TE OGH 1991/2/27 9Ob901/91

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Veröffentlicht am 27.02.1991
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Bauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** M*****, Journalist, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Dr. W***** B*****, Rechtsanwalt *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma M***** (5 S 96/89 des Landesgerichtes Klagenfurt), wegen Feststellung einer Konkursforderung von S 674.647,40 netto, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 17. Oktober 1990, GZ 2 R 176/90-10, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19. April 1990, GZ 23 Cg 85/90-5, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 19.555,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 3.259,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit 1. 2. 1984 Chefredakteur der "*****zeitung" ***** (kurz: "*****zeitung"). Seine Dienstgeberin, die Eigentümerin und Herausgeberin der Zeitung, war die M***** S***** GesmbH & Co KG (kurz: M***** S*****) über deren Vermögen am 25. 8. 1990 der Konkurs eröffnet wurde. G***** S*****, der Geschäftsführer der M***** S*****, gründete eine neue Gesellschaft, die V*****gesellschaft mbH mit dem Zweck, die "*****zeitung" weiterhin herauszugeben. Er erklärte vor der Konkurseröffnung dem Kläger, daß dieser für den Fall, als über das Vermögen der Firma M***** S***** der Konkurs eröffnet und eine Auffanggesellschaft zur Weiterführung des Unternehmens gegründet werden sollte, in dieser neuen Gesellschaft nicht mehr mit einer Anstellung rechnen könne.

Nach der Konkurseröffnung kündigte der Masseverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichtes am 12. 9. 1989 die Dienstverhältnisse sämtlicher Angestellter, auch jenes des Klägers, gemäß § 25 KO auf. Am selben Tag erklärte G***** S***** in einer Redaktionskonferenz neuerlich, daß er den Kläger in der Auffanggesellschaft nicht anstellen werde.

Der Masseverwalter beendete mit wenigen Ausnahmen auch die sonstigen Dauerschuldverhältnisse der Gemeinschuldnerin und zwar Miet-, Druck- und Leasingverträge. Er war bestrebt, seine Verpflichtungen bei der Verwertung der Konkursmasse so gering wie möglich zu halten. Seine Überlegung war, daß er im Falle einer Veräußerung des Inventars ohne Gewährleistung für Sachmängel die Verpflichtungen der Masse am geringsten halten könne. Gegenüber dem Erwerber des Inventars der Gemeinschuldnerin äußerte der Masseverwalter Bedenken, daß im Fall der Veräußerung einer Zeitungsunternehmung Ansprüche nach § 8 Journalistengesetz (JournG) erhoben werden könnten.

Die V*****gesellschaft mbH bot dem Masseverwalter für den Kauf der "*****zeitung" am 6. 9. 1989 einen Kaufpreis von S 700.000,-

zuzüglich Umsatzsteuer. Der Masseverwalter nahm das Angebot vorbehaltlich der konkursbehördlichen Genehmigung mit der Klarstellung an, daß nur die Betriebsausstattung (das Inventar) Kaufgegenstand sei, nicht aber die Wertpapiere und Geldforderungen der Gemeinschuldnerin; ferner sei vom Kauf auch der "good will" der "*****zeitung" umfaßt, wozu die Abonnement- und Inserentenliste und das Archiv der "*****zeitung" gehöre, nicht jedoch die eingetragene Marke "*****zeitung" die für RA Dr. ***** registriert sei; um die Übertragung dieser Marke auf die Käuferin werde sich der Masseverwalter aber bemühen.

In der Gläubigerausschußsitzung vom 12. 9. 1989 wurde dieser Kaufgegenstand nach einer Feilbietung an mehrere Interessenten der V*****gesellschaft mbH um S 800.000,- zuzüglich Umsatzsteuer zugeschlagen. Damit erwarb die (damals noch nicht im Handelsregister eingetragene) Auffanggesellschaft diese Bestandteile des Unternehmens der Gemeinschuldnerin. Die Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes wurde für den 18. 9. 1989 vereinbart.

