TE OGH 1992/1/22 3Ob1565/91

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Veröffentlicht am 22.01.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hans P*****, vertreten durch Dr. Hans Nemetz und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Evelyn S*****, und 2.) Dr. Helmut S*****, beide vertreten durch Dr. Walter Schuppich und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Übereignung eines Überbaues und Herausgabe von Fahrnissen, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 29. Juli 1991, GZ 13 R 65/90-56, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil

Rechtliche Beurteilung

1.) die Außerstreitstellung, daß der Kläger das Holzhaus kaufte und den Kaufpreis bezahlte, durch den Zusatz, daß (mit Willen des Klägers) im Kaufvertrag die Erstbeklagte und ihr Sohn als Käufer eingesetzt wurden, den klaren Sinn erhält, daß der Kauf nicht im Namen des Klägers erfolgte;

2. dem Kläger ein besseres Recht nach § 372 ABGB schon deswegen nicht zukommen kann, weil er mangels eines auf seinen Namen lautenden Titels nie rechtmäßiger Besitzer, wenn überhaupt Besitzer, war und schon deshalb eine "arglistige Urkundenhinterlegung" durch die Beklagten keine Rolle spielt;

3. selbst ein - hier nicht erkennbares - Abgehen der zweiten Instanz von ihrer in einem früheren Aufhebungsbeschluß geäußerten Rechtsansicht ohne Bedeutung wäre und keinesfalls einen Revisionsgrund darstellen würde, weil jedenfalls dem Obersten Gerichtshof die abschließende rechtliche Beurteilung zusteht (Fasching IV 227; MietSlg. 34.776 ua);

4. bei einem Kauf durch zwei Personen auch ohne Nennung der erworbenen Anteile an der Liegenschaft und am Preis im Zweifel eine Aufteilung je zur Hälfte selbstverständlich ist;

5. die Ansicht einer zweiten Instanz in einem (überdies aufgehobenen) Beschluß eines anderen Verfahrens ohne Bedeutung ist;

6. die Verlassenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin eines Käufers einen Mangel der Rechtsübertragung sanieren konnte (im Sinne des mit den Verkäufern gewollten Vertrages);

7. schon die von der Erstbeklagten erstattete Strafanzeige nur entweder richtig oder wissentlich falsch sein konnte und dem Kläger der Tatbestand des groben Undanks daher keinesfalls erst durch die Aussage des Zeugen K*****, sondern bereits dadurch offenkundig wurde, daß ihm der Inhalt der Anzeige am 28. Juni 1985 durch die Untersuchungsrichterin zur Kenntnis gebracht wurde; und überdies dem Berechtigten bei Bemessung der Verjährungsfrist auch das im aufgetragenen Wirkungskreis (hier Verteidigung gegen angeblich verleumderische Strafanzeige) erworbene und dazu gehörende Wissen seines Vertreters zuzurechnen ist (SZ 52/167; VwGH Arb 10.295; vgl. auch QuHGZ 1977

H 1 - 2/147);

8. die Annahme des (mit keiner Belastung verbundenen) Geschenkes nach den Feststellungen zweifelsfrei schlüssig erfolgte, wobei die Erstbeklagte für ihren Sohn gemäß § 154 ABGB einschreiten konnte.

Anmerkung

E28033

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB01565.91.0122.000

Dokumentnummer

JJT_19920122_OGH0002_0030OB01565_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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