TE OGH 1993/11/24 13Os153/93

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Der Oberste Gerichtshof hat am 24.November 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Markel, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Mazzolini als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Engelbert G***** wegen der Vergehen nach den §§ 63 Abs 2 Z 1, 64 (63 Abs 1 Z 1) LMG, AZ 12 E Vr 56/92 des Landesgerichtes Krems an der Donau, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15.Februar 1993, AZ 22 Bs 1/93 (= ON 15) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig, und des Verteidigers Dr.Kunze, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 24.November 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Markel, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Mazzolini als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Engelbert G***** wegen der Vergehen nach den Paragraphen 63, Absatz 2, Ziffer eins, 64, (63 Absatz eins, Ziffer eins,) LMG, AZ 12 E römisch fünf r 56/92 des Landesgerichtes Krems an der Donau, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15.Februar 1993, AZ 22 Bs 1/93 (= ON 15) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig, und des Verteidigers Dr.Kunze, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15. Februar 1993, AZ 22 Bs 1/93 (= ON 15), verletzt durch den Schuldspruch des Engelbert G***** wegen des Vergehens nach dem § 63 Abs 2 Z 1 LMG das Gesetz in dieser Bestimmung.Das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15. Februar 1993, AZ 22 Bs 1/93 (= ON 15), verletzt durch den Schuldspruch des Engelbert G***** wegen des Vergehens nach dem Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG das Gesetz in dieser Bestimmung.

Gemäß dem § 292, letzter Satz, StPO wird dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem § 63 Abs. 2 Z 1 LMG und demzufolge auch im Strafausspruch (jedoch unter Aufrechterhaltung der Haftungsentscheidung nach dem § 69 Abs 1 LMG) aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:Gemäß dem Paragraph 292,, letzter Satz, StPO wird dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG und demzufolge auch im Strafausspruch (jedoch unter Aufrechterhaltung der Haftungsentscheidung nach dem Paragraph 69, Absatz eins, LMG) aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Engelbert G***** wird von der Anklage, er habe in Kirchberg am Wagram als Verantwortlicher der Fleischabteilung der ***** Warenhandels AG (Filiale Kirchberg/W) am 4.Oktober 1991 bzw am Tag vorher oder nachher vorsätzlich zwei verfälschte Urkunden, nämlich Aufkleber der Lieferfirma S***** KG, die nicht nur die Warenbezeichnung "Putenflügel frisch", Gewicht und Preis, sondern auch Verpackungs- und Haltbarkeitsdatum "25.9.1991" bzw "3.10.1991" trugen und die er am 2.Oktober 1991 durch Überkleben mit einem Etikett, das als Verpackungsdatum "3.10.1991" und als Haltbarkeitsdatum "8.10.1991" aufwies, verändert hatte, im Rechtsverkehr, und zwar beim Verkauf der Waren an Rosemarie P***** und einen unbekannten Kunden zum Beweis von Tatsachen gebraucht, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Engelbert G***** wird von der Anklage, er habe in Kirchberg am Wagram als Verantwortlicher der Fleischabteilung der ***** Warenhandels AG (Filiale Kirchberg/W) am 4.Oktober 1991 bzw am Tag vorher oder nachher vorsätzlich zwei verfälschte Urkunden, nämlich Aufkleber der Lieferfirma S***** KG, die nicht nur die Warenbezeichnung "Putenflügel frisch", Gewicht und Preis, sondern auch Verpackungs- und Haltbarkeitsdatum "25.9.1991" bzw "3.10.1991" trugen und die er am 2.Oktober 1991 durch Überkleben mit einem Etikett, das als Verpackungsdatum "3.10.1991" und als Haltbarkeitsdatum "8.10.1991" aufwies, verändert hatte, im Rechtsverkehr, und zwar beim Verkauf der Waren an Rosemarie P***** und einen unbekannten Kunden zum Beweis von Tatsachen gebraucht, gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Für das ihm nach dem unberührt bleibenden Teil des erstgerichtlichen Schuldspruches (Punkt 2) weiterhin zur Last liegende Vergehen nach dem § 64 (§ 63 Abs 1 Z 1) LMG wird Engelbert G***** gemäß dem § 64 LMG zu einer Geldstrafe von 30 (dreißig) Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 15 (fünfzehn) Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Für das ihm nach dem unberührt bleibenden Teil des erstgerichtlichen Schuldspruches (Punkt 2) weiterhin zur Last liegende Vergehen nach dem Paragraph 64, (Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins,) LMG wird Engelbert G***** gemäß dem Paragraph 64, LMG zu einer Geldstrafe von 30 (dreißig) Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 15 (fünfzehn) Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Der Tagessatz wird mit 320 (dreihundertzwanzig) S festgesetzt.

