Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlA Rn3902 idF 31999L0047;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des MP in W, vertreten durch Dr. Egon Duschek, Rechtsanwalt in 8720 Knittelfeld, Schulgasse 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 25. Oktober 2002, Zl. UVS 30.8-52/2002-7, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten 2) und
3) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 19. Dezember 2000 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 12. Mai 2000 um 12.00 Uhr im Gemeindegebiet von Schwechat, B 9, bei Strkm 4,4, als bestellter verantwortlicher Beauftragter der Firma P GmbH, gefährliche Güter der Klasse 8, Ziffer 16c ADR (UN 3260, Masse 510 kg, verpackt in Säcken aus Kunststoff) mit dem Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen JU-1... und dem Anhängewagen mit dem Kennzeichen JU-9... als Beförderer befördert, obwohl 1) die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung der Ladung nicht beachtet worden seien, da die Versandstücke nicht gegen das Verrutschen bzw Umfallen gesichert gewesen seien, 2) die Verwendung des Containers hinsichtlich der Kennzeichnung nicht zulässig gewesen sei, da der Container an der Vorder- und Rückseite nicht mit einem Gefahrzettel nach Muster Nr 8 versehen gewesen sei und die an beiden Längsseiten angebrachten Gefahrzettel nach Muster Nr 8 nicht den Vorschriften nach Anhang A.9 des ADR entsprochen hätten, weil sie keinen schwarzen Rand aufwiesen und die dargestellte Hand grau anstatt schwarz gewesen sei, und 3) dem Lenker die in den Sicherheitshinweisen nach Rn 10385 ADR vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände nicht ordnungsgemäß übergeben worden seien, da ein geeigneter Atemschutz gefehlt hätte. Der Beschwerdeführer habe dadurch näher bezeichnete Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) und ADR in Verbindung mit § 9 Abs 2 VStG verletzt. Über den Beschwerdeführer wurden gemäß § 27 Abs 1 Z 1 GGBG hinsichtlich jedes Spruchpunktes Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 10.000,-- (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 19. Dezember 2000 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 12. Mai 2000 um 12.00 Uhr im Gemeindegebiet von Schwechat, B 9, bei Strkm 4,4, als bestellter verantwortlicher Beauftragter der Firma P GmbH, gefährliche Güter der Klasse 8, Ziffer 16c ADR (UN 3260, Masse 510 kg, verpackt in Säcken aus Kunststoff) mit dem Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen JU-1... und dem Anhängewagen mit dem Kennzeichen JU-9... als Beförderer befördert, obwohl 1) die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung der Ladung nicht beachtet worden seien, da die Versandstücke nicht gegen das Verrutschen bzw Umfallen gesichert gewesen seien, 2) die Verwendung des Containers hinsichtlich der Kennzeichnung nicht zulässig gewesen sei, da der Container an der Vorder- und Rückseite nicht mit einem Gefahrzettel nach Muster Nr 8 versehen gewesen sei und die an beiden Längsseiten angebrachten Gefahrzettel nach Muster Nr 8 nicht den Vorschriften nach Anhang A.9 des ADR entsprochen hätten, weil sie keinen schwarzen Rand aufwiesen und die dargestellte Hand grau anstatt schwarz gewesen sei, und 3) dem Lenker die in den Sicherheitshinweisen nach Rn 10385 ADR vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände nicht ordnungsgemäß übergeben worden seien, da ein geeigneter Atemschutz gefehlt hätte. Der Beschwerdeführer habe dadurch näher bezeichnete Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) und ADR in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG verletzt. Über den Beschwerdeführer wurden gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG hinsichtlich jedes Spruchpunktes Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 10.000,-- (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Niederösterreich vom 28. Jänner 2002 wurde dieses Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bundespolizeidirektion Schwechat aufgehoben.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2002 trat die Bundespolizeidirektion Schwechat das beschwerdegegenständliche Verwaltungsstrafverfahren an die Bezirkshauptmannschaft Judenburg ab.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 22. April 2002 wurde der Beschwerdeführer (neuerlich) für schuldig erkannt, er habe am 12. Mai 2000 um 12.00 Uhr im Gemeindegebiet von Schwechat, B 9, bei Strkm 4,4, als bestellter verantwortlicher Beauftragter der Firma P GmbH, gefährliche Güter der Klasse 8, Ziffer 16c ADR (UN 3260), Herrn C als Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen JU-1... und des Anhängewagens mit dem Kennzeichen JU-9... zur Beförderung überlassen, obwohl er als Beförderer nicht dafür gesorgt habe, dass
