TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/14 2003/01/0501

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Veröffentlicht am 14.11.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
AVG §79a;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
SPG 1991 §39 Abs8;
SPG 1991 §88;
SPG 1991 §89;
SPG 1991 §91 Abs1 Z1;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §52 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/01/0519

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerden

1) des TM in T, geboren 1974, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, und

2) der Bundesministerin für Inneres, jeweils gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 22. August 2003, Zl. Senat-B-00-008, betreffend § 67a Abs. 1 Z 2 AVG, 1) protokolliert zur hg. Zl. 2003/01/0519, 2) protokolliert zur hg. Zl. 2003/01/0501,

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. I aufgrund der Beschwerde zur Zl. 2003/01/0519 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in seinem Spruchpunkt III. aufgrund beider Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer zur Zl. 2003/01/0519 Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerden wird, soweit sie sich gegen weitere Spruchpunkte des bekämpften Bescheides richten, abgelehnt.

Begründung

Am Abend des 17. Jänner 2000 kam es zu einem groß angelegten Gendarmerieeinsatz im Haus Nr. 3 der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes (Flüchtlingslager), von dem auch der Beschwerdeführer zur Zl. 2003/01/0519 (Mitbeteiligter zur Zl. 2003/01/0501, im Folgenden nur Beschwerdeführer) betroffen war.

Der Beschwerdeführer erhob "gemäß §§ 67a Abs. 1 Z 2 AVG und 88, 89 SPG" Beschwerde an die belangte Behörde. Diese entschied letztlich wie folgt:

"I.

Der Beschwerdeführer ... ist dadurch, dass am Abend des 17.1.2000 im Zuge eines gemeinsamen Einsatzes verschiedener Einheiten der Bundesgendarmerie, Organen der Sicherheitsdirektion für das Bundesland NÖ, mit dem Ziel, teils namentlich bekannter, teils nur einem verdeckten Ermittler optisch erinnerlicher, des organisierten bandenmäßigen Suchtgiftstraßenverkaufs Verdächtiger habhaft zu werden

A) er zuerst in seiner Unterkunft im Zimmer Nr. 9, dann auf dem Korridor, zuletzt in der im ersten Stock gelegenen Küche über Stunden bis etwa 24.00 Uhr angehalten wurde, in seinem gemäß Art. 1 PersFrG und Art. 5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit,

B) ihm im Verlauf der Amtshandlung am Korridor nach handgreiflicher Zurechtweisung ('Ohrfeige') grundlos eine Plastikeinweghandfessel angelegt und diese erst am Schluss der Amtshandlung abgenommen wurde,

C) in seinem gemäß Art. 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden,

D) ihm der durchsuchende Beamte den Inhalt seiner Hosentaschen herausgenommen und bis auf den Lagerausweis alles zu Boden geworfen hat, in seinem gemäß § 139 Abs. 2 StPO und § 40 Abs. 2 SPG einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, nur begründet einer Durchsuchung seiner Kleidung unterworfen zu werden,

E) von ihm mit einer Polaroidkamera zum Zweck der Einsichtnahme und Auswertung durch einen verdeckten Ermittler ein Lichtbild angefertigt wurde,

F) in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, nur in dem vom § 35 Abs. 2 SPG normierten Umfang an der Identitätsfeststellung mitwirken zu müssen,

G) ihm weder der Grund noch der Zweck der Amtshandlung bekannt gegeben und ihm nicht mitgeteilt wurde, dass er einen Angehörigen, eine Person seines Vertrauens oder einen Rechtsbeistand verständigen könne,

H) in seinen gemäß Art. 4 Abs. 6 und 7 PersFrG und Art. 5 Abs. 2 EMRK verfassungsgesetzlich und in seinen gemäß § 178 StPO und § 30 Abs. 1 SPG einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten,

I) ihm für die Gesamtdauer der Amtshandlung die Aufnahme von Wasser und das Aufsuchen eines WC nicht gestattet wurde,

J) in seinem gemäß Art. 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden

verletzt worden.

II.