Der Vertrieb der "*****zeitung" wurde nach der Übernahme durch die V*****gesellschaft mbH gegenüber früher nicht verändert. Die "*****zeitung" erschien nach dem 12. 9. 1989 und auch nach dem 18. 9. 1989 weiter unter dem bisherigen Namen mit fortlaufender Nummerierung und Jahrgangsbezeichnung. Gegenüber den Lesern wurde betont, es bleibe "alles beim alten", nur sei die "VZ nun kein ÖVP-Blatt mehr". Die Zeitung wurde auch an die bisherigen Abonnenten weiterhin ausgeliefert. Die bisherige Zusammenarbeit mit der "N***** Zeitung" und der "S*****zeitung" in der Form, daß bestimmte Seiten gemeinsam gestaltet wurden, wurde fortgesetzt.

Am 23. 9. 1989 erklärte der Kläger seinen vorzeitigen Austritt.

Er meldete im Konkursverfahren der Firma M***** S***** eine Forderung auf Zahlung einer Abfertigung in der Höhe von 1 1/2 Jahresgehältern nach § 8 Abs 2 JournG an, die der Masseverwalter teilweise bestritt.

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß ihm im Konkurs über das Vermögen der Firma M***** S***** eine Forderung von S 674.647,40 (eineinhalb Jahresgehälter in Höhe von S 867.403,- netto unter Anrechnung einer bereits anerkannten Abfertigung von S 192.756,40) zustehe. Der Masseverwalter habe der Auffanggesellschaft im Ergebnis ein lebendes Unternehmen, nämlich eine Zeitungsunternehmung als organisierte Erwerbsgelegenheit übertragen. Der Erwerber habe sinngemäß erklärt, den Kläger nicht weiter zu beschäftigen; es liege daher eine Veräußerung nach § 8 Abs 1 JournG vor, die einen Abfertigungsanspruch nach § 8 Abs 2 JournG auslöse.

Der beklagte Masseverwalter beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe nur einzelne Vermögensgegenstände an die V*****gesellschaft mbH verkauft; die Veräußerung einer ganzen Zeitungsunternehmung liege daher nicht vor. Es fehle aber auch an einem Vertrag, in den die Klägerin eintreten sollte, da der Beklagte den Arbeitsvertrag des Klägers durch Kündigung gemäß § 25 KO beendet habe. Der Bestimmung des § 8 JournG sei durch Art V IRÄG derogiert worden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt (wobei es allerdings nur eine Konkursforderung von S 669.647,70 netto feststellte). Es war der Ansicht, daß die V*****gesellschaft mbH trotz der Einschränkung, unter denen der Masseverwalter die Feilbietung vorgenommen habe, eine lebende Zeitungsunternehmung erworben habe. Die Einschränkung des Kaufgegenstandes durch den Masseverwalter habe ausschließlich den Zweck gehabt, seine Verpflichtungen aus einer Veräußerung möglichst gering zu halten und insbesondere auch Ansprüche des von der V*****gesellschaft mbH nicht in das Angestelltenverhältnis übernommenen Klägers nach § 8 Abs 2 JournG zu vermeiden. Diese Absicht begründe die Haftung des Beklagten für den Entschädigungsanspruch des Klägers nach § 8 Abs 2 JournG (aus der Zitierung der E Nr. 9 zu § 8 JournG in Dittrich-Veith-Tades, Arbeitsrecht, geht hervor, daß das Erstgericht die Haftung des Beklagten offenbar auf die §§ 1295 Abs 2, 1301 ABGB stützte). Da von vornherein die Absicht bestanden habe, den Kläger nicht als Angestellten in die V*****gesellschaft mbH zu übernehmen, sei eine Vorgangsweise gewählt worden, durch die ein Entstehen von Ansprüchen des Klägers nach § 8 JournG verhindert werden sollte. Art. V IRÄG berühre die Haftung des Veräußerers einer Zeitungsunternehmung nach § 9 JournG nicht.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab.

Die vom Kläger geltend gemachte Entschädigung sei ihrer Rechtsnatur nach ein besonderer Abfertigungsanspruch; § 23 AngG finde nur soweit Anwendung, als diese Bestimmung günstiger als die Regelungen des Journalistengesetzes sei, also insbesondere dann, wenn die besonderen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Entschädigungsanspruches nach dem Journalistengesetz fehlten. Die Erklärung des Erwerbers einer Zeitungsunternehmung nach § 8 JournG sei eine außerordentliche Kündigung, mit der das auf den Erwerber übergegangene Dienstverhältnis des Journalisten beendet werde. Für die Erklärung nach § 8 Abs 1 JournG genüge eine Äußerung des Erwerbers, die den Redakteur erkennen lasse, daß der Erwerber das Dienstverhältnis anläßlich des Unternehmensüberganges nicht fortsetzen wolle. Eine solche Erklärung sei zwar hier abgegeben worden; für den Kläger sei aber daraus nichts zu gewinnen, weil der Masseverwalter schon vor dem vereinbarten Zeitpunkt des Eigentumsüberganges (18. 9. 1989), nämlich am 12. 9. 1989, das Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin infolge Konkurseröffnung aufgelöst habe. Die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Zeitungsunternehmung veräußert worden sei, könne daher auf sich beruhen. Die Kündigung durch den Masseverwalter sei rechtswirksam; sie schließe Ansprüche des Klägers nach den §§ 8, 9 JournG aus. Das Journalistengesetz enthalte keine besonderen Bestimmungen über den Einfluß der Konkurseröffnung auf das Arbeitsverhältnis. Das Kündigungsrecht des Masseverwalters nach § 25 KO sei gemäß § 25 a KO zwingendes Recht. Schon deswegen liege von einem Rechtsmißbrauch im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB nicht vor. Gemäß § 23 Abs 3 AngG habe der Angestellte bei Übertragung des Unternehmens unter Lebenden mangels eines Anbots des Erwerbers auf Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen einen Abfertigungsanspruch gegen den Veräußerer. Im Journalistengesetz fehle eine gleichartige Bestimmung, so daß auf den Kläger die günstigeren Regeln des § 23 AngG anzuwenden seien. Gegen den Standpunkt des Klägers spreche schließlich auch § 25 Abs 4 HGB, wonach derjenige, der ein Handelsgeschäft im Wege des Konkurses erwerbe, nicht für die im Betrieb des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers hafte.

Der Kläger erhebt gegen das Urteil des Berufungsgerichtes Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger macht geltend, daß alle Maßnahmen des Gemeinschuldners, des Masseverwalters und der zu gründenden Auffanggesellschaft von vorneherein darauf gerichtet gewesen seien, mit den Mitteln des Konkursverfahrens die bisherigen Verbindlichkeiten (einschließlich der Ansprüche des Klägers nach § 8 JournG) abzuschütteln und gleichzeitig die bisherige Zeitungsunternehmung fortzusetzen. Schon von Anfang an sei geplant gewesen, daß die V*****gesellschaft mbH die Zeitungsunternehmung fortführe; der Masseverwalter sei bei dieser Veräußerung behilflich gewesen, sei aber auch selbst wegen der Fortführung des Unternehmens als (erster) Erwerber im Sinne des § 8 Abs 1 JournG anzusehen. Der besondere Schutz des § 8 JournG gelte auch im Konkursverfahren; die Interessen der Konkursgläubiger hätten demgegenüber zurückzutreten. Da der Masseverwalter den Kläger am Tage der Veräußerung der Zeitungsunternehmung gemäß § 25 KO gekündigt habe, hafte die Konkursmasse auch nach § 1295 Abs 2 ABGB. Die Kündigung sei (an diesem Tag) erst nach dem Abschluß des Veräußerungsvertrages erfolgt, so daß das Dienstverhältnis des Klägers bereits auf die Erwerberin übergegangen sei; diese habe die Zeitungsunternehmung als organisatorische Einheit erworben.

