Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden und Gegner der gefährdeten Partei Erwin P*****, ***** vertreten durch Dr. Walter Brandt und Dr. Karl Wagner, Rechtsanwälte in Schärding, wider die Antragsgegnerin und gefährdete Partei Marianne P*****, ***** vertreten durch Dr. Harry Zamponi, Dr. Josef Weixelbaum, Dr. Helmut Trenkwalder und Dr. Sebastian Mairhofer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO), infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 14. Juli 1993, GZ R 652/93-40, womit die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Eferding vom 7. Mai 1993, GZ F 3/92-34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden und Gegner der gefährdeten Partei Erwin P*****, ***** vertreten durch Dr. Walter Brandt und Dr. Karl Wagner, Rechtsanwälte in Schärding, wider die Antragsgegnerin und gefährdete Partei Marianne P*****, ***** vertreten durch Dr. Harry Zamponi, Dr. Josef Weixelbaum, Dr. Helmut Trenkwalder und Dr. Sebastian Mairhofer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO), infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 14. Juli 1993, GZ R 652/93-40, womit die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Eferding vom 7. Mai 1993, GZ F 3/92-34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der Beschluß des Rekursgerichtes dahin abgeändert, daß die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die gefährdete Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Nach 34-jähriger Dauer wurde die Ehe der Parteien mit Urteil des Bezirksgerichtes Eferding vom 24. Juni 1992, GZ 1 C 18/92-9, geschieden; das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft den Mann (Antragsteller und Gegner der gefährdeten Partei). Die Parteien wohnten auch nach der Ehescheidung in dem Einfamilienhaus, das als Ehewohnung gedient hatte, die Frau (Antragsgegnerin und gefährdete Partei) gemeinsam mit ihrer von ihr betreuten Mutter. Zufolge einer faktischen Benützungsregelung bewohnte der Mann nur ein im Erdgeschoß gelegenes Schlafzimmer und benützte die dort gelegene Küche und das Bad mit, wogegen die Frau und ihre Mutter die übrigen Räume (zwei Schlafzimmer, ein Wohnzimmer sowie Bad und WC im ersten Stock) alleine bewohnten. Küche, Bad und WC im Erdgeschoß benützten die Streitteile in der Weise, daß ein Teil diese Räume nicht betrat, wenn sich der andere darin aufhielt. Diese Gebrauchsübung führte zu keinen Schwierigkeiten. Der Mann hält sich an Wochenenden ohnehin auswärts auf, während der Arbeitswoche nächtigt er nur ein- bis zweimal im Haus.
In dem über Antrag des Mannes am 12. November 1992 eingeleiteten Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG beantragten beide Parteien die Zuweisung der bisherigen Ehewohnung an sie alleine.In dem über Antrag des Mannes am 12. November 1992 eingeleiteten Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG beantragten beide Parteien die Zuweisung der bisherigen Ehewohnung an sie alleine.
Die Frau begehrte, ihr die Ehewohnung zur alleinigen Benützung zuzuweisen und dem Mann aufzutragen, das Haus binnen fünf Tagen zu verlassen. Sie führte zur Begründung aus, der Mann habe sie seit September 1992 bei mehreren zufälligen Begegnungen beschimpft und mehrmals das Garagentor in der Nacht unversperrt gelassen, sodaß dritte Personen ins Haus hätten gelangen können, was sie psychisch schwer belaste. Dieser Sicherungsantrag wurde abgewiesen (ON 10, 30).
Noch vor rechtskräftiger Erledigung ihres ersten Sicherungsantrages stellte die Frau am 11. Jänner 1993 einen neuerlichen Provisorialantrag, das eheliche Wohnhaus ihr zur alleinigen Benützung zuzuweisen und dem Mann aufzutragen, das Haus sofort zu verlassen.
Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang diesem Sicherungsantrag (neuerlich) statt, wobei es folgenden Sachverhalt als bescheinigt annahm: Der Mann behandelte die Frau während der Ehe wie eine Leibeigene und verbot ihr jeden Kontakt zur Außenwelt. Sah der Mann, daß die Frau mit jemandem gesprochen hatte, machte er ihr Eifersuchtsszenen, randalierte, schlug Flaschen zusammen und bedrohte sie, oder überging sie mit mehrwöchigem Schweigen. Tätlich wurde er jedoch nie gegen sie. Im Jänner 1991 verfolgte der Mann einen Versicherungsvertreter mit seiner grundlosen Eifersucht, indem er diesen beschimpfte. Im Mai 1991 griff er aus grundloser Eifersucht einen in der Nachbarschaft wohnenden 65jährigen Mann an, als dieser ein für ihn hinterlegtes Brot im Haus der Parteien abholte. Bereits Anfang der 80iger Jahre hatte der Mann mit einer Pistole in der Hand zu Hause randaliert. Weil er am 6. Mai 1991 die Äußerung getätigt habe, "bevor ich aus dem Haus gehe, gehe ich über eine Leiche", wurde seine Waffenbesitzkarte (mit seiner Zustimmung) eingezogen. Eine Faustfeuerwaffe besaß der Mann jedoch bereits seit etwa Anfang der 80iger Jahre nicht mehr. Die Frau steht seit 1988 in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung. Sie muß wegen Herzrasens mehrmals täglich Medikamente einnehmen. Ihre Krankheitserscheinungen stehen im Zusammenhang mit dem (aggressiven) Verhalten des Mannes. Am 4.Jänner 1993 suchte Hermann P***** gegen 20 Uhr die Frau in deren Haus auf, um sich zu erkundigen, ob sie seinen Ratschlag betreffend eine andere Situierung des Bettes ihrer Mutter (infolge Einwirkung von Erdstrahlen) befolgt habe. Gegen 21 Uhr läutete der Mann - nach mehrtägiger Abwesenheit von zu Hause - an der Haustüre. Die Frau hatte den Schlüssel stecken lassen, um von der Heimkehr des Mannes zu wissen. Weil sie befürchtete, der Mann würde tätlich werden, zog sie den Schlüssel nicht sofort, sondern erst nach (höchstens) fünf Minuten ab, damit sich in der Zwischenzeit Hermann P***** in ihr Schlafzimmer im 1. Stock zurückziehen könne. Ihrer diesbezüglichen Aufforderung kam Hermann P***** nach und sperrte sich mit einem ihm hiezu übergebenen Schlüssel im Schlafzimmer ein. Der Mann hatte aber schon vor Betreten des Hauses eine männliche Stimme wahrgenommen und lief nun durch mehrere Räume des Hauses, versuchte aber nicht, in das Schlafzimmer der Frau Einlaß zu finden. Die Frau ging gegen 22 Uhr, nachdem sie den Eindruck gewonnen hatte, der Mann habe sich zur Ruhe begeben, zu Hermann P***** ins Schlafzimmer. Etwa gegen 24 Uhr wollte Hermann P***** das Haus verlassen; wegen der Befürchtung, ein Knarren der ins Erdgeschoß führenden Holztreppe könnte die Aufmerksamkeit des Mannes erregen, seilte sich Hermann P***** mittels eines am Balkongeländer befestigten Leintuches ab. Als er bei seinem etwa 30 bis 40 m vom Haus entfernt abgestellten PKW angekommen war, stand auf einmal der Mann neben ihm und schrie ihn mit den Worten "Du Hund, wer bist Du? Bist Du bei meiner Alten gewesen?" an. Der Mann hatte in der Nachtdunkelheit den ihm gut bekannten Hermann P***** nicht erkannt, und schleuderte nun einen Stein gegen Hermann P*****, wodurch dieser eine Prellung des linken Ellenbogens erlitt, und versuchte außerdem, den Kopf einer Gartensäule herunterzureißen, um diesen gegen Hermann P***** zu werfen. In der Folge lief der Mann im Haus auf und ab und schrie, ua auch "in diesem Haus räume ich noch auf", um nach etwa 15 Minuten wegzufahren. Die Frau zog mit ihrer Mutter vorübergehend aus. Seit 4. Jänner 1993 trafen die Parteien nicht mehr zusammen. Rechtlich bejahte der Erstrichter das Vorliegen der Voraussetzungen des § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO.Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang diesem Sicherungsantrag (neuerlich) statt, wobei es folgenden Sachverhalt als bescheinigt annahm: Der Mann behandelte die Frau während der Ehe wie eine Leibeigene und verbot ihr jeden Kontakt zur Außenwelt. Sah der Mann, daß die Frau mit jemandem gesprochen hatte, machte er ihr Eifersuchtsszenen, randalierte, schlug Flaschen zusammen und bedrohte sie, oder überging sie mit mehrwöchigem Schweigen. Tätlich wurde er jedoch nie gegen sie. Im Jänner 1991 verfolgte der Mann einen Versicherungsvertreter mit seiner grundlosen Eifersucht, indem er diesen beschimpfte. Im Mai 1991 griff er aus grundloser Eifersucht einen in der Nachbarschaft wohnenden 65jährigen Mann an, als dieser ein für ihn hinterlegtes Brot im Haus der Parteien abholte. Bereits Anfang der 80iger Jahre hatte der Mann mit einer Pistole in der Hand zu Hause randaliert. Weil er am 6. Mai 1991 die Äußerung getätigt habe, "bevor ich aus dem Haus gehe, gehe ich über eine Leiche", wurde seine Waffenbesitzkarte (mit seiner Zustimmung) eingezogen. Eine Faustfeuerwaffe besaß der Mann jedoch bereits seit etwa Anfang der 80iger Jahre nicht mehr. Die Frau steht seit 1988 in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung. Sie muß wegen Herzrasens mehrmals täglich Medikamente einnehmen. Ihre Krankheitserscheinungen stehen im Zusammenhang mit dem (aggressiven) Verhalten des Mannes. Am 4.Jänner 1993 suchte Hermann P***** gegen 20 Uhr die Frau in deren Haus auf, um sich zu erkundigen, ob sie seinen Ratschlag betreffend eine andere Situierung des Bettes ihrer Mutter (infolge Einwirkung von Erdstrahlen) befolgt habe. Gegen 21 Uhr läutete der Mann - nach mehrtägiger Abwesenheit von zu Hause - an der Haustüre. Die Frau hatte den Schlüssel stecken lassen, um von der Heimkehr des Mannes zu wissen. Weil sie befürchtete, der Mann würde tätlich werden, zog sie den Schlüssel nicht sofort, sondern erst nach (höchstens) fünf Minuten ab, damit sich in der Zwischenzeit Hermann P***** in ihr Schlafzimmer im 1. Stock zurückziehen könne. Ihrer diesbezüglichen Aufforderung kam Hermann P***** nach und sperrte sich mit einem ihm hiezu übergebenen Schlüssel im Schlafzimmer ein. Der Mann hatte aber schon vor Betreten des Hauses eine männliche Stimme wahrgenommen und lief nun durch mehrere Räume des Hauses, versuchte aber nicht, in das Schlafzimmer der Frau Einlaß zu finden. Die Frau ging gegen 22 Uhr, nachdem sie den Eindruck gewonnen hatte, der Mann habe sich zur Ruhe begeben, zu Hermann P***** ins Schlafzimmer. Etwa gegen 24 Uhr wollte Hermann P***** das Haus verlassen; wegen der Befürchtung, ein Knarren der ins Erdgeschoß führenden Holztreppe könnte die Aufmerksamkeit des Mannes erregen, seilte sich Hermann P***** mittels eines am Balkongeländer befestigten Leintuches ab. Als er bei seinem etwa 30 bis 40 m vom Haus entfernt abgestellten PKW angekommen war, stand auf einmal der Mann neben ihm und schrie ihn mit den Worten "Du Hund, wer bist Du? Bist Du bei meiner Alten gewesen?" an. Der Mann hatte in der Nachtdunkelheit den ihm gut bekannten Hermann P***** nicht erkannt, und schleuderte nun einen Stein gegen Hermann P*****, wodurch dieser eine Prellung des linken Ellenbogens erlitt, und versuchte außerdem, den Kopf einer Gartensäule herunterzureißen, um diesen gegen Hermann P***** zu werfen. In der Folge lief der Mann im Haus auf und ab und schrie, ua auch "in diesem Haus räume ich noch auf", um nach etwa 15 Minuten wegzufahren. Die Frau zog mit ihrer Mutter vorübergehend aus. Seit 4. Jänner 1993 trafen die Parteien nicht mehr zusammen. Rechtlich bejahte der Erstrichter das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab, ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu und ging rechtlich von folgenden Erwägungen aus:
Nach ständiger Rechtsprechung knüpfe das Gesetz die Ausweisung eines (gemeint: vormaligen) Ehegatten als schärfstes Mittel zur Sicherung der Befriedigung des Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten an sehr strenge Voraussetzungen; das Zusammenleben müsse unerträglich sein, bloße Unzumutbarkeit reiche nicht aus. Auch eine ernstliche Bedrohung der seelischen Gesundheit könne das Zusammenleben unerträglich machen. Die Annahme, das Zusammenleben werde für die gefährdete Partei unerträglich sein, setze die konkrete Befürchtung künftig erheblicher Beeinträchtigungen der körperlichen und/oder psychischen Sicherheit voraus. Die Beeinträchtigung der seelischen Integrität müsse einer körperlichen Bedrohung an Bedeutung und Gewicht zumindest nahekommen. Die notwendigen Schlüsse auf die künftige Entwicklung könnten nur auf Grund der bereits gegebenen Zustände und Ereignisse in der Vergangenheit gezogen werden. Eine einmalige tätliche Entgleisung reiche im allgemeinen nicht als Grundlage für eine Ausweisung aus; auch mehrere Jahre zurückliegende Ereignisse rechtfertigten trotz laufender Streitigkeiten nicht die Ausweisung aus der Ehewohnung. Vorliegend habe sich die Frau zur Begründung ihres Sicherungsantrages nicht nur auf den Vorfall vom 4. Jänner 1993, sondern auch auf weitere, in der Vergangenheit liegende Vorfälle gestützt, denen aber schon deshalb keine entscheidende Bedeutung (mehr) beigemessen werden könne, weil die früheren Entgleisungen des Mannes doch (eher) auf die allgemein gespannte Atmosphäre während der Ehe und insbesondere während des Scheidungsverfahrens zurückgeführt werden müßten und sich die Verhältnisse seit der Scheidung zufolge der zu keinen Schwierigkeiten führenden Gebrauchsübung doch wesentlich verändert haben. Der Mann könne seit der Scheidung auch keinen andauernden Druck gegen die Frau mehr ausüben, halte er sich doch überwiegend auswärts auf und könne sie daher schon deshalb nicht mehr ständig mit seiner grundlosen Eifersucht verfolgen. Bei objektiver Betrachtung könne daher nicht gesagt werden, daß das Zusammenleben mit dem Mann - soweit ein solches derzeit erzwungenermaßen noch stattfinde - für die Frau (noch) unerträglich wäre. Auch eine erhebliche körperliche Bedrohung der Frau entbehre hinlänglich konkreter Anhaltspunkte. Der Mann habe sich ihr gegenüber während der Ehe niemals zu Tätlichkeiten hinreißen lassen. Daß er zweimal gegen dritte Personen aggressiv geworden sei und diese mißhandelt habe, vermöge nicht den Schluß zu rechtfertigen, die Frau sei nunmehr dahingehend (konkret) gefährdet. Schließlich habe der Mann auch eine bereits früher ausgestoßene Drohung nicht wahr gemacht. Seine nunmehrige Äußerung, in diesem Hause "räume er noch auf", müsse im Zusammenhang mit seiner Vermutung gesehen werden, die Frau wolle ihn aus dem Haus weisen lassen, um dieses im Aufteilungsverfahren zugewiesen zu erhalten. Der Vorfall vom 4. Jänner 1993 dokumentiere daher zwar die Neigung des Mannes zu Aggressionshandlungen, sei aber unter den gegebenen Umständen doch (noch) als einmalige Entgleisung zu werten, deren Wiederholung in Anbetracht des zuvor über einen längeren Zeitraum bereits reibungslos funktionierenden Zusammenlebens der Parteien nicht (konkret) befürchtet werden müsse. Damit solle nicht verkannt werden, daß es für die Frau unzumutbar wäre, wenn sie aus Angst vor Aggressionshandlungen des Mannes auf Besuche dritter Personen verzichten müßte, doch könne der Vorfall vom 4. Jänner 1993, bei dem die Frau ihren Besucher versteckt habe, trotzdem noch keine hinlängliche Grundlage für die Annahme bilden, daß eine allgemein so hohe Gefährlichkeit des Mannes gegeben wäre, das seinen weiteren Verbleib in der Ehewohnung ausschließe. Der Mann müsse sich aber im klaren sein, daß er alle zu Gebote stehenden Bemühungen zu unternehmen haben werde, um jegliche - offenbar mit seinem Zusammentreffen mit der Frau in der Ehewohnung verbundenen - psychischen Belastungen der Frau zu vermeiden. Weitere Vorfälle könnten nämlich die Befürchtung rechtfertigen, daß eine Verschlechterung eingetreten sei, in der für die Frau ein unerträglicher Zustand gelegen sein könnte, der sofort beseitigt werden müßte.
Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin und gefährdeten Partei, dem vom Erstgericht antragsgemäß hemmende Wirkung gemäß § 524 ZPO zuerkannt wurde (ON 42), ist zulässig und berechtigt.Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin und gefährdeten Partei, dem vom Erstgericht antragsgemäß hemmende Wirkung gemäß Paragraph 524, ZPO zuerkannt wurde (ON 42), ist zulässig und berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Recht hat die zweite Instanz von einem Bewertungsausspruch Abstand genommen. Zwar besitzt der Entscheidungsgegenstand einer Wohnungsausweisung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO auch geldwerte Aspekte, jedoch wird der Entscheidungsgegenstand durch den nicht geldwerten Gehalt, der in der Änderung der persönlichen Lebensgestaltung der vormaligen Ehegatten gelegen ist, charakterisiert. Das Verfahren über den Sicherungsantrag nach § 382 - Abs 1 (BGBl 1990/96) - Z 8 lit c EO richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der EO und den nach diesem Gesetz anwendbaren Bestimmungen der ZPO (SZ 60/60 = EFSlg XXIV/2; 1 Ob 635/88; 6 Ob 514/91, insoweit nicht veröffentlicht, uva).Zu Recht hat die zweite Instanz von einem Bewertungsausspruch Abstand genommen. Zwar besitzt der Entscheidungsgegenstand einer Wohnungsausweisung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO auch geldwerte Aspekte, jedoch wird der Entscheidungsgegenstand durch den nicht geldwerten Gehalt, der in der Änderung der persönlichen Lebensgestaltung der vormaligen Ehegatten gelegen ist, charakterisiert. Das Verfahren über den Sicherungsantrag nach Paragraph 382, - Absatz eins, (BGBl 1990/96) - Ziffer 8, Litera c, EO richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der EO und den nach diesem Gesetz anwendbaren Bestimmungen der ZPO (SZ 60/60 = EFSlg XXIV/2; 1 Ob 635/88; 6 Ob 514/91, insoweit nicht veröffentlicht, uva).
Gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO kann die einstweilige Regelung der Benützung ... ehelichen Gebrauchsvermögens .... im Zusammenhang mitGemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO kann die einstweilige Regelung der Benützung ... ehelichen Gebrauchsvermögens .... im Zusammenhang mit
einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens .... - wie hier -
angeordnet werden. Für die einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens (einschließlich der Ehewohnung) in einem Aufteilungsverfahren, die den Anspruch auf wechselseitige Wahrung persönlichkeitsbezogener Interessen der vormaligen Ehegatten während der Zeit der erforderlichen Trennung ihrer zuvor gemeinsamen Lebensbereiche sichern soll, reicht die Dartuung eines Regelungsbedürfnisses aus; die Bescheinigung einer Gefährdung iS des § 381 EO ist nicht erforderlich (EFSlg 67.174; RZ 1989/42; SZ 58/68 = EvBl 1986/61 = EFSlg 49.579/9 = MietSlg 37/18 = ÖA 1986, 52 ua). Eine Ehewohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Teiles - hier der Frau - dient, kann diesem daher vorläufig zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn ihm der andere Teil das weitere Zusammenleben unter dem Gesichtspunkt einer Auflösung der gemeinsamen Lebensbereiche im partnerschaftlichen Sinn unerträglich macht (EFSlg 67.176; RZ 1989/42; SZ 58/68 ua). Die Voraussetzung des Fehlens getrennter Wohneinheiten (6 Ob 534/90) ist hier gegeben.angeordnet werden. Für die einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens (einschließlich der Ehewohnung) in einem Aufteilungsverfahren, die den Anspruch auf wechselseitige Wahrung persönlichkeitsbezogener Interessen der vormaligen Ehegatten während der Zeit der erforderlichen Trennung ihrer zuvor gemeinsamen Lebensbereiche sichern soll, reicht die Dartuung eines Regelungsbedürfnisses aus; die Bescheinigung einer Gefährdung iS des Paragraph 381, EO ist nicht erforderlich (EFSlg 67.174; RZ 1989/42; SZ 58/68 = EvBl 1986/61 = EFSlg 49.579/9 = MietSlg 37/18 = ÖA 1986, 52 ua). Eine Ehewohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Teiles - hier der Frau - dient, kann diesem daher vorläufig zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn ihm der andere Teil das weitere Zusammenleben unter dem Gesichtspunkt einer Auflösung der gemeinsamen Lebensbereiche im partnerschaftlichen Sinn unerträglich macht (EFSlg 67.176; RZ 1989/42; SZ 58/68 ua). Die Voraussetzung des Fehlens getrennter Wohneinheiten (6 Ob 534/90) ist hier gegeben.