Die Beschwerde des ... wird hinsichtlich der Behauptung

G) er sei von den Beamten nach der Visitierung am Korridor mit Schlagstöcken zum Haftraum (=Küche) getrieben worden,

H) er sei auf Grund seiner Hautfarbe und Herkunft diskriminierend behandelt worden und

I) es seien seine Schlafstelle und seine persönlichen Besitztümer durchsucht worden,

gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.

III.

Gemäß § 79a AVG i.V.m. § 1 AufwandersatzVO UVS, BGBl. 1995/850 und § 52 Abs. 1 VwGG ist der Bund (der Bundesminister für Inneres) als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig, dem Beschwerdeführer die mit EUR 8.245,27 bestimmten, zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV.

Gemäß § 38 AVG wird die Entscheidung über die Höhe des Anteils des Beschwerdeführers am Ersatz des Verhandlungsaufwandes, den er dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde zu leisten hat, bis zur Rechtskraft der Entscheidungen über die von allen von der Amtshandlung am 17.1.2000 Betroffenen als rechtswidrig in Beschwerde gezogenen Verwaltungsakte ausgesetzt."

Die belangte Behörde ging, auf das Wesentliche zusammengefasst, von nachstehendem Sachverhalt aus:

Nach den Erkenntnissen eines verdeckten Ermittlers seien etwa 20 vorwiegend im Flüchtlingslager Traiskirchen untergebrachte Schwarzafrikaner verdächtig gewesen, von einem Stützpunkt (Cafe A.) aus im Bereich des Bahnhofes Traiskirchen an Passanten Suchtgift zu verkaufen. Nur sechs dieser bandenmäßig organisierten Kriminellen seien vor Beginn der Amtshandlung namentlich bekannt und antragsgemäß vom Landesgericht Wiener Neustadt zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen. Alle Verdächtigen hätten mit einem Einsatz verschiedener Gendarmerieeinheiten nach einem Suchtgiftscheinkauf festgenommen und die namentlich nicht bekannten Suchtgifthändler dabei durch das optische Erinnerungsvermögen des verdeckten Ermittlers herausgefunden werden sollen. Tatsächlich seien zunächst nur drei Festnahmen gelungen und es habe der Schwerpunkt der Amtshandlung ins Flüchtlingslager verlegt werden müssen. Dabei habe es die Einsatzleitung verabsäumt, das weitere Einschreiten rechtlich abzusichern und dafür einen entsprechend erweiterten Gerichtsauftrag einzuholen.

Um aus den im Flüchtlingslager im Haus 3 untergebrachten etwa 60 Schwarzafrikanern die restlichen Tatverdächtigen herauszufiltern und um das Beiseiteschaffen von Suchtgift zu verhindern, seien von den Beamten im Parterre und im ersten Stock die Türen besetzt, diese annähernd gleichzeitig geöffnet und die angetroffenen Personen aufgefordert worden, jede Ortsveränderung bis auf Weiteres zu unterlassen. Dieser Anordnung sei durchgehend widerspruchslos Folge geleistet worden. Nach und nach seien die betroffenen Personen auf den Gang befohlen, dort oberflächlich visitiert, mit einer Sofortbildkamera fotografiert, mit vorbereiteten Einweghandfesseln geschlossen, in eine zum Haftraum umfunktionierte Küche überstellt und dort bewacht worden. Während ihrer Anhaltung in der Küche seien dem verdeckten Ermittler die Lichtbilder gezeigt worden. Danach habe man die von ihm als unverdächtig bezeichneten Personen von ihren Fesseln befreit und in ihre Zimmer entlassen, wo einige von ihnen Spuren einer Nachschau während ihrer Abwesenheit festgestellt hätten.

Der im Zimmer Nr. 9 befindliche Beschwerdeführer sei nach etwa einer halben Stunde auf den Korridor zitiert, dort oberflächlich visitiert, fotografiert und gefesselt worden. Er habe bei der Visitierung keinen Widerstand geleistet, habe aber, um die Behandlung anderer Betroffener beobachten zu können, seine Position verändert, weswegen er von einem Beamten "handgreiflich zurechtgewiesen" worden sei. Danach habe man ihn in die Küche überstellt, wo er zusammen mit etwa 30 männlichen Schwarzafrikanern mehrere Stunden lang - noch immer in Unkenntnis über den Grund der Amtshandlung - die Auswertung des von ihm angefertigten Lichtbildes und der von ihm aufgenommenen Daten habe abwarten müssen. Gegen 24.00 Uhr, nach der Abnahme der Handfesseln, sei er entlassen worden.

Die Verhaftung des Beschwerdeführers und seine Fesselung seien - so die belangte Behörde rechtlich - nicht notwendig gewesen, auch die Personsdurchsuchung (unbegründete Durchsuchung der Kleidung des Beschwerdeführers) und die Anfertigung eines Lichtbildes müssten als rechtswidrig bewertet werden. Zudem seien die einschreitenden Beamten ihren Informationspflichten nicht nachgekommen und hätten dem Beschwerdeführer das Wassertrinken sowie das Aufsuchen des WC's nicht gestattet. Hingegen sei es nicht glaubwürdig, dass gegen den Beschwerdeführer mit Schlagstöcken vorgegangen worden sei. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Durchsuchung seiner Schlafstelle und seiner persönlichen Besitztümer - eine solche Durchsuchung habe er (in der Verhandlung) nicht näher beschrieben - stelle sich bei Bedachtnahme auf wortidente Passagen in den Eingaben sämtlicher vom Einsatz betroffener Personen nur als ein "aus anwaltlicher Vorsicht" in die Beschwerde aufgenommener Textbaustein dar, sodass für die belangte Behörde mit der erforderlichen Sicherheit feststehe, dass es insoweit zu keiner Rechtsverletzung gekommen sei. Das Vorgehen gegen den Beschwerdeführer könne schließlich nicht als voreingenommene Behandlung gewertet werden, weshalb in der Sache selbst insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Für die Kostenentscheidung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den insgesamt neun in Beschwerde gezogenen "Verwaltungsakten" mit sechs obsiegt habe, während seine Beschwerde hinsichtlich dreier Akte als unbegründet abzuweisen gewesen sei.

Gegen die Spruchpunkte II. H, II. I und III. richtet sich die zur Zl. 2003/01/0519 erhobene Beschwerde. Die Bundesministerin für Inneres ficht den Bescheid in seinen Punkten I. B, I. C, I. D, I. F, III. und IV. an. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden erwogen:

Zu 1.:

Mit dem hier behandelten Spruchpunkt II. I des bekämpften Bescheides hat die belangte Behörde über die vom Beschwerdeführer behauptete Durchsuchung seiner Schlafstelle und seiner persönlichen Besitztümer abgesprochen. Sie gelangte ausgehend von den oben wiedergegebenen beweiswürdigenden Überlegungen zu dem Ergebnis, dass eine derartige Durchsuchung nicht stattgefunden habe. Die dabei vertretene Ansicht, der Beschwerdeführer habe eine entsprechende Durchsuchung nicht näher beschrieben, wird indes seiner Aussage in der Verhandlungstagsatzung vom 11. August 2000 nicht gerecht. Dabei hat der Beschwerdeführer nämlich u. a. Folgendes angegeben:

     "Als ich nach der Entlassung im Waschraum ins Zimmer gekommen

bin, haben die Gendarmen hinter mir die Türe geschlossen, von

außen. ... Ich glaube, ich war nicht der erste, der ins Zimmer

gekommen ist. Im Zimmer war Unordnung. Alles war durcheinander,

alles, was uns gehört hat, ist auf dem Boden gelegen. Was alles ?

Alle meine Kleider, Papiere, die Matratze. ... Die anderen sind

dann auch ins Zimmer gekommen und haben auch ihre Sachen zusammengesucht. Manche haben kaputte Gepäcksstücke gehabt. Bei mir z.B. ist die Uhr, die ich bei meinen Sachen gehabt habe, beschädigt worden: Das Uhrglas war zerbrochen."

Angesichts dieser Angaben kann entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer habe die Durchsuchung seiner Schlafstelle und seiner persönlichen Besitztümer "nicht näher beschrieben". Dieses insoweit gegen seine Glaubwürdigkeit ins Treffen geführte Argument ist daher nicht stichhältig. Davon abgesehen hat es die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung aber auch unterlassen, auf die die Version des Beschwerdeführers bestätigenden Beweisergebnisse näher einzugehen. So hat beispielsweise der Beschwerdeführer zur hg. Zl. 2003/01/0580 - ein Zimmergenosse der hier beschwerdeführenden Partei - angegeben (Verhandlungstagsatzung vom 7. August 2000), er habe bei Rückkehr ins Zimmer dort "alles zerstört" vorgefunden; sein Koffer sei ausgeleert, die Kleider verstreut, die Bettwäsche in Unordnung gewesen; es sei bei allen so gewesen. Die belangte Behörde hätte darlegen müssen, warum sie diesen Angaben ("es ist bei allen so gewesen") nicht zu folgen vermochte, zumal sie - jedenfalls insoweit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Zl. 2003/01/0580 folgend - in dem ihn betreffenden Bescheid zu dem Ergebnis gelangte, seine Schlafstelle und sein versperrter Koffer seien tatsächlich untersucht worden (vgl. die Darstellung dieses Bescheides in dem hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2006, Zlen. 2003/01/0574 und 0580).

Nach dem Gesagten ist die Entscheidung der belangten Behörde zu Spruchpunkt II. I mit einem Verfahrensmangel behaftet. Dieser ist wesentlich, weil es bezüglich der fraglichen Durchsuchungen an einer tauglichen Rechtsgrundlage fehlt. Im Besonderen kommen die Durchsuchungsbefugnisse des § 39 SPG nicht zum Tragen, weil gemäß Abs. 8 dieser Bestimmung nach einem gefährlichen Angriff - das gegenständliche Einschreiten erfolgte unstrittig nach einem solchen - für die Durchsuchung von Grundstücken, Räumen, Fahrzeugen und Behältnissen ausschließlich die Bestimmungen der StPO - die ihrerseits eine Kontaktaufnahme mit dem Untersuchungsrichter erfordert hätten - gelten. Spruchpunkt II. I war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Das schlägt auch auf den Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer durch, wobei der weiter in Behandlung genommene Spruchpunkt III. im Übrigen jedenfalls insoweit mit Rechtswidrigkeit behaftet ist, als die belangte Behörde - entsprechend der von ihr vorgenommenen Nummerierung der im Rahmen des Spruchpunktes I. erfolgten Aussprüche - zum Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer habe in insgesamt sechs Beschwerdepunkten obsiegt. Einerseits wäre nämlich bezüglich der in I. E zusammengefassten behördlichen Unterlassungen von zwei "Verwaltungsakten" auszugehen gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2004/01/0308), andererseits können Fesselung sowie "handgreifliche Zurechtweisung" (I. B) und Nichtgestattung der Wasseraufnahme sowie der WC-Benützung (I. F) neben der Konfinierung des Beschwerdeführers (worüber die belangte Behörde zu I. A erkannte) im Hinblick auf die im hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2004/01/0277, näher dargestellten Grundsätze ihrerseits jedenfalls nicht als zwei weitere "Verwaltungsakte" angesehen werden (vgl. auch das schon genannte hg. Erkenntnis zu den Zlen. 2003/01/0574 und 0580). Der angefochtene Bescheid war daher überdies in seinem Spruchpunkt III. - insoweit auch im Hinblick auf die zur Zl. 2003/01/0501 protokollierte Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Inneres - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Zu 2.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit sich die Beschwerden über die Bekämpfung der Spruchpunkte II. I und III. hinaus auf weitere Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides beziehen, werfen sie keine für die Entscheidung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor, zumal die im Einzelnen vorgenommene Prüfung der Beschwerdefälle - auch in beweismäßiger Hinsicht - keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerden in dem im Spruch zu 2. angeführten Umfang abzulehnen.

Wien, am 14. November 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003010501.X00

Im RIS seit

11.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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