TE OGH 1992/2/4 14Os82/91

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Veröffentlicht am 04.02.1992
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Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Februar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer, in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB (an Johann H*****), AZ 17 Vr 746/90 des Kreisgerichtes Krems an der Donau, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 30.Jänner 1991, AZ 21 Bs 21/91 (= ON 20 des Strafaktes), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 30.Jänner 1991, AZ 21 Bs 21/91 (= ON 20 des Aktes AZ 17 Vr 746/90 des Kreisgerichtes Krems an der Donau), ist das Gesetz in der Bestimmung des § 381 Abs. 2 StPO verletzt. Dieser Beschluß wird aufgehoben.

Der diesem Beschluß zugrunde liegenden Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

I. In der oben bezeichneten Strafsache hat das Kreisgericht Krems an der Donau auf Grund der vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau, Städtische Bestattung, gelegten Rechnung vom 6. Dezember 1990 (ON 2) mit Beschluß vom 18.Dezember 1990, GZ 17 Vr 746/90-12, den Rechnungsführer angewiesen, an die Städtische Bestattung Krems an der Donau für die Abholung der Leiche des Johann H***** unter Zurverfügungstellung eines Leih- bzw. Notsarges den Betrag von 1.956 S zu überweisen und dies damit begründet, daß die Leistung im Auftrag des Gerichtes erfolgt sei und die verzeichneten Kosten angemessen wären. Johann H*****, der im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus in Untersuchungshaft angehalten worden war, hatte in seinem Haftraum Selbstmord durch Erhängen verübt. Der Untersuchungsrichter hatte nach Anordnung der Obduktion einen Justizwachebeamten des kreisgerichtlichen Gefangenenhauses ersucht, die Leiche des Johann H***** in die Prosektur des Krankenhauses Krems an der Donau überführen zu lassen.

Der gegen den erwähnten Kostenbeschluß erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 30.Jänner 1991, AZ 21 Bs 21/91 (= ON 20), Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und wies den Antrag des Magistrats der Stadt Krems an der Donau, Städtische Bestattung, auf Zuspruch des Betrages von 1.956 S mit der Begründung ab, daß die von den Gemeinden als Gebietskörperschaften den Strafgerichten gemäß § 26 StPO zu gewährende Behördenhilfe kostenlos zu leisten sei, zumal § 9 der Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28.Jänner 1855, RGBl. Nr. 26, die Gemeindevorsteher speziell zur Verwahrung und zum allfälligen Transport von Leichen, die obduziert werden sollen, verpflichte.

II. Nach Ansicht der Generalprokuratur steht diese Beschwerdeentscheidung mit dem Gesetz nicht im Einklang. In der deshalb gemäß § 33 Abs. 2 StPO zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wird ausgeführt:

Dem Beschwerdegericht sei zunächst beizupflichten, daß eine Gemeinde als Gebietskörperschaft gemäß § 26 StPO verpflichtet ist, den Strafgerichten auf deren Ersuchen Hilfe zu leisten. Auch seien nach § 9 der - auf Gesetzesstufe stehenden (siehe EvBl. 1973/141) - Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28.Jänner 1855, RGBl. Nr. 26, die Gemeindevorsteher für die sichere Verwahrung und den allenfalls erforderlichen Transport der Leichen, die gerichtlich obduziert werden sollen, verantwortlich. Die Auferlegung einer Hilfeleistungspflicht zugunsten der Strafjustiz habe aber noch nicht zur Folge, daß die zur Amtshilfe verpflichtete Gebietskörperschaft den ihr daraus erwachsenden Aufwand selbst zu tragen habe. Die Gesetzgebung habe in Ansehung der Kosten für die Hilfeleistung bei gerichtlichen Obduktionen nichts besonderes bestimmt (§ 2 F-VG; vgl. 16 Os 19/91); die Kostentragungsregelung des § 10 Abs. 3 NÖ Leichen- und BestattungsG 1978 gelte ausdrücklich nur für verwaltungsbehördlich angeordnete Obduktionen. Die abschließende Klärung der Frage, welche Gebietskörperschaft die Kosten der Hilfeleistung durch Gemeindeorgane für eine gerichtliche Obduktion zu tragen habe, könne jedoch im gegebenen Fall dahingestellt bleiben.

