US 36 f./b; 30 f./a), in bezug auf die hier maßgebende Befugnis zur Auftragsvergabe bei der Abhaltung von Märkten nicht beigepflichtet werden; erstrecken sich doch die so umschriebenen Aufgaben der Geschäftsstelle unzweifelhaft nur auf die Besorgung der Kanzleigeschäfte, aber gewiß nicht auf die den Organen des Gremiums obliegenden - in § 11 Abs 1 FGO (d.i. eine auf Grund des § 32 HKG erlassene V d BMfHuW über die Errichtung der Fachgruppen und Fachverbände der gewerblichen Wirtschaft) allerdings gleichfalls (nur) als "Besorgung" der GeschäfteIn Ansehung der nach dem Gesagten allein aktuellen Verpflichtungs-Befugnis des Angeklagten H*** bei der in Rede stehenden Auftragsvergabe hinwieder kann zwar der Auffassung des Erstgerichts, daß aus der Zuständigkeit (gemeint:) der Geschäftsstelle, deren Leitung dem Sekretär obliegt (Paragraph 31, der für das Gremium als Geschäftsordnung geltenden Rahmengeschäftsordnung für die Fachgruppen), "zur Besorgung aller Geschäfte der Fachgruppe" jedenfalls "auch die im Paragraph 153, Absatz eins, StGB angeführte Befugnis herausgelesen" werden müsse (US 36 f./b; 30 f./a), in bezug auf die hier maßgebende Befugnis zur Auftragsvergabe bei der Abhaltung von Märkten nicht beigepflichtet werden; erstrecken sich doch die so umschriebenen Aufgaben der Geschäftsstelle unzweifelhaft nur auf die Besorgung der Kanzleigeschäfte, aber gewiß nicht auf die den Organen des Gremiums obliegenden - in Paragraph 11, Absatz eins, FGO (d.i. eine auf Grund des Paragraph 32, HKG erlassene römisch fünf d BMfHuW über die Errichtung der Fachgruppen und Fachverbände der gewerblichen Wirtschaft) allerdings gleichfalls (nur) als "Besorgung" der Geschäfte

bezeichneten - Geschäftsführungs-Agenden.

Der vom Schöffengericht (arg. "ähnelt in gewisser Weise" ohnehin nur mit deutlichem Vorbehalt) angestellte, vom Angeklagten H*** bemängelte (Z 5) Vergleich zwischen der Rechtsstellung des Gremialsekretärs und jener des Vorstands einer AG im Verhältnis zu ihrem Aufsichtsrat (US 37/b) ist demnach im gegebenen Zusammenhang in der Tat ganz unangebracht, weil der Sekretär - wie im Urteil entgegen weiteren Einwänden des Beschwerdeführers (Z 5 und 9 lit a) an sich ohnehin richtig erkannt wird - im Gegensatz zu den relevierten Gesellschafts-Organen nach den Bestimmungen des HKG (§ 30 Abs 1) und der FGO (§ 11 Abs 2) eben nicht zu den Organen des Gremiums gehört.Der vom Schöffengericht (arg. "ähnelt in gewisser Weise" ohnehin nur mit deutlichem Vorbehalt) angestellte, vom Angeklagten H*** bemängelte (Ziffer 5,) Vergleich zwischen der Rechtsstellung des Gremialsekretärs und jener des Vorstands einer AG im Verhältnis zu ihrem Aufsichtsrat (US 37/b) ist demnach im gegebenen Zusammenhang in der Tat ganz unangebracht, weil der Sekretär - wie im Urteil entgegen weiteren Einwänden des Beschwerdeführers (Ziffer 5 und 9 Litera a,) an sich ohnehin richtig erkannt wird - im Gegensatz zu den relevierten Gesellschafts-Organen nach den Bestimmungen des HKG (Paragraph 30, Absatz eins,) und der FGO (Paragraph 11, Absatz 2,) eben nicht zu den Organen des Gremiums gehört.

Damit ist aber für den Standpunkt der Beschwerdeführer nichts gewonnen; denn von entscheidender Bedeutung ist insoweit die Urteilsannahme, daß die hier interessierende Befugnis zur Vergabe von Aufträgen dem Angeklagten H*** (allenfalls gemeinsam mit dem Vorsteher Paul O***) vom Gremialausschuß konkludent übertragen worden war: die dagegen ins Treffen geführten Argumente schlagen nicht durch.

