TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/22 2003/09/0111

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Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1;
AVG §62 Abs4;
B-VG Art137;
VStG §24;
VStG §64 Abs2;
VVG §10 Abs2 Z2;
VVG §10 Abs2;
VVG §3 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Dr. A in W, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 2/7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. März 2003, Zl. UVS-07/V/16/9436/2002/8, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung, Einstellung der Vollstreckung sowie Rückzahlung des eingehobenen Geldbetrages (weitere Parteien:

1. Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Stubenring 1, 1011 Wien; 2. Bundesminister für Finanzen, Himmelpfortgasse 4-8, 1015 Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Antrag, die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises vom 20. Juni 2002, Kto.Nr. 10/3419551, aufzuheben, abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 2. Februar 2001 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als Arbeitgeber am 14. Oktober 1999 in W (an einem näher umschriebenen Tatort) zwei namentlich näher bezeichnete Ausländer (jeweils polnische Staatsangehörige) als Bauarbeiter ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt; er wurde hiefür (unter Absehen von der Verhängung einer Strafe) gemäß § 21 VStG ermahnt.

Gegen diesen Bescheid erhob ausschließlich das zuständige Arbeitsinspektorat Berufung. Das Arbeitsinspektorat beantragte darin, über den Beschwerdeführer anstelle der Ermahnung zwei Geldstrafen zu verhängen. Der Beschwerdeführer ließ den erstinstanzlichen Bescheid vom 2. Februar 2001 unbekämpft.

Mit einem - am 30. Oktober 2001 verkündeten und am 6. März 2002 schriftlich ausgefertigten - Berufungsbescheid der belangten Behörde wurde über die Berufung des Arbeitsinspektorates wie folgt entschieden:

"Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Spruch dahingehend abgeändert, dass der Berufungswerber zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idgF begangen hat.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Schlusssatz, erster Fall, zwei Geldstrafen von je ATS 10.000,-- (entspricht je 726,73 EUR), bei Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 36 Stunden verhängt und gemäß § 64 Abs. 2 VStG je ATS 1.000,-- (entspricht je 72,67 EUR) zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vorgeschrieben.

Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht vorgeschrieben."

Dieser - dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsinspektorat jeweils am 9. April 2002 zugestellte - Berufungsbescheid blieb unangefochten.

Dem Beschwerdeführer wurde am 30. April 2002 eine schriftliche Mahnung vom Magistrat der Stadt Wien zugestellt; darin wurde die Vollstreckbarkeit des genannten Berufungsbescheides behauptet und dem Beschwerdeführer die Hereinbringung durch Exekution angedroht.

Mit einem Rückstandsausweis vom 20. Juni 2002 (Anmerkung:

über Anfrage bzw. Aufforderung zur Aktenvorlage wurde der belangten Behörde vom Magistrat der Stadt Wien (MA 6 - Rechnungsamt, Stadtkassen - Leitstelle) am 7. Februar 2003 mitgeteilt, der "Vollstreckungsantrag vom 20.6.2002 Kto. ..., MBA ... liegt h.a. nicht mehr auf") wurde ein vollstreckbarer Rückstand in Höhe von EUR 1.614,79 behauptet; dieser Rückstandsausweis wurde dem Beschwerdeführer am 10. September 2002 zugestellt. Der gegenüber dem Beschwerdeführer behauptete Rückstand (in Höhe von EUR 1.614,79 darin enthalten auch die Pfändungsgebühr) wurde - laut der genannten Auskunft des Magistrates der Stadt Wien - "vom Erhebungs- und Vollstreckungsdienst eingehoben und am 11.9.2002 der Stadtkassen-Leitstelle überwiesen".

