Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Oktober 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kamptner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Walter K***** gegen das Urteil des Gschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 28.Juni 1994, GZ 12 Vr 29/94-53, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Dr.Raunig, des Angeklagten und des Verteidigers Mag.Dienstl, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Oktober 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kamptner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Walter K***** gegen das Urteil des Gschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 28.Juni 1994, GZ 12 römisch fünf r 29/94-53, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Dr.Raunig, des Angeklagten und des Verteidigers Mag.Dienstl, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Walter K***** des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (I) sowie der Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB (II), der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB (III) und des Mordes nach § 75 StGB (IV) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Walter K***** des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch eins) sowie der Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 StGB (römisch zwei), der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB (römisch drei) und des Mordes nach Paragraph 75, StGB (römisch vier) schuldig erkannt.
Darnach hat er in V*****
(zu I) am 15.Dezember 1993 durch Begießen der Tür zur Wohnung des Hannes M***** mit Heizöl und Entzündung desselben fremde Sachen zerstört und hiedurch einen Schaden in der Höhe von ca 5.200 S herbeigeführt;(zu römisch eins) am 15.Dezember 1993 durch Begießen der Tür zur Wohnung des Hannes M***** mit Heizöl und Entzündung desselben fremde Sachen zerstört und hiedurch einen Schaden in der Höhe von ca 5.200 S herbeigeführt;
(zu II) am 15."2." (richtig: Dezember) 1993 nachangeführte fremde bewegliche Sachen Nachgenannten durch Einbruch und Einsteigen in die Wohnung des Hannes M***** sowie Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,(zu römisch zwei) am 15."2." (richtig: Dezember) 1993 nachangeführte fremde bewegliche Sachen Nachgenannten durch Einbruch und Einsteigen in die Wohnung des Hannes M***** sowie Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
1) dem Genannten einen Parka, einen Pullover und sieben verschiedene CDs,
2) der Ines O***** achtzehn Slips, vier Bodies, ein body-ähnliches Spitzendessou, fünf Büstenhalter, zwei Strumpfhosen und ein Paar weiße Strümpfe mit Klettverschluß, vier Leibchen, ein Seidenhemdchen, eine Bluse, einen Mini-Rock, zwei Ledergürtel, drei Damenjeans, ein Armband, einen Lippenstift, acht Gutscheine des Kaufhauses S***** über jeweils 100 S und 40 S Bargeld (Gesamtwert ca 10.000 S);
(zu III) am 5.Jänner 1994 dadurch, daß er nach Betreten der Wohnung der Dagmar F***** dieser im Vorraum mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, sie nach der vergeblichen Aufforderung, den Mund zu halten und mit ihm "Liebe zu machen", am Boden liegend würgte, sie von der Küche in das angrenzende Wohn- und Schlafzimmer zerrte, zu Boden riß, mit der linken Hand an deren Haaren erfaßte und mit dem Hinterkopf mehrmals auf den Boden schlug sowie ihr mit der rechten Hand ein zur Abwehr ergriffenes Küchenmesser entwand, versucht, eine Person mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen;(zu römisch drei) am 5.Jänner 1994 dadurch, daß er nach Betreten der Wohnung der Dagmar F***** dieser im Vorraum mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, sie nach der vergeblichen Aufforderung, den Mund zu halten und mit ihm "Liebe zu machen", am Boden liegend würgte, sie von der Küche in das angrenzende Wohn- und Schlafzimmer zerrte, zu Boden riß, mit der linken Hand an deren Haaren erfaßte und mit dem Hinterkopf mehrmals auf den Boden schlug sowie ihr mit der rechten Hand ein zur Abwehr ergriffenes Küchenmesser entwand, versucht, eine Person mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen;
(zu IV) am 5.Jänner 1994 Dagmar F***** durch Versetzen eines wuchtigen Messerstichs in deren linke Halsseite und Durchtrennen der Halsschlagader auf der rechten Halsseite vorsätzlich getötet.(zu römisch vier) am 5.Jänner 1994 Dagmar F***** durch Versetzen eines wuchtigen Messerstichs in deren linke Halsseite und Durchtrennen der Halsschlagader auf der rechten Halsseite vorsätzlich getötet.
Die Geschworenen haben die vier Hauptfragen, die jedes einzelne Delikt gesondert betrafen, jeweils bejaht. Weitere Fragen waren ihnen nicht gestellt worden.
Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach § 75 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe. Gemäß § 21 Abs 2 StGB wurde er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 75, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB wurde er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Diese Schuldsprüche bekämpft Walter K***** mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Z 6 und 8 des § 345 Abs 1 StPO gestützt wird; seine Berufung wendet sich gegen den Strafausspruch und die Anordnung des Maßnahmenvollzuges.Diese Schuldsprüche bekämpft Walter K***** mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Ziffer 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützt wird; seine Berufung wendet sich gegen den Strafausspruch und die Anordnung des Maßnahmenvollzuges.
Einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Fragestellung nach §§ 312 bis 317 StPO (Z 6) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß er in der Hauptverhandlung u.a. angegeben habe, schon seit seinem 15. Lebensjahr sexuellen Abartigkeiten verfallen gewesen zu sein und niemals heterosexuelle Beziehungen gehabt zu haben; er habe Dagmar F***** nicht töten wollen, sondern in Panik gehandelt; auch der psychiatrische Sachverständige habe bei ihm eine pathologische Persönlichkeit festgestellt und ihn als schwer gestörte psychophatische Persönlichkeit bezeichnet. Zwar habe der Sachverständige keine Geisteskrankheit des Angeklagten konstatiert, doch sei sein Persönlichkeits- und Krankheitsbild als eine andere schwere, der Geisteskrankheit gleichwertige Störung zu beurteilen. Der Beschwerdeführer sei demnach zurechnungsunfähig gewesen. Durch die Unterlassung der Stellung einer Zusatzfrage hinsichtlich seiner Zurechnungsunfähigkeit sei sohin der relevierte Nichtigkeitsgrund gegeben.Einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Fragestellung nach Paragraphen 312 bis 317 StPO (Ziffer 6,) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß er in der Hauptverhandlung u.a. angegeben habe, schon seit seinem 15. Lebensjahr sexuellen Abartigkeiten verfallen gewesen zu sein und niemals heterosexuelle Beziehungen gehabt zu haben; er habe Dagmar F***** nicht töten wollen, sondern in Panik gehandelt; auch der psychiatrische Sachverständige habe bei ihm eine pathologische Persönlichkeit festgestellt und ihn als schwer gestörte psychophatische Persönlichkeit bezeichnet. Zwar habe der Sachverständige keine Geisteskrankheit des Angeklagten konstatiert, doch sei sein Persönlichkeits- und Krankheitsbild als eine andere schwere, der Geisteskrankheit gleichwertige Störung zu beurteilen. Der Beschwerdeführer sei demnach zurechnungsunfähig gewesen. Durch die Unterlassung der Stellung einer Zusatzfrage hinsichtlich seiner Zurechnungsunfähigkeit sei sohin der relevierte Nichtigkeitsgrund gegeben.
Mit der Instruktionsrüge (Z 8) bemängelt der Angeklagte, daß in keinem Punkt der Rechtsbelehrung auf seine Zurechnungsunfähigkeit eingegangen worden sei; sie sei daher ersichtlich unvollständig und somit unrichtig.Mit der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) bemängelt der Angeklagte, daß in keinem Punkt der Rechtsbelehrung auf seine Zurechnungsunfähigkeit eingegangen worden sei; sie sei daher ersichtlich unvollständig und somit unrichtig.
Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu.
Voraussetzung für die Stellung einer Zusatzfrage in bezug auf Zurechnungsunfähigkeit des Täters ist, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen würden - die Strafbarkeit des Täters ausschließen (§ 313 StPO).Voraussetzung für die Stellung einer Zusatzfrage in bezug auf Zurechnungsunfähigkeit des Täters ist, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen würden - die Strafbarkeit des Täters ausschließen (Paragraph 313, StPO).
Zurechnungsunfähig im Sinn des § 11 StGB ist, wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.Zurechnungsunfähig im Sinn des Paragraph 11, StGB ist, wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Von der Nichtigkeitsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen wird das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr.S*****, nach welchem der Beschwerdeführer zwar mit einem Intelligenzdefekt behaftet und als schwer abnorme Persönlichkeit zu bezeichnen ist, bei dem eine schwere, vor allem seelisch-charakterliche (psychopathische) Störung vorliegt, deren Behandelbarkeit äußerst begrenzt ist (S 117/II), er indes fraglos in der Lage und fähig war, das Strafbare seines Tuns einzusehen und sich anders zu verhalten, als er es getan hat (S 113/II), wobei diese Diskretions- und Dispositionsfähigkeit in keinem Widerspruch zu einer kaum behandelbaren Psychopathie steht (S 119/I). Zum gleichen Ergebnis gelangte er schon in seinem Gutachten im Vorverfahren (S 465/I).
