Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Oktober 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Privatanklage- und Mediensache des Dkfm. Ferdinand L*** gegen 1) Johannes V*** und 2) FPÖ-Bundesparteileitung wegen 1) Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 und 2 StGB und 2) Entgegnung nach § 14 Abs. 1 MedG über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.Oktober 1990, GZ 9 b E Vr 4673/89-28 sowie gegen den Vorgang, daß Mag. Peter U*** in der Hauptverhandlung vom 10.Oktober 1990, dieses Aktenzeichens, zur Ablegung des Zeugnisses verhalten wurde, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generanwalt Dr. Raunig jedoch in Abwesenheit aller Verfahrensbeteiligten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Oktober 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Privatanklage- und Mediensache des Dkfm. Ferdinand L*** gegen 1) Johannes V*** und 2) FPÖ-Bundesparteileitung wegen 1) Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB und 2) Entgegnung nach Paragraph 14, Absatz eins, MedG über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.Oktober 1990, GZ 9 b E römisch fünf r 4673/89-28 sowie gegen den Vorgang, daß Mag. Peter U*** in der Hauptverhandlung vom 10.Oktober 1990, dieses Aktenzeichens, zur Ablegung des Zeugnisses verhalten wurde, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generanwalt Dr. Raunig jedoch in Abwesenheit aller Verfahrensbeteiligten zu Recht erkannt:
Spruch
In den (zur gemeinsamen Beweisaufnahme verbundenen) Verfahren zu den AZ 9 b E Vr 4673/89 und 9 b E Vr 8663/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ist in der Hauptverhandlung vom 10.Oktober 1989 dadurch, daß Mag. Peter U***In den (zur gemeinsamen Beweisaufnahme verbundenen) Verfahren zu den AZ 9 b E römisch fünf r 4673/89 und 9 b E römisch fünf r 8663/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ist in der Hauptverhandlung vom 10.Oktober 1989 dadurch, daß Mag. Peter U***
Text
Gründe:
In den im Spruch bezeichneten von Dkfm. Ferdinand L*** gegen Johannes V*** wegen § 111 Abs. 1 und Abs. 2 StGB einerseits sowie gegen die FPÖ-Bundesparteileitung wegen § 14 Abs. 1 MedienG andererseits angestrengten und vom Gericht zur gemeinsamen Beweisaufnahme verbundenen Verfahren wurde in der Hauptverhandlung vom 10.Oktober 1989 Mag. Peter U*** als Zeuge vernommen. Dieser ist auch Angeklagter im Strafverfahren zum AZ 30 Vr 305/87 des Landesgerichtes Linz wegen der §§ 12, 320 Z 3 StGB. Ersichtlich im Hinblick auf die weitgehende Identität des gegen ihn erhobenen Anklagevorwurfs mit dem Gegenstand seiner Zeugenaussage verweigerte Mag. U*** die Beantwortung an ihn gestellter Fragen (S 109 ff). Demgegenüber hielt das Gericht, welches Mag. U*** das Vorliegen von Zeugnisverweigerungsgründen gemäß § 153 Abs. 1 StPO an sich zubilligte, dessen Aussage als unerläßlich im Sinne der zitierten Gesetzesstelle. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Interessenabwägung orientierte dabei das Gericht nicht am Anklagevorwurf (§ 111 StGB) bzw. an der Berechtigung des Entgegnungsbegehrens, sondern an der im Rahmen des Wahrheitsbeweises zu ermittelnden Tat nach § 320 StGB, und des an deren Aufklärung bestehenden öffentlichen Interesses. Nachdem die Versuche des Gerichtes, den Genannten zum Zeugnis zu verhalten, erfolglos geblieben waren, verhängte es über ihn gemäß § 160 StPO eine Beugestrafe in der Höhe von 8.000 S (ON 28).In den im Spruch bezeichneten von Dkfm. Ferdinand L*** gegen Johannes V*** wegen Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB einerseits sowie gegen die FPÖ-Bundesparteileitung wegen Paragraph 14, Absatz eins, MedienG andererseits angestrengten und vom Gericht zur gemeinsamen Beweisaufnahme verbundenen Verfahren wurde in der Hauptverhandlung vom 10.Oktober 1989 Mag. Peter U*** als Zeuge vernommen. Dieser ist auch Angeklagter im Strafverfahren zum AZ 30 römisch fünf r 305/87 des Landesgerichtes Linz wegen der Paragraphen 12, 320, Ziffer 3, StGB. Ersichtlich im Hinblick auf die weitgehende Identität des gegen ihn erhobenen Anklagevorwurfs mit dem Gegenstand seiner Zeugenaussage verweigerte Mag. U*** die Beantwortung an ihn gestellter Fragen (S 109 ff). Demgegenüber hielt das Gericht, welches Mag. U*** das Vorliegen von Zeugnisverweigerungsgründen gemäß Paragraph 153, Absatz eins, StPO an sich zubilligte, dessen Aussage als unerläßlich im Sinne der zitierten Gesetzesstelle. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Interessenabwägung orientierte dabei das Gericht nicht am Anklagevorwurf (Paragraph 111, StGB) bzw. an der Berechtigung des Entgegnungsbegehrens, sondern an der im Rahmen des Wahrheitsbeweises zu ermittelnden Tat nach Paragraph 320, StGB, und des an deren Aufklärung bestehenden öffentlichen Interesses. Nachdem die Versuche des Gerichtes, den Genannten zum Zeugnis zu verhalten, erfolglos geblieben waren, verhängte es über ihn gemäß Paragraph 160, StPO eine Beugestrafe in der Höhe von 8.000 S (ON 28).
Die Bestimmung des § 153 Abs. 1 StPO räumt dem Gericht zwar das Recht ein, einen Zeugen trotz des Vorliegens eines in dieser Gesetzesstelle angeführten Befreiungsgrundes dennoch zur Aussage zu verhalten, wenn dies wegen deren besonderer Bedeutung unerläßlich ist. Die Beurteilung der Unerläßlichkeit einer Aussage stellt eine Ermessensentscheidung dar. Bei dieser Ermessensausübung ist das Gericht, mag ihm auch ein verhältnismäßig weiter Spielraum offenstehen, an die vom Gesetz vorgegebenen Beurteilungskriterien gebunden. Deren Nichtbeachtung verletzt das Gesetz (§ 33 Abs. 2 StPO).Die Bestimmung des Paragraph 153, Absatz eins, StPO räumt dem Gericht zwar das Recht ein, einen Zeugen trotz des Vorliegens eines in dieser Gesetzesstelle angeführten Befreiungsgrundes dennoch zur Aussage zu verhalten, wenn dies wegen deren besonderer Bedeutung unerläßlich ist. Die Beurteilung der Unerläßlichkeit einer Aussage stellt eine Ermessensentscheidung dar. Bei dieser Ermessensausübung ist das Gericht, mag ihm auch ein verhältnismäßig weiter Spielraum offenstehen, an die vom Gesetz vorgegebenen Beurteilungskriterien gebunden. Deren Nichtbeachtung verletzt das Gesetz (Paragraph 33, Absatz 2, StPO).
Rechtliche Beurteilung
Eine derartige Gesetzesverletzung ist dem Gericht im vorliegenden Fall unterlaufen. Die Beweismittelfunktion einer Zeugenaussage bezieht sich nämlich im Strafprozeß ausschließlich auf die Stichhältigkeit des Anklagevorwurfes und im Entgegnungsverfahren allein auf die Berechtigung des Entgegnungsbegehrens. Die Bedeutung der Zeugenaussage des Mag. Peter U*** wäre daher an Hand des Gewichts der vorliegendenfalls zu treffenden (allein verfahrensrelevanten) Entscheidungen über den Anklagevorwurf wegen übler Nachrede (§ 111 StGB) und über das Entgegnungsbegehren (§ 15 MedG) zu beurteilen gewesen. Das Gericht hat somit unrichtige Kriterien beim Abwägen der Bedeutung der in Rede stehenden Zeugenaussage herangezogen und hiedurch § 153 Abs. 1 StPO und in dessen Gefolge auch § 160 StPO verletzt (vgl. zum fast identen Sachverhalt: 15 Os 27-30/90).Eine derartige Gesetzesverletzung ist dem Gericht im vorliegenden Fall unterlaufen. Die Beweismittelfunktion einer Zeugenaussage bezieht sich nämlich im Strafprozeß ausschließlich auf die Stichhältigkeit des Anklagevorwurfes und im Entgegnungsverfahren allein auf die Berechtigung des Entgegnungsbegehrens. Die Bedeutung der Zeugenaussage des Mag. Peter U*** wäre daher an Hand des Gewichts der vorliegendenfalls zu treffenden (allein verfahrensrelevanten) Entscheidungen über den Anklagevorwurf wegen übler Nachrede (Paragraph 111, StGB) und über das Entgegnungsbegehren (Paragraph 15, MedG) zu beurteilen gewesen. Das Gericht hat somit unrichtige Kriterien beim Abwägen der Bedeutung der in Rede stehenden Zeugenaussage herangezogen und hiedurch Paragraph 153, Absatz eins, StPO und in dessen Gefolge auch Paragraph 160, StPO verletzt vergleiche zum fast identen Sachverhalt: 15 Os 27-30/90).
Diese Gesetzesverletzung war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzustellen und gemäß dem letzten Satz des § 292 StPO zu beheben.Diese Gesetzesverletzung war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzustellen und gemäß dem letzten Satz des Paragraph 292, StPO zu beheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00107.9.1030.000Dokumentnummer
JJT_19901030_OGH0002_0150OS00107_9000000_000