Mit jeweils gleichlautenden - einerseits an die belangte Behörde, andererseits an den Magistrat der Stadt Wien gerichteten -

Schriftsätzen vom 23. Oktober 2002 brachte der Beschwerdeführer die "Anregung" vor, der Magistrat der Stadt Wien bzw. die belangte Behörde mögen das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2, in eventu Z 3 VStG einstellen; er stellte in den Schriftsätzen die Anträge, die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises vom 20. Juni 2002 (mit näher bezeichneter Kontonummer) aufzuheben, die Vollstreckung einzustellen und den von ihm am 10. September 2002 unrechtmäßig eingehobenen Betrag von EUR 1.614,79 (nämlich Strafe EUR 1.453,46, Kosten EUR 145,34 und Pfändungsgebühr EUR 15,99) zurückzuzahlen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. März 2003 hat die belangte Behörde über die Anträge des Beschwerdeführers wie folgt entschieden:

"1) Der Antrag, das Verfahren zur Zl.: UVS-07/A/16/3713/2001 gemäß § 45 Abs. 1 Z 2, in eventu Z 3 VStG einzustellen, wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2) Der Antrag, die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises vom 20.6.2002, Kto.Nr. ..., aufzuheben, wird abgewiesen.

Zu den Anträgen,

a)

die Vollsteckung einzustellen sowie

b)

den am 10.9.2002 eingehobenen Betrag von 1.614,79 Euro zurückzuzahlen, wird festgestellt, dass eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien nicht gegeben ist."

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das vom Beschwerdeführer in seinem Antrag dargestellte Versehen sei der Berufungsbehörde tatsächlich unterlaufen; es sei nämlich statt "Dr. A" im Spruch des Berufungsbescheides vom 6. März 2002 "der Berufungswerber" genannt. Diese offenkundige Unrichtigkeit sei einer Berichtigung aber "jedenfalls zugänglich". Es sei "fraglich, ob eine solche Berichtigung in einem Strafverfahren nach Ablauf der im § 31 Abs. 3 VStG normierten Frist zulässig ist". Eine Berichtigung sei im vorliegenden Fall jedoch deshalb nicht geboten gewesen, weil der Spruch des Berufungsbescheides ohnedies dahingehend zu verstehen sei, dass der Antragsteller (also der Beschwerdeführer) damit bestraft worden sei; er sei der "Schuldner des im Rückstandsausweis vom 20.6.2002 ausgewiesenen Betrages" gewesen.

Die Anregung auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sei als Antrag zu verstehen; dieser sei wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, weil am 30. Oktober 2001 (in dieser Verwaltungsstrafsache) der Bescheid verkündet worden sei. Der Antrag betreffend die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Rückstandsausweises sei abzuweisen, weil der unangefochten gebliebene Berufungsbescheid vom 6. März 2002 dem Rechtsbestand angehöre. Zu den Anträgen betreffend die Einstellung der Vollstreckung und die Zurückzahlung des eingehobenen Betrages sei auszuführen, dass von den unabhängigen Verwaltungssenaten weder Vollstreckungen durchgeführt noch Strafbeträge eingehoben würden; diese Aufgaben erledige der Magistrat der Stadt Wien. In diesem Umfang sei daher die Unzuständigkeit der belangten Behörde festgestellt worden; darüber habe der Magistrat der Stadt Wien (mit einem rechtsmittelfähigen) Bescheid zu entscheiden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 10. Juni 2003, B 701/03-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit Beschluss vom 30. Juli 2003, B 701/03-5, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Über diese abgetretene Beschwerde - die der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit einem Schriftsatz vom 1. Oktober 2003 ergänzte, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete und auf die der Beschwerdeführer danach mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2003 replizierte - hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991

(VVG) lauten:

"Eintreibung von Geldleistungen

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO sind bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist."

§ 10 VVG lautet:

"Verfahren

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. und der IV. Teil und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn

1. die Vollstreckung unzulässig ist oder 2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder 3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

(3) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht an den Landeshauptmann, sofern es sich aber um eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich des Landes handelt, an die Landesregierung. Die demnach zuständige Behörde entscheidet endgültig."

Vorauszuschicken ist, dass ungeachtet der nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten nicht nachvollziehbaren und im angefochtenen Bescheid auch nicht näher festgestellten Umstände des Vollstreckungsverfahrens - insbesondere ist unbekannt, ob die Vollstreckungsbehörde die Eintreibung der Geldleistung selbst durchführte oder durch das zuständige Gericht veranlasste bzw., ob von der Vollstreckungsbehörde eine Vollstreckungsverfügung erlassen wurde - jedenfalls als unstrittig davon ausgegangen werden kann, dass auf Grund des Berufungsbescheides der belangten Behörde vom 6. März 2002 eine Vollstreckbarkeitsbestätigung für einen Rückstandsausweis (nämlich am 20. Juni 2002) ausgestellt wurden. Unbestritten ist es ferner, dass in diesem Rückstandsausweis der Beschwerdeführer als Schuldner angegeben war.

Die Anordnung des § 3 Abs. 2 VVG, wonach der Antrag auf Aufhebung einer Bestätigung der Vollstreckbarkeit bei jener Stelle einzubringen ist, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Zuständigkeitsnorm dahingehend zu verstehen, dass diese Stelle auch zuständig ist, über Einwendungen gegen eine Vollstreckbarkeitsbestätigung zu entscheiden (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1996, Zl. 95/09/0215, und vom 21. März 2005, Zl. 2004/17/0168, und die jeweils darin angegebene weitere Judikatur).

Im Beschwerdefall steht fest, dass der Rückstandsausweis vom 20. Juni 2002 ausschließlich auf den in Rechtskraft erwachsenen Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 6. März 2002 gestützt werden konnte. Es ist in diesem Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu untersuchen, ob der Magistrat der Stadt Wien überhaupt berechtigt gewesen ist, angesichts eines bereits bescheidmäßig ausgesprochenen und in Rechtskraft erwachsenen Leistungsbefehls, zusätzlich einen Rückstandsausweis (im technischen Sinne) zu erlassen und so einen weiteren Exekutionstitel zu schaffen, statt die Exekution auf der Grundlage des rechtskräftigen Strafbescheides zu führen (oder bei Gericht zu beantragen). Grundlage des "Rückstandsausweises" war jedenfalls ein von der belangten Behörde erlassener Bescheid, wie auch der Umstand zeigt, dass die belangte Behörde um Erteilung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit ersucht wurde. Der Vorgang ist nicht anders zu beurteilen, als wenn der belangten Behörde von der Vollstreckungsbehörde eine Ablichtung nur eines Teils der Bescheidausfertigung (nämlich jenes Teils, der den Leistungsbefehl enthält) zur Erteilung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorgelegt worden wäre. Dass die Vollstreckungsbehörde sich nicht des Bescheides bedient, sondern der belangten Behörde eine Urkunde in der Form eines Rückstandsausweises vorgelegt hat, ändert nichts an der Sache.

Daher hatte die belangte Behörde - wie sie insoweit zutreffend angenommen hat - über die Rechtmäßigkeit der erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit (für den Rückstandsausweis vom 20. Juni 2002) zu entscheiden. Diese Entscheidung (über die Rechtmäßigkeit bzw. die Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung) ist keine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG, sondern ein verfahrensrechtlicher Bescheid. Das Verfahren und der Instanzenzug richten sich (nicht nach dem VVG sondern) nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. April 1995, Zl. 94/02/0539, sowie den hg. Beschluss vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0224).

Die belangte Behörde geht bei ihren Erwägungen zur Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Rückstandsausweises davon aus, dass die Vollstreckung des Berufungsbescheides vom 6. März 2002 gegen den Beschwerdeführer als Verpflichteten "im Ergebnis" rechtmäßig erfolgen konnte, weil der Spruch des Berufungsbescheides (der Exekutionstitel) einer Berichtigung zugänglich gewesen wäre. Dass eine solche Berichtigung allerdings tatsächlich unterblieb, ist unbestritten. Von der belangten Behörde wird dabei übersehen, dass die Exekutionsführung gegen den Beschwerdeführer als Verpflichteten jedoch nur hätte erfolgen dürfen, wenn er im Spruch des Titelbescheides zur Bezahlung einer Geldleistung verpflichtet worden wäre und demnach Titelbescheid und Rückstandsausweis übereinstimmen; das war allerdings - unbestrittenermaßen - nicht der Fall. Wegen der im Vollstreckungsverfahren geltenden Formstrenge (vgl. § 10 Abs. 2 Z 2 VVG, wonach Berufung ergriffen werden kann, wenn die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt) war die gegen den Beschwerdeführer als Verpflichteten gerichtete Exekutionsführung rechtswidrig, weil sie durch den Spruch des (unberichtigt gebliebenen) Berufungsbescheides nicht gedeckt war. Dieser Bescheidspruch, der keine über den Beschwerdeführer verhängte Strafe oder sonstige Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers enthält, konnte daher nicht die Grundlage sein für die Vollstreckbarkeitsbestätigung eines Rückstandsausweises, in dem der Beschwerdeführer Verpflichteter (Schuldner) ist. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung für den Rückstandsausweis war somit rechtswidrig und hätte von der belangten Behörde (als Titelbehörde) aufgehoben werden müssen.

Nach dem Vorgesagten kann es im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob der Berufungsbescheid vom 6. März 2002 (inhaltlich) rechtsrichtig ist, und ob sein Spruch einer Berichtigung in der Vergangenheit zugänglich gewesen oder seine Berichtigung künftig möglich wäre. Die Prüfung dieser Fragen vermag nämlich an der Rechtswidrigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung des gegen den Beschwerdeführer ausgestellten Rückstandsausweises (vom 20. Juni 2002) nichts zu ändern.

Der angefochtene Bescheid war - da die belangte Behörde die Rechtslage insoweit verkannte - im Umfang der Abweisung des Antrages betreffend die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Im Übrigen ist die Beschwerde aber aus nachstehenden Erwägungen unberechtigt:

Das gegen den Beschwerdeführer geführte (anhängig gewesene) Verwaltungsstrafverfahren wurde durch den Berufungsbescheid vom 6. März 2002 auch dann rechtskräftig beendet, wenn der Spruch fehlerhaft geblieben ist, jedoch aus Spruch und Begründung zweifelsfrei hervorgeht, dass damit das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren beendet werden sollte. Die (mit einer Anregung im Schriftsatz vom 23. Oktober 2002) begehrte Verfahrenseinstellung ist daher verfehlt, weil ein Strafverfahren, das nach § 45 VStG von der belangten Behörde eingestellt werden könnte, nicht (mehr) anhängig ist.

Die begehrte Einstellung des Vollstreckungsverfahrens war schon deshalb entbehrlich, weil dieses im Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers längst beendet gewesen ist. Die begehrte Einstellung ist bzw. war daher nicht möglich.

Hinsichtlich der Entscheidung über die vom Beschwerdeführer verlangte Rückzahlung des eingehobenen Betrages ist die belangte Behörde - wie sie insoweit zutreffend dargelegt hat - nicht zuständig; sie ist nämlich (unbestrittenermaßen) nicht die Vollstreckungsbehörde. Der Beschwerdeführer hätte einen allfälligen vermögensrechtlichen Anspruch - sollte sein schriftliches Zahlungsbegehren an den zuständigen Rechtsträger auf Rückzahlung des eingehobenen Betrages innerhalb angemessener Frist erfolglos bleiben - durch Klage (beim Verfassungsgerichtshof) gemäß Art. 137 B-VG geltend zu machen haben (vgl. etwa VfSlg.13993/1994).

Nach dem Gesagten war die Beschwerde im genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 22. Februar 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090111.X00

Im RIS seit

24.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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