Zwar schließt der Umstand allein, daß ein Sachverständiger in seinem Gutachten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB verneint, die Stellung einer Zusatzfrage nicht aus. Ist aber auch auf Grund der Verantwortung des Angeklagten ein Fehlen der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit von vornherein auszuschließen, so ist kein in den Ergebnissen der Hauptverhandlung begründetes Tatsachensubstrat (Tatsachenvorbringen: § 313 StPO) gegeben, das die reklamierte Zusatzfrage an die Geschworenen erfordert hätte (12 Os 121/88).Zwar schließt der Umstand allein, daß ein Sachverständiger in seinem Gutachten das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB verneint, die Stellung einer Zusatzfrage nicht aus. Ist aber auch auf Grund der Verantwortung des Angeklagten ein Fehlen der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit von vornherein auszuschließen, so ist kein in den Ergebnissen der Hauptverhandlung begründetes Tatsachensubstrat (Tatsachenvorbringen: Paragraph 313, StPO) gegeben, das die reklamierte Zusatzfrage an die Geschworenen erfordert hätte (12 Os 121/88).
Die vom Sachverständigen beschriebenen psychopathischen Störungen, auf die der Beschwerdeführer in der Nichtigkeitsbeschwerde allein abstellt, indizieren für sich keine Zurechnungsunfähigkeit.
In der Hauptverhandlung (und auch im Vorverfahren) hat der Angeklagte aber auch keine sonstigen Umstände vorgebracht, wonach er zu den Tatzeiten auf Grund seiner konstatierten Persönlichkeitsstruktur unfähig gewesen wäre, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Da sonach das gesamte Beweisverfahren nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür erbrachte, daß dem Angeklagten am 15.Dezember 1993 und am 5.Jänner 1994 wegen seiner Persönlichkeitsstruktur die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit gemangelt hätte, war die Stellung einer Zusatzfrage wegen Zurechnungsunfähigkeit des Täters nicht indiziert. Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 6 StPO ist demnach nicht gegeben.Da sonach das gesamte Beweisverfahren nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür erbrachte, daß dem Angeklagten am 15.Dezember 1993 und am 5.Jänner 1994 wegen seiner Persönlichkeitsstruktur die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit gemangelt hätte, war die Stellung einer Zusatzfrage wegen Zurechnungsunfähigkeit des Täters nicht indiziert. Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO ist demnach nicht gegeben.
Die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung hat sich lediglich auf die gestellten Fragen zu beziehen (§ 321 Abs 2 StPO). Wie schon dargetan, ist die Stellung einer Zusatzfrage in Richtung § 11 StGB zu Recht unterblieben. Demgemäß bedurfte es in der schriftlichen Rechtsbelehrung auch keiner Erläuterungen zum Begriff der Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des § 11 StGB. Somit ist die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung mängelfrei, weshalb auch der Nichtigkeitsgrund der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO nicht vorliegt.Die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung hat sich lediglich auf die gestellten Fragen zu beziehen (Paragraph 321, Absatz 2, StPO). Wie schon dargetan, ist die Stellung einer Zusatzfrage in Richtung Paragraph 11, StGB zu Recht unterblieben. Demgemäß bedurfte es in der schriftlichen Rechtsbelehrung auch keiner Erläuterungen zum Begriff der Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 11, StGB. Somit ist die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung mängelfrei, weshalb auch der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nicht vorliegt.