Diese Ausführungen sind nicht berechtigt.

Wird eine Zeitungsunternehmung veräußert, so kann der Erwerber gemäß § 8 Abs 1 JournG innerhalb eines Monats nach der Veräußerung dem Redakteur gegenüber erklären, daß er in dessen Vertrag mit dem Veräußerer nicht eintritt. Wird eine solche Erklärung innerhalb der Frist abgegeben, so kann der Redakteur außer dem für die Kündigungsfrist entfallenden Entgelt eine Entschädigung verlangen, die bei weniger als fünfjähriger Dauer des Vertragsverhältnisses ein volles Jahresentgelt, bei fünf- bis zehnjähriger Dauer das Ein- und Eineinhalbfache des Jahresentgelts beträgt und sich mit je fünf weiteren Jahren der Vertragsdauer um ein halbes Jahresentgelt erhöht, wobei ein angefangenes Jahrfünft als voll gerechnet wird (§ 8 Abs 2 JournG).

Dieser Entschädigungsanspruch ist ein Abfertigungsanspruch besonderer Art, der schon vor dem Inkrafttreten der allgemeinen Abfertigungsregelung nach dem Angestelltengesetz geschaffen wurde und durch dieses unberührt blieb, soferne die Bestimmungen des Journalistengesetzes für die Redakteure (Schriftleiter) günstiger sind als die Bestimmungen des Angestelltengesetzes

(Art VII Z 1 AngG). Der Abfertigungsanspruch des § 8 Abs 2 JournG erfüllt - ähnlich wie die Bestimmung des § 11 JournG (Austrittsrecht des Journalisten bei Wechsel der politischen Richtung der Zeitungsunternehmung mit der Rechtsfolge, daß dem Redakteur die im § 8 Abs 2 JournG bezeichneten Ansprüche zustehen) - den rechts- und sozialpolitischen Zweck, "die geistigen Zeitungsarbeiter davor zu schützen, daß die sittliche und wirtschaftliche Grundlage ihres Berufslebens jeden Augenblick durch kapitalistische Eingriffe gefährdet werden kann. Wer in Zukunft einen bestehenden Zeitungsverlag durch Kauf an sich bringt, soll damit zu rechnen haben, daß den Redaktionsmitgliedern je nach der Dauer ihrer bisherigen Mitarbeiterschaft gesetzliche Entschädigungsansprüche zustehen, daß also Journalisten nicht mit der Zeitung wie Sklaven mit der Plantage verkauft werden können" (403 Blg der konstituierenden Nationalversammlung). Dieser - teilweise stark emotionsbelasteten - Begründung von geringer Aussagekraft ist jedenfalls zu entnehmen, daß es dem Gesetzgeber darum gegangen ist, die Übertragung von Zeitungsunternehmungen zu erschweren und die Redakteure, die erfahrungsgemäß nicht leicht in einem anderen Unternehmen unterkommen, gerade in der Übergangsphase eines Eigentümerwechsels besonders zu schützen. Dies kommt auch in der Bestimmung des § 8 Abs 3 JournG zum Ausdruck, wonach der Erwerber den Vertrag mangels ausdrücklicher Ablehnung des Eintritts innerhalb eines Jahres nach der Veräußerung nicht kündigen kann.

Das Entstehen dieses besonderen Abfertigungsanspruchs setzt die Veräußerung einer Zeitungsunternehmung voraus. Unter einer "Zeitungsunternehmung" iS des § 8 JournG ist eine zum Zweck der Herausgabe einer periodischen Druckschrift vorgenommene Zusammenfassung rechtlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Mittel zu einer mit dem Erscheinen eines bestimmten Blattes verknüpften Betriebseinheit zu verstehen.

