TE OGH 1989/7/6 7Ob618/89

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Veröffentlicht am 06.07.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta, Dr.Egermann und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*** G***, Wien 10.,

Wienerbergstraße 15-19, vertreten durch Dr.Robert Amhof und Dr.Heinz Damian, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Wilhelm W***, kfm.Angstellter, Baden, Biondekgasse 8, vertreten durch Dr.Johann-Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 98.682,72 sA infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3.März 1989, GZ 13 R 133/88-21, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 8.März 1987, GZ 36 Cg 66/87, aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und in der Sache dahin zu Recht erkannt, daß das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe bestätigt wird, daß es zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen S 98.682,72 samt 4 % Zinsen seit 5.2.1987 und die mit S 21.069,50 bestimmten Prozeßkosten (darin enthalten S 2.390,-- Barauslagen und S 1.698,-- USt) zu bezahlen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 11.739,50 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten S 38,-- Barauslagen und S 1.414,50 USt) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Vertrag vom 30.1.1985 (Beil.A) trat der Beklagte der Schuld der Gertrude B*** GmbH (im folgenden nur GmbH) an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen bis einschließlich Dezember 1984 in Höhe von S 49.395,12 zuzüglich Nebengebühren sowie aus den ab Jänner 1985 neu auflaufenden Sozialversicherungsbeiträgen als Bürge und Zahler vorbehaltslos und unwiderruflich bei. Die Haftung des Beklagten sollte erlöschen, wenn keine wie immer gearteten Rückstände an Kapital und Nebengebühren einschließlich Verzugszinsen auf den Beitragskonton aushaften. Der Beklagte verpflichtete sich, den Beitragsrückstand bis Dezember 1984 in Monatsraten von S 8.500,-- ab 20.2.1985 und die neu auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit zu bezahlen. Terminsverlust sollte eintreten, wenn auch nur eine Rate oder die laufenden Beiträge nicht pünktlich entrichtet werden. Gestützt auf diesen Bürgschaftsvertrag begehrt die klagende Partei mit der am 15.1.1987 eingebrachten Klage die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge sA für Dezember 1984 und für Mai bis Dezember 1985.