1) die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung der Ladung beachtet worden seien, da die Versandstücke nicht gegen das Verrutschen bzw Umfallen gesichert gewesen seien,
2) die Verwendung des Containers hinsichtlich der Kennzeichnung zulässig gewesen sei, weil der Container an der Vorder- und Rückseite nicht mit einem Gefahrzettel nach Muster Nr 8 versehen gewesen sei und die an beiden Längsseiten angebrachten Gefahrzettel nach Muster Nr 8 nicht den Vorschriften nach Anhang A.9 des ADR entsprochen hätten, weil sie keinen schwarzen Rand aufwiesen und die dargestellte Hand grau anstatt schwarz gewesen sei, und
3) dem Lenker die in den Sicherheitshinweisen nach Rn 10385 ADR vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände ordnungsgemäß übergeben worden seien, da ein geeigneter Atemschutz gefehlt hätte.
Der Beschwerdeführer habe dadurch
1) Rn 10414 Abs 1 ADR iVm § 7 Abs 2 Z 4 und § 27 Abs. 1 Z 1 GGBG iVm § 9 Abs 2 VStG, 1) Rn 10414 Absatz eins, ADR in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG,
2) Rn 10500 Abs 9 und Rn 3902 ADR iVm § 7 Abs 2 Z 3 und § 27 Abs 1 Z 1 GGBG iVm § 9 Abs 2 VStG und 2) Rn 10500 Absatz 9 und Rn 3902 ADR in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG und
3) Rn 10260 lit c ADR iVm § 7 Abs 2 Z 7 und § 27 Abs 1 Z 1 GGBG iVm § 9 Abs 2 VStG verletzt. 3) Rn 10260 Litera c, ADR in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG verletzt.
Über den Beschwerdeführer wurden gemäß § 27 Abs 1 Z 1 GGBG jeweils Geldstrafen in der Höhe von EUR 727,-- (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Über den Beschwerdeführer wurden gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG jeweils Geldstrafen in der Höhe von EUR 727,-- (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Die belangte Behörde führte am 25. Oktober 2002 eine Berufungsverhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ergänzend vorbrachte, neue Fahrer würden nach zwei Monaten einer Gefahrgutschulung unterzogen. Es gebe regelmäßig - etwa zweimal im Monat - Besprechungen zu Problemen beim Transport von Gefahrgut. Im Betrieb und beim Verlassen des Firmengeländes würden die Fahrzeuge genau kontrolliert. Die Fahrzeuge seien zur Ladungssicherung mit 8 Zurrgurten und Spannlatten für Motorwagen und Anhänger ausgerüstet. Wenn der Beschwerdeführer unterwegs einen Wagen antreffe, führe er stichprobenartige Kontrollen auch auf Parkplätzen durch. Der Lenker C P gab als Zeuge an, er werde vom Beschwerdeführer einmal im Monat am Firmengelände bei der Beladung kontrolliert, hingegen sei er beim Transport auf der Straße noch nicht kontrolliert worden. Zweimal jährlich gebe es auch eine Besprechung in Bezug auf Gefahrguttransporte; mit dem Beschwerdeführer werde laufend über Gefahrgutrecht gesprochen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinsichtlich der vorgeworfenen Tathandlungen wie folgt zu lauten habe:
Der Beschwerdeführer habe in seiner Eigenschaft als handelrechtlicher Geschäftsführer, somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher, des weiteren als bestellter verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Bestimmungen des GGBG der Firma P GmbH mit Sitz in F, wie anlässlich einer Kontrolle am 12. Mai 2000 um 12.00 Uhr auf der B 9, auf Höhe Strkm 4,4, festgestellt worden sei, als Beförderer nicht dafür gesorgt, dass Der Beschwerdeführer habe in seiner Eigenschaft als handelrechtlicher Geschäftsführer, somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortlicher, des weiteren als bestellter verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Bestimmungen des GGBG der Firma P GmbH mit Sitz in F, wie anlässlich einer Kontrolle am 12. Mai 2000 um 12.00 Uhr auf der B 9, auf Höhe Strkm 4,4, festgestellt worden sei, als Beförderer nicht dafür gesorgt, dass
C P als Lenker der Beförderungseinheit mit dem behördlichen Kennzeichen JU-1... und des Anhängewagens mit dem Kennzeichen JU- 9..., beladen mit 510 kg Bruttomasse, Gefahrgut der Klasse 8, Ziffer 16 c, ätzender saurer anorganischer fester Stoff n.a.g., UN-Nummer 3260, die Bestimmungen des GGBG beachte, weil
