TE OGH 1989/12/15 11Os132/89

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Veröffentlicht am 15.12.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Dezember 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Lassmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erwin S*** wegen des Vergehens nach dem § 8 MilStG über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. September 1989, GZ 11 E Vr 2.769/84-54, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Bassler und des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. September 1989, GZ 11 E Vr 2.769/84-54, womit die dem Erwin S*** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Juli 1984 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 494 b StPO. Dieser Beschluß wird aufgehoben und es wird gemäß den §§ 288 Abs. 2 Z 3, 292 StPO in der Sache selbst erkannt:

Der Antrag des öffentlichen Anklägers auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht vom 22.Mai 1989 (AS 141) wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 13.März 1989, GZ 14 U 707/88-6, wurde der am 5.Dezember 1957 geborene Erwin S*** des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Aus einer der Anzeige angeschlossenen Strafregisterauskunft vom 12. November 1987 (AS 7) ergab sich, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien Erwin S*** am 19.Juli 1984 zu AZ 11 E Vr 2.769/84 wegen Vergehens nach dem § 8 MilStG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt hatte, die es gemäß dem § 43 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Diese Probezeit wurde mit Beschluß vom 22.Juli 1985 auf fünf Jahre verlängert (Nr. 2 der Strafregisterauskunft). Obwohl sie also am 13.März 1989 noch nicht abgelaufen war, unterließ es das Bezirksgericht Floridsdorf - vom Staatsanwalt unangefochten -, einen Beschluß nach dem § 494 a Abs. 1 Z 2 oder Z 4 StPO zu fassen.

In der Folge widerrief das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluß vom 16.September 1989, GZ 11 E Vr 2.769/84-54, die mit Urteil vom 19.Juli 1984 (ON 25) dem Erwin S*** gewährte bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe. Dieser Widerruf ist rechtskräftig (vgl. ON 56 und die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 2. November 1989, 24 Bs 228/89).

Rechtliche Beurteilung

Entscheidender Anlaß für den Widerruf der bedingten Strafnachsicht war die eingangs erwähnte neuerliche Verurteilung des Erwin S*** durch das Bezirksgericht Floridsdorf zum AZ 14 U 707/88 vom 13.März 1989 wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB (ON 44 bis 46), zumal die im Widerrufsbeschluß vom 16. September 1989 ebenfalls angeführte Nachverurteilung vom 6. Mai 1988 wegen Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB, AZ 14 U 358/88 des Bezirksgerichtes Floridsdorf, zu keiner entsprechenden Antragstellung durch den Staatsanwalt geführt hatte (ON 40 bis 43).

Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. September 1989, GZ 11 E Vr 2.769/84-54, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Denn nach dem § 494 b StPO darf, sofern die frühere Verurteilung aktenkundig war, ein Widerruf der bedingten Nachsicht aus Anlaß dieser neuen Verurteilung nicht mehr stattfinden, wenn das erkennende Gericht bei der Urteilsfällung einen Ausspruch nach dem § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO zu Unrecht unterlassen und der Ankläger dieses Unterbleiben nicht angefochten hat. Der vorliegende Beschluß verstößt darum infolge des seinerzeitigen Unterbleibens des Widerrufes durch das Bezirksgericht Floridsdorf zum Nachteil des Angeklagten gegen die Widerrufspräklusion des § 494 b StPO.

Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß dem § 292 Abs. 1 StPO wie im Spruch zu erkennen.

Anmerkung

E19403

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0110OS00132.89.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19891215_OGH0002_0110OS00132_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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