TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/25 2002/03/0023

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Veröffentlicht am 25.10.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1N;
E3R E07204030;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
59/04 EU - EWR;

Norm

11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art14 idF 32000R0609;
32000R0609 Nov-31994R3298 Art1 Z5;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des UB in R, Deutschland, vertreten durch Dr. Marion Föger-Edlinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 7. November 2001, Zl. uvs- 2001/K10/070-5B, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen, also hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagens eine ökopunktepflichtige Transitfahrt vom Grenzübergang Kiefersfelden (A 12 Inntalautobahn KM 0,300), Einreise am 13. März 2001 um 08.59 Uhr, zum Grenzübergang Brennerpass (A 13 Brennerautobahn KM 33,600), Ausreise am 13. März 2001 um 10.42 Uhr, durchgeführt, wobei für diese Fahrt keine Ökopunkte entrichtet worden seien, weil der Frächter bzw. das Fahrzeug gesperrt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, sich vor Fahrtantritt hinreichend davon zu überzeugen, dass genügend Ökopunkte vorhanden seien. Das "Ecotag" sei auf "ökopunktepflichtige Fahrt" gestellt gewesen. Die Übertretung sei durch eine Kontrolle im elektronischen Ökopunktesystem festgestellt worden. Zudem sei ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung über Entrichtung von Ökopunkten (genannt Ökokarte) für die betreffende Fahrt nicht mitgeführt worden.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 lit. a und b sowie Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96, der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 und der Verordnung Nr. 2012/2000 begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von S 20.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe die aus dem Spruch ersichtliche Fahrt als ökopunktpflichtige Fahrt deklariert, wobei für diese Fahrt keine Ökopunkte entrichtet worden seien, weil der Frächter bzw. das Fahrzeug gesperrt gewesen seien. In Nösslach am Brenner auf dem großen Parkplatz sei umgebrückt worden, wofür 1/4 Stunde Zeit verbraucht worden sei. Der geforderte Frachtbrief sei vorgelegt worden; aus diesem ergebe sich, dass die Übernahme am 12. März 2001 in Alzenau (D) erfolgt sei und am 22. März 2001 am Bestimmungsort Calvisano (I) abgeladen worden sei. Die Tatsache, dass im gegenständlichen Fall eine ökopunktepflichtige Fahrt deklariert worden sei, habe der Beschwerdeführer so erklärt, dass er die Erklärung hinsichtlich der Benutzung des Ecotag missverstanden habe. Normadressat der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei der Lenker. Wenn man von der Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ausgehe, wonach er gerade bei der Firma neu angefangen habe, sei festzuhalten, dass für einen ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung bestehe, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten habe, ausreichend zu unterrichten. Dazu gehörten auch die vom Lenker eines Lastkraftwagens bei einer Transitfahrt zu befolgenden Normen. Gerade vor einer erstmaligen Fahrt könne vom Lenker eines Lastkraftwagens im grenzüberschreitenden Güterverkehr erwartet werden, sich eingehend und umfassend über die bestehenden Rechtsvorschriften Kenntnis zu verschaffen.

Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer eine ökopunktepflichtige Fahrt deklariert. Gehe man - unter Berücksichtigung seiner Verantwortung in der mündlichen Verhandlung - davon aus, dass er falsch deklariert habe, so sei für ihn nichts gewonnen. Von einer Transitfahrt könne gesprochen werden, wenn bereits beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet feststehe, dass der Zielpunkt außerhalb Österreichs liege. Maßgebend sei, ob die Umstände in ihrer Gesamtheit den Schluss rechtfertigten, dass der Fahrt bereits im Zeitpunkt des Grenzeintrittes in das österreichische Hoheitsgebiet ein Zielpunkt außerhalb Österreichs bestimmt gewesen sei. Ziehe man den vorgelegten Frachtbrief heran, so ergebe sich eindeutig, dass es sich hiebei um eine Transitfahrt gehandelt habe.

Berücksichtige man die Angaben des Zeugen M.P. (des Arbeitgebers des Beschwerdeführers), sei festzustellen, dass dieser durch die von ihm geschilderte Vorgangsweise die Ökopunktepflicht systematisch zu umgehen versuche. Er stütze sich dabei offensichtlich auf Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission vom 21. März 2000, wonach eine Fahrt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetze oder aufnehme und im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt würden, ungeachtet der Strecke, über die die Einreise des Fahrzeugs nach Österreich oder die Ausreise erfolge, von der Entrichtung der Ökopunkte befreit sei. Mit der vom Beschwerdeführer gewählten Vorgangsweise werde versucht, den Sinn des Art. 14 zu unterlaufen. Der Charakter einer Transitfahrt falle aber nicht dadurch weg, dass man ein derartiges Umbrücken oder Umpritschen vornehme, wie es der Beschwerdeführer und sein als Zeuge vernommener Dienstgeber geschildert hätten. Dass es sich um eine Transitfahrt gehandelt habe, ergebe sich vor allem daraus, dass die Einfahrt in Kiefersfelden am 13. März 2001 um 08.59 Uhr und die Ausfahrt am Brennerpass bereits am 13. März 2001 um

10.42 Uhr erfolgt sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß Art. 1 des dem EU-Beitrittsakt beigefügten Protokolls Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich (BGBl. Nr. 45/1995) gilt als Transitverkehr durch Österreich jeder Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen (lit. c), als Straßengütertransitverkehr durch Österreich jeder Transitverkehr, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind (lit. e).

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission und der (am 11. April 2000 in Kraft getretenen) Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs

"die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ...

(1a) Transitfahrten unter den in Anhang C genannten Bedingungen oder im Rahmen von im österreichischen Hoheitsgebiet gültigen CEMT-Genehmigungen sind von der Ökopunkteregelung ausgenommen."

Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der angeführten Verordnungen lautet:

"Eine Fahrt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzt oder aufnimmt und im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden, ist ungeachtet der Strecke, über die die Einreise des Fahrzeuges nach Österreich oder die Ausreise erfolgt, von der Entrichtung der Ökopunkte befreit."

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er die im Spruch genannte Fahrt durch Österreich durchgeführt hat und dass es zu keiner Abbuchung der Ökopunkte durch den in dem von ihm gelenkten Fahrzeug eingebauten Umweltdatenträger gekommen ist. Er bestreitet auch nicht, dass der Frächter bzw. das Fahrzeug gesperrt waren.

Die Beschwerde wendet sich jedoch gegen die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, dass mit der vom Beschwerdeführer gewählten Vorgangsweise versucht werde, den Sinn des Art. 14 der zitierten VO (EG) zu unterlaufen; worin der Sinn des Art. 14 bestehe, werde aber ebenso wenig dargelegt wie die Behauptung erläutert werde, worin die angebliche Umgehung durch den Beschwerdeführer gelegen sein solle. Die belangte Behörde hätte vielmehr genau und überprüfbar darlegen müssen, welchen Wertungsmaßstab sie konkret anwende und was am angeordneten Umbrücken nicht korrekt sein solle. Dieses Verhalten als "Umgehung" abzutun, stelle eine Diskriminierung dar: Hätte der Gesetzgeber nicht gewollt, dass ein vollständiges Abladen bzw. Umbrücken der Fracht in Österreich samt Vorlage der entsprechenden Unterlagen den Frachtführer von der Entrichtung der Ökopunkte befreie, hätte er eine derartige Bestimmung nicht in Kraft setzen dürfen. Die belangte Behörde irre, wenn sie davon ausgehe, der zeitliche Konnex zwischen der Ein- und Ausreise des LKW sei als Begründung für die Ökopunktepflicht der Fahrt zu Grunde zu legen. Die zitierte EG-Verordnung stelle auf diese zeitlichen Erfordernisse nicht ab, sondern lege als entscheidendes Kriterium das Abladen in Österreich - wie es hier tatsächlich erfolgt sei - fest.

Nach dem Wortlaut des Art. 14 Ökopunkteverordnung sind Fahrten durch Österreich immer dann von der Verpflichtung zur Entrichtung von Ökopunkten befreit, wenn das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzt oder aufnimmt und wenn darüber hinaus im Fahrzeug auch geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden. Der Ansicht der belangten Behörde, ein Lastkraftwagen befinde sich selbst dann auf einer (ökopunktpflichtigen) Transitfahrt, wenn er in Österreich vollständig entladen werde, so lange er sich auf einer - wenn auch kurzfristig unterbrochenen - Fahrt durch Österreich befinde, die außerhalb Österreichs ihren Ausgangs- und Zielpunkt habe, kann nicht gefolgt werden. Weder der Wortlaut der Bestimmung noch die der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 (mit dem Art. 14 Ökopunkteverordnung eingeführt wurde) vorangestellten Erwägungsgründe ergeben Anhaltspunkte für eine solche den Wortlaut der Bestimmung einschränkende Auslegung. Die vom Verwaltungsgerichtshof zum Begriff der Transitfahrt vertretene Auffassung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0224), dass auch im Falle einer kurzfristigen Unterbrechung der Fahrt in Österreich, bei der in Österreich eine vollständige Beladung stattgefunden hat, eine (ökopunktpflichtige) Transitfahrt vorliegt, bezog sich auf die Rechtslage vor Einführung des Art. 14 Ökopunkteverordnung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2004, Zl. 2004/03/0032).

Damit ist aber für den Beschwerdeführer nichts gewonnen:

Wie bereits ausgeführt, befreit Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission nämlich immer nur dann von der Verpflichtung zur Entrichtung von Ökopunkten, wenn das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzt oder aufnimmt und wenn im Fahrzeug auch geeignete Nachweisunterlagen (darüber) mitgeführt werden.

Wenn daher im Zeitpunkt des Grenzeintrittes in das österreichische Hoheitsgebiet ein vollständiges Umbrücken in Österreich beabsichtigt ist, müsste dies etwa im Frachtbrief entsprechend zum Ausdruck kommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2001/03/0059).

Dass die vom Beschwerdeführer mitgeführten Unterlagen diesem Erfordernis nicht gerecht wurden, ergibt sich schon daraus, dass der vorgelegte Frachtbrief betreffend die Beförderung von Deutschland nach Italien nicht erkennen lässt, dass die Ladung in Österreich umgebrückt werden sollte. Da die einzige vorgelegte Urkunde daher keinen Hinweis auf das behauptete Absetzen der vollständigen Ladung in Österreich enthält und es nach dem Gesagten auf Vermerke nicht mehr ankommen kann, die nach dem Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet auf dem Frachtbrief angebracht werden, ist dem Beschwerdeführer der Beweis nicht gelungen, dass er eine bilaterale Fahrt iSd Art. 14 durchgeführt hat.

Die Beschwerde erweist sich daher, was den Schuldspruch anlangt, als unbegründet.

In seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/01, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Z 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, idF BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Im genannten Erkenntnis, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 8. Februar 2002 unter BGBl. I Nr. 37, hat der Verfassungsgerichtshof ferner - gestützt auf Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG - Folgendes ausgesprochen:

"(2) Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Z 8 bezieht."

Da der zuletzt genannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausschließt, erweist sich der Ausspruch über die im Beschwerdefall gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verhängte Mindeststrafe von S 20.000,-- als inhaltlich rechtswidrig.

Von daher war der angefochtene Bescheid in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Oktober 2006

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030023.X00

Im RIS seit

07.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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