Index
E3R E07204030;Norm
31994R3298 VerfahrensV Ökopunkte Art14 idF 32000R0609;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Riedinger, Dr. Handstanger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des AW in H, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Klaus Herke, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 33, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. Jänner 2004, Zl. uvs-2002/19/175-5, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 24. März 2004, Zl. uvs-2002/19/175-6, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 30. September 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Lenker des auf die Firma H. C., mit Sitz in A. (Deutschland), zugelassenen, nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelzugfahrzeugs "von Kiefersfelden kommend" am 3. Juli 2002 eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich nach Italien durchgeführt und dabei kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine auf die gegenständliche Fahrt Bezug habende österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt. Durch das nach der angeführten Nummer bestimmte Ecotag sei bei der Einreise in Kiefersfelden am 3. Juli 2002 keine Abbuchung von Ökopunkten erfolgt, weil der im Lastkraftwagen angebrachte Umweltdatenträger für die Durchreise durch Österreich unberechtigterweise auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt gewesen sei. Dies sei anlässlich einer Kontrolle durch Bedienstete der Zollwacheabteilung Brenner/MÜG vom 3. Juli 2002 um 05.40 Uhr auf der A 13 Brennerautobahn bei km 10,8 im Gemeindegebiet Schönberg im Stubaital in Fahrtrichtung Italien festgestellt worden.
Hiedurch habe der Beschwerdeführer § 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995 i. d.F. BGBl. I Nr. 106/2001, i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i. d.F. der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 23 Abs. 2 GütbefG i.d.F. BGBl. I Nr. 106/2001 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt wurde. Hiedurch habe der Beschwerdeführer Paragraph 23, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz (GütbefG), Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001,, i.V.m. Artikel eins, Absatz eins, Litera a und Litera b, sowie Artikel 2, Absatz eins und Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i. d.F. der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000 verletzt, weswegen über ihn gemäß Paragraph 23, Absatz 2, GütbefG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt wurde.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe abgewiesen, als die Wortfolge "von Kiefersfelden kommend" durch die Wortfolge "von Schaftenau kommend" ersetzt werde und "das Zitat des Güterbeförderungsgesetzes in der verletzten Rechtsvorschrift sowie in der Strafsanktionsnorm ... Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. I 1998/17, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I 2002/32" zu lauten habe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe abgewiesen, als die Wortfolge "von Kiefersfelden kommend" durch die Wortfolge "von Schaftenau kommend" ersetzt werde und "das Zitat des Güterbeförderungsgesetzes in der verletzten Rechtsvorschrift sowie in der Strafsanktionsnorm ... Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. römisch eins 1998/17, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins 2002/32" zu lauten habe.
Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer unbestritten das im Spruch angeführte Fahrzeug vom Parkplatz Schaftenau in Fahrtrichtung Italien gelenkt und dabei zwei Frachtbriefe von der Firma H. Transporte mitgeführt habe, welchen zu entnehmen sei, dass als Absender ein näher genanntes Unternehmen in Deutschland H-Milch an ein näher bezeichnetes Unternehmen in Italien zu liefern gehabt habe. Folge man der Argumentation des Beschwerdeführers (er habe das Transportgut lediglich von Schaftenau nach Italien transportiert, sodass eine bilaterale Fahrt vorliege; ein anderer Lenker der Firma H. habe zuvor die Ware mit einem anderen LKW-Gespann von Deutschland nach Schaftenau verbracht), so müsse man Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 eine gleichheitswidrige Behandlung der Transportunternehmer im EU-Raum unterstellen; derjenige, der mit ein und demselben Lastkraftfahrzeug eine Ladung durch Österreich transportiere, wäre ökopunktepflichtig, wer hingegen die Ladung mit zwei unterschiedlichen Fahrzeugen durch Österreich transportiere, wäre von der Entrichtung von Ökopunkten befreit. Diese Absicht könne man dem Verordnungsgeber nicht unterstellen; im Hinblick darauf erweise sich eine Zwischenlagerung in Österreich und die Fortsetzung einer Transitfahrt mit einem anderen Fahrzeug nicht als "Absetzen" einer vollständigen Ladung in Österreich, weshalb die Erstbehörde zu Recht von einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt ausgegangen sei, sodass die Deklaration einer bilateralen Fahrt nicht zu Recht erfolgt sei. Auf Grund des der dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu Grunde liegenden Anzeige der Zollwacheabteilung Brenner/MÜG vom 4. Juli 2002 angeschlossenen Kontrollzertifikats mit Ausgabedatum 3. Juli 2002 um 05.31 Uhr stehe fest, dass der Beschwerdeführer eine bilaterale Fahrt deklariert habe. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer unbestritten das im Spruch angeführte Fahrzeug vom Parkplatz Schaftenau in Fahrtrichtung Italien gelenkt und dabei zwei Frachtbriefe von der Firma H. Transporte mitgeführt habe, welchen zu entnehmen sei, dass als Absender ein näher genanntes Unternehmen in Deutschland H-Milch an ein näher bezeichnetes Unternehmen in Italien zu liefern gehabt habe. Folge man der Argumentation des Beschwerdeführers (er habe das Transportgut lediglich von Schaftenau nach Italien transportiert, sodass eine bilaterale Fahrt vorliege; ein anderer Lenker der Firma H. habe zuvor die Ware mit einem anderen LKW-Gespann von Deutschland nach Schaftenau verbracht), so müsse man Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 eine gleichheitswidrige Behandlung der Transportunternehmer im EU-Raum unterstellen; derjenige, der mit ein und demselben Lastkraftfahrzeug eine Ladung durch Österreich transportiere, wäre ökopunktepflichtig, wer hingegen die Ladung mit zwei unterschiedlichen Fahrzeugen durch Österreich transportiere, wäre von der Entrichtung von Ökopunkten befreit. Diese Absicht könne man dem Verordnungsgeber nicht unterstellen; im Hinblick darauf erweise sich eine Zwischenlagerung in Österreich und die Fortsetzung einer Transitfahrt mit einem anderen Fahrzeug nicht als "Absetzen" einer vollständigen Ladung in Österreich, weshalb die Erstbehörde zu Recht von einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt ausgegangen sei, sodass die Deklaration einer bilateralen Fahrt nicht zu Recht erfolgt sei. Auf Grund des der dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu Grunde liegenden Anzeige der Zollwacheabteilung Brenner/MÜG vom 4. Juli 2002 angeschlossenen Kontrollzertifikats mit Ausgabedatum 3. Juli 2002 um 05.31 Uhr stehe fest, dass der Beschwerdeführer eine bilaterale Fahrt deklariert habe.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2004, B 269/04- 3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde unter Einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2004, B 269/04- 3, gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG abgelehnt und die Beschwerde unter Einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der Folge legte die belangte Behörde den Bescheid vom 24. März 2004 vor, mit dem das im Einleitungssatz des angefochtenen Bescheides angeführte Datum des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides von "30.09.200" in "30.09.2000" berichtigt wurde.
In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß Art. 1 lit. c, d, e und g des dem EU-Beitrittsakt beigefügten Protokolles Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich (BGBl. Nr. 45/1995) gelten im Sinne des Protokolles als: Gemäß Artikel eins, Litera c, d, e und g des dem EU-Beitrittsakt beigefügten Protokolles Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,) gelten im Sinne des Protokolles als:
"c) 'Transitverkehr durch Österreich' jeder Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen,
d) 'Lastkraftwagen' jedes zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern in einem Mitgliedstaat zugelassene Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, einschließlich Sattelzugfahrzeuge, sowie Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, die von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder weniger gezogen werden;
e) 'Straßengütertransitverkehr durch Österreich' jeder Transitverkehr durch Österreich, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind;
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004030032.X00Im RIS seit
27.01.2005