Das Kreisgericht Krems an der Donau habe nämlich im vorliegenden Fall nicht ein Organ der Stadtgemeinde Krems an der Donau um Amtshilfe ersucht, sondern dem von der Stadtgemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung betriebenen Bestattungsunternehmen - im Wege der Verwaltung des kreisgerichtlichen Gefangenenhauses - den Auftrag zum Transport der Leiche in die Prosektur des Krankenhauses Krems an der Donau erteilt. Hiebei handle es sich um eine Leistung, deren Erbringung dem konzessionspflichtigen Gewerbe des Bestatters vorbehalten sei (§ 237 Abs. 1 und Abs. 2 GewO). Die Inanspruchnahme von Diensten eines Bestattungsunternehmens - auch wenn es von einer Gemeinde betrieben wird - erfolge durch Abschluß eines privatrechtlichen Vertrages, auf dessen Inhalt seitens des Staates insofern Einfluß genommen werde, als der Landeshauptmann durch Verordnung Höchsttarife festzulegen habe (§ 239 Abs. 1 GewO). Für die Ansicht des Oberlandesgerichtes Wien, daß das Gericht die Dienste eines von der Gemeinde betriebenen Bestattungsunternehmens im Rahmen der Behördenhilfe kostenlos in Anspruch nehmen könne, fände sich keine rechtliche Grundlage.

Das Erstgericht habe daher zutreffend die - grundsätzlich nur vorläufige - Kostentragungspflicht des Bundes (§ 381 Abs. 2 StPO) bejaht und das Entgelt für den Transport der Leiche - im Ergebnis - als Kosten des Strafverfahrens bestimmt (vgl. RZ 1978/18).

Ob diese Kosten unter § 381 Abs. 1 Z 5 StPO fallen (siehe 25 Bs 155/90 des Oberlandesgerichtes Wien), könne dahingestellt bleiben, weil im gegebenen Fall ein Rückersatz nicht zum Tragen komme.

Hingegen verletze der Beschluß des Beschwerdegerichtes das Gesetz in der Bestimmung des § 381 Abs. 2 StPO. Da diese Rechtsmittelentscheidung nicht einem Angeklagten zum Nachteil gereiche, könne es mit der bloßen Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben (vgl. 14 Os 55/89).

Rechtliche Beurteilung

Demgemäß beantragte die Generalprokuratur, nach einem gemäß § 292 StPO durchzuführenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung dahin zu erkennen, daß durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 30.Jänner 1991, AZ 21 Bs 21/91, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 18. Dezember 1990, GZ 17 Vr 746/90-12, auf Bestimmung der Kosten der Städtischen Bestattung Krems an der Donau für die Abholung der Leiche des Johann H***** aufgehoben und der Antrag des Magistrats der Stadt Krems an der Donau, Städtische Bestattung, auf Zuspruch des Betrages von 1.956 S abgewiesen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 381 Abs. 2 StPO verletzt sei.

III. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen:

In näherer Ausführung des Art. 22 B-VG, der alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches verpflichtet, normiert § 26 Abs. 1 StPO, daß die Strafgerichte berechtigt sind, zur Durchführung der Strafrechtspflege mit allen Dienststellen der Gebietskörperschaften, mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie mit den von ihnen betriebenen Anstalten unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchen zu pflegen.

Über die Kosten dieser Rechts(Amts-)hilfe wird damit noch nichts ausgesagt (EvBl. 1989/36).

Gemäß § 9 der - heute auf Gesetzesstufe stehend anzusehenden (EvBl. 1973/141) - sog. selbständigen Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28.Jänner 1855, RGBl. Nr. 26, womit Vorschriften für die Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau erlassen wurden, ist jeder Gemeindevorsteher für die sichere Verwahrung derjenigen Leichen verantwortlich, rücksichtlich welcher nach Vorschrift der §§ 2 und 3 eine gerichtliche Totenschau notwendig werden dürfte, und er hat in dem Falle, als die Leiche an ihrem Fundorte nicht belassen werden kann, für einen anderen zur Unterbringung derselben tauglichen Ort zu sorgen, wenn letzterer zur Vornahme der gerichtlichen Beschau nicht geeignet wäre, hierzu ein anderes, lichtes geräumiges, bei strenger Kälte heizbares Lokal noch vor Ankunft der Kommission zu ermitteln, und nebst den Gerichtszeugen ein, zur Hilfeleistung bei der Beschau verwendbares Individuum zu bestellen, sowie überhaupt die hiezu erforderlichen Vorbereitungen zu veranlassen (siehe bei Mayerhofer-Rieder Nebenstrafrecht2 2. Halbband S 1114).

