TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/9 2002/01/0067

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §66 Abs2;
B-VG Art130 Abs1 litb;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §62 Abs2;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des L (auch K) in Wien, geboren 1971, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den unabhängigen Bundesasylsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG iVm § 66 Abs. 2 AVG wird der Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. August 2001, Zl. 00 10.416 - BAT, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 2, AVG wird der Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. August 2001, Zl. 00 10.416 - BAT, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, seinen Behauptungen zufolge ein Staatsangehöriger von Gambia und am 8. August 2000 nach Österreich eingereist, beantragte die Gewährung von Asyl. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 9. August 2000 begründete der Beschwerdeführer seinen Asylantrag damit, dass er aus politischen Gründen verfolgt werde. Er sei Mitglied der oppositionellen UDP (United Democratic Party) gewesen und habe im Parlament gearbeitet. Ein Cousin seines Vaters namens Ousainou Darboe sei der Führer der UDP gewesen. 1998 sei der Beschwerdeführer wegen angeblicher Verschwörung rund einen Monat lang inhaftiert gewesen und vor seiner Flucht im Jahre 2000 wegen der Weitergabe von politisch brisanten Unterlagen neuerlich verfolgt worden.

Im Zuge seiner Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Personalausweis und einen Dienstausweis des gambischen Parlaments vor. Mit Schriftsätzen legte der Beschwerdeführervertreter den gambischen Führerschein des Beschwerdeführers und eine Reihe von Schriftstücken vor, unter denen sich auch ein in englischer Sprache abgefasstes Schreiben vom 9. August 2000 befand, nach dem Ousainou Darboe bestätige, dass der Vater des Beschwerdeführers sein Cousin mütterlicherseits sei sowie dass der Beschwerdeführer im gambischen Parlament beschäftigt gewesen sei.

In Beantwortung einer Anfrage durch das Bundesasylamt teilte der österreichische Honorarkonsul in Gambia ("Regional Director") am 22. Februar 2001 in einer E-Mail mit, dass die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung nicht verifiziert werden könne, sondern die Ermittlungen ein den Angaben des Beschwerdeführers widersprechendes Bild ergäben hätten.

Die vom Bundesasylamt veranlasste Untersuchung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (Identitätskarte bzw. Personalausweis, Dienstausweis des Parlaments und Führerschein) durch die kriminaltechnische Zentralstelle beim Bundesminister für Inneres ergab, dass zu den Formularen und den Stempelabdrucken authentisches Vergleichsmaterial fehle und daher keine Aussage über die Echtheit der Dokumente möglich sei. Bei der Untersuchung der "Ausfüllschriften" hätten keine Abänderungen oder Hinzufügungen festgestellt werden können, für eine Lichtbildauswechslung hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben.

Mit Bescheid vom 3. August 2001 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Außerdem sprach es aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid vom 3. August 2001 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Außerdem sprach es aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei Moslem, Staatsbürger von Gambia und gehöre der Volksgruppe der Mandingo an. Seine Verfolgung habe er nicht glaubhaft machen können; sein Vorbringen widerspreche den Ermittlungserkenntnissen der österreichischen Vertretungsbehörde in Gambia.

Gegen den genannten Bescheid vom 3. August 2001 erhob der Beschwerdeführer die am 20. August 2001 beim Bundesasylamt eingelangte Berufung, mit der er die erstinstanzliche Beweiswürdigung rügte und die Durchführung einer Berufungsverhandlung beantragte.

In der am 15. Februar 2002 durchgeführten Verhandlung konfrontierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit den Angaben des österreichischen Honorarkonsuls, deren Richtigkeit der Beschwerdeführer bestritt, sowie mit einem Bericht über die allgemeine Lage in Gambia, zu dem der Vertreter des Beschwerdeführers auf von ihm vorgelegte - teilweise aktuellere - Dokumente verwies.

Am 21. Februar 2002 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde. Die belangte Behörde, die es unterließ, innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG bis 30. November 2002 erstreckten Frist den Bescheid zu erlassen, legte dem Verwaltungsgerichtshof die Verwaltungsakten zur Entscheidung vor. Am 21. Februar 2002 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde. Die belangte Behörde, die es unterließ, innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG bis 30. November 2002 erstreckten Frist den Bescheid zu erlassen, legte dem Verwaltungsgerichtshof die Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.

Auf Grund der - zulässigen - Säumnisbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG in der Sache selbst erwogen: Auf Grund der - zulässigen - Säumnisbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 4, zweiter Satz VwGG in der Sache selbst erwogen:

Weder das Bundesasylamt noch die belangte Behörde haben den Beschwerdeführer - auch vor dem Hintergrund der Lage in Gambia - zu den von ihm vorgelegten Dokumenten (Personalausweis, Parlamentsausweis und Führerschein) sowie zu den mit Schriftsatz vom 4. September 2000 vorgelegten Schriftstücken - etwa zum Inhalt des Schreibens über das Verwandtschaftsverhältnis zu Ousainou Darboe - befragt. Es kann aber nicht von vornherein gesagt werden, dass die genannten Urkunden für die Beurteilung des Asylantrages des Beschwerdeführers und seiner Glaubwürdigkeit bedeutungslos wären.

Der vorliegende Fall gleicht im Hinblick auf die Notwendigkeit weiterer Ermittlungsschritte und der (neuerlichen) Durchführung einer mündlichen Verhandlung - worunter auch eine Vernehmung zu verstehen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315, mit zahlreichen Nachweisen) - in einem asylrechtlichen Säumnisbeschwerdeverfahren jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. September 2004, Zl. 2001/01/0348, entschieden hat. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Beschwerdefall veranlasst, in Anwendung der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Der vorliegende Fall gleicht im Hinblick auf die Notwendigkeit weiterer Ermittlungsschritte und der (neuerlichen) Durchführung einer mündlichen Verhandlung - worunter auch eine Vernehmung zu verstehen ist vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315, mit zahlreichen Nachweisen) - in einem asylrechtlichen Säumnisbeschwerdeverfahren jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. September 2004, Zl. 2001/01/0348, entschieden hat. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Beschwerdefall veranlasst, in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 9. November 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002010067.X00

Im RIS seit

17.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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