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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Finanzen gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 11. Jänner 2006, Zl. 139/9-DOK/05, betreffend Einstellung eines Disziplinarverfahrens (mitbeteiligte Partei: S in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Freispruches hinsichtlich des Vorwurfes, die Mitbeteiligte habe in der Zeit zwischen 13. September 1996 und 13. November 2003 während der Dienstzeit, jedoch ohne dienstliche Veranlassung, somit unbefugt, auf ihr zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben zugängliche Daten des Abgabeninformationssystems zugegriffen, die namentlich genannte Abgabepflichtige betroffen hätten, für die nicht die Mitbeteiligte, sondern das Finanzamt 4/5/10 zuständig sei und habe dadurch gegen die Dienstpflichten des § 44 Abs. 1 BDG 1979, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt sei, zu befolgen habe, verstoßen, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Freispruches hinsichtlich des Vorwurfes, die Mitbeteiligte habe in der Zeit zwischen 13. September 1996 und 13. November 2003 während der Dienstzeit, jedoch ohne dienstliche Veranlassung, somit unbefugt, auf ihr zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben zugängliche Daten des Abgabeninformationssystems zugegriffen, die namentlich genannte Abgabepflichtige betroffen hätten, für die nicht die Mitbeteiligte, sondern das Finanzamt 4/5/10 zuständig sei und habe dadurch gegen die Dienstpflichten des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt sei, zu befolgen habe, verstoßen, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Begründung
Die Mitbeteiligte war vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 2001 Betriebsprüferin beim Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk, davon seit 2. März 1995 mit der Zusatzfunktion einer Gruppenleiterstellvertreterin, danach übte sie bis 30. September 2004 die Funktion einer Gruppenleiterin der Betriebsprüfungsabteilung bei diesem Finanzamt aus.
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen leitete mit Beschluss vom 17. November 2004 gegen die mitbeteiligte Partei ein Disziplinarverfahren ein,
"weil der Verdacht besteht, sie habe schuldhaft
1. in der Zeit zwischen 13. September 1996 und 13. November 2003 während der Dienstzeit, jedoch ohne dienstliche Veranlassung, somit unbefugt, auf ihr zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben zugängliche Daten des Abgabeninformationssystems" (in der Folge: AIS) "zugegriffen, die zwei" (betreffend den Abfragezeitraum und die Namen näher umschriebene) "Abgabepflichtige betrafen, für die sie nicht zuständig war, für die beide das Finanzamt Wien 4/5/10 zuständig war und ist, mit deren Wissen und Zustimmung,
und
2. als Ergebnis der zu 1. getätigten Abfragen beratende Auskünfte in steuerlichen Angelegenheiten erteilt, dabei insbesondere auch an der Erstellung von Abgabenerklärungen mitgewirkt habe.
(Die Mitbeteiligte) habe dadurch gegen die Dienstpflichten des § 43 Abs. 1 BDG 1979, wonach der Beamte verpflichtet ist, (Die Mitbeteiligte) habe dadurch gegen die Dienstpflichten des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, wonach der Beamte verpflichtet ist,
seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen,
des § 43 Abs. 2 BDG 1979, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt,
des § 44 Abs. 1 BDG 1979, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen hat, und des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen hat, und
des § 56 Abs. 2 BDG 1979, wonach der Beamte unter anderem keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die die Vermutung der Befangenheit hervorruft, des Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979, wonach der Beamte unter anderem keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die die Vermutung der Befangenheit hervorruft,
verstoßen
und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91
BDG 1979 begangen."
Die Mitbeteiligte habe im genannten Zeitraum regelmäßig Abfragen von Daten von zwei namentlich genannten Abgabenpflichtigen aus dem AIS getätigt, bei denen es sich um Bekannte bzw. Freunde der Mitbeteiligten handle.
Die Behörde erster Instanz zitierte fünf der Zahl nach näher umschriebene Erlässe des Bundesministers für Finanzen, die auf die Unzulässigkeit nicht dienstlich veranlasster Abfragen hinweisen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt mit Bescheid vom 30. März 2005 abgewiesen.
Die Behörde erster Instanz entschied mit Disziplinarerkenntnis vom 6. Oktober 2005 folgendermaßen:
"(Die Mitbeteiligte) ist schuldig, ihre Dienstpflichten dadurch schuldhaft verletzt zu haben, dass sie
1. in der Zeit zwischen 13. September 1996 und 13. November 2003 während der Dienstzeit, jedoch ohne dienstliche Veranlassung, somit unbefugt, auf ihr zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben zugängliche Daten des AIS zugegriffen hat, die zwei" (betreffend den Abfragezeitraum und die Namen näher umschriebene) "Abgabepflichtige betrafen, für die sie nicht zuständig war, für die beide das Finanzamt Wien 4/5/10 zuständig war und ist,
und unter Verwendung dieser Daten beratende Auskünfte in steuerlichen Angelegenheiten erteilt und insbesondere an der Erstellung von Abgabenerklärungen mitgewirkt zu haben.
(Die Mitbeteiligte) hat dadurch gegen die Dienstpflichten
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Auffassung - gegen den angefochtenen Bescheid in seiner Gesamtheit gerichtete Beschwerde erwogen:
§ 118 BDG lautet auszugsweise: Paragraph 118, BDG lautet auszugsweise:
...
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken."
Vorweg verweist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/09/0147, weil der dem genannten Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt dem hier zu beurteilenden betreffend die objektive Tatseite (sowohl im Hinblick auf die unbefugten Abfragen aus dem AIS als auch deren Weiterverwendung) im Wesentlichen gleicht. Vorweg verweist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/09/0147, weil der dem genannten Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt dem hier zu beurteilenden betreffend die objektive Tatseite (sowohl im Hinblick auf die unbefugten Abfragen aus dem AIS als auch deren Weiterverwendung) im Wesentlichen gleicht.
Darüber hinaus ist Folgendes zu ergänzen:
Zwar verkennt die belangte Behörde, dass sie den Bescheid der Behörde erster Instanz nicht nur im Hinblick auf die Begehung einer Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG zu prüfen gehabt hätte, weil der Schuldspruch der Behörde erster Instanz nicht nur die Missachtung von Weisungen durch Zugriffe auf Daten aus dem AIS umfasste, für die die Mitbeteiligte nicht zuständig war (insoweit läge ein Verstoß gegen die Dienstpflicht des § 44 Abs. 1 BDG vor), sondern auch darüber hinausgehend den Vorwurf enthielt, durch Verwendung dieser Daten Auskünfte erteilt zu haben (insoweit läge allenfalls ein Verstoß gegen die Dienstpflichten des § 43 Abs. 1 BDG vor). Daher handelt es sich um keinen Fall einer Idealkonkurrenz durch "ein und dasselbe Verhalten", sondern um die Wertung verschiedener vorgeworfener Dienstpflichtverletzungen. Dies verhilft der Beschwerde im gegenständlichen Fall aber betreffend den Vorwurf, unter Verwendung dieser Daten Auskünfte erteilt zu haben, aus den im bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/09/0147, genannten Gründen nicht zum Erfolg. Zwar verkennt die belangte Behörde, dass sie den Bescheid der Behörde erster Instanz nicht nur im Hinblick auf die Begehung einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu prüfen gehabt hätte, weil der Schuldspruch der Behörde erster Instanz nicht nur die Missachtung von Weisungen durch Zugriffe auf Daten aus dem AIS umfasste, für die die Mitbeteiligte nicht zuständig war (insoweit läge ein Verstoß gegen die Dienstpflicht des Paragraph 44, Absatz eins, BDG vor), sondern auch darüber hinausgehend den Vorwurf enthielt, durch Verwendung dieser Daten Auskünfte erteilt zu haben (insoweit läge allenfalls ein Verstoß gegen die Dienstpflichten des Paragraph 43, Absatz eins, BDG vor). Daher handelt es sich um keinen Fall einer Idealkonkurrenz durch "ein und dasselbe Verhalten", sondern um die Wertung verschiedener vorgeworfener Dienstpflichtverletzungen. Dies verhilft der Beschwerde im gegenständlichen Fall aber betreffend den Vorwurf, unter Verwendung dieser Daten Auskünfte erteilt zu haben, aus den im bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/09/0147, genannten Gründen nicht zum Erfolg.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall - im Einklang mit der im zitierten Erkenntnis vom 22. Februar 2006 ausgeführten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes - davon ausgegangen ist, dass betreffend die Abfragen aus dem AIS Weisungsverstöße gegeben seien und die objektive Tatseite des § 44 Abs. 1 BDG erfüllt sei. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall - im Einklang mit der im zitierten Erkenntnis vom 22. Februar 2006 ausgeführten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes - davon ausgegangen ist, dass betreffend die Abfragen aus dem AIS Weisungsverstöße gegeben seien und die objektive Tatseite des Paragraph 44, Absatz eins, BDG erfüllt sei.
Es mag auf sich beruhen, ob die Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 BDG im Hinblick darauf, dass die Abfragen der Mitbeteiligten "offensichtlich primär von Hilfsbereitschaft gegenüber den Steuerpflichtigen H und G geprägt" gewesen seien, vorliegen. Denn die Einstellung erfolgte aus den Gründen des § 118 Abs. 4 BDG, die belangte Behörde hat aber nicht begründet, warum die gemäß § 118 Abs. 4 BDG kumulativ (arg. "und überdies") für die Einstellung des Disziplinarverfahrens notwendige Voraussetzungen des Fehlens der Notwendigkeit, der Verletzung derartiger Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken (generalpräventive Wirkung), erfüllt sein sollte. Die belangte Behörde hat zwar das Fehlen von Gesichtpunkten der Spezialprävention (und zwar mit über zwei Jahre währendem Wohlverhalten) begründet, jedoch nicht das Fehlen von Gesichtpunkten der Generalprävention. Es mag auf sich beruhen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 118, Absatz 4, BDG im Hinblick darauf, dass die Abfragen der Mitbeteiligten "offensichtlich primär von Hilfsbereitschaft gegenüber den Steuerpflichtigen H und G geprägt" gewesen seien, vorliegen. Denn die Einstellung erfolgte aus den Gründen des Paragraph 118, Absatz 4, BDG, die belangte Behörde hat aber nicht begründet, warum die gemäß Paragraph 118, Absatz 4, BDG kumulativ (arg. "und überdies") für die Einstellung des Disziplinarverfahrens notwendige Voraussetzungen des Fehlens der Notwendigkeit, der Verletzung derartiger Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken (generalpräventive Wirkung), erfüllt sein sollte. Die belangte Behörde hat zwar das Fehlen von Gesichtpunkten der Spezialprävention (und zwar mit über zwei Jahre währendem Wohlverhalten) begründet, jedoch nicht das Fehlen von Gesichtpunkten der Generalprävention.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher hinsichtlich des Freispruches vom Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung durch nicht dienstlich veranlasste Abfragen aus dem AIS in dem im Bescheid der Behörde erster Instanz umfassten (Gesamt-)Zeitraum mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er im spruchgemäßen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher hinsichtlich des Freispruches vom Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung durch nicht dienstlich veranlasste Abfragen aus dem AIS in dem im Bescheid der Behörde erster Instanz umfassten (Gesamt-)Zeitraum mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er im spruchgemäßen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben war.
Hingegen war die Beschwerde aus den im bereits zitierten Erkenntnis vom 22. Februar 2006 genannten Gründen im Umfang des Freispruchs betreffend den Vorwurf der Weiterwendung der abgefragten Daten (samt Erteilung von Auskünften und Erstellung von Abgabenerklärungen) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Hingegen war die Beschwerde aus den im bereits zitierten Erkenntnis vom 22. Februar 2006 genannten Gründen im Umfang des Freispruchs betreffend den Vorwurf der Weiterwendung der abgefragten Daten (samt Erteilung von Auskünften und Erstellung von Abgabenerklärungen) gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Für das fortgesetzte Verfahren weist der Verwaltungsgerichtshof auf die im mehrfach genannten Erkenntnis vom 22. Februar 2006 unter c) enthaltenen Ausführungen hin. Wien, am 4. September 2006
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006090055.X00Im RIS seit
10.11.2006