Aus dieser Verpflichtung folgt zwar, daß die Bürgermeister (Gemeindevorsteher) auch für den Transport von voraussichtlich gerichtlich zu obduzierenden Leichen von deren Fundort in einen zur Vornahme der gerichtlichen Beschau geeigneten Raum verantwortlich sind und diesen - erforderlichenfalls auch ohne besonderen gerichtlichen Auftrag - zu veranlassen haben.

Eine Kostenregelung enthält auch diese Verordnung nicht.

Auch der Bestimmung des § 24 StPO, die den Bürgermeistern (Gemeindevorstehern) als Trägern der örtlichen Sicherheitspolizei (Art. 118 Abs. 3 Z 3 B-VG) ganz allgemein in bestimmtem Rahmen ein selbständiges Einschreiten im Dienste der Strafjustiz und die Erlassung damit im Zusammenhang stehender vorbereitender Anordnungen zur Pflicht macht, können hinsichtlich der damit verbundenen Kosten keine Vorschriften entnommen werden, die analog angewendet werden könnten.

Die zitierten Bestimmungen über die Verpflichtung der Gemeinden, den Strafgerichten (im allgemeinen und im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Obduktion im besonderen) Amtshilfe zu leisten und unter Umständen auch selbständig tätig zu werden, begründen daher - entgegen der in der in Rede stehenden Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung - keineswegs auch die Verpflichtung der Gemeinden, für die Kosten der in diesem Rahmen erbrachten Leistungen in jedem Falle und uneingeschränkt selbst aufkommen zu müssen.

Zur Lösung des aufgeworfenen Kostentragungsproblems ist vielmehr auf den diesbezüglichen Grundsatz des § 2 F-VG zurückzugreifen. Darnach tragen der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Wird eine Gebietskörperschaft für eine andere in Vollziehung deren Aufgaben tätig - was (abgesehen von den in mittelbarer Bundesverwaltung (Art. 102 B-VG) und im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden (Art. 119 B-VG) zu vollziehenden Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung) sowohl auf den Fall der Amtshilfe einer Gemeinde für ein Strafgericht (§ 26 StPO), als auch auf ein selbständiges Tätigwerden einer Gemeinde im Dienste der Strafjustiz (§ 24 StPO), im besonderen aber auch auf die Hilfstätigkeit der Gemeinde zur Vorbereitung gerichtlicher Obduktionen (§ 9 der VO RGBl. 1855/26) zutrifft (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) - so ist "ihren Aufgaben" nach organisatorischer Betrachtungsweise nur die Bereitstellung von Organwaltern und der für deren Tätigkeit unerläßlichen Hilfsmittel zuzurechnen. Die stellvertretend tätig werdende Gebietskörperschaft hat daher in diesen Fällen grundsätzlich nur den Personal- und Amtssachaufwand selbst zu tragen. Der Sachaufwand hingegen, der mit der konkreten Tätigkeit erst entsteht, und der Zweckaufwand (zu diesen verschiedenen Aufwandsbegriffen siehe ausführlich Atzmüller "Die Kostentragungspflicht der einzelnen Gebietskörperschaften" ÖGZ 1983, 41 ff) fallen nach insoweit funktionellen Gesichtspunkten - sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - jener Gebietskörperschaft zur Last, welcher die betreffende Vollziehung kompetenzmäßig zuzurechnen ist (VfSlg. 9507; Walter-Mayer Bundesverfassungsrecht6 Rz 285; Adamovich-Funk Das österreichische Verfassungsrecht3 S 183; so auch 16 Os 19/91 = RZ 1992/12).

Im Verhältnis zwischen Bund und Gemeinde wird hinsichtlich des Aufwandes im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Leichenöffnung - wie bereits dargelegt - in der einschlägigen Gesetzgebung (§§ 24, 26 StPO; § 9 der VO RGBl. 1855/26) nichts besonderes bestimmt. Auch dem XXII. Hauptstück der StPO über die Kosten des Strafverfahrens läßt sich insoweit keine vom Grundsatz des § 2 F-VG abweichende Regelung entnehmen. Von den in § 381 Abs. 1 Z 2 bis 8 StPO angeführten besonderen Kosten, die als Amtshilfekosten oder als Kosten für ein selbständiges Einschreiten justizfremder Organe im Dienste der Strafjustiz überhaupt in Betracht kommen, werden nur jene für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern und Anstalten) vom Bund nicht vorgeschossen (§ 381 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 StPO). Nur in diesem Umfang trifft daher das Strafgericht keinerlei Kostentragungspflicht, zumal auch der nach den Bestimmungen der §§ 389 bis 391 StPO Dritten auferlegte Rückersatz solcher Kosten nicht den ersuchten Behörden (Ämtern, Anstalten) zufließt, sondern von den Gerichten für den Bund vereinnahmt wird (EvBl. 1962/364, SSt. 33/51, EvBl. 1989/36; JABl. Nr. 23/1963).