"Unerträglichkeit" ist ein Zustand, der das Leben, die körperliche
oder seelische Gesundheit, die Freiheit, die Ehre oder in größerem
Ausmaß das Vermögen ernstlich bedroht und deshalb umgehend geändert
werden muß (6 Ob 514/91, insoweit nicht veröffentlicht; EFSlg 44.267
= MietSlg 35.886; EFSlg. 39.440 = MietSlg. 33.757; 7 Ob 554/93 ua).
Bloße Unzumutbarkeit reicht nicht aus (SZ 50/81 = RZ 1978/3 = EFSlg
30.334 = MietSlg 29/19, 7 Ob 554/93 ua zur vergleichbaren Bestimmung
des § 382 Z 8 lit b EO ua). Ob das Zusammenleben unerträglich ist, hängt von Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der Beeinträchtigung des (vormaligen) Ehegatten, der gefährdet zu sein behauptet, durch den anderen ab; dabei ist auch auf die Lebensverhältnisse der (vormaligen) Ehegatten Bedacht zu nehmen (vgl 3 Ob 561/83, 5 Ob 697/82 zu § 382 Z 8 lit b EO).des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO ua). Ob das Zusammenleben unerträglich ist, hängt von Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der Beeinträchtigung des (vormaligen) Ehegatten, der gefährdet zu sein behauptet, durch den anderen ab; dabei ist auch auf die Lebensverhältnisse der (vormaligen) Ehegatten Bedacht zu nehmen vergleiche 3 Ob 561/83, 5 Ob 697/82 zu Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO).
Wenn nun das Rekursgericht zur Annahme gelangte, bei dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt einschließlich des Vorfalls vom 4. Jänner 1993 sei (noch) nicht jenes erhebliche Ausmaß erreicht worden, daß der Frau ein Zusammenleben mit dem Mann "unerträglich" im oben genannten Sinn geworden ist, und eine erhebliche Gefährdung und Bedrohung der Frau in Zukunft nicht zu besorgen ist, so kann dem vom erkennenden Senat nicht beigetreten werden. Die erforderliche Intensität der Eingriffe des Mannes steht fest. Es geht nicht bloß um einmalige oder kurz andauernde Vorfälle, sondern in Wahrheit um eine Fortsetzung der jahrelang vom Mann geübten Verhaltensweisen. Dafür ist der Vorfall vom 4. Jänner 1993 symptomatisch. Es handelt sich um keine einmaligen Entgleisungen, deren Wiederholung nicht zu befürchten ist. Eine latente Gefahr ist, auch wenn sie sich längere Zeit nicht verwirklichte, nicht schon aus diesem Grunde zu verneinen, sondern nach ihren aufrecht gebliebenen Voraussetzungen zu beurteilen. Auch das Rekursgericht hat dies erkannt, ist aber im Ergebnis der Meinung gewesen, es genüge, dem Mann vor Augen zu führen, daß weitere Vorfälle einen für die Frau unerträglichen Zustand schaffen würde. Indes müssen schon die aktenkundigen, zu einer psychischen Beeinträchtigung der Frau führenden Vorfälle als ausreichend für eine Wohnungsausweisung des Mannes beurteilt werden.
Die abändernde Rekursentscheidung ist aus diesen Erwägungen iS einer Wiederherstellung der von der ersten Instanz erlassenen einstweiligen Verfügung abzuändern.
Der Kostenvorbehalt fußt auf § 393 Abs 1 EO.Der Kostenvorbehalt fußt auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0010OB00608.93.1221.000Dokumentnummer
JJT_19931221_OGH0002_0010OB00608_9300000_000