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L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;Norm
AWG NÖ 1992 §23 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der P GmbH in H, vertreten durch Harisch & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hofhaymerallee 42, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. Februar 2006, Zl. IVW3-BE-4060301/018-2005, betreffend Vorstellung i.A. Einwendungen gegen die Richtigkeit eines Rückstandsausweises betreffend Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe (Mitbeteiligte: Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk Baden, 2441 Mitterndorf an der Fischa, Schulweg 6), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Obmannes der Mitbeteiligten vom 1. Oktober 1993 wurde dem H, welcher Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin im Eigentum der Liegenschaft 2500 Baden, T-Straße 10, ist, gemäß § 23 Abs. 1 und 2 des Niederösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240-0 (im Folgenden: NÖ AWG), die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe wie folgt vorgeschrieben:Mit Bescheid des Obmannes der Mitbeteiligten vom 1. Oktober 1993 wurde dem H, welcher Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin im Eigentum der Liegenschaft 2500 Baden, T-Straße 10, ist, gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 des Niederösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, Landesgesetzblatt 8240-0 (im Folgenden: NÖ AWG), die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe wie folgt vorgeschrieben:
Abfallwirtschaftsgebühr (Restmüll)
S
14.757,03
Abfallwirtschaftsgebühr (Biomüll)
S
2.641,19
Abfallwirtschaftsabgabe (Restmüll)
S
2.862,86
Jahresgebühr:
S
20.261,08
Es wurde ausgesprochen, dass die vorstehende Jahresgebühr in vier gleichen Teilbeträgen am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November eines jeden Jahres zu entrichten sei.
Mit an H ergangenem Bescheid des Obmannes der Mitbeteiligten vom gleichen Tag wurde ihm ein näher genanntes Müllgefäß vorgeschrieben.
Am 24. Februar 1997 beantragte die Mitbeteiligte beim Bezirksgericht Baden für einen aushaftenden Abgabenanspruch von S 52.734,80 Forderungs- und Fahrnisexekution gegen H. Dieses Exekutionsverfahren war sodann zur Zl. 4E 2774/97p beim Bezirksgericht Baden anhängig.
Mit neuerlichem Antrag vom 4. August 2000 beantragte die Mitbeteiligte gegen H auf Grund eines neuerlichen Rückstandsausweises vom 19. Juli 2000 die Bewilligung von Forderungsexekution, Fahrnisexekution und zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Der diesem Antrag zu Grunde liegende Rückstandsausweis erfasste die auf Grund des vorzitierten Bescheides vom 1. Oktober 1993 geschuldeten Abgabenbeträge für den Zeitraum vom 4. Quartal 1993 bis zum 2. Quartal 1997 (sowie Gebühren für Mahnspesen, darunter auch solche für eine Mahnung am 20. Juni 1997).
Über Antrag eines anderen Gläubigers des H wurde sodann die Zwangsversteigerung der damals im Eigentum des H gestandenen Liegenschaft T-Straße 10 bewilligt.
Am 9. April 2003 wurde der Beschwerdeführerin als Meistbietender der Zuschlag in Ansehung dieser Liegenschaft erteilt. Im folgenden Meistbotsverteilungsverfahren blieb der Abgabenanspruch der Mitbeteiligten unberücksichtigt.
Am 16. Juni 2004 erstellte der Obmann der Mitbeteiligten einen Rückstandsausweis gegen die Beschwerdeführerin über (umgerechnet) EUR 5.868,88 aus, welcher dieselben Abgabenzeiträume wie der Rückstandsausweis vom 19. Juli 2000 umfasste und - gleichfalls - Mahnspesen enthielt.
Auf Grund des genannten Rückstandsausweises führte die Mitbeteiligte sodann Exekution gegen die Beschwerdeführerin.