Der Abschluß zivilrechtlicher Verträge im Namen der - zur Förderung der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Gremialmitglieder bestimmten und demgemäß zu den fachlichen Angelegenheiten des Gremiums (§ 5 Abs 2 lit a FGO) zählenden - Abhaltung von Märkten fällt nämlich in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung der Fachgruppe, sodaß es, der Beschwerdeauffassung des zuletzt genannten Angeklagten (Z 9 lit a) zuwider, zur Erteilung eines Mandats (§§ 1002 ff. x GB) hiezu (nicht anders als beispielsweise zur Erteilung einer Liegenschaftsverwaltungs- oder Rechtsvertretungs-Vollmacht) keineswegs einer öffentlich-rechtlichen Verfügung bedarf und ihr auch die Rechtsnatur des Gremiums als Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 1 Abs 2 HKG) durchaus nicht entgegensteht.Der Abschluß zivilrechtlicher Verträge im Namen der - zur Förderung der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Gremialmitglieder bestimmten und demgemäß zu den fachlichen Angelegenheiten des Gremiums (Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, FGO) zählenden - Abhaltung von Märkten fällt nämlich in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung der Fachgruppe, sodaß es, der Beschwerdeauffassung des zuletzt genannten Angeklagten (Ziffer 9, Litera a,) zuwider, zur Erteilung eines Mandats (Paragraphen 1002, ff. x GB) hiezu (nicht anders als beispielsweise zur Erteilung einer Liegenschaftsverwaltungs- oder Rechtsvertretungs-Vollmacht) keineswegs einer öffentlich-rechtlichen Verfügung bedarf und ihr auch die Rechtsnatur des Gremiums als Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph eins, Absatz 2, HKG) durchaus nicht entgegensteht.

Gleichermaßen geht der auf eine derartige Mandatserteilung an H*** bezogene Einwand des Angeklagten L*** (Z 9 lit a), der Gremialausschuß sei insoweit zu einer "Übertragung seiner Befugnisse" nicht legitimiert gewesen, im Hinblick darauf fehl, daß es sich hiebei nach dem Gesagten ja nicht etwa um eine Delegierung der Organ-Kompetenz als solche (vgl § 53 a HKG) handelt, sondern (ganz im Gegenteil) gerade um deren Ausübung, und zwar eben durch die Erteilung eines zivilrechtlichen Auftrags an einen Dritten (hier: an den Angeklagten H***) zur privatwirtschaftlichen Geschäftsführung für das Gremium.Gleichermaßen geht der auf eine derartige Mandatserteilung an H*** bezogene Einwand des Angeklagten L*** (Ziffer 9, Litera a,), der Gremialausschuß sei insoweit zu einer "Übertragung seiner Befugnisse" nicht legitimiert gewesen, im Hinblick darauf fehl, daß es sich hiebei nach dem Gesagten ja nicht etwa um eine Delegierung der Organ-Kompetenz als solche vergleiche Paragraph 53, a HKG) handelt, sondern (ganz im Gegenteil) gerade um deren Ausübung, und zwar eben durch die Erteilung eines zivilrechtlichen Auftrags an einen Dritten (hier: an den Angeklagten H***) zur privatwirtschaftlichen Geschäftsführung für das Gremium.

