TE OGH 1990/6/28 11Os66/90

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Veröffentlicht am 28.06.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pilnacek als Schriftführer in der Strafsache gegen Wilfried B*** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 148, zweiter Fall, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wilfried B*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 1. Februar 1990, GZ 29 Vr 1742/87-185, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten B*** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Wilfried Eduard B***, geborener R***, wurde mit dem von ihm angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche und Freisprüche des Mitangeklagten K*** enthält, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2 StGB und der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs. 2 StGB schuldig erkannt.

Ihm liegt darnach zur Last, an mehreren Orten in Tirol durch gewerbsmäßig, teils unter Einsatz falscher Urkunden verübte Betrugstaten zusammen mit K*** im Dezember 1986 und bis 5. Jänner 1987 den Bayram A*** zur Lieferung von Benzin im Wert von 15.838 S veranlaßt (A I 1 des Schuldspruchs), am 9. Dezember 1986 und am 12. Jänner 1987 bei der A***-Bank ein Darlehen von 120.000 S und bei der S*** I***-H*** eines von 20.000 S erlistet (A I 2 und 3) und am 9. Februar 1987 den Josef H*** zur Übernahme einer Bürgschaft für einen bei der CA-BV aufgenommenen Kredit und zur Ausfolgung eines Betrages von 30.000 S veranlaßt (A I 4), sowie allein am 1. Dezember 1986 dem Peter R*** 500 DM (A II 1) und im Dezember 1986 dem Bayram A*** einen Toyota-Bus im Wert von 30.000 S (A II 2) herausgelockt, weiters am 29. Jänner 1987 dem Landesgericht Innsbruck eine falsche Dienstgeberbestätigung zur Erlangung eines Strafaufschubes vorgelegt (B 1) und am 18. März 1987 vor dem Bezirksgericht Hall in Tirol einen falschen Offenbarungseid abgelegt (B 2) zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Der auf die Z 5, 5 a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*** kommt keine Berechtigung zu.

In der Nichtigkeitsbeschwerde wird der Antrag gestellt, das angefochtene Urteil (zur Gänze) aufzuheben. Konkrete Ausführungen, welche die Schuldspruchsfakten B 1 und 2 betreffen könnten, enthält die Nichtigkeitsbeschwerde - auch in der Strafzumessungsrüge - jedoch nicht. Insoweit mangelt es bereits an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen (§ 285 a Z 2 StPO).

Zur Mängelrüge (Z 5):

Davon, daß zum Faktum A I 1 die innere Tatseite "gänzlich unbeleuchtet" geblieben sei und das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte für einen zumindest bedingten Schädigungsvorsatz ergeben habe, weil zu Beginn des Benzinbezuges beim Zeugen A*** die "Asterix-Systempflege" noch existierte, kann keine Rede sein. Das Schöffengericht konstatierte nämlich unter Bezugnahme auf das Gutachten des Buchsachverständigen Mag.M*** die von vornherein aussichtslose finanzielle Lage der nur vom 22. September bis 20. November 1986 bestehenden "Asterix-Systempflege", die dazu führte, daß bereits am 26. November 1986 das von der B***-Büromöbel-KG gelieferte Mobiliar zurückgeholt wurde und dem Mitangeklagten K*** überhaupt kein Gehalt gezahlt werden konnte (US 21 f), weshalb es die Verantwortung des Angeklagten und damit auch seine Behauptung, bei Beginn des Treibstoffbetruges - am 12. November 1986, US 11 - noch auf Gewinne des Unternehmens vertraut zu haben, als unglaubwürdig ablehnte (US 21). Die Urteilsfeststellungen zur Tatbeteiligung des Beschwerdeführers an den Kreditbetrügereien (A I 2, 3 und 4) als "Drahtzieher", der den Mitangeklagten K*** anstiftete und mit falschen Arbeits-, Lohn- und Provisionsbestätigungen versorgte (US 16 und 23), stützte das Schöffengericht auf die als glaubwürdig angesehenen Angaben des Mitangeklagten K***, namentlich auf jene über die Teilung der dabei erzielten Beute (US 23 f). Mit dem Vorbringen, die Aussage K*** sei nicht geeignet, darauf einen Schuldspruch zu gründen, dem Mitangeklagten komme keine besondere Glaubwürdigkeit zu, weil er dadurch bezweckt habe, seine eigene Situation zu verbessern, bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nach wie vor unzulässigen Schuldberufung.

