TE OGH 1993/6/16 7Ob554/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.1993
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herta B*****, vertreten durch Dr.Herbert Heigl, Rechtsanwalt in Marchtrenk, wider die beklagte Partei Josef B*****, vertreten durch Dr.Maximilian Ganzert und Dr.Friedrich Wilhelm Ganzert, Rechtsanwälte in Wels, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit b EO infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 5.März 1993, GZ R 184/93-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 30.Dezember 1992, GZ 1 C 176/92-8, bestätigt wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herta B*****, vertreten durch Dr.Herbert Heigl, Rechtsanwalt in Marchtrenk, wider die beklagte Partei Josef B*****, vertreten durch Dr.Maximilian Ganzert und Dr.Friedrich Wilhelm Ganzert, Rechtsanwälte in Wels, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EO infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 5.März 1993, GZ R 184/93-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 30.Dezember 1992, GZ 1 C 176/92-8, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit b EO kann im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe der Auftrag an einen Ehegatten zum Verlassen der Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Teiles dient, erteilt werden, wenn jener diesem das weitere Zusammenleben unerträglich macht, insbesondere ihn erheblich körperlich bedroht. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 50/81 uva) knüpft das Gesetz die Ausweisung eines Ehegatten als schärfstes Mittel zur Sicherung der Befriedigung des Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten an sehr strenge Voraussetzungen; das Zusammenleben mit dem Ehegatten muß unerträglich sein, bloße Unzumutbarkeit reicht nicht aus. Das Gesetz hebt dabei die körperliche Bedrohung nur besonders hervor. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber - neben einer ernstlichen Bedrohung der körperlichen Gesundheit, der Freiheit, der Ehre oder in größerem Ausmaß des Vermögens - auch eine ernstliche Bedrohung der seelischen Gesundheit das Zusammenleben unerträglich machen (MietSlg 33.757; MietSlg 35.886; 3 Ob 561/83; 6 Ob 620/84; 6 Ob 514/91). Das ständige Verfolgen mit Eifersucht, das Abschirmen vor dritten Personen, das laufende Überwachen und Kontrollieren kann zweifellos zu einer Nervenanspannung und damit auch zu einer ernstlichen Gefährdung der psychischen Integrität des verfolgen Ehegatten führen. Im vorliegenden Fall steht dazu auch fest, daß die Klägerin infolge dieser jahrelangen nervlichen Belastung "völlig fertig" ist. Unter diesen Umständen hängt die Entscheidung nicht mehr von der Frage ab, welches Ausmaß der psychischen Beeinträchtigung für eine Maßnahme nach § 382 Abs 1 Z 8 lit b EO sonst erforderlich ist. Im vorliegenden Fall liegen auch ausreichende Anhaltspunkte für eine Einschränkung der persönlichen Freiheit der Klägerin durch den Beklagten vor. Aber auch die erforderliche Intensität der Eingriffe des Beklagten wurde festgestellt, geht es hier doch nicht bloß um einmalige oder kurz andauernde, sondern um jahrelang vom Beklagten geübte Verhaltensweisen und nicht bloß um den Vorfall vom 4.November 1992. Auch hat das Rekursgericht nicht bloß Beschimpfungen und sonstige Ehezwistigkeiten für die bewilligte Maßnahme als ausreichend angesehen. Daß sich das Verhalten des Beklagten nach der Zustellung der Scheidungsklage gebessert hat und die Klägerin von einer Ausweisung derzeit nicht Gebrauch machen möchte, muß auf die notwendigen Schlüsse auf die zukünftige Entwicklung keinen entscheidenden Einfluß haben. Schließlich berührt auch ein allfälliger Verfahrensmangel bei der Stoffsammlung keine erhebliche Rechtsfrage.Gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EO kann im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe der Auftrag an einen Ehegatten zum Verlassen der Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Teiles dient, erteilt werden, wenn jener diesem das weitere Zusammenleben unerträglich macht, insbesondere ihn erheblich körperlich bedroht. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 50/81 uva) knüpft das Gesetz die Ausweisung eines Ehegatten als schärfstes Mittel zur Sicherung der Befriedigung des Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten an sehr strenge Voraussetzungen; das Zusammenleben mit dem Ehegatten muß unerträglich sein, bloße Unzumutbarkeit reicht nicht aus. Das Gesetz hebt dabei die körperliche Bedrohung nur besonders hervor. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber - neben einer ernstlichen Bedrohung der körperlichen Gesundheit, der Freiheit, der Ehre oder in größerem Ausmaß des Vermögens - auch eine ernstliche Bedrohung der seelischen Gesundheit das Zusammenleben unerträglich machen (MietSlg 33.757; MietSlg 35.886; 3 Ob 561/83; 6 Ob 620/84; 6 Ob 514/91). Das ständige Verfolgen mit Eifersucht, das Abschirmen vor dritten Personen, das laufende Überwachen und Kontrollieren kann zweifellos zu einer Nervenanspannung und damit auch zu einer ernstlichen Gefährdung der psychischen Integrität des verfolgen Ehegatten führen. Im vorliegenden Fall steht dazu auch fest, daß die Klägerin infolge dieser jahrelangen nervlichen Belastung "völlig fertig" ist. Unter diesen Umständen hängt die Entscheidung nicht mehr von der Frage ab, welches Ausmaß der psychischen Beeinträchtigung für eine Maßnahme nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EO sonst erforderlich ist. Im vorliegenden Fall liegen auch ausreichende Anhaltspunkte für eine Einschränkung der persönlichen Freiheit der Klägerin durch den Beklagten vor. Aber auch die erforderliche Intensität der Eingriffe des Beklagten wurde festgestellt, geht es hier doch nicht bloß um einmalige oder kurz andauernde, sondern um jahrelang vom Beklagten geübte Verhaltensweisen und nicht bloß um den Vorfall vom 4.November 1992. Auch hat das Rekursgericht nicht bloß Beschimpfungen und sonstige Ehezwistigkeiten für die bewilligte Maßnahme als ausreichend angesehen. Daß sich das Verhalten des Beklagten nach der Zustellung der Scheidungsklage gebessert hat und die Klägerin von einer Ausweisung derzeit nicht Gebrauch machen möchte, muß auf die notwendigen Schlüsse auf die zukünftige Entwicklung keinen entscheidenden Einfluß haben. Schließlich berührt auch ein allfälliger Verfahrensmangel bei der Stoffsammlung keine erhebliche Rechtsfrage.

Ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches des Rekursgerichtes (§ 526 Abs 2 ZPO iVm §§ 78, 402 EO), daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, war der Revisionsrekurs des Beklagten daher zurückzuweisen.Ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches des Rekursgerichtes (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO), daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, war der Revisionsrekurs des Beklagten daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB00554.93.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19930616_OGH0002_0070OB00554_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten