TE OGH 1989/5/17 14Os55/89

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Veröffentlicht am 17.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Mai 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lässig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mihai S*** und einen anderen wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 25 b E Vr 910/88 des Landesgerichtes Feldkirch, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 8. November 1988, AZ 7 Bs 496/88 (= ON 44 des Vr-Aktes), nach Anhörung des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, in öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 8. November 1988, AZ 7 Bs 496/88, verletzt, soweit darin die Bemessung der Entschädigung der Dolmetscherin Mag. Angelika S*** für Zeitversäumnis auf § 32 GebAG gestützt und demgemäß der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 7.September 1988, GZ 25 b E Vr 910/88-37, (auch) insoweit Folge gegeben wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 33 Abs. 1 GebAG.

Text

Gründe:

Im Strafverfahren gegen die rumänische Staatsangehörigen Mihai S*** und Konstantin M*** bestimmte das Landesgericht Feldkirch mit dem Beschluß vom 7.September 1988, GZ 25 b E Vr 910/88-37, die Gebühren der Dolmetscherin Mag. Angelika S*** - deren Gebührennote vom 31.August 1988 (ON 26) folgend - antragsgemäß wie folgt:

I. Entschädigung für Zeitversäumnis

    4 x 250 S                         1.000,-- S

II. Mühewaltung

    9.8.1988, AZ 25 b E Vr 910/88,

    Vernehmung 1 1/2 Stunden            664,-- S

    19.8.1988, AZ 32 c Ns 455/88,

    1/2 Stunde                          220,-- S

III.Reisekosten

    4 x 42 km a 3,70 S

    (Bregenz-Feldkirch-retour)          621,60 S

IV. Sonstige Kosten

    Telefonat zwecks Terminanfrage

    an das Landesgericht laut Beleg      27,20 S

                                      2.532,80 S

    10 % MWSt                           253,30 S

    Summe (gerundet)                  2.786,-- S

Der die Positionen I und II des Beschlusses bekämpfenden Beschwerde (ON. 39) der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 8.November 1988, AZ 7 Bs 496/88 (= ON 44 des Vr-Aktes) teilweise dahin Folge, daß gemäß § 32 GebAG als Entschädigung für vier Stunden Zeitversäumnis (a 204 S) statt eines Betrages von 1.000 S lediglich ein solcher von 816 S und gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 (richtig: Z 3) GebAG als Entschädigung für Mühewaltung bei der Zuziehung zur gerichtlichen Vernehmung am 9.August 1988 statt des Betrages von 664 S nur 442 S zuerkannt wurden, woraus sich unter Berücksichtigung der unbekämpften Teilbeträge ein Gesamtbetrag von 2.126,80 S zuzüglich 10 % Umsatzsteuer (§ 31 Z 6 GebAG), sohin die Summe von 2.340 S ergibt.

Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck steht, wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß § 33 Abs. 1 GebAG erhöht sich - ausgenommen die in § 34 Abs. 3 genannten Sachverständigen, zu denen Dolmetscher nicht gehören (§ 53) - die Entschädigung für Zeitversäumnis (von 204 S - § 32 Abs. 1) auf 253 S für jede auch nur begonnene Stunde, wenn der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen (Dolmetschers) im gerichtlichen Verfahren entfernt liegt. Diese Voraussetzung lag im gegenständlichen Fall vor (vgl die der Bemessung der Reisekosten laut Punkt III des erstgerichtlichen Beschlusses zugrundeliegende Entfernung von 42 Kilometer). Rechtsrichtig wäre demnach gemäß § 33 Abs. 1 GebAG der Dolmetscherin der von ihr begehrte (geringere) Betrag von je 250 S für vier Stunden Zeitversäumnis, somit insgesamt 1.000 S zuzuerkennen gewesen. Dies ergibt eine Gebührensumme von (gerundet)

2.542 S.

Rechtliche Beurteilung

Das über die begründete Wahrungsbeschwerde ergehende vorliegende Erkenntnis hatte sich - entgegen der Anregung der Generalprokuratur, die Entscheidung auch mit konkreter Wirkung auszustatten - auf die Feststellung der unterlaufenen, sich nicht zum Nachteil der beiden Verurteilten auswirkenden Gesetzesverletzung zu beschränken, weil die gesetzlichen Voraussetzungen, der Entscheidung konkrete Wirkung im Sinn des letzten Satzes des § 292 StPO zuzuerkennen, nicht gegeben sind. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß gemäß § 381 Abs. 6 StPO die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Beiziehung - wie hier - notwendig war, weil die Angeklagten der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig waren (RZ 1972, 47, 86; Mayerhofer/Rieder StPO2 ENr 147 zu § 292).

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E17170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00055.89.0517.000

Dokumentnummer

JJT_19890517_OGH0002_0140OS00055_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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