Auch mit dem Hinweis auf seine als unglaubwürdige Schutzbehauptung abgelehnte Verantwortung, wonach er im Urteilsfaktum A I 4 bestrebt gewesen sei, mit K*** den Kredit zu tilgen, was nur durch seine Verhaftung verhindert wurde, bringt der Beschwerdeführer keinen dem erstgerichtlichen Urteil anhaftenden formalen Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO zur Darstellung.

Die Mängelrüge zur konstatierten Gewerbsmäßigkeit beschränkt sich auf die Behauptung, der Ausspruch des Gerichtshofes darüber sei undeutlich und unvollständig. Insoweit mangelt es wieder an einer ausdrücklichen oder sonst durch deutliche Hinweisung bestimmten Anführung von Tatumständen, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285 a Z 2 StPO).

Die Feststellung des Betrugsvorsatzes schließlich wurde entgegen den Beschwerdeausführungen vom Schöffengericht eingehend unter Hinweis auf konkrete Tatsachen, aus denen er erschlossen werden konnte, begründet: Es wies auf die aussichtslose finanzielle Lage der "Asterix-Systempflege", die zahlreichen Exekutionen gegen den Beschwerdeführer, die in einigen Fällen vorgenommene Teilung der Beute und letztlich resümierend auf die Gestaltung des Tatverhaltens hin (US 21 ff).

Zur Tatsachenrüge (Z 5 a):

Das Vorbringen - zum Urteilsfaktum A I 2 -, die Aussage des Mitangeklagten K***, auf die sich das Erstgericht stützte, sei nicht glaubwürdig, vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Zur Rechtsrüge (Z 9 lit a):

Das Schöffengericht stellte unmißverständlich Täuschungs-, Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz fest (US 16 f). Mit der Behauptung, "bei genauer Betrachtung" liege ein Feststellungsmangel zum Schädigungsvorsatz vor, weicht der Beschwerdeführer demnach vom konstatierten Urteilssachverhalt ab und bringt die Rechtsrüge, die von den Urteilsfeststellungen auszugehen hätte, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Nicht anders verhält es sich mit der zur Gewerbsmäßigkeit erhobenen Rechtsrüge: Die auf Erzielung fortlaufender Einnahmen aus Betrügereien gerichtete Absicht des Beschwerdeführers stellte das Schöffengericht entgegen den Beschwerdeausführungen eindeutig fest, denn es konstatierte, daß es beiden Angeklagten darum ging, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrügereien, und zwar auch von solchen mit einem 25.000 S übersteigenden Schadensbetrag und solchen, bei denen sie zum Zweck der Täuschung falsche Urkunden benützten, eine fortlaufende unredliche Einnahmsquelle zu verschaffen (US 15), wofür im übrigen - gleichfalls der Beschwerdeausführung zuwider - sehr wohl "Anhaltspunkte" gegeben sind, wie das Erstgericht zutreffend erkannte (US 24).

Zur Strafzumessungsrüge (Z 11):

Bei Heranziehung des Erschwerungsgrundes einer mehrfachen Qualifikation des Betruges verstieß das Schöffengericht keineswegs in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung. Denn die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe wäre auch dann, wenn die Betrugstaten nicht unter Verwendung falscher Urkunden verübt worden wären, nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB auszumessen gewesen. Die hinzutretende Qualifikation nach dem § 147 Abs. 1 Z 1 StGB beschwert den Unrechtsgehalt der Tat zusätzlich und ist demnach im Sinn der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 Abs. 3 StGB) entsprechend zu berücksichtigen. Aus den angeführten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*** teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prdzeßordnungsgemäß ausgeführt sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).

Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck (§ 285 i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E21077

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0110OS00066.9.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19900628_OGH0002_0110OS00066_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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