Warum eine solcherart eingeräumte Befugnis, den Machtgeber zu verpflichten, nicht auch dann als Gegenstand eines Mißbrauchs iS § 153 Abs 1 StGB in Betracht kommen sollte, wenn das ihr zugrunde liegende Rechtsgeschäft (Mandat) durch konkludente Willenserklärungen (§ 863 ABGB) zustandekam (idS EvBl 1982/199), ist der Beschwerde nicht zu entnehmen; können doch jedenfalls auf dem Gebiet des Privatrechts auch Hoheitsträger konkludent handeln (Rummel im Rummel ABGB § 863 Rz 11). Ebenso ist eine (sei es auf welche Art und in welchem Umfang immer) ausdrücklich eingeräumte Verfügungs- und/oder Verpflichtungsbefugnis durchaus auch einer konkludenten vertraglichen Erweiterung zugänglich (US 9, 38/b; 11, 31/a), sodaß die insoweit eine Widersprüchlichkeit der Entscheidungsgründe sowie eine Unvereinbarkeit der Erteilung einer derartigen Verpflichtungsbefugnis an einen Gremialsekretär mit dessen (bloß auf eine Unterstützung des Vorstehers beim Vollzug der Beschlüsse des Ausschusses ausgerichtetem) gesetzlichem Aufgabenbereich reklamierende Mängelrüge (Z 5) des Beschwerdeführers gleichfalls versagt.Warum eine solcherart eingeräumte Befugnis, den Machtgeber zu verpflichten, nicht auch dann als Gegenstand eines Mißbrauchs iS Paragraph 153, Absatz eins, StGB in Betracht kommen sollte, wenn das ihr zugrunde liegende Rechtsgeschäft (Mandat) durch konkludente Willenserklärungen (Paragraph 863, ABGB) zustandekam (idS EvBl 1982/199), ist der Beschwerde nicht zu entnehmen; können doch jedenfalls auf dem Gebiet des Privatrechts auch Hoheitsträger konkludent handeln (Rummel im Rummel ABGB Paragraph 863, Rz 11). Ebenso ist eine (sei es auf welche Art und in welchem Umfang immer) ausdrücklich eingeräumte Verfügungs- und/oder Verpflichtungsbefugnis durchaus auch einer konkludenten vertraglichen Erweiterung zugänglich (US 9, 38/b; 11, 31/a), sodaß die insoweit eine Widersprüchlichkeit der Entscheidungsgründe sowie eine Unvereinbarkeit der Erteilung einer derartigen Verpflichtungsbefugnis an einen Gremialsekretär mit dessen (bloß auf eine Unterstützung des Vorstehers beim Vollzug der Beschlüsse des Ausschusses ausgerichtetem) gesetzlichem Aufgabenbereich reklamierende Mängelrüge (Ziffer 5,) des Beschwerdeführers gleichfalls versagt.

Eben deswegen, weil das Erstgericht keine ausdrückliche, sondern eine konkludente Mandatserteilung an H*** als erwiesen annahm, ist aber auch der von letzterem erhobene Vorwurf einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (Z 5) mit Bezug auf die Nichterörterung jener Bekundung des Zeugen O*** nicht stichhältig, wonach der Genannnte nicht glaube, daß der Beschwerdeführer "einmal bevollmächtigt wurde, Funktionen des Ausschusses zu erledigen, und ... das auch angenommen" habe, und wonach die vertretungsbefugten Organe "immer alles vorbehalten und diskutiert und besprochen" haben (S 319/III):Eben deswegen, weil das Erstgericht keine ausdrückliche, sondern eine konkludente Mandatserteilung an H*** als erwiesen annahm, ist aber auch der von letzterem erhobene Vorwurf einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (Ziffer 5,) mit Bezug auf die Nichterörterung jener Bekundung des Zeugen O*** nicht stichhältig, wonach der Genannnte nicht glaube, daß der Beschwerdeführer "einmal bevollmächtigt wurde, Funktionen des Ausschusses zu erledigen, und ... das auch angenommen" habe, und wonach die vertretungsbefugten Organe "immer alles vorbehalten und diskutiert und besprochen" haben (S 319/III):

zum einen bezieht sich die relevierte Aussage nur auf das Unterbleiben einer ausdrücklichen Vollmachtserteilung, sodaß sich das Schöffengericht in diese Richtung hin damit nicht auseinandersetzen mußte, und zum anderen ist es ohnehin davon ausgegangen, daß die (konkludent an H*** übertragene) Vergabe von Aufträgen des öfteren im Ausschuß besprochen und diskutiert wurde, wobei es letzterem keineswegs verwehrt gewesen wäre, sie im Weg einer formellen Beschlußfassung wieder an sich zu ziehen (US 6, 9, 29, 34/b; 9, 11, 27/a).

Die in Rede stehende Mandatserteilung durch den Ausschuß an den Angeklagten H*** (zur jährlichen Vergabe der Aufträge) mittels konkludenten Verhaltens hat es nämlich - entgegen den weiteren, demzufolge nicht prozeßordnungsgemäßen Beschwerdeausführungen des Angeklagten L*** (Z 5 und 9 lit a) - mitnichten schon aus dem (bloß objektiven) Unterbleiben jährlicher Vergabebeschlüsse abgeleitet, sondern (deutlich genug) gerade daraus, daß das zuständige Kollegialorgan trotz des durch informelle Besprechungen, Diskussionen und Debatten über Beschwerden gefestigten Wissens seiner Mitglieder von der alljährlich erforderlich gewesenen, jeweils von H*** allein im Detail ausgearbeiteten sowie von jenem und vom Vorsteher ohne Beschlußfassung darüber im Ausschuß für das Gremium unterfertigten Auftragsvergabe an die Professionisten die interne Willensbildung für den durch ihn vertretenen Rechtsträger nicht jeweils selbst übernahm; darin in Verbindung mit der später ausdrücklichen Erteilung einer generellen Vollmacht - jetzt freilich an den Vorsteher - zur Vergabe der Aufträge konnte es sehr wohl ein Verhalten erblicken (vgl Rummel aaO Rz 15, 19), welches mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig ließ (§ 863 ABGB), daß dem Angeklagten H*** damit das (von ihm auch übernommene) Mandat zur Besorgnung dieser Geschäfte erteilt wurde (US 6 f., 9 f., 28 bis 30, 34, 38/b; 9 f., 11 f., 27, 31/a).Die in Rede stehende Mandatserteilung durch den Ausschuß an den Angeklagten H*** (zur jährlichen Vergabe der Aufträge) mittels konkludenten Verhaltens hat es nämlich - entgegen den weiteren, demzufolge nicht prozeßordnungsgemäßen Beschwerdeausführungen des Angeklagten L*** (Ziffer 5 und 9 Litera a,) - mitnichten schon aus dem (bloß objektiven) Unterbleiben jährlicher Vergabebeschlüsse abgeleitet, sondern (deutlich genug) gerade daraus, daß das zuständige Kollegialorgan trotz des durch informelle Besprechungen, Diskussionen und Debatten über Beschwerden gefestigten Wissens seiner Mitglieder von der alljährlich erforderlich gewesenen, jeweils von H*** allein im Detail ausgearbeiteten sowie von jenem und vom Vorsteher ohne Beschlußfassung darüber im Ausschuß für das Gremium unterfertigten Auftragsvergabe an die Professionisten die interne Willensbildung für den durch ihn vertretenen Rechtsträger nicht jeweils selbst übernahm; darin in Verbindung mit der später ausdrücklichen Erteilung einer generellen Vollmacht - jetzt freilich an den Vorsteher - zur Vergabe der Aufträge konnte es sehr wohl ein Verhalten erblicken vergleiche Rummel aaO Rz 15, 19), welches mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig ließ (Paragraph 863, ABGB), daß dem Angeklagten H*** damit das (von ihm auch übernommene) Mandat zur Besorgnung dieser Geschäfte erteilt wurde (US 6 f., 9 f., 28 bis 30, 34, 38/b; 9 f., 11 f., 27, 31/a).

Soweit der Beschwerdeführer dem entgegenhält, das Unterbleiben jährlicher Beschlüsse könne auch darauf zurückgeführt werden, daß die jeweils erste Vergabe als "Dauerauftrag" gedacht gewesen sei, und dem Gremium (ersichtlich gemeint: dem Gremialausschuß) stehe es doch wohl frei, einen Grundsatzbeschluß auf Erteilung "einer Art Dauerauftrag auf Widerruf" zu fassen und dann solang nicht über eine Vergabe neu zu beschließen, als jene Grundsatzentscheidung aufrecht bestehe, geht er mit seinen Einwänden (Z 5 und 9 lit a) abermals nicht vom Urteilssachverhalt aus, wonach bei der jeweils ersten Auftragsvergabe an ihn gleichwie an die Firma B*** (oder auch später) ein derartiger Grundsatzbeschluß eben nicht gefaßt wurde und wonach sich die hier aktuellen Aufträge durchwegs nur auf die Dauer eines Jahres erstreckten (US 8 bis 12, 28 f./b; 10 bis 12, 15/a); damit bringt er daher die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe neuerlich nicht zu einer dem Gesetz entsprechenden Darstellung. Die von ihm reklamierten Begründungsmängel (Z 5) gegen die zuletzt relevierte Feststellung hinwieder, daß den Firmen B*** und L*** vom Gremialausschuß kein "Dauerauftrag auf Widerruf" erteilt wurde, sind dem Erstgericht nicht unterlaufen. Die Angaben des Gremialvorstehers O*** sowie der bis zur Fällung des (hier angefochtenen) ersten Urteils (a) vernommenen Ausschußmitglieder hat es dabei ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, wobei es die Darstellungen des Friedrich S*** und des Viktor B*** einer besonderen Würdigung unterzog (US 7, 27/a); indem er aus den mehreren Aussagen des Zeugen O*** - mit denen es sich (unter Einschluß seiner späteren Depositionen) im zweiten Urteil (US 29/b) speziell auseinandergesetzt hat - gleichwie aus den Bekundungen des Alfred S*** und des Heinrich F*** bei der Polizei einzelne Passagen hervorhebt und in seinem Sinn zu deuten trachtet, unternimmt der Beschwerdeführer nur einen im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) unzulässigen (und, der Sache nach als vorgreifende Feststellungsrüge nach dem inzwischen in Kraft getretenen § 281 Abs 1 Z 5 a StPO verstanden, auch nicht zu darnach relevanten Bedenken Anlaß gebenden) Versuch einer Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung.Soweit der Beschwerdeführer dem entgegenhält, das Unterbleiben jährlicher Beschlüsse könne auch darauf zurückgeführt werden, daß die jeweils erste Vergabe als "Dauerauftrag" gedacht gewesen sei, und dem Gremium (ersichtlich gemeint: dem Gremialausschuß) stehe es doch wohl frei, einen Grundsatzbeschluß auf Erteilung "einer Art Dauerauftrag auf Widerruf" zu fassen und dann solang nicht über eine Vergabe neu zu beschließen, als jene Grundsatzentscheidung aufrecht bestehe, geht er mit seinen Einwänden (Ziffer 5 und 9 Litera a,) abermals nicht vom Urteilssachverhalt aus, wonach bei der jeweils ersten Auftragsvergabe an ihn gleichwie an die Firma B*** (oder auch später) ein derartiger Grundsatzbeschluß eben nicht gefaßt wurde und wonach sich die hier aktuellen Aufträge durchwegs nur auf die Dauer eines Jahres erstreckten (US 8 bis 12, 28 f./b; 10 bis 12, 15/a); damit bringt er daher die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe neuerlich nicht zu einer dem Gesetz entsprechenden Darstellung. Die von ihm reklamierten Begründungsmängel (Ziffer 5,) gegen die zuletzt relevierte Feststellung hinwieder, daß den Firmen B*** und L*** vom Gremialausschuß kein "Dauerauftrag auf Widerruf" erteilt wurde, sind dem Erstgericht nicht unterlaufen. Die Angaben des Gremialvorstehers O*** sowie der bis zur Fällung des (hier angefochtenen) ersten Urteils (a) vernommenen Ausschußmitglieder hat es dabei ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, wobei es die Darstellungen des Friedrich S*** und des Viktor B*** einer besonderen Würdigung unterzog (US 7, 27/a); indem er aus den mehreren Aussagen des Zeugen O*** - mit denen es sich (unter Einschluß seiner späteren Depositionen) im zweiten Urteil (US 29/b) speziell auseinandergesetzt hat - gleichwie aus den Bekundungen des Alfred S*** und des Heinrich F*** bei der Polizei einzelne Passagen hervorhebt und in seinem Sinn zu deuten trachtet, unternimmt der Beschwerdeführer nur einen im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) unzulässigen (und, der Sache nach als vorgreifende Feststellungsrüge nach dem inzwischen in Kraft getretenen Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO verstanden, auch nicht zu darnach relevanten Bedenken Anlaß gebenden) Versuch einer Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung.

Eine im Übergehen wesentlicher Verfahrensergebnisse gelegene Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (Z 5) vermag er damit ebensowenig aufzuzeigen wie mit dem Hinweis auf Aussagen und Urkunden, welche die (hier nicht unmittelbar aktuellen) Agenden des Angeklagten H*** (in seiner Funktion als Sekretär (bei der Unterfertigung von Schriftstücken, bei der Anweisung von Zahlungen sowie bei der Unterstützung des Vorstehers O*** im Rahmen des - gemeinsamen - "Vollzuges von Organ-Beschlüssen) betreffen und aus denen daher (wie schon gesagt) für die hier aktuelle Frage, ob der Gremialausschuß die Auftragsvergabe an Professionisten bei der Abhaltung von Märkten mittels jährlich neu abzuschließender Verträge durch ein (konkludent erteiltes) Mandat dem Erstgenannten (allein oder allenfalls gemeinsam mit dem Vorsteher) übertragen hat oder ob er sie jeweils als "Dauerauftrag auf Widerruf" selbst beschloß, nichts zu gewinnen ist.Eine im Übergehen wesentlicher Verfahrensergebnisse gelegene Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (Ziffer 5,) vermag er damit ebensowenig aufzuzeigen wie mit dem Hinweis auf Aussagen und Urkunden, welche die (hier nicht unmittelbar aktuellen) Agenden des Angeklagten H*** (in seiner Funktion als Sekretär (bei der Unterfertigung von Schriftstücken, bei der Anweisung von Zahlungen sowie bei der Unterstützung des Vorstehers O*** im Rahmen des - gemeinsamen - "Vollzuges von Organ-Beschlüssen) betreffen und aus denen daher (wie schon gesagt) für die hier aktuelle Frage, ob der Gremialausschuß die Auftragsvergabe an Professionisten bei der Abhaltung von Märkten mittels jährlich neu abzuschließender Verträge durch ein (konkludent erteiltes) Mandat dem Erstgenannten (allein oder allenfalls gemeinsam mit dem Vorsteher) übertragen hat oder ob er sie jeweils als "Dauerauftrag auf Widerruf" selbst beschloß, nichts zu gewinnen ist.

Keineswegs schließlich hat das Schöffengericht verkannt, daß der Angeklagte H*** seine erörterte Verpflichtungsbefugnis für das Gremium von Anfang an geleugnet hat (US 28/b); geht es doch bei der Verwertung (auch) seiner ursprünglichen Selbstbelastung bei der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter im Urteil (US 22/b) entgegen seiner Mängelrüge (Z 5) nicht darum, sondern um die Widerlegung seiner späteren Verantwortung insofern, als er damit behauptete, bei den inkriminierten Leistungen der Angeklagten B*** und ihres Gatten sowie des Angeklagten L*** an ihn habe es sich gar nicht um Schmiergelder gehandelt.Keineswegs schließlich hat das Schöffengericht verkannt, daß der Angeklagte H*** seine erörterte Verpflichtungsbefugnis für das Gremium von Anfang an geleugnet hat (US 28/b); geht es doch bei der Verwertung (auch) seiner ursprünglichen Selbstbelastung bei der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter im Urteil (US 22/b) entgegen seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht darum, sondern um die Widerlegung seiner späteren Verantwortung insofern, als er damit behauptete, bei den inkriminierten Leistungen der Angeklagten B*** und ihres Gatten sowie des Angeklagten L*** an ihn habe es sich gar nicht um Schmiergelder gehandelt.

Die gegen eben diese, die Zuwendung von Schmiergeldern an H*** betreffende Beweisführung gerichteten weiteren Mängelrügen (Z 5) der beiden letztgenannten Angeklagten sind allesamt gleichfalls nicht zielführend.Die gegen eben diese, die Zuwendung von Schmiergeldern an H*** betreffende Beweisführung gerichteten weiteren Mängelrügen (Ziffer 5,) der beiden letztgenannten Angeklagten sind allesamt gleichfalls nicht zielführend.

Warum es dabei den (H*** und sich selbst) belastenden Angaben der Stefanie B*** Glauben schenkte sowie den Entlastungsbemühungen (zugunsten von H*** und W***) seitens sonstiger Geschäftspartner des Gremiums und (in eine andere Richtung hin) der Markthüttenbenützer keine Bedeutung beimaß, hat das Schöffengericht eingehend dargetan (US 16 bis 20, 20 bis 22, 23, 27, 35 f./b), wobei es auch den aus einer Klageführung der Angeklagten B*** gegen die Fachgruppe resultierenden - angesichts der prekären wirtschaftlichen Lage der Klägerin gewiß

bedeutsamen - nunmehrigen Interessenkonflikt zwischen H*** und ihr keineswegs verkannte (US 19, 23/b); vom Fehlen einer Begründung oder vom Übergehen entscheidungswesentlicher Verfahrensergebnisse kann daher insoweit keine Rede sein.