1) die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung der Ladung (nicht) beachtet worden seien, da die Versandstücke nicht gegen das Verrutschen bzw Umfallen gesichert gewesen seien,
2) die Verwendung des Containers hinsichtlich der Kennzeichnung nicht zulässig gewesen sei, da der Container an der Vorder- und Rückseite nicht mit einem Gefahrzettel nach Muster 8 versehen gewesen sei, und
3) dem Lenker Ausrüstungsgegenstände (nicht), wie in den Sicherheitshinweisen nach Randnummer 10385 ADR vorgeschrieben, ordnungsgemäß übergeben worden seien, da ein geeigneter Atemschutz gefehlt habe.
Hinsichtlich des Strafausspruches blieb der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses unberührt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Ladung - zehn Kunststoffsäcke zu je 50 kg - sei schon beim Beladen derart verrutscht, dass ein Sack von der Palette, auf der die Säcke lose lagen, heruntergerutscht und zwischen die Ladebordwand und die Palette gerutscht sei, was vom Lenker im Zuge des Beladens festgestellt aber nicht beanstandet worden sei. Der Lenker selbst habe schon beim Beladen erkannt, dass nur durch die Verwendung einer geeigneten Schrumpffolie die Säcke vor der Gefahr des Verrutschens gesichert werden könnten. Die Beförderungseinheit sei an der Front- und an der Rückseite durch orange Warntafeln gekennzeichnet gewesen, rechts und links am Wechselaufbau des Anhängewagens sei ein Gefahrzettel nach Muster 8 angebracht gewesen. An der Front- und Rückseite des Containers, Wechselaufbau, seien keine Gefahrzettel angebracht gewesen. Weiters sei der Beschwerdeführer durch die Angabe des Kontrollortes Schwechat und der Tatzeit ausreichend vor Doppelbestrafung geschützt. Die Inanspruchnahme der Freigrenze im Sinne der Rn 10011 ADR sei nicht zwingend vorgeschrieben, woraus der Schluss zu ziehen sei, dass bei Nichtinanspruchnahme der Freigrenze - der Lkw hätte die Warntafeln aufgeklappt gehabt - eine ADR-konforme Bezettelung durchzuführen sei. Der Lenker der Beförderungseinheit habe somit die Möglichkeit, entweder die Regelung der Rn 10011 ADR in Anspruch zu nehmen und seine Beförderungseinheit nicht zu kennzeichnen, oder diese Regelung nicht in Anspruch zu nehmen und regelungskonform die Warntafeln aufzuklappen und die geforderten Gefahrzettel, hier nach Muster 8, anzubringen. Zum Verschulden führte die belangte Behörde aus, mit dem Vorbringen, es seien Dienstanweisungen an die Fahrer erteilt worden, es gebe regelmäßige Ausfahrkontrollen im Betrieb, gelegentlich wiederkehrende Besprechungen mit den Fahrern und halbjährliche Schulungen, habe der Beschwerdeführer kein ausreichendes Kontrollsystem dargetan. Der seit zehn Jahren im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigte Lenker C habe angegeben, noch nie auf einer Fahrtstrecke kontrolliert worden zu sein. Kontrollen der Gegenstände würden immer nur im Betrieb stattfinden. Der Beschwerdeführer kontrolliere beim Verlassen des Betriebsgeländes die Fahrer und die Kraftfahrzeuge. Eine Kontrolle während der Fahrt, an den entsprechenden Be- bzw Entladeorten habe der Beschwerdeführer aber nicht behauptet. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, die Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers würden insgesamt ein hohes Ausmaß an Fahrlässigkeit darstellen, welches diametral zum behaupteten Kontrollsystem stehe. Erschwerungs- und Milderungsgründe habe es keine gegeben, sodass die Verhängung der Mindeststrafe schuldangemessen sei, auch seien die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten, Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und Äußerung zur Gegenschrift durch den Beschwerdeführer erwogen:
1. Nach der im Zeitpunkt der Tat geltenden Rechtslage ist das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl I Nr 145/1998 idF BGBl I Nr 108/1999 (GGBG), gemäß seinem § 1 Abs 1 Z 1 auf die Beförderung gefährlicher Güter ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs 1 StVO 1960, BGBl Nr 159/1960) anzuwenden, wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet. 1. Nach der im Zeitpunkt der Tat geltenden Rechtslage ist das Gefahrgutbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 145 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 1999, (GGBG), gemäß seinem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, auf die Beförderung gefährlicher Güter ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,) anzuwenden, wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet.