Der Beklagte behauptet, zur Übernahme der Haftung als Bürge und Zahler nicht bereit gewesen zu sein. Die klagende Partei habe bei Unterfertigung der Bürgschaftserklärung auch zugesagt, die diesbezüglichen Worte aus der Urkunde zu streichen. Gleichfalls bei Abschluß der Bürgschaftsvereinbarung habe er klargestellt, daß er im Juli 1985 aus dem Dienstverhältnis mit der Hauptschuldnerin ausscheide und für die Zeit danach keine Haftung für weitere Beitragsschulden übernehme. Er habe auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses die klagende Partei davon unterrichtet und wiederholt, daß eine weitere Haftung von ihm nicht akzeptiert werde. Die klagende Partei habe es verabsäumt, ihn gemäß § 13 KSchG zu mahnen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen machte die klagende Partei keine Zusage, daß der Beklagte im Falle seines Ausscheidens aus der Firma aus der Bürgschaft entlassen werde. Der Vertreter der klagenden Partei Bruno H*** erklärte dem Beklagten, daß er allein diese Frage nicht entscheiden könne. Über die Auswirkungen einer Haftung als Bürge und Zahler gab Bruno H*** dem Beklagte keine Erklärungen, der Beklagte hat danach aber auch nicht gefragt. Der Beklagte unterschrieb die Bürgschaftserklärung, nachdem er sie durchgelesen hatte, ohne Einwände zu erheben. Mit Schreiben vom 15.11.1985 (Beilage D), das bei der klagenden Partei am 26.11.1985 einlangte, gab der Beklagte der klagenden Partei sein Ausscheiden aus der Firma im Juli 1985 bekannt.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Bürgschaftserklärung des Beklagten den Voraussetzungen des § 1346 Abs 2 ABGB entspräche und die Haftung des Beklagten zur Haftung als Bürge und Zahler erweitert worden sei. Die klagende Partei sei daher berechtigt, wahlweise den Betrag vom Hauptschuldner oder vom Beklagten einzufordern.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß eine Beachtung des § 13 KSchG dann nicht erforderlich sei, wenn bereits feststehe, der Beklagte wolle den Vertrag nicht erfüllen, da in einem solchen Fall einer Mahnung keine Schutzfunktion mehr zukomme. Im vorliegenden Fall sei im Zeitpunkt der Einbringung der Klage ein Vielfaches der zugestandenen Gesamtfrist bereits abgelaufen gewesen, sodaß es einer qualifizierten Mahnung nicht mehr bedurft habe. Die Berufung des Beklagten auf einen Irrtum sei verfehlt, weil der Beklagte die Bürgschaftserklärung vor ihrer Unterfertigung durchgelesen habe. Infolge ordnungsgemäß ausgeführter Rechtsrüge sei jedoch die Sache einer allseitigen rechtlichen Prüfung zu unterziehen. In der Veranlassung der freiwilligen Übernahme einer Bürgschaft durch einen Gesellschafter oder einen Geschäftsführer einer GmbH könne zwar eine unzulässige Knebelung im Sinne des § 879 ABGB nicht erblickt werden, sofern es sich um Beitragsschulden für einen Zeitraum handle, in dem der Bürge diese Funktion innehabe. In einem solchen Fall liege keine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen und kein grobes Mißverhältnis zwischen den durch die Handlung Verletzten oder den durch sie geförderten Interessen vor. Im vorliegenden Fall sei aber nicht einmal behauptet worden, daß der Beklagte Gesellschafter oder Geschäftsführer gewesen sei. Es spräche vieles dafür, daß der Beklagte nur Dienstnehmer gewesen sei, während seine Ehefrau einen Teil der Geschäftsanteile gehalten habe, der Beklagte aber Einfluß auf die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen der GmbH gehabt habe. In welcher Eigenschaft der Beklagte seine Bürgschaftsverpflichtung übernommen habe, sei von entscheidender Bedeutung. Nur wenn er Gesellschafter oder Geschäftsführer gewesen oder zumindest erheblichen Einfluß auf die Geschäftsführung gehabt habe, komme seiner Bürgschaftsverpflichtung in gleichem Umfang wie jener eines Geschäftsführers Gültigkeit zu. Eine sittenwidrige Knebelung müßte angenommen werden, wenn ein (gewÄhnlicher) Dienstnehmer die Bürgschaftsverpflichtung nur eingegangen sei, um sich seinen Arbeitsplatz zu erhalten oder wenn ihm auch sonst nach Inhalt, Zweck und Beweggrund des Rechtsgeschäftes eine Verpflichtung auferlegt worden sei, deren zeitliche Befristung auf die Dauer des Naheverhältnisses zur Hauptschuldnerin selbstverständlich in den Vertrag aufgenommen worden wäre, wenn beide Parteien an die Möglichkeit einer solchen Änderung der Verhältnisse gedacht hätten. Um die Rechtssache in dieser Richtung abschließend beurteilen zu können, fehlten aber ausreichende Feststellungen. Beizupflichten sei dem Beklagten darin, daß die Übernahme der Haftung als Bürge und Zahler für künftige Sozialversicherungsbeiträge ein Dauerschuldverhältnis darstelle, das aus wichtigen Gründen, insbesondere deshalb, weil der Bürge der Hauptschuldnerin nicht mehr angehöre, aufgelöst werden könne. Dem Beklagten sei daher ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der GmbH das Recht zugestanden, die Bürgschaftsverpflichtung aufzulösen. Auch zur Beurteilung der Frage, ob eine wirksame Auflösungserklärung vorliege, reichten die Feststellungen nicht aus, weil aus ihnen insbesondere nicht hervorgehe, zu welchem Zeitpunkt der Beklagte aus dem Unternehmen ausgeschieden sei und wann dies der klagenden Partei bekannt geworden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes gerichtete Rekurs der klagenden Partei ist berechtigt. Grundsätzlich ist es der Partei überlassen, ob sie eine Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit anfechten will. Die Sittenwidrigkeit ist daher nur über Einrede wahrzunehmen (SZ 46/69 mwN). Eine ausdrückliche Berufung auf die Sittenwidrigkeit ist hiebei zwar nicht erforderlich, es müssen aber jene Tatumstände vorgebracht werden, die die Sittenwidrigkeit begründen können (GesRZ 1978, 131; Krejci in Rummel ABGB Rz 248 zu § 879 mwN). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte weder ausdrücklich Nichtigkeit geltend gemacht noch auch ein Sachvorbringen in dieser Richtung erstattet. Auch im Rahmen der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nach allen Richtungen ist das Rechtsmittelgericht an den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt gebunden und hat sich auf den aus dem Parteivorbringen sich ergebenden Streitgegenstand zu beschränken (Fasching IV 323; RZ 1979/16). Der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung bedarf es daher nicht. Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes wurde weder eine vom Inhalt der Urkunde Beilage A abweichende Haftungsbeschränkung vereinbart noch auch die Haftung des Beklagten mit dessen Ausscheiden aus der GmbH befristet. Die Höhe der Beitragsschuld ist nicht strittig (Beilage B und Erklärungen des Beklagten hiezu, ON 6 AS 19).

Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung EvBl.1971/281 eine (unwiderrufliche) Bürgschaftsvereinbarung für künftige Sozialversicherungsbeiträge als Dauerschuldverhältnis beurteilt und ausgesprochen hat, daß dieses aus wichtigem Grund aufgelöst werden kann. Die vorliegende Bürgschaftserklärung erstreckt sich zwar nicht nur auf künftige Beitragsverbindlichkeiten, doch kommt diesem Umstand keine Bedeutung zu. Die Auflösungserklärung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund ist eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung. Das Gesetz enthält keine Definition der Willenserklärung. Nach Lehre und Rechtsprechung liegt eine Willenserklärung dann vor, wenn die Äußerung auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist. Die bloße Kundgabe von Fakten, Kenntnissen oder Meinungen ist deshalb keine Willenserklärung (Rummel in Rummel, ABGB Rz 3 f zu § 863 mit Nachweisen auch aus der Rechtsprechung; Koziol-Welser8 I 80). Das Schreiben des Beklagten vom 15.11.1985 Beilage D enthält nur die Mitteilung, daß der Beklagte seit Anfang Juli 1975 nicht mehr bei der GmbH beschäftigt ist und seines Wissens bis zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsvereinbarung bezüglich der Beitragsrückstände eingehalten worden sei. Daran schließt sich die weitere Mitteilung, daß der Beklagte seit seinem Ausscheiden keinen Einfluß mehr auf die Zahlungsmoral der GmbH habe. Der Beklagte gibt dann seiner Meinung Ausdruck, daß in erste Linie die GmbH und deren derzeitiger Geschäftsführer zur Einhaltung der Zahlungsvereinbarung heranzuziehen seien und schließt daran das Ersuchen, die klagende Partei möge die Rückstände direkt von der GmbH bzw deren Geschäftsführer einfordern. Dieses Schreiben enthält somit bloße Wissens- und Vorstellungsmitteilungen, eine auf Beendigung des Bürgschaftsverhältnisses gerichtete Willenserklärung des Beklagten läßt sich dem Schreiben nicht entnehmen; es ist demnach bloß eine Wissenserklärung. Es braucht daher auch nicht die Frage erörtert werden, ob die Beendigung des Dienstverhältnisses des Beklagten zur GmbH ein wichtiger Grund für eine Auflösung des Bürgschaftsvertrages wäre, da Gründe, mit denen bereits bei Vertragsabschluß gerechnet werden muß oder die die Parteien offensichtlich in Kauf genommen haben (vgl hiezu die Feststellungen des Erstgerichtes ON 14 AS 55 unten und AS 66 oben) eine vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses nicht rechtfertigen können (Koziol-Welser aaO 188; JBl1982, 142). Ob die Zustellung der Klagebeantwortung oder die sonstigen Prozeßerklärungen des Beklagten als Auflösungserklärungen zu werten sind (vgl EvBl.1971/281 S.523), braucht gleichfalls nicht geprüft zu werden. Das Klagebegehren umfaßt lediglich Beitragsrückstände bis Ende 1985, eine spätere Auflösungserklärung würde aber erst ab diesem Zeitpunkt - ex nunc - wirken (vgl Rummel aaO Rz 27 zu § 859; Würth in Rummel Rz 2 zu § 1118; Koziol-Welser aaO, Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil 619).

Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß § 13 KSchG vermeiden will, daß Verbraucher durch den Terminsverlust überrascht werden (744 BlgNR 14.GP 33). Eine Mahnung und Nachfristsetzung ist daher entbehrlich, wenn der säumige Schuldner die Erfüllung in einer Weise verweigert, wonach es ausgeschlossen erscheint, daß er die gesetzte Nachfrist zur Nachholung der Erfüllung benützen wird (Krejci aaO Rz 18 zu § 13 KSchG; SZ 54/173). Letzteres trifft hier nach dem vom Beklagten eingenommenen Standpunkt und dem Ablauf der Zeit seit Eintritt des Terminsverlustes zu.

Aus dem Gesagten folgt, daß die Streitsache zur Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens reif ist.

Demgemäß ist dem Rekurs der klagenden Partei Folge zu geben und das Ersturteil zu bestätigen. Der Beginn des Laufes der Verzugszinsen war jedoch klarzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E18572

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00618.89.0706.000

Dokumentnummer

JJT_19890706_OGH0002_0070OB00618_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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