Gemäß dem § 43 a Abs 1 StGB wird ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 20 (zwanzig) Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß dem Paragraph 43, a Absatz eins, StGB wird ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 20 (zwanzig) Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Kreis- (nunmehr Landes-)gerichtes Krems/D vom 4. November 1992, GZ 12 E Vr 56/92-10, wurde Engelbert G***** ( zu 1) des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs 1 StGB und (zu 2) des Vergehens nach dem § 64 (§ 63 Abs 1 Z 1) LMG schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen (a 340 S) verurteilt, wovon es die Hälfte für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachsah (§ 43 a Abs 1 StGB).Mit dem Urteil des Kreis- (nunmehr Landes-)gerichtes Krems/D vom 4. November 1992, GZ 12 E römisch fünf r 56/92-10, wurde Engelbert G***** ( zu 1) des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz eins, StGB und (zu 2) des Vergehens nach dem Paragraph 64, (Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins,) LMG schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen (a 340 S) verurteilt, wovon es die Hälfte für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachsah (Paragraph 43, a Absatz eins, StGB).

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen hat Engelbert G***** in der Zeit zwischen dem 2. und 4.Oktober 1991 als Verantwortlicher für die Fleischabteilung der Filiale der B***** AG in Kirchberg am Wagram den Inhalt der vom Lieferanten an den Verpackungen zweier Putenstücke angebrachten Aufkleber dadurch eigenmächtig abgeändert, daß er jeweils die das Verpackungsdatum (25.September 1991) sowie das Ablaufdatum (3.Oktober 1991) aufweisenden Teile dieser Aufkleber mit von ihm selbst hergestellten Etiketten, auf denen spätere Verpackungs- und Ablaufdaten (nämlich der 3. bzw der 8.Oktober 1991) angegeben waren, überklebte und die beiden Putenstücke in der Folge verkaufte. Das Gericht, das diese Aufkleber in rechtlicher Hinsicht als Urkunden im Sinne des § 74 Z 7 StGB beurteilte, nahm es als erwiesen an, daß einer der beiden Putenflügel im Zeitpunkt des Verkaufs bereits verdorben war und vom Angeklagten in diesem Zustand fahrlässig in den Verkehr gebracht worden ist. Demgemäß gelangte der Einzelrichter zu den beiden eingangs erwähnten Schuldsprüchen.Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen hat Engelbert G***** in der Zeit zwischen dem 2. und 4.Oktober 1991 als Verantwortlicher für die Fleischabteilung der Filiale der B***** AG in Kirchberg am Wagram den Inhalt der vom Lieferanten an den Verpackungen zweier Putenstücke angebrachten Aufkleber dadurch eigenmächtig abgeändert, daß er jeweils die das Verpackungsdatum (25.September 1991) sowie das Ablaufdatum (3.Oktober 1991) aufweisenden Teile dieser Aufkleber mit von ihm selbst hergestellten Etiketten, auf denen spätere Verpackungs- und Ablaufdaten (nämlich der 3. bzw der 8.Oktober 1991) angegeben waren, überklebte und die beiden Putenstücke in der Folge verkaufte. Das Gericht, das diese Aufkleber in rechtlicher Hinsicht als Urkunden im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB beurteilte, nahm es als erwiesen an, daß einer der beiden Putenflügel im Zeitpunkt des Verkaufs bereits verdorben war und vom Angeklagten in diesem Zustand fahrlässig in den Verkehr gebracht worden ist. Demgemäß gelangte der Einzelrichter zu den beiden eingangs erwähnten Schuldsprüchen.

In teilweiser Stattgebung der Berufung des Angeklagten hob das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht mit dem Urteil vom 15. Februar 1993, AZ 22 Bs 1/93 (= ON 15), das angefochtene Urteil mangels einer den verfahrensgegenständlichen Aufklebern zukommenden Urkundenqualität im Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 StGB (wobei es richtigerweise darauf hinwies, daß an sich nur der Deliktsfall des Abs 2 dieser Gesetzesstelle in Betracht gekommen wäre) sowie im Strafausspruch auf, unterstellte den insoweit festgestellten Sachverhalt jedoch dem Tatbild des Vergehens nach dem § 63 Abs 2 Z 1 LMG und sprach den Angeklagten nach dieser Gesetzesstelle schuldig. Es verhängte über ihn hiefür sowie für das ihm weiterhin zur Last fallende Vergehen nach dem § 64 (§ 63 Abs 1 Z 1) LMG nunmehr eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen (a 320 S), wovon es abermals einen Teil (von 20 Tagessätzen) für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachsah.In teilweiser Stattgebung der Berufung des Angeklagten hob das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht mit dem Urteil vom 15. Februar 1993, AZ 22 Bs 1/93 (= ON 15), das angefochtene Urteil mangels einer den verfahrensgegenständlichen Aufklebern zukommenden Urkundenqualität im Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, StGB (wobei es richtigerweise darauf hinwies, daß an sich nur der Deliktsfall des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle in Betracht gekommen wäre) sowie im Strafausspruch auf, unterstellte den insoweit festgestellten Sachverhalt jedoch dem Tatbild des Vergehens nach dem Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG und sprach den Angeklagten nach dieser Gesetzesstelle schuldig. Es verhängte über ihn hiefür sowie für das ihm weiterhin zur Last fallende Vergehen nach dem Paragraph 64, (Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins,) LMG nunmehr eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen (a 320 S), wovon es abermals einen Teil (von 20 Tagessätzen) für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachsah.

Rechtliche Beurteilung

Der Schuldspruch des Angeklagten Engelbert G***** wegen des Vergehens nach dem § 63 Abs 2 Z 1 LMG durch das Berufungsgericht steht, wie die Generalprokuratur in der gemäß dem § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.Der Schuldspruch des Angeklagten Engelbert G***** wegen des Vergehens nach dem Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG durch das Berufungsgericht steht, wie die Generalprokuratur in der gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Lebensmittel sind ua dann falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über ihre Haltbarkeit in Verkehr gebracht werden (§ 8 lit f LMG 1975). Die gerichtliche Strafbarkeit einer solchen Falschbezeichnung ist im § 63 Abs 2 Z 1 LMG normiert. Darnach ist (mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) zu bestrafen, wer entgegen im Österreichischen Lebensmittelbuch darüber bestehenden Bestimmungen Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe wissentlich falsch bezeichnet oder Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, von denen er weiß (§ 5 Abs 3 StGB), daß sie falsch bezeichnet sind, sofern darüber im Österreichischen Lebensmittelbuch Bestimmungen bestehen.Lebensmittel sind ua dann falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über ihre Haltbarkeit in Verkehr gebracht werden (Paragraph 8, Litera f, LMG 1975). Die gerichtliche Strafbarkeit einer solchen Falschbezeichnung ist im Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG normiert. Darnach ist (mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) zu bestrafen, wer entgegen im Österreichischen Lebensmittelbuch darüber bestehenden Bestimmungen Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe wissentlich falsch bezeichnet oder Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, von denen er weiß (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), daß sie falsch bezeichnet sind, sofern darüber im Österreichischen Lebensmittelbuch Bestimmungen bestehen.

Jede Falschbezeichnung muß daher, soll sie gerichtliche Strafbarkeit begründen, einer im Codex darüber konkret getroffenen Bestimmung widersprechen (13 Os 142,143/92, 13 Os 183/86 = EvBl 1987/183, 12 Os 111/89; vgl auch Leukauf-Steininger Nebengesetze2, § 63 LMG Anm C).Jede Falschbezeichnung muß daher, soll sie gerichtliche Strafbarkeit begründen, einer im Codex darüber konkret getroffenen Bestimmung widersprechen (13 Os 142,143/92, 13 Os 183/86 = EvBl 1987/183, 12 Os 111/89; vergleiche auch Leukauf-Steininger Nebengesetze2, Paragraph 63, LMG Anmerkung C).

Durch die dem Angeklagten Engelbert G***** im vorliegenden Fall als Falschbezeichnung angelastete Veränderung der Angaben über die Haltbarkeit müßten demnach - als objektive Tatbestandsvoraussetzung des Vergehens nach dem § 63 Abs 2 Z 1 LMG - Bestimmungen des Österreichischen Lebensmittelbuches über Haltbarkeitsfristen für vorverpacktes Fleisch verletzt worden sein. Nicht darauf kommt es an, daß im Codex überhaupt die Angabe einer Haltbarkeitsfrist vorgeschrieben ist, sondern darauf, daß der Codex insoweit eine (etwa nach Tagen) bestimmte Haltbarkeitsfrist vorschreibt. Solche Bestimmungen waren jedoch in dem hier aktuellen Tatzeitraum (2. bis 4. Oktober 1991) im Österreichischen Lebensmittelbuch nicht enthalten (und sind es auch heute noch nicht). Denn weder finden sich in dem speziell auf die Falschbezeichnung von Fleisch und Fleischwaren abstellenden Kapitel B 14 Abschnitt D Abs 5 des Österreichischen Lebensmittelbuches, III.Auflage solche Vorschriften, noch kann zur Begründung einer gerichtlichen Strafbarkeit der hier in Rede stehenden Falschbezeichnung auf die Bestimmungen der Abschnitte 40, 41 und 47 des Kapitels A 3 des Österreichischen Lebensmittelbuches über die Allgemeinen Beurteilungsgrundsätze zurückgegriffen werden, weil auch dort Richtlinien für bestimmte Haltbarkeitsfristen für Fleisch oder Fleischwaren fehlen.Durch die dem Angeklagten Engelbert G***** im vorliegenden Fall als Falschbezeichnung angelastete Veränderung der Angaben über die Haltbarkeit müßten demnach - als objektive Tatbestandsvoraussetzung des Vergehens nach dem Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG - Bestimmungen des Österreichischen Lebensmittelbuches über Haltbarkeitsfristen für vorverpacktes Fleisch verletzt worden sein. Nicht darauf kommt es an, daß im Codex überhaupt die Angabe einer Haltbarkeitsfrist vorgeschrieben ist, sondern darauf, daß der Codex insoweit eine (etwa nach Tagen) bestimmte Haltbarkeitsfrist vorschreibt. Solche Bestimmungen waren jedoch in dem hier aktuellen Tatzeitraum (2. bis 4. Oktober 1991) im Österreichischen Lebensmittelbuch nicht enthalten (und sind es auch heute noch nicht). Denn weder finden sich in dem speziell auf die Falschbezeichnung von Fleisch und Fleischwaren abstellenden Kapitel B 14 Abschnitt D Absatz 5, des Österreichischen Lebensmittelbuches, römisch drei.Auflage solche Vorschriften, noch kann zur Begründung einer gerichtlichen Strafbarkeit der hier in Rede stehenden Falschbezeichnung auf die Bestimmungen der Abschnitte 40, 41 und 47 des Kapitels A 3 des Österreichischen Lebensmittelbuches über die Allgemeinen Beurteilungsgrundsätze zurückgegriffen werden, weil auch dort Richtlinien für bestimmte Haltbarkeitsfristen für Fleisch oder Fleischwaren fehlen.

Der Schuldspruch des Engelbert G***** wegen § 63 Abs 2 Z 1 LMG erweist sich demnach (schon) in objektiver Hinsicht als verfehlt, weshalb insoweit mit Freispruch vorzugehen war (§ 292, letzter Satz, StPO).Der Schuldspruch des Engelbert G***** wegen Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG erweist sich demnach (schon) in objektiver Hinsicht als verfehlt, weshalb insoweit mit Freispruch vorzugehen war (Paragraph 292,, letzter Satz, StPO).

Bei der somit notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe wegen des aufrecht bleibenden Schuldspruches nach dem § 64 (§ 63 Abs 1 Z 1) LMG stand den vom Berufungsgericht vollzählig erfaßten Milderungsgründen nunmehr kein Erschwerungsumstand gegenüber, sodaß eine Geldstrafe von dreißig Tagessätzen der unrechtsbezogenen Täterschuld entspricht (§ 32 StGB). Bei der Bemessung des Tagessatzes wurde von den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen, wie sie dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien zugrunde gelegt worden sind.Bei der somit notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe wegen des aufrecht bleibenden Schuldspruches nach dem Paragraph 64, (Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins,) LMG stand den vom Berufungsgericht vollzählig erfaßten Milderungsgründen nunmehr kein Erschwerungsumstand gegenüber, sodaß eine Geldstrafe von dreißig Tagessätzen der unrechtsbezogenen Täterschuld entspricht (Paragraph 32, StGB). Bei der Bemessung des Tagessatzes wurde von den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen, wie sie dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien zugrunde gelegt worden sind.

Der Gewährung gänzlicher Strafnachsicht stehen nach wie vor Gründe der Spezialprävention, deren völliger Versagung hinwieder das Verschlimmerungsverbot des § 290 Abs 2 StPO entgegen.Der Gewährung gänzlicher Strafnachsicht stehen nach wie vor Gründe der Spezialprävention, deren völliger Versagung hinwieder das Verschlimmerungsverbot des Paragraph 290, Absatz 2, StPO entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00153.9307.1124.0

Dokumentnummer

JJT_19931124_OGH0002_0130OS00153_9300007_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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