Gemäß § 2 Z 1 lit a GGBG gelten für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs 1 Z 1 innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Österreich: Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGBG gelten für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Österreich:
"die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße, ABl. Nr. L 319 vom 12. Dezember 1994, S 7, in der Fassung der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999, ABl. Nr. L 169 vom 5. Juli 1999, S 1".
Gemäß § 7 Abs 2 GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn - unter anderem - die Verwendung der Verpackung einschließlich Großpackmittel (IBC) als Versandstück oder die Verwendung des Containers oder Tanks gemäß § 4 zulässig ist (Z 3), die Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften über die Beförderungsart, die Höchstmengen, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung sowie das Reinigen oder Entgiften oder anders Dekontaminieren erfüllt sind (Z 4), und dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände sowie gegebenenfalls der Bescheid über die Ausnahmebewilligung gemäß § 9 übergeben worden sind, soweit dieses nicht bereits im Besitz dieser Gegenstände oder Papiere ist (Z 7). Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn - unter anderem - die Verwendung der Verpackung einschließlich Großpackmittel (IBC) als Versandstück oder die Verwendung des Containers oder Tanks gemäß Paragraph 4, zulässig ist (Ziffer 3,), die Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften über die Beförderungsart, die Höchstmengen, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung sowie das Reinigen oder Entgiften oder anders Dekontaminieren erfüllt sind (Ziffer 4,), und dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände sowie gegebenenfalls der Bescheid über die Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 9, übergeben worden sind, soweit dieses nicht bereits im Besitz dieser Gegenstände oder Papiere ist (Ziffer 7,).
Gemäß § 27 Abs 1 Z 1 GGBG begeht, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs 2 befördert, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG begeht, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 2, befördert, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von
S 10.000,-- bis S 600.000,-- (EUR 726,73 bis EUR 43.603,70) zu bestrafen.