Sofern sich der Angeklagte in der Berufung gegen den Ausspruch über den Maßnahmenvollzug mit der Behauptung wendet, er habe die Taten unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen, führt er der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Z 13 des § 345 Abs 1 StPO aus, weil nach diesem Vorbringen - ohne die Gefährlichkeitsprognose zu bekämpfen - das Vorliegen einer dem richterlichen Ermessen entzogenen Voraussetzung für die Anordnung dieses Maßnahmenvollzuges in Zweifel gezogen wird. Er bringt indes auch diesen Nichtigkeitsgrund nicht zu gesetzmäßiger Darstellung, weil er von der die Anordnung des Maßnahmenvollzuges nach § 21 Abs 2 StGB zugrunde gelegten Urteilsannahme seiner Zurechnungsfähigkeit abweicht.Sofern sich der Angeklagte in der Berufung gegen den Ausspruch über den Maßnahmenvollzug mit der Behauptung wendet, er habe die Taten unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen, führt er der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO aus, weil nach diesem Vorbringen - ohne die Gefährlichkeitsprognose zu bekämpfen - das Vorliegen einer dem richterlichen Ermessen entzogenen Voraussetzung für die Anordnung dieses Maßnahmenvollzuges in Zweifel gezogen wird. Er bringt indes auch diesen Nichtigkeitsgrund nicht zu gesetzmäßiger Darstellung, weil er von der die Anordnung des Maßnahmenvollzuges nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB zugrunde gelegten Urteilsannahme seiner Zurechnungsfähigkeit abweicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Bei der Strafbemessung wertete das Geschworenengericht als erschwerend die elf, zum Teil einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Vergehens mit drei Verbrechen, die ungeheure Brutalität, mit der Walter K***** gegen Dagmar F***** vorgegangen ist, schließlich die wiederholten, mit schwerer Gewalt vorgenommenen Tätlichkeiten gegenüber der Genannten, als mildernd hingegen das Geständnis, daß es beim Verbrechen der Vergewaltigung beim Versuch geblieben ist, sowie den Umstand, daß er schwach an Verstand und seine Erziehung vernachlässigt worden ist. Die Anordnung der Unterbringung des Berufungswerbers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 2 StGB begründete das Erstgericht damit, daß K*****, ohne zurechnungsunfähig zu sein, die Tat, die mit zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, unter dem Einfluß seiner geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades begangen hat und zu befürchten sei, daß er in Freiheit ähnliche, mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde.Bei der Strafbemessung wertete das Geschworenengericht als erschwerend die elf, zum Teil einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Vergehens mit drei Verbrechen, die ungeheure Brutalität, mit der Walter K***** gegen Dagmar F***** vorgegangen ist, schließlich die wiederholten, mit schwerer Gewalt vorgenommenen Tätlichkeiten gegenüber der Genannten, als mildernd hingegen das Geständnis, daß es beim Verbrechen der Vergewaltigung beim Versuch geblieben ist, sowie den Umstand, daß er schwach an Verstand und seine Erziehung vernachlässigt worden ist. Die Anordnung der Unterbringung des Berufungswerbers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB begründete das Erstgericht damit, daß K*****, ohne zurechnungsunfähig zu sein, die Tat, die mit zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, unter dem Einfluß seiner geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades begangen hat und zu befürchten sei, daß er in Freiheit ähnliche, mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe, weil er die Taten unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungsgrund gleichzusetzen seien.
Auch der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Vorauszuschicken ist, daß das Geschworenengericht die besonderen Strafbemessungsgründe im wesentlichen vollständig angeführt hat.
Davon, daß der Angeklagte die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungsgrund gleichzusetzen seien, kann nach der Aktenlage keine Rede sein, denn die ihm vom Sachverständigen attestierte Abartigkeit wäre nur dann einem Schuldausschließungsgrund gleichzusetzen, wenn es beim Täter weitgehend an der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit fehlte, was - vgl die Erwiderungen zur Nichtigkeitsbeschwerde - vorliegend nicht der Fall ist. Dem Berufungswerber kommt aber auch der - ersichtlich in Anspruch genommene - Milderungsgrund des § 34 Z 11 StGB nicht zugute, weil seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit nach der Aktenlage nicht im Grenzbereich der Zurechnungsunfähigkeit angesiedelt war (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 34 RN 18).Davon, daß der Angeklagte die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungsgrund gleichzusetzen seien, kann nach der Aktenlage keine Rede sein, denn die ihm vom Sachverständigen attestierte Abartigkeit wäre nur dann einem Schuldausschließungsgrund gleichzusetzen, wenn es beim Täter weitgehend an der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit fehlte, was - vergleiche die Erwiderungen zur Nichtigkeitsbeschwerde - vorliegend nicht der Fall ist. Dem Berufungswerber kommt aber auch der - ersichtlich in Anspruch genommene - Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 11, StGB nicht zugute, weil seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit nach der Aktenlage nicht im Grenzbereich der Zurechnungsunfähigkeit angesiedelt war vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 34, RN 18).
Die Tatrichter haben nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die Strafzumessungsgründe durchaus zutreffend gewürdigt und eine Strafe gefunden, die sowohl dem beträchtlichen Gewicht des rechtsfehlerhaften Verhaltens des Täters als auch der enormen Schwere der verschuldeten Rechtsgutsbeeinträchtigungen entspricht. Zu einer Strafreduzierung besteht daher kein Anlaß.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0150OS00123.9401.1013.0Dokumentnummer
JJT_19941013_OGH0002_0150OS00123_9400011_000