TE OGH 1989/2/21 11Os1/89 (11Os25/89)

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Veröffentlicht am 21.02.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Februar 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Tegischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roland K*** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1, Abs. 2 (erster Fall) StGB und anderer strafbarer

Handlungen

I. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 14.September 1988, GZ 30 Vr 384/87-71, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Raunig, und des Verteidigers Dr. Maderthaner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird dahin Folge gegeben, daß die über Roland K*** verhängte Freiheitsstrafe auf 3 (drei) Jahre erhöht wird.

Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II. über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 14.September 1988, GZ 30 Vr 384/87-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem - auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde der am 3.Oktober 1964 geborene Roland K*** des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB (Punkte 1/, 2/, 4/, 7/ und 8/ des Urteilsspruches), des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB (Punkt 10/), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB (Punkt 6/), des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach dem § 94 Abs. 1 StGB (Punkt 3/), des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB (Punkt 9/) sowie des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 StGB (Punkt 5/) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Linz

1./ am 1.November 1986 den gesondert verfolgten Roland S*** und Thomas K*** Aschenbecher zugereicht, worauf beide damit auf Siegfried S*** und Mario K*** einschlugen, wodurch Siegfried S*** eine Platzwunde oberhalb des linken Auges und Mario K*** eine Schnittwunde am rechten Handgelenk erlitten; 2./ in Gesellschaft des (gemeint: im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem) gesondert verfolgten Erich P*** am 1. November 1986 dem Mario K***, dem Christian W*** und dem Helge M*** Schläge und Fußtritte versetzt, wodurch Mario K*** eine Schädelprellung und eine Verletzung am rechten Arm, Christian W*** einen Nasenbeinbruch und eine Kieferprellung und Helge M*** eine Brustkorbprellung erlitten;

3./ am 1.November 1986 dadurch, daß er "in Gesellschaft" des gesondert verfolgten Leopold P*** den Mario K***, der auf Grund der Alkoholisierung und der (ihm laut Pkt. 2 des Schuldspruches zugefügten) Schädelprellung auf dem Boden lag, liegen ließ und sich entfernte, es unterlassen, dem Mario K*** die erforderliche Hilfe zu leisten;

4./ am 28.Oktober 1986 den Leopold G*** durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht, wodurch er eine blutende Verletzung am linken Mundwinkel erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt;

5./ von April bis Anfang Juli 1986 und ab 1.November 1986 bis Ende März 1987 seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber der am 21.November 1984 geborenen Sabrina Petra K*** dadurch, daß er keine Unterhaltszahlungen erbrachte, gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre;

6./ am 24.April 1987 dem Erich K*** dadurch, daß er ihn zu Boden riß und zweimal wuchtig mit beschuhtem Fuß gegen den Kopf des bereits auf dem Boden Liegenden trat, wodurch Erich K*** ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit frontobasalem Schädelbruch und Luftaustritt in das Schädelinnere, einen Augenhöhlenbruch, einen Jochbein- und Oberkieferbruch, Hirnkontusionen, einen Bluterguß in der Augenhöhle und so für immer oder für längere Zeit eine schwere Schädigung des Sehvermögens am linken Auge erlitt, eine schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen absichtlich zugefügt;

7./ am 24.April 1987 den Josef K*** durch Versetzen eines Faustschlages, wodurch er eine Nasenprellung mit Schwellungen erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt;

8./ am 14.März 1987 den Franz W*** dadurch, daß er ihn zu Boden stieß und ihm Fußtritte versetzte, wodurch er Beulen am Hinterkopf, Kopfschmerzen und eine Schulterprellung erlitt, am Körper vorsätzlich verletzt;

9./ am 14.März 1987 dadurch, daß er drei Trinkgläser und einen Aschenbecher zerschlug, vorsätzlich fremde Sachen beschädigt, wodurch Franz W*** ein Schaden in der Höhe von 60 S entstand;

10./ am 16.März 1988 den Clemens S*** durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten, wodurch er einen Nasenbeinbruch, einen Jochbeinbruch, einen Kieferbruch, eine Gehirnerschütterung und ein Hämatom am Auge, sohin eine an sich schwere Verletzung erlitt, am Körper vorsätzlich verletzt.

Dieses Urteil wird von Roland K*** im Schuldspruch zu den Punkten 2/, 3/ und 6/ mit einer ausdrücklich auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch - ebenso wie von der Staatsanwaltschaft - mit Berufung bekämpft. Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Zu Punkt 2/ des Schuldspruches:

In Ausführung der Mängelrüge macht der Beschwerdeführer geltend, daß der vorliegende Schuldspruch mit sich selbst im Widerspruch stehe, weil - abweichend vom Urteilsspruch - in der Urteilsbegründung wiederholt auch Siegfried S*** als Opfer der tatgegenständlichen Körperverletzung genannt werde. Zwar trifft es zu, daß dem Erstgericht bei Anführung der Namen der Verletzten eine wiederholte Verwechslung unterlief. Übereinstimmend mit dem Urteilsspruch enthält das angefochtene Urteil jedoch die mit dem vorhandenen Tatsachenmaterial konforme Feststellung, daß es zwischen dem Beschwerdeführer und dem gesondert verfolgten Leopold P*** auf der einen Seite sowie Mario K***, Christian W*** und Helge M*** auf der anderen Seite zu einer Rauferei kam, in deren Verlauf die drei zuletzt genannten Personen vom Beschwerdeführer und seinem Komplizen durch Versetzen von Schlägen und Fußtritten (leicht) verletzt wurden (vgl. US 10 und 11; ferner AS 21 ff/Band I). In scheinbarem Gegensatz dazu ist allerdings auch von einem tätlichen Vorgehen des Beschwerdeführers und seines Komplizen gegen Siegfried S*** (richtig: Helge M***), Mario K*** und Christian W*** die Rede

(US 10). Einem gleich gearteten Irrtum unterlag das Erstgericht auch im Rahmen der Beweiswürdigung, indem es - zunächst unter richtiger Benennung der an der inkriminierten Tat beteiligten und von ihr betroffenen Personen - neuerlich neben Mario K*** und Christian W*** den vorerwähnten Siegfried S*** anstelle des Helge M*** als Verletzten anführt (US 17).

Hiebei handelt es sich jedoch um eine bloße Namensverwechslung bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsbegründung, die bei Berücksichtigung der Gesamtdarstellung des Tatherganges keinen Zweifel darüber aufkommen läßt, welche Person tatsächlich gemeint war. Ein Begründungsmangel über entscheidende Tatsachen im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO kann darin nicht erblickt werden.

Zu Punkt 3/:

In seiner Rechtsrüge (Z 9 lit. a) hält der Beschwerdeführer dem Schuldspruch zunächst entgegen, daß das Erstgericht das Auftreten einer - über die von ihm verursachte Verletzung

hinausgehenden - Gefahr eines weiteren Schadens für Leib oder Leben bei Mario K*** nicht festgestellt habe, womit er die sachverhaltsmäßige Deckung der Unterstellung seines Tatverhaltens unter den Tatbestand des § 94 Abs. 1 StGB bestreitet. Damit verkennt er jedoch - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt -, daß ein Verletzter nicht erst dann objektiv hilfsbedürftig ist, wenn bei ihm Vorkehrungen zur Abwehr eines (weiteren) Schadens für Leib und Leben erforderlich sind, sondern schon dann, wenn es auch nur einer Maßnahme zur Erleichterung seiner Lage und zur Linderung seiner Schmerzen bedarf (insbesondere 10 Os 110/78 = ÖJZ-LSK 1978/334; im gleichen Sinn auch Leukauf-Steininger, StGB2, RN 7 und Foregger-Serini, StGB4, Erl. II - jeweils zu § 94 StGB). Die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme zur Erleichterung der physischen Lage des Mario K***, dessen Hilfsbedürftigkeit das Erstgericht überdies ausdrücklich feststellte (US 11), ergibt sich schon aus dem Umstand, daß der Verletzte, nachdem er (auch) infolge der Gewalteinwirkung zu Sturz gekommen war, hilflos liegen blieb und sich aus eigener Kraft nicht mehr zu erheben vermochte (vgl. US 11 sowie AS 23/Band I sowie AS 19 und 20/Band II).

Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer aber auch das Fehlen einer Feststellung, daß die Schädelprellung des Mario K*** dem äußeren Anschein nach als Verletzung erkennbar gewesen sei. Da nämlich nicht nur eine Verletzung am Körper, sondern auch eine Schädigung an der Gesundheit des Opfers die Hilfeleistungspflicht des Verursachers im Sinn des § 94 Abs. 1 StGB begründen kann (vgl. ÖJZ-LSK 1976/295 und ÖJZ-LSK 1984/89) und der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls schon auf Grund des erwähnten Liegenbleibens des Mario K*** (zumindest dolo eventuali) von dessen Hilfsbedürftigkeit wußte (US 11), war es für die Beurteilung seines Tatverhaltens in subjektiver Hinsicht nicht entscheidungswesentlich, ob ihm darüber hinaus auch noch (sonstige) Tatfolgen bekannt waren. Diesbezügliche Feststellungen waren daher nicht indiziert, zumal der Angeklagte auch gar nicht behauptet hatte, seiner aus der Bestimmung des § 94 Abs. 1 StGB erfließenden Pflicht, sich vom Zustand des Verletzten zu überzeugen, entsprochen zu haben.

Soweit der Beschwerdeführer ferner im Rahmen seiner Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO (sachlich in Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. b dieser Gesetzesstelle) das Vorliegen des Entschuldigungsgrundes der mangelnden Zumutbarkeit der erforderlichen Hilfeleistung behauptet, weil er auf Grund der vorangegangenen Auseinandersetzung mit einer Mißdeutung jeglichen Betreuungsversuches als Aggressionsakt und demnach mit intensiven Gegenreaktionen des Christian W*** und des Helge M*** gerechnet habe, geht er von urteilsfremden Annahmen aus. In dieser Beziehung bringt er daher seine Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung: stellte das Erstgericht doch unmißverständlich fest, daß der Angeklagte die erforderliche Hilfeleistung nicht aus solchen Motiven, sondern (wie er in der Hauptverhandlung selbst zugegeben hatte - siehe AS 10/Band II) aus Besorgnis über die bevorstehende Intervention der - vom Gastwirt verständigten - Polizei unterließ und sogleich die Flucht ergriff (US 11 und 21).

Gleiches gilt auch für das - der Sache nach abermals auf den Nichtigkeitsgrund nach der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützte - Beschwerdevorbringen, auf Grund der vorangegangenen Auseinandersetzung wäre davon auszugehen gewesen, Mario K*** habe nicht eingewilligt, daß ihm der Beschwerdeführer Hilfe leiste, weswegen der Rechtfertigungsgrund eines diesbezüglichen Verzichtes gegeben sei. Diese Argumentation des Beschwerdeführers erschöpft sich in bloßen Mutmaßungen, denen für die rechtliche Beurteilung des Falles keine Relevanz zukommt.

Zu Punkt 6/:

Auch die Mängelrüge (Z 5) versagt, mit welcher der Beschwerdeführer dem Erstgericht vorwirft, die Feststellung, er habe Erich K*** absichtlich schwer verletzt, sei unzureichend begründet geblieben. Es war nämlich den Tatrichtern in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) nicht verwehrt, die (qualifizierte) Vorsatzform aus dem Verhalten des Beschwerdeführers am Tatort unter Berücksichtigung der Verletzungsfolgen zu erschließen. Demnach erweist sich ihre Argumentation, daß der ungemein brutale und noch dazu gegen den Kopf des Opfers gerichtete Angriff (der zu massiven Verletzungen bis hinein in die Schädelbasis führte, wie sie sonst nur beim Überrollen durch ein Kraftfahrzeug auftreten - siehe AS 24/Band II) von der Absicht des Beschwerdeführers, schwer zu verletzen, getragen war, als denkrichtig, nachvollziehbar und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend. Damit wurde das Schöffengericht aber auch seiner Begründungspflicht unter Beobachtung des Gebotes der Abfassung der Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) in hinreichender Weise gerecht.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Subsumtionsrüge (Z 10) einwendet, das Erstgericht habe für den (zuvor als mangelhaft begründet gerügten) Vorsatz kein entsprechendes Tatsachensubstrat als erwiesen angenommen, genügt es, ihn auf die das Vorliegen dieser Vorsatzform - mit ausreichender Umschreibung - bejahenden Urteilsannahmen zu verweisen (US 13).

Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist die Subsumtionsrüge schließlich auch insoweit, als sich der Beschwerdeführer - indem er dem Erstgericht eine unzutreffende Differenzierung zwischen den bei einzelnen Teilakten der Tat angenommenen Vorsatzformen vorwirft - gegen die Beurteilung der Tat nach dem § 87 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB wendet und argumentiert, daß sein Verhalten auch in Ansehung der subjektiven Tatseite einheitlich zu bewerten und richtigerweise insgesamt dem Tatbestand des § 85 StGB (gemeint: der §§ 83 Abs. 1, 85 Z 1 StGB) zu unterstellen gewesen wäre. Denn damit läßt der Beschwerdeführer zum einen die der rechtlichen Beurteilung in subjektiver Hinsicht zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen außer acht; zum anderen verkennt er aber auch, daß das Führen von Faustschlägen gegen Erich K*** gar nicht den Gegenstand des vorliegenden Schuldspruches bildet (vgl. Punkt 6 des Urteilstenors). Den auf derartige Aggressionshandlungen bezugnehmenden Urteilsausführungen kommt vielmehr nur illustrativer Charakter zu, zumal die erwähnten Faustschläge nach erkennbarer Annahme des Erstgerichtes auch keine Verletzungsfolgen nach sich zogen (US 13). Die behauptete unterschiedliche Beurteilung einzelner Teilakte einer einheitlichen Tat in subjektiver Hinsicht liegt somit in Wahrheit nicht vor.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 87 Abs. 2 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen sowie den raschen Rückfall und zog als mildernd das Teilgeständnis des Angeklagten sowie den Umstand in Betracht, daß er bei der Aufklärung von Straftaten mitwirkte.

Mit ihren Berufungen streben die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung, der Angeklagte eine Reduzierung des Strafausmaßes an. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist berechtigt. Die Strafzumessungsgründe der ersten Instanz bedürfen insofern einer Ergänzung, als dem Angeklagten auch noch die Tatwiederholung beim Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB als erschwerend anzulasten ist.

Die Faktenhäufung in Verbindung mit dem hohen Unrechtsgehalt insbesondere der mit schweren Folgen verbundenen Aggressionsdelikte macht eine Anhebung des Strafausmaßes erforderlich, soll der Unwert des dem Strafbemessungsvorgang zugrundeliegenden Verhaltens voll erfaßt werden.

Mithin war über die beiderseitigen Berufungen wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle. Zugleich mit der (neuerlichen) Verurteilung widerrief das Erstgericht die bedingte Nachsicht der über Roland K*** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10.September 1986, GZ 30 Vr 1744/86, Hv 19/86-15, verhängten einjährigen Freiheitsstrafe (§ 494 a Abs. 1 und 4 StPO nF).

Der dagegen vom Angeklagten erhobenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Angesichts der überaus raschen und äußerst massiven Rückfälligkeit des Angeklagten, welche die völlige Wirkungslosigkeit einer bloßen Strafandrohung erkennen läßt, bedarf es (auch) - wie der Schöffensenat richtig erkannte - des Vollzuges der (zunächst bedingt nachgesehenen) Vorstrafe, um Roland K*** von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs. 1 StGB). Auch der Beschwerde des Angeklagten war somit ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E16696

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0110OS00001.89.0221.000

Dokumentnummer

JJT_19890221_OGH0002_0110OS00001_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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