2. Im vorliegenden Fall fand eine Beförderung im Sinne des § 2 Z 1 lit a GGBG, nämlich innerhalb Österreichs, statt. Es war daher die in dieser Bestimmung genannte Richtlinie in der angeführten Fassung (im Folgenden: Richtlinie/ADR) anzuwenden. Die in § 2 Z 1 GGBG angeführte Richtlinie 1999/47/EG, mit der eine Änderung der Richtlinie 94/55/EG erfolgt ist, ist jene Richtlinie, mit der die Richtlinie/ADR im Zeitpunkt der Erlassung der Novelle BGBl I Nr 108/1999 zuletzt geändert worden war. Vor dieser Änderung war die Richtlinie/ADR auch durch die Richtlinie 96/86/EG geändert worden. Mit der Richtlinie/ADR wurden die Regelungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR; Stammfassung im BGBl Nr 522/1973) in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt (siehe dazu die Erwägungsgründe 2 und 12 der Richtlinie 94/55/EG). Da der Inhalt der Richtlinie/ADR mit dem ADR übereinstimmt, wird der Beschwerdeführer nicht dadurch in Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde die inhaltsgleiche Regelung des ADR herangezogen hat (vgl etwa das Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl 2003/03/0168). 2. Im vorliegenden Fall fand eine Beförderung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGBG, nämlich innerhalb Österreichs, statt. Es war daher die in dieser Bestimmung genannte Richtlinie in der angeführten Fassung (im Folgenden: Richtlinie/ADR) anzuwenden. Die in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG angeführte Richtlinie 1999/47/EG, mit der eine Änderung der Richtlinie 94/55/EG erfolgt ist, ist jene Richtlinie, mit der die Richtlinie/ADR im Zeitpunkt der Erlassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 1999, zuletzt geändert worden war. Vor dieser Änderung war die Richtlinie/ADR auch durch die Richtlinie 96/86/EG geändert worden. Mit der Richtlinie/ADR wurden die Regelungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR; Stammfassung im Bundesgesetzblatt Nr 522 aus 1973,) in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt (siehe dazu die Erwägungsgründe 2 und 12 der Richtlinie 94/55/EG). Da der Inhalt der Richtlinie/ADR mit dem ADR übereinstimmt, wird der Beschwerdeführer nicht dadurch in Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde die inhaltsgleiche Regelung des ADR herangezogen hat vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl 2003/03/0168).
3. Zur Verjährung:
Der Beschwerdeführer bringt zunächst - wie schon in seiner Berufung - vor, ihm sei während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens als Tatort stets Schwechat ("im Gemeindegebiet von Schwechat, bei StrKm 4,4") und als Tatzeit stets die am 12. Mai 2000 um 12.00 Uhr durchgeführte Kontrolle des Lkw und des Anhängewagens mit den bezeichneten Kennzeichen zur Last gelegt worden. Bei Unterlassungsdelikten in Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens sei der Tatort der Sitz des Unternehmens, welcher aber in W gelegen sei. Deshalb sei auch die Tatzeit unrichtig, weil der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretungen nicht anlässlich der Kontrolle am 12. Mai 2000 um 12.00 Uhr habe begehen können. Eine taugliche Verfolgungshandlung mit dem richtigen Tatort- bzw Tatzeitvorwurf sei gegenüber dem Beschwerdeführer innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht gesetzt worden.
Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3) vorgenommen worden ist.
Gemäß § 31 Abs 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die Erkenntnisse vom 7. Juni 2000, Zl 97/03/0120, mwN, und vom 10. Dezember 2001, Zl 2000/10/0024) bildet das Zurkenntnisbringen einer Anzeige, in der die Tat hinsichtlich aller, der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben ist, verbunden mit der Aufforderung zur Rechtfertigung eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG (vgl in diesem Sinn auch das Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl 2000/03/0342). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 7. Juni 2000, Zl 97/03/0120, mwN, und vom 10. Dezember 2001, Zl 2000/10/0024) bildet das Zurkenntnisbringen einer Anzeige, in der die Tat hinsichtlich aller, der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben ist, verbunden mit der Aufforderung zur Rechtfertigung eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vergleiche , in diesem Sinn auch das Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl 2000/03/0342).
Ausnahmen vom Grundsatz, wonach eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG unter anderem die Nennung des richtigen Tatortes und der Tatzeit voraussetzt, kommen unter Rechtsschutzgesichtspunkten dann in Betracht, wenn im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist und mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird (vgl die Erkenntnisse vom 25. November 2004, Zl 2003/03/0231, und vom 15. Dezember 2003, Zlen 2003/03/0094 und 2003/03/0149). Ausnahmen vom Grundsatz, wonach eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG unter anderem die Nennung des richtigen Tatortes und der Tatzeit voraussetzt, kommen unter Rechtsschutzgesichtspunkten dann in Betracht, wenn im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist und mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird vergleiche , die Erkenntnisse vom 25. November 2004, Zl 2003/03/0231, und vom 15. Dezember 2003, Zlen 2003/03/0094 und 2003/03/0149).
Im vorliegenden Beschwerdefall forderte die Bundespolizeidirektion Schwechat mit Schreiben vom 9. Juli 2000 den Beschwerdeführer gemäß §§ 40 und 42 VStG auf, sich zu den ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu rechtfertigen. Diese Aufforderung war persönlich an den Beschwerdeführer, Im vorliegenden Beschwerdefall forderte die Bundespolizeidirektion Schwechat mit Schreiben vom 9. Juli 2000 den Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 40 und 42 VStG auf, sich zu den ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu rechtfertigen. Diese Aufforderung war persönlich an den Beschwerdeführer,
"p. Adr. Firma P GmbH" unter Anführung der Adresse des Unternehmenssitzes der P GmbH gerichtet, die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen wurden dem Beschwerdeführer "als bestelltem verantwortlichem Beauftragten der Firma P GmbH" zur Last gelegt. Es tut daher im Sinne der dargestellten Rechtsprechung der ausreichenden Konkretisierung der Tat keinen Abbruch, dass nicht ausdrücklich der Sitz des Unternehmens, sondern der Ort der Kontrolle als Tatort angeführt wurde. Ebenso ist die Tatzeit mit der Angabe des Tages der Kontrolle ausreichend konkretisiert. Auf Grund dieser Umschreibung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen war der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen, ebenso war er vor einer Doppelbestrafung geschützt.
Die Verjährungsfrist begann am Tattag, dem 12. Mai 2000, zu laufen und endete daher gemäß § 31 Abs 2 VStG am 12. November 2000. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde daher durch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9. Juli 2000 - dass diese durch die örtlich unzuständige Bundespolizeidirektion Schwechat erfolgte, schadet nicht (vgl § 32 Abs 2 VStG) - vor Ablauf der Verjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs 2 VStG vorgenommen. Die Verjährungsfrist begann am Tattag, dem 12. Mai 2000, zu laufen und endete daher gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG am 12. November 2000. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde daher durch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9. Juli 2000 - dass diese durch die örtlich unzuständige Bundespolizeidirektion Schwechat erfolgte, schadet nicht vergleiche , Paragraph 32, Absatz 2, VStG) - vor Ablauf der Verjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorgenommen.
4. Zu Spruchpunkt 1 (Ladegutsicherung)
Zu Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, dass durch das bereits bei der Beladung erfolgte Verrutschen eines Kunststoffsackes die Ladung insgesamt derart fixiert worden sei, dass ein weiteres Verrutschen der Ladung bzw ein Verändern der Lage der Ladung zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus nicht mehr möglich gewesen sei.
Rn 10414 Abs 1 der Anlage B der Richtlinie/ADR bestimmt: Rn 10414 Absatz eins, der Anlage B der Richtlinie/ADR bestimmt:
Auf einem im Verwaltungsakt aufliegenden Lichtbild mit den Ladungsstücken ist der zwischen dem Stapel mit den (übrigen) Säcken und der Fahrzeugwand eingeklemmte Sack erkennbar. Dieser Umstand stellt schon deshalb keine der zitierten Bestimmung entsprechende Verstauung bzw Sicherung dar, weil - wie dem Lichtbild ebenfalls zu entnehmen ist, im angefochtenen Bescheid festgestellt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde - (weitere) Säcke auf der Palette "lose lagen" und somit nicht entsprechend gesichert waren. Die Ladung war auch nicht etwa dadurch gesichert, dass die gesamte Ladefläche im Sinne des letzten Satzes der genannten Bestimmung in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt gewesen wäre.
Auch die Bedenken gegen die ausreichende Bestimmtheit des - im angefochtenen Bescheid abgeänderten - Spruchpunktes 1) werden vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, zumal der Beschwerdeführer auf Grund der oben wiedergegebenen Umschreibung seines Verhaltens im Spruchpunkt 1) in die Lage versetzt wurde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und keine Gefahr der Doppelbestrafung besteht. Auf welche Art und Weise die Ladung ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges - über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus - hätte verändern können, muss gemäß § 44a VStG im Spruch des Verwaltungsstrafbescheides nicht konkretisiert sein (vgl nochmals das bereits zitierte Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl 2003/03/0168). Auch die Bedenken gegen die ausreichende Bestimmtheit des - im angefochtenen Bescheid abgeänderten - Spruchpunktes 1) werden vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, zumal der Beschwerdeführer auf Grund der oben wiedergegebenen Umschreibung seines Verhaltens im Spruchpunkt 1) in die Lage versetzt wurde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und keine Gefahr der Doppelbestrafung besteht. Auf welche Art und Weise die Ladung ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges - über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus - hätte verändern können, muss gemäß Paragraph 44 a, VStG im Spruch des Verwaltungsstrafbescheides nicht konkretisiert sein vergleiche nochmals das bereits zitierte Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl 2003/03/0168).
