TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/14 2004/01/0187

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §66 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §42 Abs4;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des N T in L, geboren 1979, vertreten durch Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den unabhängigen Bundesasylsenates wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 1997 zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG iVm § 66 Abs. 2 AVG wird der Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Oktober 1999, Zl. 99 04.107-BAL, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 2, AVG wird der Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Oktober 1999, Zl. 99 04.107-BAL, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kameruns, reiste am 3. April 1999 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag mit Bescheid vom 1. Oktober 1999 gemäß § 7 AsylG ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kamerun gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag mit Bescheid vom 1. Oktober 1999 gemäß Paragraph 7, AsylG ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kamerun gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei.

Die dagegen erhobenen Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Mai 2001 gemäß § 7 AsylG ab und stellte fest, dass, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Die dagegen erhobenen Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Mai 2001 gemäß Paragraph 7, AsylG ab und stellte fest, dass, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei.

Mit dem hg. Erkenntnis vom 24. Juni  2003, Zl. 2001/01/0247, wurde dieser Berufungsbescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Des Näheren wird auf dieses Erkenntnis, welches am 1. August 2003 bei der belangten Behörde einlangte, verwiesen. Mit dem hg. Erkenntnis vom 24. Juni  2003, Zl. 2001/01/0247, wurde dieser Berufungsbescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Des Näheren wird auf dieses Erkenntnis, welches am 1. August 2003 bei der belangten Behörde einlangte, verwiesen.

Mit Postaufgabe vom 9. April 2004 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde. Die belangte Behörde, die es aus den in ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2005 ausführlich näher dargelegten Gründen unterließ, innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG bis 31. Dezember 2005 erstreckten Frist den Bescheid zu erlassen, legte dem Verwaltungsgerichtshof die Verwaltungsakten zur Entscheidung vor. Mit Postaufgabe vom 9. April 2004 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde. Die belangte Behörde, die es aus den in ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2005 ausführlich näher dargelegten Gründen unterließ, innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG bis 31. Dezember 2005 erstreckten Frist den Bescheid zu erlassen, legte dem Verwaltungsgerichtshof die Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.

Auf Grund der (zulässigen) Säumnisbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG in der Sache selbst - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen: Auf Grund der (zulässigen) Säumnisbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 4, zweiter Satz VwGG in der Sache selbst - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Auf Grund des genannten Vorerkenntnisses vom 24. Juni 2003 wurden (sehr umfangreiche) Auslandsermittlungen (über die auch für Kamerun zuständige österreichische Botschaft in Lagos) im Zusammenhang mit einer Reihe von durch den Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten zu seinen angegebenen Fluchtgründen (siehe dazu das genannte Vorerkenntnis Zl. 2001/01/0247) in die Wege geleitet. Diese Ermittlungen sind bzw. konnten aus den im Schriftsatz der belangten Behörde vom 22. Dezember 2005 näher dargelegten Gründen nur teilweise abgeschlossen werden. Zudem legte der Beschwerdeführer zuletzt erst am 14. Dezember 2005 noch weitere Urkunden vor, die ebenfalls weitere Ermittlungen erfordern. Es bedarf daher jedenfalls der (neuerlichen) Durchführung einer mündlichen Verhandlung - worunter auch eine Vernehmung zu verstehen ist - , um den Beschwerdeführer mit den neu vorliegenden Verfahrensergebnissen zu konfrontieren. Von daher gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 21. September 2004, Zl. 2001/01/0348, zu Grunde liegt. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Beschwerdefall veranlasst, in Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuweisen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 9. November 2004, Zl. 2002/01/0067, und vom 28. Jänner 2005, Zl. 2002/01/0013). Auf Grund des genannten Vorerkenntnisses vom 24. Juni 2003 wurden (sehr umfangreiche) Auslandsermittlungen (über die auch für Kamerun zuständige österreichische Botschaft in Lagos) im Zusammenhang mit einer Reihe von durch den Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten zu seinen angegebenen Fluchtgründen (siehe dazu das genannte Vorerkenntnis Zl. 2001/01/0247) in die Wege geleitet. Diese Ermittlungen sind bzw. konnten aus den im Schriftsatz der belangten Behörde vom 22. Dezember 2005 näher dargelegten Gründen nur teilweise abgeschlossen werden. Zudem legte der Beschwerdeführer zuletzt erst am 14. Dezember 2005 noch weitere Urkunden vor, die ebenfalls weitere Ermittlungen erfordern. Es bedarf daher jedenfalls der (neuerlichen) Durchführung einer mündlichen Verhandlung - worunter auch eine Vernehmung zu verstehen ist - , um den Beschwerdeführer mit den neu vorliegenden Verfahrensergebnissen zu konfrontieren. Von daher gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 21. September 2004, Zl. 2001/01/0348, zu Grunde liegt. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Beschwerdefall veranlasst, in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuweisen vergleiche , auch die hg. Erkenntnisse vom 9. November 2004, Zl. 2002/01/0067, und vom 28. Jänner 2005, Zl. 2002/01/0013).

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 14. Dezember 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004010187.X00

Im RIS seit

01.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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