Mit Antrag vom 13. August 2004 begehrte die Beschwerdeführerin, gestützt auf § 15 Abs. 1 AbgEO, die ersatzlose Aufhebung des in Rede stehenden Rückstandsausweises. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, die vorzitierten Bescheide vom 1. Oktober 1993, welche an H ergangen seien, stellten keine taugliche Rechtsgrundlage für entsprechende Debetanlastungen in einem sie betreffenden Rückstandsausweis dar. Vielmehr handle es sich bei den genannten Bescheiden um Feststellungsbescheide, welche festlegten, welcher Müllbehälter für die betreffende Liegenschaft zu verwenden sei und wie hoch die Gebühr je Mülltonnenart sei. Insbesondere könne eine Abgabenschuld in der in den Rückstandsausweis aufgenommenen Höhe diesen Bescheiden nicht entnommen werden. Leistungsbescheide seien weder gegen die Beschwerdeführerin noch gegen H ergangen. Mit Antrag vom 13. August 2004 begehrte die Beschwerdeführerin, gestützt auf Paragraph 15, Absatz eins, AbgEO, die ersatzlose Aufhebung des in Rede stehenden Rückstandsausweises. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, die vorzitierten Bescheide vom 1. Oktober 1993, welche an H ergangen seien, stellten keine taugliche Rechtsgrundlage für entsprechende Debetanlastungen in einem sie betreffenden Rückstandsausweis dar. Vielmehr handle es sich bei den genannten Bescheiden um Feststellungsbescheide, welche festlegten, welcher Müllbehälter für die betreffende Liegenschaft zu verwenden sei und wie hoch die Gebühr je Mülltonnenart sei. Insbesondere könne eine Abgabenschuld in der in den Rückstandsausweis aufgenommenen Höhe diesen Bescheiden nicht entnommen werden. Leistungsbescheide seien weder gegen die Beschwerdeführerin noch gegen H ergangen.
Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass die gegen H ergangenen Feststellungsbescheide dingliche Wirkungen hätten, wäre Einhebungsverjährung eingetreten. Die letzte quartalsmäßige Vorschreibung sei im 2. Quartal 1997 erfolgt. Spätere Mahnungen gegenüber H könnten der nunmehrigen Eigentümerin nicht entgegen gehalten werden. § 175 der Niederösterreichischen Abgabenordnung, LGBl. 3400-0 (im Folgenden: NÖ AO) sehe vor, dass vor Ausstellung eines Rückstandsausweises nur eine Mahnung zulässig sei. Es sei daher die Annahme unzutreffend, man könne mit "laufenden Mahnungen für immer die Verjährungsfrist" unterbrechen. Für die Verjährung von Relevanz könne daher nur die Mahnung vom 20. Juni 1997 sein. Damit hätte die Verjährungsfrist am 1. Jänner 1998 zu laufen begonnen und am 31. Dezember 2002 geendet. Unzulässig sei überdies Geltendmachung von Säumniszuschlägen und Mahnspesen, zumal insoweit eine dingliche Wirkung keinesfalls vorgesehen sei. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass die gegen H ergangenen Feststellungsbescheide dingliche Wirkungen hätten, wäre Einhebungsverjährung eingetreten. Die letzte quartalsmäßige Vorschreibung sei im 2. Quartal 1997 erfolgt. Spätere Mahnungen gegenüber H könnten der nunmehrigen Eigentümerin nicht entgegen gehalten werden. Paragraph 175, der Niederösterreichischen Abgabenordnung, Landesgesetzblatt 3400-0 (im Folgenden: NÖ AO) sehe vor, dass vor Ausstellung eines Rückstandsausweises nur eine Mahnung zulässig sei. Es sei daher die Annahme unzutreffend, man könne mit "laufenden Mahnungen für immer die Verjährungsfrist" unterbrechen. Für die Verjährung von Relevanz könne daher nur die Mahnung vom 20. Juni 1997 sein. Damit hätte die Verjährungsfrist am 1. Jänner 1998 zu laufen begonnen und am 31. Dezember 2002 geendet. Unzulässig sei überdies Geltendmachung von Säumniszuschlägen und Mahnspesen, zumal insoweit eine dingliche Wirkung keinesfalls vorgesehen sei.
Mit Bescheid des Obmannes der Mitbeteiligten vom 19. Oktober 2004 wurde dem Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin in Ansehung der im Rückstandsausweis enthaltenen Mahnspesen in Höhe von EUR 308,27 und Säumniszuschlägen in Höhe von EUR 39,11 Folge gegeben, im Übrigen jedoch abgewiesen.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. August 2002, Zl. 2001/17/0104, aus, gemäß § 30 NÖ AWG wirkten die nach diesem Gesetz an Eigentümer von bebauten Grundstücken oder Baulichkeiten erlassenen Bescheide auch gegen die späteren Eigentümer. Dies sei dahingehend zu verstehen, dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkungen entfalte, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedürfe. Hieraus folge, dass die an H ergangene Vorschreibung einer Jahresgebühr mit Bescheid vom 1. Oktober 1993 nach Übergang des Eigentums an der genannten Liegenschaft auch gegen die Beschwerdeführerin wirke. Die dingliche Wirkung nach § 30 NÖ AWG erstrecke sich - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis ausgeführt habe - auch auf laufende Abgaben. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. August 2002, Zl. 2001/17/0104, aus, gemäß Paragraph 30, NÖ AWG wirkten die nach diesem Gesetz an Eigentümer von bebauten Grundstücken oder Baulichkeiten erlassenen Bescheide auch gegen die späteren Eigentümer. Dies sei dahingehend zu verstehen, dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkungen entfalte, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedürfe. Hieraus folge, dass die an H ergangene Vorschreibung einer Jahresgebühr mit Bescheid vom 1. Oktober 1993 nach Übergang des Eigentums an der genannten Liegenschaft auch gegen die Beschwerdeführerin wirke. Die dingliche Wirkung nach Paragraph 30, NÖ AWG erstrecke sich - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis ausgeführt habe - auch auf laufende Abgaben.
In Ansehung der Verjährungsfrage verwies die erstinstanzliche Abgabenbehörde zunächst auf die gegen H gestellten Exekutionsanträge in den Jahren 1997 und 2000, sowie auf eine Vielzahl von Mahnungen betreffend den in Rede stehenden Abgabenrückstand in den Jahren 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000. Durch die angeführten Einbringungsmaßnahmen sei die Verjährungsfrist des § 185 Abs. 1 NÖ AO aus dem Grunde des Abs. 2 leg. cit. unterbrochen worden. In Ansehung der Verjährungsfrage verwies die erstinstanzliche Abgabenbehörde zunächst auf die gegen H gestellten Exekutionsanträge in den Jahren 1997 und 2000, sowie auf eine Vielzahl von Mahnungen betreffend den in Rede stehenden Abgabenrückstand in den Jahren 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000. Durch die angeführten Einbringungsmaßnahmen sei die Verjährungsfrist des Paragraph 185, Absatz eins, NÖ AO aus dem Grunde des Absatz 2, leg. cit. unterbrochen worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie zunächst die Argumente in ihrem Berichtigungsantrag wiederholte.
Darüber hinaus vertrat die Beschwerdeführerin die Rechtsauffassung, sie hafte als Erwerberin der Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung für die in Rede stehenden Abgaben nicht, weil die gegenständliche Abgabenforderung der Mitbeteiligten im Meistbot keine Deckung gefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe als Erwerberin der Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung gemäß §§ 150 Abs. 1, 156 Abs. 1 und 216 ff der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (im Folgenden: EO), dafür nicht aufzukommen. Darüber hinaus vertrat die Beschwerdeführerin die Rechtsauffassung, sie hafte als Erwerberin der Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung für die in Rede stehenden Abgaben nicht, weil die gegenständliche Abgabenforderung der Mitbeteiligten im Meistbot keine Deckung gefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe als Erwerberin der Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung gemäß Paragraphen 150, Absatz eins, 156, Absatz eins und 216 ff der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (im Folgenden: EO), dafür nicht aufzukommen.