Ebensowenig kann darin ein logischer Widerspruch erblickt werden, daß das Erstgericht der ihre polizeilichen Angaben präzisierenden Darstellung der Angeklagten B*** vor dem ungsrichter folgte (US 17/b), denjenigen Verantwortungen der Angeklagten H*** und W*** hingegen, mit denen sie ihre ursprünglich sich selbst belastenden Bekundungen bei der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter später ins Gegenteil verkehrten, keine Glaubwürdigkeit zubilligte (US 22/b), zumal es die unterschiedliche Würdigung der jeweils chronologisch späteren Depositionen keineswegs in beiden Fällen primär auf die Berücksichtigung des Zeitfaktors zurückführte. Die Beschwerdebehauptung schließlich, das Verfahren sei durch eine Anzeige der Stefanie B*** oder ihres Steuerberaters eingeleitet worden, ist überhaupt aktenwidrig (vgl S 7, 9/I).Ebensowenig kann darin ein logischer Widerspruch erblickt werden, daß das Erstgericht der ihre polizeilichen Angaben präzisierenden Darstellung der Angeklagten B*** vor dem ungsrichter folgte (US 17/b), denjenigen Verantwortungen der Angeklagten H*** und W*** hingegen, mit denen sie ihre ursprünglich sich selbst belastenden Bekundungen bei der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter später ins Gegenteil verkehrten, keine Glaubwürdigkeit zubilligte (US 22/b), zumal es die unterschiedliche Würdigung der jeweils chronologisch späteren Depositionen keineswegs in beiden Fällen primär auf die Berücksichtigung des Zeitfaktors zurückführte. Die Beschwerdebehauptung schließlich, das Verfahren sei durch eine Anzeige der Stefanie B*** oder ihres Steuerberaters eingeleitet worden, ist überhaupt aktenwidrig vergleiche S 7, 9/I).

Der Sache nach unternimmt der Angeklagte H*** mit den soeben erörterten Einwänden gleichermaßen wie mit seinen Vorbehalten gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen A*** (US 29/b) erneut nur einen hier (Z 5) unzulässigen Angriff gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung.Der Sache nach unternimmt der Angeklagte H*** mit den soeben erörterten Einwänden gleichermaßen wie mit seinen Vorbehalten gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen A*** (US 29/b) erneut nur einen hier (Ziffer 5,) unzulässigen Angriff gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung.

Im wesentlichen Gleiches gilt für die Beschwerdeargumente des Angeklagten L*** dagegen, daß das Schöffengericht seine nunmehr leugnende Verantwortung als widerlegt ansah, derzufolge er die in Rede stehenden Leistungen an H*** als Entgelt für die Vermittlung sogenannter "Folgeaufträge" anderer Kunden erbracht habe (S 20, 25 f./a).

Davon, daß er derartige Aufträge von den Markthüttenbenützern tatsächlich erhielt und daß sich H*** hiezu konform verantwortete, ist es nämlich ohnehin ausgegangen (US 20, 23, 25 f./a); inwiefern eine nähere Erörterung darauf bezogener Angaben der Kunden zu einem für ihn günstigeren Ergebnis hätte führen sollen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Nicht anders verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vorgelegten Rechnungen (Blgen./3 bis ./24 zu ON 56; US 25/a), aus denen sich für die behauptete Vermittlungstätigkeit des Angeklagten H*** keinerlei Anhaltspunkt ergibt, und mit der teilweise abschwächenden Verantwortung des Angeklagten W*** in der Hauptverhandlung, die es deswegen nicht im Detail wiedergeben mußte, weil es - ausführlich begründet (US 19 f., 22 f./a) - dessen polizeilichen Angaben folgte (US 20, 24/a), sowie mit den Bekundungen der Zeugen O*** und A*** über eine neuerliche Auftragsvergabe durch das Gremium an ihn im Jahr 1986 (vgl hiezu US 32/b), aus denen gewiß kein erörterungsbedürftiger Hinweis auf eine (von ihm behauptete) Korrektheit seines Verhaltens im Tatzeitraum abzuleiten ist.Nicht anders verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vorgelegten Rechnungen (Blgen./3 bis ./24 zu ON 56; US 25/a), aus denen sich für die

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten