TE OGH 1991/11/26 11Os138/91

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.November 1991 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Hörburger, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Aigner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. ***** M***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach dem § 111 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 22.Juli 1988, GZ 1 U 514/88-14, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, und des Privatanklägers Lutz Achim T*****, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Durch die in Punkt 2 der Verfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 22.Juli 1988, GZ 1 U 514/88-14, vorgenommene Bestimmung eines Pauschalkostenbeitrages wurde das Gesetz im § 381 Abs. 4, letzter Satz, StPO verletzt.

Die genannte Verfügung wird im Umfang der Bestimmung eines Pauschalkostenbeitrages aufgehoben.

Text

Gründe:

Lutz Achim T***** erhob am 14.April 1988 beim Strafbezirksgericht Wien Privatanklage gegen Dr. ***** M***** wegen übler Nachrede. Mit Beschluß vom 20.April 1988, GZ 1 U 514/88-3, lehnte dieses Gericht die Einleitung des Verfahrens gegen Dr. ***** M***** ab, stellte das Verfahren ein (§ 451 Abs. 2 StPO) und trug dem Privatankläger den Ersatz der Kosten des Verfahrens auf (§ 390 Abs. 1 StPO). Den hiegegen erhobenen Beschwerden gab das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluß vom 11.Mai 1988, AZ 13 b Bl 571/88 (ON 8 der erstgerichtlichen Akten) keine Folge; zugleich sprach es aus, daß gemäß dem § 390 a StPO der Privatankläger die Kosten seiner erfolglos gebliebenen Rechtsmittel "selbst zu tragen" habe. Mit der Verfügung vom 22. Juli 1988 (Punkt 2 in ON 14 dA) bestimmte das Strafbezirksgericht Wien die Pauschalkosten mit 600 S und ordnete (mit GeoForm 51) deren Einhebung (beim Privatankläger) an.

Diese Verfügung steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß dem § 381 Abs. 4, letzter Satz, StPO ist im Verfahren vor den Bezirksgerichten auf Grund einer Privatanklage ein Pauschalkostenbeitrag (§ 381 Abs. 1 Z 1 StPO) nicht zu bestimmen, wenn keine Hauptverhandlung stattgefunden hat und auch keine Zeugen- oder Sachverständigengebühren aufgelaufen sind. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall zutreffen, widersprach die Bestimmung eines Pauschalkostenbeitrages dem Gesetz.

Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß dem § 292 StPO die gesetzwidrige Verfügung ersatzlos aufzuheben.

Anmerkung

E26953

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00138.91.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19911126_OGH0002_0110OS00138_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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