Mit Bescheid des Verbandsvorstandes der Mitbeteiligten vom 8. Juli 2005 wurde dieser Berufung keine Folge gegeben. Dabei teilte die Berufungsbehörde in Ansehung der dinglichen Wirkung des gegen H ergangenen Bescheides und der Verjährung die Rechtsauffassung der erstinstanzlichen Behörde. Hinsichtlich der auf die Verteilungsgrundsätze nach der EO abstellenden Argumentation der Beschwerdeführerin vertrat die Berufungsbehörde die Auffassung, erstere stünden der Ausstellung des hier gegenständlichen Rückstandsausweises nicht entgegen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die belangte Behörde, in welcher sie - neben den schon im Abgabenverfahren vorgetragenen Argumenten - unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2003, Zl. 2001/16/0271, darauf hinwies, dass unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 1 EO auch ein gesetzliches Pfandrecht gemäß § 11 des Grundsteuergesetzes, BGBl. Nr. 149/1955 (im Folgenden: GrStG), vom Ersteher nicht ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die belangte Behörde, in welcher sie - neben den schon im Abgabenverfahren vorgetragenen Argumenten - unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2003, Zl. 2001/16/0271, darauf hinwies, dass unter den Voraussetzungen des Paragraph 150, Absatz eins, EO auch ein gesetzliches Pfandrecht gemäß Paragraph 11, des Grundsteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955, (im Folgenden: GrStG), vom Ersteher nicht ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Februar 2006 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides teilte die belangte Behörde in Ansehung der Frage der Verjährung und der Anwendbarkeit des § 30 NÖ AWG auf die Abgabenvorschreibung vom 1. Oktober 1993 die Rechtsauffassung der Abgabenbehörden der Mitbeteiligten. Im Übrigen könne aus den Aussagen in dem eben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2003, Zl. 2001/16/0271, für den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden. Während § 11 GrStG ein gesetzliches Pfandrecht für Grundsteuerforderungen an der grundsteuerpflichtigen Liegenschaft einräume, dessen Werthaltigkeit im Falle eines Zwangsversteigerungsverfahrens den Grundsätzen der EO unterliege, ordne § 30 NÖ AWG eine dingliche Wirkung dergestalt an, dass Abgabenbescheide nach dem genannten Gesetz gegen alle späteren Eigentümer der Liegenschaft wirkten. Es handle sich insofern bei § 11 GrStG und § 30 NÖ AWG um inhaltlich unterschiedliche gesetzliche Anordnungen, deren Rechtswirkungen im Falle des Erwerbes einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren keinesfalls identisch seien. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Februar 2006 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides teilte die belangte Behörde in Ansehung der Frage der Verjährung und der Anwendbarkeit des Paragraph 30, NÖ AWG auf die Abgabenvorschreibung vom 1. Oktober 1993 die Rechtsauffassung der Abgabenbehörden der Mitbeteiligten. Im Übrigen könne aus den Aussagen in dem eben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2003, Zl. 2001/16/0271, für den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden. Während Paragraph 11, GrStG ein gesetzliches Pfandrecht für Grundsteuerforderungen an der grundsteuerpflichtigen Liegenschaft einräume, dessen Werthaltigkeit im Falle eines Zwangsversteigerungsverfahrens den Grundsätzen der EO unterliege, ordne Paragraph 30, NÖ AWG eine dingliche Wirkung dergestalt an, dass Abgabenbescheide nach dem genannten Gesetz gegen alle späteren Eigentümer der Liegenschaft wirkten. Es handle sich insofern bei Paragraph 11, GrStG und Paragraph 30, NÖ AWG um inhaltlich unterschiedliche gesetzliche Anordnungen, deren Rechtswirkungen im Falle des Erwerbes einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren keinesfalls identisch seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die Mitbeteiligte erstattete keine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ AWG sind die Gemeinden ermächtigt, u.a. eine Abfallwirtschaftsgebühr sowie eine Abfallwirtschaftsabgabe zu erheben. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NÖ AWG sind die Gemeinden ermächtigt, u.a. eine Abfallwirtschaftsgebühr sowie eine Abfallwirtschaftsabgabe zu erheben.
Gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. ist Abgabenschuldner der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe der Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke, bei deren widmungsgemäßer Verwendung mit Abfallanfall gerechnet werden kann. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit. ist Abgabenschuldner der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe der Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke, bei deren widmungsgemäßer Verwendung mit Abfallanfall gerechnet werden kann.
§ 27 Abs. 2 und § 30 NÖ AWG lauten: Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 30, NÖ AWG lauten:
"§ 27
Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit
...
...
§ 30Paragraph 30
Dingliche Wirkung der Bescheide
Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Grundstücken oder Baulichkeiten erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer."
In Ansehung der für die Beurteilung des Beschwerdefalles mitzubedenkenden Bestimmungen der EO wird zunächst deren Wortlaut in der für das hg. Erkenntnis vom 12. August 2002, Zl. 2001/17/0104, maßgeblichen Fassung vor der Exekutionsordnungs-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 59, wiedergegeben. Sie lauteten wie folgt: In Ansehung der für die Beurteilung des Beschwerdefalles mitzubedenkenden Bestimmungen der EO wird zunächst deren Wortlaut in der für das hg. Erkenntnis vom 12. August 2002, Zl. 2001/17/0104, maßgeblichen Fassung vor der Exekutionsordnungs-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 59, wiedergegeben. Sie lauteten wie folgt:
"Übernahme von Lasten
§. 150.Paragraph 150,
...
Meistbotsverteilung
§. 209.Paragraph 209,
...
Allgemeine Verteilungsgrundsätze
§. 216.Paragraph 216,
...
2. Soweit nicht infolge verspäteter Anmeldung die Bestimmung des §. 172 letzter Absatz, zur Anwendung kommt, die aus den letzten drei Jahren vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichteten Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren und sonstige von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht genießen, sowie die nicht länger als drei Jahre rückständigen Vorzugszinsen dieser Steuern und Abgaben, und zwar die Zuschläge in gleicher Rangordnung mit den Steuern und Abgaben, welche die Grundlage ihrer Bemessung bilden; 2. Soweit nicht infolge verspäteter Anmeldung die Bestimmung des Paragraph 172, letzter Absatz, zur Anwendung kommt, die aus den letzten drei Jahren vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichteten Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren und sonstige von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht genießen, sowie die nicht länger als drei Jahre rückständigen Vorzugszinsen dieser Steuern und Abgaben, und zwar die Zuschläge in gleicher Rangordnung mit den Steuern und Abgaben, welche die Grundlage ihrer Bemessung bilden;
...
Bücherliche Einverleibungen und Löschungen
§. 237.Paragraph 237,
Gegenüber der dort wiedergegebenen Rechtslage sind noch vor Durchführung der hier gegenständlichen Zwangsversteigerung im Jahr 2003 folgende Änderungen durch die Exekutionsordnungs-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 59, eingetreten: Gegenüber der dort wiedergegebenen Rechtslage sind noch vor Durchführung der hier gegenständlichen Zwangsversteigerung im Jahr 2003 folgende Änderungen durch die Exekutionsordnungs-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 59, eingetreten:
§ 150 Abs. 1 EO lautet nunmehr wie folgt: Paragraph 150, Absatz eins, EO lautet nunmehr wie folgt:
Aus dem Grunde des Art. I Z 72 lit. b der eben zitierten Novelle entfiel in § 216 Abs. 1 Z 2 der erste Halbsatz; der Strichpunkt am Ende der Z 2 wurde durch einen Punkte ersetzt und folgender Satz angefügt: Aus dem Grunde des Artikel römisch eins, Ziffer 72, Litera b, der eben zitierten Novelle entfiel in Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 2, der erste Halbsatz; der Strichpunkt am Ende der Ziffer 2, wurde durch einen Punkte ersetzt und folgender Satz angefügt:
"Diese Ansprüche sind jedoch ohne Rücksicht auf das ihnen sonst zustehende Vorrecht erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse zu berichtigen, wenn sie nicht spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet wurden;"
§ 156 Abs. 1 EO in der Fassung der EO-Novelle 2000 lautet: Paragraph 156, Absatz eins, EO in der Fassung der EO-Novelle 2000 lautet:
"§. 156.
§ 11 GrStG lautet: Paragraph 11, GrStG lautet:
"§ 11. Dingliche Haftung.
Für die Grundsteuer samt Nebengebühren haftet auf dem Steuergegenstand ein gesetzliches Pfandrecht."
§ 185 Abs. 1 und 2 NÖ AO lauten: Paragraph 185, Absatz eins und 2 NÖ AO lauten:
"§ 185
Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die Bescheide des Obmannes der Mitbeteiligten vom 1. Oktober 1993 unterlägen als bloße Feststellungsbescheide, denen eine Leistungsverpflichtung nicht zu entnehmen sei, nicht dem § 30 NÖ AWG. Dies ist - jedenfalls - in Ansehung des oben erstzitierten Bescheides vom 1. Oktober 1993 aus folgenden Gründen unzutreffend: Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die Bescheide des Obmannes der Mitbeteiligten vom 1. Oktober 1993 unterlägen als bloße Feststellungsbescheide, denen eine Leistungsverpflichtung nicht zu entnehmen sei, nicht dem Paragraph 30, NÖ AWG. Dies ist - jedenfalls - in Ansehung des oben erstzitierten Bescheides vom 1. Oktober 1993 aus folgenden Gründen unzutreffend:
Nach dem klaren Wortlaut des Spruches des in Rede stehenden Bescheides wurde dem H im Oktober 1993 für das in Rede stehende Grundstück eine Jahresgebühr von S 20.261,08 (zusammengesetzt aus Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe) vorgeschrieben, welche in vier gleichen Teilbeträgen am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November eines jeden Jahres zu entrichten war. Aus dem Grunde des § 27 Abs. 2 zweiter Satz NÖ AWG war die in diesem Abgabenbescheid festgesetzte Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe bis zur Erlassung eines neuen Abgabenbescheides in unveränderter Höhe zu entrichten. Ein neuer Abgabenbescheid wurde nach der Aktenlage gegen H nicht erlassen. Nach dem klaren Wortlaut des Spruches des in Rede stehenden Bescheides wurde dem H im Oktober 1993 für das in Rede stehende Grundstück eine Jahresgebühr von S 20.261,08 (zusammengesetzt aus Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe) vorgeschrieben, welche in vier gleichen Teilbeträgen am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November eines jeden Jahres zu entrichten war. Aus dem Grunde des Paragraph 27, Absatz 2, zweiter Satz NÖ AWG war die in diesem Abgabenbescheid festgesetzte Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe bis zur Erlassung eines neuen Abgabenbescheides in unveränderter Höhe zu entrichten. Ein neuer Abgabenbescheid wurde nach der Aktenlage gegen H nicht erlassen.
Bei der Festsetzung der jährlich zu entrichtenden Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe durch den vorzitierten Bescheid handelte es sich um eine Abgabenbemessung, also um die Feststellung, dass die Ansprüche auf die genannten Abgaben je Quartal (beginnend mit dem 4. Quartal 1993) mit einem Viertel der festgesetzten Jahresgebühr entstanden sind bzw. - in Ermangelung abweichender Abgabenbescheide - in unveränderter Höhe weiterhin entstehen werden. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser, eine "laufende" Abgabe bemessende Bescheid - wie auch jeder andere Abgabenfestsetzungsbescheid - nicht als Leistungsbescheid formuliert ist, bildete er - wie jeder Abgabenfestsetzungsbescheid - eine taugliche Grundlage für die Vornahme einer entsprechenden Anlastung am Abgabenkonto des Abgabepflichtigen (hier zunächst des H). Auf Grund des in Rede stehenden Bescheides vom 1. Oktober 1993 war daher - in Ermangelung späterer abweichender Abgabenfestsetzungen gegenüber H - zunächst davon auszugehen, dass H die in dem genannten Bescheid festgesetzte Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe in dem hier gegenständlichen Zeitraum (4. Quartal 1993 bis 2. Quartal 1997) schuldete.
Gemäß § 30 NÖ AWG wirkte dieser an H als dem Rechtsvorgänger im Eigentum des in Rede stehenden Grundstückes erlassene Abgabenbemessungsbescheid auch gegen die Beschwerdeführerin als dessen Rechtsnachfolgerin. Eine Einschränkung auf (im Abgabenrecht auch in dieser Form gar nicht vorgesehene) Leistungsbescheide enthält § 30 NÖ AWG nämlich nicht. Gemäß Paragraph 30, NÖ AWG wirkte dieser an H als dem Rechtsvorgänger im Eigentum des in Rede stehenden Grundstückes erlassene Abgabenbemessungsbescheid auch gegen die Beschwerdeführerin als dessen Rechtsnachfolgerin. Eine Einschränkung auf (im Abgabenrecht auch in dieser Form gar nicht vorgesehene) Leistungsbescheide enthält Paragraph 30, NÖ AWG nämlich nicht.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 12. August 2002, Zl. 2001/17/0104, dargelegt, die dingliche Bescheidwirkung könne nicht anders verstanden werden, als dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkungen entfalte, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedürfe. Bei der "dinglichen Wirkung" eines Bescheides handelt es sich demnach um eine durch das Gesetz angeordnete, über die Bescheidadressaten hinausgehende Rechtswirkung eines Bescheides und nicht um einen Haftungstatbestand. Dies hat zur Folge, dass ab dem Eigentumsübergang die an den Rechtsvorgänger im Grundeigentum ergangenen Abgabenbescheide unmittelbar Rechtswirkung für die Rechtsnachfolger entfalten. Die - so zu verstehende - "dingliche Wirkung" erfasst sowohl einmalige Abgaben als auch laufende Abgaben, weil das Gesetz insofern nicht Unterschiedliches normiert.
Daraus folgt aber, dass derartige, gegen der Rechtsvorgänger ergangene Abgabenbemessungsbescheide nach dem Eigentumsübergang auch eine taugliche Rechtsgrundlage für die Vornahme entsprechender Anlastungen auf dem Abgabenkonto des Rechtsnachfolgers bilden.
Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsauffassung vermag auch der Umstand, dass sie die gegenständliche Liegenschaft im Wege einer gerichtlichen Zwangsversteigerung erworben hatte, daran nichts zu ändern:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom 12. August 2002, Zl. 2001/17/0104, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführte, standen die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen der EO, betreffend die Übernahme von Lasten, die Meistbotsverteilung sowie bücherliche Einverleibungen und Löschungen (in deren Fassung vor der EO-Novelle 2000) der im oben umschriebenen Sinne zu verstehenden "dinglichen Wirkung" von Bescheiden gemäß § 30 NÖ AWG nicht entgegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom 12. August 2002, Zl. 2001/17/0104, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausführte, standen die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen der EO, betreffend die Übernahme von Lasten, die Meistbotsverteilung sowie bücherliche Einverleibungen und Löschungen (in deren Fassung vor der EO-Novelle 2000) der im oben umschriebenen Sinne zu verstehenden "dinglichen Wirkung" von Bescheiden gemäß Paragraph 30, NÖ AWG nicht entgegen.
An diesem Ergebnis haben auch die oben zitierten Neufassungen des § 150 Abs. 1 sowie des § 216 Abs. 1 Z 2 EO durch die genannte