Nicht der Verlag, in dem eine Zeitung erscheint, oder die

Druckerei, in der sie hergestellt wird, ist die

"Zeitungsunternehmung", sondern jene komplexe rechtliche und

wirtschaftliche Einheit von Mitteln, welche ausschließlich auf

die Herausgabe eines bestimmten Blattes gerichtet ist und - neben

dem Zeitungstitel - vor allem auch die Verlagsrechte, den "good

will", den Redakteurstab sowie bestimmte technische Mittel umfaßt

(Kuderna, Der Abfertigungsanspruch nach § 8 Abs 2 JournG,

DRdA 1964, 341 ff insb 348 f; ders DRdA 1969, 253; Korn, Die

"Betriebseinbringung" als Veräußerung nach § 8 JournG? RdW 1988,

425; DRdA 1969, 249 = Arb 8535 = SZ 41/69; DRdA 1984, 445

(Runggaldier) = ZAS 1984, 26 (Aichinger) = Arb 10.211 = SZ 56/1;

Arb 10.220; 4 Ob 173/82). Auch die Veräußerung eines Teiles eines Unternehmens, die eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit bildet, fällt unter die Bestimmung des § 8 JournG (DRdA 1969, 249 = Arb 8535 = SZ 41/69).

Liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 und 2 JournG vor, so haften für die Ansprüche des Redakteurs der Erwerber und der Veräußerer zur ungeteilten Hand (§ 9 JournG). Im übrigen richten sich aber die Sanktionen des § 8 JournG nur gegen die Erklärungen des Erwerbers im Sinne des § 8 Abs 1 JournG, die als außerordentliche Kündigung des gesetzlich auf den Erwerber übergegangenen Dienstverhältnisses des Redakteurs anzusehen sind. Eine Umgehung dieser Sanktion durch Kündigung des Redakteurs vor der Veräußerung der Zeitungsunternehmung durch den Veräußerer kann über den Weg eines Schadenersatzanspruchs zum selben Ergebnis führen (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht3 I 183; ArbG Wien Arb 8.010). Der Veräußerer bleibt zwar grundsätzlich berechtigt, von den ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten einer Vertragsauflösung Gebrauch zu machen, doch findet dieses Recht im Schikaneverbot des § 1295 Abs 2 ABGB (Kuderna, Abfertigungsanspruch 340) oder in der Anfechtbarkeit der Kündigung wegen Vornahme eines gegen den Zweck dieses Gesetzesverbots verstoßenden Umgehungsgeschäfts (Krejci in Rummel ABGB2 Rz 37 zu § 879) seine Grenze. Löst daher der Veräußerer vor dem Unternehmensübergang das zwischen ihm und dem Redakteur bestehende Dienstverhältnis lediglich in der Absicht auf, den Redakteur dadurch um die Abfertigungsansprüche nach dem Journalistengesetz zu bringen (oder tritt dieser Schädigungszweck gegenüber anderen Schädigungszielen ganz augenscheinlich in den Vordergrund (RdW 1990, 155); s Reischauer in Rummel ABGB II Rz 59 zu § 1295), so wird dieser Veräußerer, falls es in der Folge zu dem Unternehmensübergang kommt, nach § 1295 Abs 2 ABGB für jenen Schaden ersatzpflichtig sein, den der Redakteur dadurch erleidet, daß er die ihm nach § 8 Abs 2 JournG zustehende Abfertigung nicht erhalten hat (Kuderna, Abfertigungsanspruch aaO 348).

Die behandelten Haftungsvoraussetzungen liegen aber hier nicht vor. Es fehlt nämlich an der Veräußerung einer Zeitungsunternehmung im Sinne des § 8 Abs 2 JournG. In der Entscheidung Arb 10.220 wurde es zwar für die Veräußerung einer Zeitungsunternehmung als ausreichend erkannt, daß mit dem Vertrag der Zeitungstitel und der "good will" dieses Blattes und damit faktisch dessen Leserkreis, sowie das Archiv und die Büroausstattung erworben wurden und sämtliche Mitarbeiter der Zeitschrift übernommen und zu den gleichen Bedingungen weiterbeschäftigt wurden; auch reicht die Veräußerung eines Unternehmensteils aus, wenn dieser eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit bildet. Im vorliegenden Fall hat aber der Masseverwalter sämtliche Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin gekündigt und auch alle sonstigen Dauerschuldverhältnisse (Miet-, Druck- und Leasingverträge) mit Ausnahme der Kooperationsverträge mit anderen Zeitungen aufgekündigt und nur die Betriebsausstattung und einen Teil des "good will" (Abonnenten- und Inserentenlisten, sowie das Archiv der "*****zeitung" zum Gegenstand der Veräußerung gemacht; nicht einmal den Zeitungstitel konnte der Masseverwalter der Erwerberin verschaffen, da die Markenrechte an der registrierten Marke "*****zeitung" von Rechtsanwalt Dr. ***** (angeblich treuhändig für den Kläger, siehe Beilage 1) gehalten wurden. Zur Wiederaufnahme des Betriebes der Zeitungsunternehmung mußte sich daher die Erwerberin nicht nur das Recht zur Benützung des Zeitungstitels beschaffen, sondern zahlreiche Verträge mit Arbeitnehmern, Vermietern, Leasingnehmern usw. abschließen. Die (neuerliche) Bildung einer organisierten Erwerbsgelegenheit hing somit von der Bereitschaft aller dieser dritten Personen ab, mit der Erwerberin zu kontrahieren. Daß alle diese Vertragsauflösungen nur zum Schein vorgenommen worden wären, hat der Kläger nicht behauptet. Die vom Masseverwalter verkauften Unternehmensbestandteile waren somit nicht ausreichend, um den Verkauf einer komplexen rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit zu bewirken, fehlten doch dazu mehrere wesentliche zur Unternehmensführung erforderliche Bestandteile, mag es auch im allgemeinen unschädlich sein, wenn einzelne Teile einer wirtschaftlichen Einheit ausnahmsweise nicht mitübergeben werden. Damit mußte aber der Masseverwalter nicht davon ausgehen, daß er durch die Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers gemäß § 25 KO das Entstehen von Ansprüchen des Klägers nach § 8 JournG verhindern werde, mag er auch gegenüber dem Erwerber des Inventars der Gemeinschuldnerin (aus Gründen anwaltlicher Vorsicht) Bedenken, daß der Kläger doch solche Ansprüche erwerben könnte, geäußert haben. Vor allem aber hat der Kläger sein Begehren nicht auf eine Haftung des Beklagten wegen schikanöser oder gegen § 879 ABGB verstoßender Rechtsausübung gestützt. Die Klagebehauptungen zum engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Konkurseröffnung und dem Erwerb der Zeitungsunternehmung durch eine etwa gleichzeitig gegründete Auffanggesellschaft gehen lediglich dahin, daß diese Maßnahmen zur nahtlosen Übertragung einer Zeitungsunternehmung geführt hätten und der Betrieb dieser Zeitung ohne Änderung des äußeren Erscheinungsbildes fortgesetzt worden sei; daraus leitet aber der Kläger nur Ansprüche nach § 8 Abs 2 JournG ab, wobei er nicht einmal - was ihm allerdings nicht schadet - die die gleichzeitige Haftung des Veräußerers begründende Bestimmung des § 9 JournG erwähnt.

Die "überschießende" Feststellung des Erstgerichtes, der Masseverwalter habe die eingehaltene Vorgangsweise gewählt, um gerade ein Entstehen des Anspruchs des Klägers nach § 8 JournG zu vermeiden, hat außer Betracht zu bleiben, da sie nicht in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes fällt (SZ 54/7; SZ 61/1). Diese Feststellung ist aber auch ohne Bedeutung, da eine Veräußerung im Sinne des § 8 Abs 1 JournG nicht vorliegt, so daß Ansprüche des Klägers nach § 8 Abs 2 JournG ohnehin nicht entstanden sind und damit auch Schadenersatzansprüche nach § 1295 Abs 2 ABGB im Sinne der obigen Ausführungen nicht in Betracht kommen können.

Ansprüche nach § 8 Abs 2 JournG sind aber auch deswegen nicht entstanden, weil die Erklärung des Erwerbers einer Zeitungsunternehmung, daß er in den Vertrag des Redakteurs mit dem Veräußerer nicht eintritt, nach § 8 Abs 1 JournG erst nach der Veräußerung abgeben kann. Da diese Erklärung eine außerordentliche Kündigung des (auf den Erwerber übergegangenen) Dienstverhältnisses ist, kann sie erst abgegeben werden, wenn der Übergang stattgefunden hat. Vorher sind nur Ankündigungen einer Auflösungsabsicht möglich. Auch die zweite Ankündigung des G***** S***** vom 12. 9. 1989, er werde den Kläger in der Auffanggesellschaft nicht einstellen, konnte eine Auflösung des Dienstverhältnisses nicht bewirken, weil die Auffanggesellschaft damals noch nicht registriert war, so daß sie als solche nicht bestand (§ 8 Abs 1 GmbHG) und damit das am selben Tag vom Masseverwalter gekündigte Dienstverhältnis des Klägers noch nicht auf sie übergegangen war. Es kann daher auf sich beruhen, ob der Masseverwalter das Dienstverhältnis des Klägers vor oder nach der Feilbietung des Inventars am 12. 9. 1989 aufgekündigt hat und ob das Interesse der Gläubiger an einer höheren Konkursquote, dem der Masseverwalter durch Kündigung aller Arbeitsverhältnisse nach § 25 KO Rechnung trug, gegenüber dem durch § 8 Abs 2 JournG geschützten besonderen Interesse dieser Berufsgruppe zurückzutreten hätte.

In der Folge ist der Kläger zudem aus dem vom Masseverwalter gekündigten Dienstverhältnis gem § 25 KO vorzeitig ausgetreten. Damit war aber der Möglichkeit der (nachträglichen) Erfüllung der fehlenden Anspruchsvoraussetzungen nach § 8 Abs 1 JournG endgültig der Boden entzogen, weil dann, selbst wenn die Veräußerung einer Zeitungsunternehmung vorgelegen wäre, eine außerordentliche Aufkündigung durch den Erwerber nicht mehr möglich war.

Auf einen Erwerb des Zeitungsunternehmens durch Fortführung des Unternehmens im Konkurs durch den Masseverwalter, also durch Inanspruchnahme des Masseverwalters als Erwerber iS der §§ 8 Abs 2 und 9 JournG wurde die Klage ebenfalls nicht gestützt, so daß auch keine Feststellungen darüber zu treffen waren, welche Fortführungshandlungen der Masseverwalter in der kurzen Zeitspanne zwischen der Konkurseröffnung (25. 8. 1989) und der Auflösung des Zeitungsunternehmens durch die Feilbietung am 12. 9. 1989 gesetzt hat. Im übrigen lösen Fortführungshandlungen des Masseverwalters, die er kraft Gesetzes vornehmen muß, weil das Konkursgericht gemäß § 115 Abs 1 KO die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen darf, wenn auf Grund der Erhebungen feststeht, daß anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Konkursgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist, eine Erwerberhaftung der Masse (etwa im Sinne des § 1409 ABGB) nicht aus, weil der Masseverwalter nur an die Stelle des Gemeinschuldners tritt und die Fortführung keinen Vermögensübergang auf ein anderes Rechtssubjekt bewirkt.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E25498

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0090OB00901.91.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19910227_OGH0002_0090OB00901_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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