Auch die subjektive Tatseite ist erfüllt. Beim vorliegenden Delikt als Ungehorsamsdelikt ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzter Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (vgl die Erkenntnisse vom 20. Juli 2004, Zl 2002/03/0191, vom 28. April 2004, Zl 2001/03/0429, und vom 18. November 2003, Zl 2001/03/0322). Im Lichte dieser Rechtsprechung begegnet die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer - der gegen den Verschuldensvorwurf in der Beschwerde nichts Konkretes vorbringt - habe mit seinem im Verwaltungsstrafverfahren erstatteten Vorbringen kein ausreichendes Kontrollsystem dargetan, keinen Bedenken. Auch die subjektive Tatseite ist erfüllt. Beim vorliegenden Delikt als Ungehorsamsdelikt ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzter Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann vergleiche die Erkenntnisse vom 20. Juli 2004, Zl 2002/03/0191, vom 28. April 2004, Zl 2001/03/0429, und vom 18. November 2003, Zl 2001/03/0322). Im Lichte dieser Rechtsprechung begegnet die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer - der gegen den Verschuldensvorwurf in der Beschwerde nichts Konkretes vorbringt - habe mit seinem im Verwaltungsstrafverfahren erstatteten Vorbringen kein ausreichendes Kontrollsystem dargetan, keinen Bedenken.
Schließlich gelten die Bestimmungen über die Ladegutsicherung im 4. Abschnitt der Anlage B der Richtlinie/ADR, zu denen Rn 10414 (betreffend Handhabung und Verstauung) gehört, unabhängig davon, ob die Menge der beförderten gefährlichen Güter unterhalb der Freigrenzen liegt, sodass die im Folgenden noch zu behandelnde Freigrenzenregelung nach Rn 10011 ADR im Zusammenhang mit Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides nicht von Belang ist.
Die Beschwerde war daher insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Zu Spruchpunkt 2) und 3) (Kleinmengentransport)
In Bezug auf die Spruchpunkte 2) und 3) des angefochtenen Bescheides rügt der Beschwerdeführer, die Inanspruchnahme der Freigrenzen und der Regelungen nach Rn 10011 ADR erfolge - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - gemäß Rn10012 Abs 1 ADR ausschließlich dadurch, dass im Beförderungspapier der Vermerk "Beförderungen ohne Überschreitung der nach Rn 10011 vorgeschriebenen Freigrenzen" aufgenommen werde. Eine "Verwirkung" der Inanspruchnahme der Freigrenzen durch Aufklappen bzw Nichtverdecken von Warntafeln sei weder dem GGBG noch dem ADR zu entnehmen. In Bezug auf die Spruchpunkte 2) und 3) des angefochtenen Bescheides rügt der Beschwerdeführer, die Inanspruchnahme der Freigrenzen und der Regelungen nach Rn 10011 ADR erfolge - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - gemäß Rn10012 Absatz eins, ADR ausschließlich dadurch, dass im Beförderungspapier der Vermerk "Beförderungen ohne Überschreitung der nach Rn 10011 vorgeschriebenen Freigrenzen" aufgenommen werde. Eine "Verwirkung" der Inanspruchnahme der Freigrenzen durch Aufklappen bzw Nichtverdecken von Warntafeln sei weder dem GGBG noch dem ADR zu entnehmen.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht:
Gemäß Anlage B Rn 10011 Abs 1 der Richtlinie/ADR gelten Erleichterungen für Kleinmengentransporte, bei denen bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden. Rn 10011 Abs 1 und 2 lauten: Gemäß Anlage B Rn 10011 Absatz eins, der Richtlinie/ADR gelten Erleichterungen für Kleinmengentransporte, bei denen bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden. Rn 10011 Absatz eins, und 2 lauten: