TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/19 2001/03/0059

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1N;
E3R E07204030;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
59/04 EU - EWR;

Norm

11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litd;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art14 idF 32000R0609;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des T in Sarvar, Ungarn, vertreten durch Dr. Stefan Hornung, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. Jänner 2001, Zl. VwSen-110166/8/Gu/Pr, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe, die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens und über den Verfall der vorläufigen Sicherheit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe

"am 29.6.2000 um 10.50 Uhr im österreichischen Bundesgebiet und zwar auf der Innkreisautobahn A 8, bei StrKm 75.100, Gemeindegebiet Suben, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Kraftwagenzug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Anhängewagen mit dem deutschen Kennzeichen D (Zulassungsbesitzer: ... GmbH, ...), keine der nachstehend angeführten Unterlagen mitgeführt, entweder:

-

ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder

-

ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglichte und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird (der im Lastkraftwagen eingebaute 'Umweltdatenträger' ('ecotag') mit der Identifikationsnummer 1234108789 war so eingestellt, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde), oder

-

die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C) handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

-

geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist (aus dem mitgeführten Frachtbrief ging nur hervor, dass mit dem gegenständlichen Lastkraftwagen ein Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt:

Ungarn; Zielpunkt: Deutschland), für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt wird)."

Er habe dadurch § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593 i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 und der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 23 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz in der angeführten Fassung eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden) verhängt. Gemäß § 37 Abs. 5 VStG wurde die von den Aufsichtsorganen eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 VStG im Betrag von S 20.000,-- für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer einen Frachtbrief mitgeführt habe, der auf eine Beladestelle in Ungarn und eine Entladestelle in Deutschland gelautet habe. Der Beschwerdeführer habe bei der Einreise das ecotag auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt. Unterlagen, die darauf hinwiesen, dass es sich um keine Transitfahrt handle, habe der Beschwerdeführer nicht mitgeführt. Dieser Lebenssachverhalt sei durch die eingangs aufgezählten Beweismittel einwandfrei erwiesen.

Der Beschwerdeführer vermeinte, dass es sich bei der Fahrt um keine Transitfahrt gehandelt habe, weil er den Telefonanruf seiner Arbeitgeberin erwartet hätte, in Österreich umzubrücken. Eine solche Disposition sei aber nicht gekommen. Beim Umbrücken handle es sich dann um eine bilaterale Fahrt, die von Ökopunkten befreit sei. Es sei nicht möglich, den ecotag nachträglich auf ökopunktepflichtige Fahrt umzustellen. Mit dieser Ansicht sei der Beschwerdeführer nach Auffassung der belangten Behörde nicht im Recht. Das Warten auf einen Telefonanruf genüge nicht, es seien vom Lenker Unterlagen mitzuführen. Der Beschwerdeführer hätte nur den Frachtbrief mitgehabt, der jedoch eine ökopunktepflichtige Fahrt ausgewiesen habe.

Gemäß Art. 14 der angeführten EG-Verordnung eine Fahrt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetze oder aufnehme und im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt würden, ungeachtet der Strecke, über die die Einreise des Fahrzeuges nach Österreich oder die Ausreise erfolge, von der Entrichtung der Ökopunkte befreit sei.

Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergebe sich in der Zusammenschau, dass bereits vor Antritt der Fahrt beabsichtigt gewesen sei, die Sitzbezüge von Ungarn nach Deutschland zu transportieren, und zwar mit dem spruchgegenständlichen Zugfahrzeug mit dem näher angeführten Kennzeichen und dem Anhängewagen mit dem gleichfalls näher angeführten Kennzeichen. Dessen ungeachtet habe der Beschwerdeführer das im Zugfahrzeug eingebaute ecotag auf transitfreie Fahrt geschaltet und er habe, wie sich bei der Kontrolle herausgestellt habe, keine sonstigen Unterlagen mitgehabt, aus denen hervorgegangen wäre, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handle. Das Fehlen solcher Unterlagen sei auch im Berufungsverfahren nicht bestritten worden. Es sei im Ergebnis nur eine rechtliche Beurteilung zu treffen, ob ein zu erwartender telefonischer Anruf genüge und eine solche Unterlage darstelle, was auf Grund des klaren Begriffes Unterlage im Gesetzestext verneint werden müsste. Demzufolge habe sich die Vernehmung der Kontrollorgane und des Disponenten erübrigt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß Art. 1 des dem EU-Beitrittsakt beigefügten Protokolles Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich (BGBl. Nr. 45/1995) gilt als Transitverkehr durch Österreich jeder Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen (lit. c), als Straßengütertransitverkehr durch Österreich jeder Transitverkehr, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind (lit. e).

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission und der (am 11. April 2000 in Kraft getretenen) Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs

"die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

              a)              ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

              b)              ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder

              c)              die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

              d)              geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ...

(1a) Transitfahrten unter den in Anhang C genannten Bedingungen oder im Rahmen von im österreichischen Hoheitsgebiet gültigen CEMT-Genehmigungen sind von der Ökopunkteregelung ausgenommen."

Gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der angeführten Verordnungen lautet:

"Eine Fahrt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzt oder aufnimmt und im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden, ist ungeachtet der Strecke, über die die Einreise des Fahrzeuges nach Österreich oder die Ausreise erfolgt, von der Entrichtung der Ökopunkte befreit."

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Fahrt eines Lastkraftwagens durch österreichisches Hoheitsgebiet nur dann als Transitfahrt angesehen werden könne, wenn bereits beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet feststehe, dass der Zielpunkt außerhalb Österreichs liege. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei dabei entscheidend, ob die Umstände in ihrer Gesamtheit den Schluss rechtfertigten, dass für die Fahrt mit dem Lastkraftwagen bereits zum Zeitpunkt des Grenzeintrittes in das österreichische Hoheitsgebiet ein Zielpunkt außerhalb Österreichs bestimmt gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer nach seiner Information davon ausgegangen, dass er in Österreich mit einem anderen Lastkraftwagen die Brücken wechseln und sodann nach Ungarn zurückfahren müsse. Nach seiner Auffassung sei daher eine bilaterale Fahrt vorgelegen, da er von Ungarn nach Österreich gefahren sei und von Österreich nach Ungarn. Die belangte Behörde sehe das tatbestandsmäßige Handeln des Beschwerdeführers darin, dass der Beschwerdeführer im Fahrzeug keine geeigneten Nachweisunterlagen mit sich geführt habe, dass die Fahrt ungeachtet der Strecke über die die Einreise des Fahrzeuges nach Österreich oder die Ausreise erfolgt, von der Entrichtung der Ökopunkte befreit sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers bestehe eine solche Verhaltensverpflichtung aber nicht. Überdies stelle sich die Frage, in welcher Form eine solche Bestätigung zu geben gewesen wäre, da doch der Beschwerdeführer nach telefonischer Weisung durch den zuständigen Disponenten an einem Ort in Österreich die Brücken zu wechseln gehabt hätte.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Sowohl Art. 1 Abs. 1 lit. d als auch Art. 14 der angeführten EG-Verordnung stellt maßgeblich darauf ab, dass im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen darüber mitgeführt werden, dass keine Transitfahrt vorliegt bzw. dass das Fahrzeug eine vollständige Ladung in Österreich absetzt oder aufnimmt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den angeführten Bestimmungen eine Verpflichtung, dass derartige geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden. Die belangte Behörde war auch zutreffend der Auffassung, dass ein Anruf des Lenkers, es sei ein Umbrücken der mitgeführten gesamten Ladung in Österreich beabsichtigt bzw. ein derartiges Umbrücken könne in Österreich nun doch nicht stattfinden, nicht als eine solche Unterlage bzw. Nachweisunterlage im Sinne dieser Bestimmungen qualifiziert werden kann. Die einzige Unterlage, die der Beschwerdeführer auf seiner Fahrt in Österreich mithatte, war unbestritten der angeführte Frachtbrief betreffend eine Beförderung von Italien nach Deutschland mit dem dezidiert und allein angeführten verfahrensgegenständlichen Kraftwagenzug samt Anhänger.

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht wissen können, dass er den beabsichtigten Brückenwechsel in schriftlicher Form nachzuweisen hätte; dies vor allem deshalb, weil völlig unklar sei, wie ein solcher schriftlicher Nachweis auszusehen hätte.

Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Lenker eines Lastkraftwagens über die einschlägigen österreichischen Normen entsprechend informieren muss. Aus den im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften ergab sich aber - wie dargelegt - unzweifelhaft das Gebot, im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. d der angeführten Verordnung bzw. Art. 14 dieser Verordnung geeignete Unterlagen bzw. Nachweisunterlagen mitzuführen. Wenn im Zeitpunkt des Grenzeintrittes in das österreichische Hoheitsgebiet ein vollständiges Umbrücken in Österreich beabsichtigt ist, müsste dies etwa im Frachtbrief entsprechend zum Ausdruck kommen. Sofern sich die Absicht, in Österreich umzubrücken, erst auf der Fahrt durch Österreich ergibt, lag aber bei der Einreise weder der Tatbestand des Art. 1 Abs.  lit. d noch des Art. 14 der angeführten EG-Verordnung vor. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass dem Beschwerdeführer keine Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Weiters meint der Beschwerdeführer, der Spruch des angefochtenen Bescheides entspreche nicht dem § 44a VStG. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, ob - wie dies der Beschwerdeführer vorgebracht habe - die Fahrzeuge der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit Wechselbrücken ausgestatten seien, die in Österreich oder an den Grenzen, zum Teil täglich mit anderen Lastkraftwagen ihre Brücken wechseln müssten. Weiters fehle jede Feststellung, ob der Beschwerdeführer telefonisch ursprünglich Mitteilung erhalten hätte, den Brückenwechsel in St. Pölten durchzuführen, in der Folge allerdings die Weisung erhalten habe, diesen in Suben zu bewerkstelligen. Es sei auch nicht festgestellt worden, ob der Beschwerdeführer die Weisung erhalten hätte, auf ökopunktebefreite Fahrt zu stellen.

Bei den vom Beschwerdeführer angeführten Feststellungen handelt es sich keinesfalls um solche, die in den Spruch über die als erwiesen angenommene Tat im Sinne des § 44a VStG aufzunehmen gewesen wären.

Der Beschwerdeführer rügt auch, dass die Einvernahme des Zeugen G.D. (der Disponent) sowie der Meldungsleger Insp. M. und Kontrollinspektor D. beantragt worden sei. Die Ablehnung von Beweisanträgen müsse begründet werden. Die belangte Behörde habe die Einvernahme mit der Begründung abgelehnt, dass das Ergebnis nur von der rechtlichen Beurteilung abhänge, ob nämlich ein zu erwartender telefonischer Anruf genüge und eine Unterlage im Sinne der genannten EG-Verordnungen darstelle. Die gestellten Beweisanträge wären jedenfalls wichtig zu der Frage gewesen, ob und inwieweit die subjektive Tatseite erfüllt gewesen sei.

Auch dieser Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde hat vielmehr zutreffend die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf das Gebot, entsprechende Nachweisunterlagen mitzuführen, allein die Frage zu beantworten ist, ob ein zu erwartender telefonischer Anruf betreffend das Umbrücken genüge und eine solche Unterlage darstelle. Dies wurde zutreffend verneint.

Im Übrigen liegt jedoch eine - vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende - inhaltliche Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor. Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/2001 u. a., kundgemacht am 8. Februar 2002 im BGBl. I Nr. 37, stellte der Verfassungsgerichtshof nämlich fest, dass die Wortfolge "und Z. 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Der Verfassungsgerichtshof sprach in diesem Erkenntnis gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG weiters aus, dass diese Bestimmung "insofern nicht mehr anzuwenden" ist, "als sie sich auf Z. 8 bezieht". Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bestimmung daher nicht mehr anzuwenden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 3. September 2002, Zl. 2001/03/0412). Es ist somit eine maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Bestrafung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren weggefallen. Dies gilt auch für den mit dem Strafausspruch in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Ausspruch der Anordnung des Verfalles der eingehobenen vorläufigen Sicherheit.

Der angefochtene Bescheid war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. März 2003

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030059.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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