Die durch die Beschlagnahme von Sachen verursachten Kosten (§ 381 Abs. 1 Z 5 StPO) hingegen werden - gleichwie etwa die Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten einschließlich der durch eine Auslieferung des Beschuldigten aus einem fremden Staat verursachten Kosten (§ 381 Abs. 1 Z 4 StPO; siehe dazu EvBl. 1989/36) - vom Bund vorgeschossen (§ 381 Abs. 2 StPO), d.h. sie sind von den Gerichten jener staatlichen Stelle, bei der sie aufgelaufen sind, dem Grundsatz des § 2 F-VG entsprechend zu ersetzen, wobei ein Rückersatz nach den Bestimmungen der §§ 389 bis 391 StPO durch die kostenpflichtige Partei allerdings erst ab einem jeweils insgesamt 1.000 S übersteigenden Betrag in Betracht kommt.

Dem Kostenbegriff des § 381 Abs. 1 Z 5 StPO unterfallen aber auch die Kosten des Transportes einer (voraussichtlich) gerichtlich zu obduzierenden Leiche. Zwar erwähnen die Bestimmungen über die Beschlagnahme (§§ 98, 143, 144 StPO) den menschlichen Leichnam nicht ausdrücklich, sondern stellen nur allgemein auf Gegenstände ab, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Dies trifft aber auch auf einen Leichnam zu, dient doch dessen Obduktion in zweifelhaften Fällen der Klärung, ob der Tod durch ein Verbrechen oder ein Vergehen verursacht worden sei (§ 127 Abs. 1 StPO). Eine derartige Untersuchung setzt aber ein behördliches Verfügungsverbot über die Leiche, also deren Beschlagnahme voraus.

Daraus folgt, daß der mit dem Transport einer (voraussichtlich) gerichtlich zu obduzierenden Leiche verbundene (Zweck-)Aufwand als Kosten der Beschlagnahme (§ 381 Abs. 1 Z 5 StPO) von dem zur Strafrechtspflege berufenen Bund (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) zu tragen und daher vom Gericht der Gemeinde vorbehaltlich des Rückersatzes nach den Bestimmungen der §§ 389 bis 391 StPO abzugelten ist. Dies gilt nach den dargelegten Grundsätzen auch im Falle eines spontanen Tätigwerdens der Gemeinde, und zwar selbst dann, wenn es letztlich doch zu keiner Obduktion kommt, weil sich dadurch nichts daran ändert, daß die Gemeinde eine Tätigkeit im Dienste der Strafjustiz entfaltet hat (ähnlich JABl.Nr. 28/1978).

Indem das Oberlandesgericht Wien mit dem in Beschwerde gezogenen Beschluß eine diesbezügliche Kostentragungs(Vorschuß-)pflicht des Bundes verneint hat, ist ihm eine Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des § 381 Abs. 2 StPO unterlaufen.

Hier bestand die Zahlungsverpflichtung des Gerichtes gegenüber dem in Privatwirtschaftsverwaltung geführten gemeindeeigenen Bestattungsunternehmen - worauf die Generalprokuratur zutreffend hingewiesen hat - überdies schon nach den Bestimmungen des Privatrechts. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daher aus der dargestellten Rechtslage nur, daß nach Bezahlung des von der Städtischen Bestattung Krems an der Donau in Rechnung gestellten Betrages ein Rückersatzanspruch des Bundes (Gerichtes) gegenüber der Gemeinde (als Gebietskörperschaft) nicht besteht.

Der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war somit Folge zu geben.

Entgegen der Anregung der Generalprokuratur sah sich der Oberste Gerichtshof in diesem besonderen Falle aber auch veranlaßt, von dem ihm durch § 292 letzter Satz StPO eingeräumten Ermessen, seiner Entscheidung konkrete Wirkung zuzuerkennen, Gebrauch zu machen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 E 146, 149 zu § 292) und - wie aus dem Spruch ersichtlich - den gesetzmäßigen Rechtszustand herzustellen. Das Kreisgericht Krems an der Donau wird daher nunmehr den vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau, Städtische Bestattung, angesprochenen Rechnungsbetrag entsprechend dem erstinstanzlichen Kostenbestimmungsbeschluß auszuzahlen haben.

Anmerkung

E28242

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00082.91.0204.000

Dokumentnummer

JJT_19920204_OGH0002_0140OS00082_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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