TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/18 2005/09/0153

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
AVG §37;
VwRallg;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Dr. TK in W, vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte in 1030 Wien, Weyrgasse 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. September 2005, Zl. UVS-07/A/28/5427/2004/22, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: 1. Bundesminister für Finanzen; 2. Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 28. Mai 2004 schuldig erkannt, er habe es als Eigentümer der Wohnungen im Haus W, M-Straße, zu verantworten, dass er als Arbeitgeber mit Wohnort in W, F-Straße, in der Zeit vom 21. bis 22. Jänner 2004 in der Wohnung W, M-Straße, zwei namentlich genannte rumänische Staatsangehörige als Hilfsarbeiter zur Durchführung eines Kelleraushubs und Kanalgrabungen bzw. zur Durchführung von Isolieranstrichen beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei und die Ausländer weder im Besitz einer für diese Beschäftigungen gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises gewesen seien. Dadurch habe er die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verletzt und sei gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 erster Fall AuslBG mit zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von je 3 Tagen) zu bestrafen gewesen.Mit dem gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 28. Mai 2004 schuldig erkannt, er habe es als Eigentümer der Wohnungen im Haus W, M-Straße, zu verantworten, dass er als Arbeitgeber mit Wohnort in W, F-Straße, in der Zeit vom 21. bis 22. Jänner 2004 in der Wohnung W, M-Straße, zwei namentlich genannte rumänische Staatsangehörige als Hilfsarbeiter zur Durchführung eines Kelleraushubs und Kanalgrabungen bzw. zur Durchführung von Isolieranstrichen beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei und die Ausländer weder im Besitz einer für diese Beschäftigungen gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises gewesen seien. Dadurch habe er die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, i.V.m. Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verletzt und sei gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AuslBG mit zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von je 3 Tagen) zu bestrafen gewesen.

Im Begründungsteil dieses Bescheides verwies die belangte Behörde zunächst auf die Anzeige des Hauptzollamtes Wien, wonach am 22. Jänner 2004 auf der Liegenschaft W, M-Straße, eine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz durchgeführt worden sei. Beim Betreten des Wohngebäudes durch die Organe des Zollamtes seien zwei Ausländer bei Kanalgrabungen beobachtet worden.

Bei Anmeldung der Kontrolle habe einer der beiden fluchtartig die Arbeitsstelle verlassen. Der rumänische Staatsangehörige S habe das vorgelegte Personenblatt selbständig und ohne Zwang ausgefüllt und angegeben, seit 21. Jänner 2004 auf der Baustelle als Hilfsarbeiter beschäftigt zu sein. Seine tägliche Arbeitszeit betrage sieben Stunden, über seine Entlohnung habe er keine Angaben machen können. Das Personenblatt sei von Herrn S eigenhändig unterfertigt worden. In der Wohnung Nr. X sei in der Folge Herr Leonas beim Anstreichen einer Wand mit Isolieranstrich beobachtet worden. Dieser habe ebenfalls das vorgelegte Personenblatt selbständig ausgefüllt und angegeben, seit 21. Jänner 2004 in dieser Wohnung mit Hilfsarbeiten beschäftigt zu sein und acht Stunden täglich zu arbeiten. Über seine Entlohnung habe er keine Angaben machen können. Die Arbeitsanweisungen würde er von Herrn BA erhalten, der zum Kontrollzeitpunkt ebenfalls Arbeiten in der Wohnung durchgeführt habe.Bei Anmeldung der Kontrolle habe einer der beiden fluchtartig die Arbeitsstelle verlassen. Der rumänische Staatsangehörige S habe das vorgelegte Personenblatt selbständig und ohne Zwang ausgefüllt und angegeben, seit 21. Jänner 2004 auf der Baustelle als Hilfsarbeiter beschäftigt zu sein. Seine tägliche Arbeitszeit betrage sieben Stunden, über seine Entlohnung habe er keine Angaben machen können. Das Personenblatt sei von Herrn S eigenhändig unterfertigt worden. In der Wohnung Nr. römisch zehn sei in der Folge Herr Leonas beim Anstreichen einer Wand mit Isolieranstrich beobachtet worden. Dieser habe ebenfalls das vorgelegte Personenblatt selbständig ausgefüllt und angegeben, seit 21. Jänner 2004 in dieser Wohnung mit Hilfsarbeiten beschäftigt zu sein und acht Stunden täglich zu arbeiten. Über seine Entlohnung habe er keine Angaben machen können. Die Arbeitsanweisungen würde er von Herrn BA erhalten, der zum Kontrollzeitpunkt ebenfalls Arbeiten in der Wohnung durchgeführt habe.

Die belangte Behörde stellte sodann fest, der Beschwerdeführer sei Alleineigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. Die im Straferkenntnis angeführten ausländischen Arbeitnehmer hätten am Tattag in dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Haus in W, M-Straße, in der Wohnung Nr. X Anstricharbeiten (L) und im Eingangsbereich Kanalgrabungsarbeiten (S) durchgeführt. Die Arbeiten dienten der Erweiterung eines dem Beschwerdeführer gehörigen auf dem Nachbargrundstück etablierten medizinischen Instituts und seien auch von ihm in Auftrag gegeben worden.Die belangte Behörde stellte sodann fest, der Beschwerdeführer sei Alleineigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. Die im Straferkenntnis angeführten ausländischen Arbeitnehmer hätten am Tattag in dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Haus in W, M-Straße, in der Wohnung Nr. römisch zehn Anstricharbeiten (L) und im Eingangsbereich Kanalgrabungsarbeiten (S) durchgeführt. Die Arbeiten dienten der Erweiterung eines dem Beschwerdeführer gehörigen auf dem Nachbargrundstück etablierten medizinischen Instituts und seien auch von ihm in Auftrag gegeben worden.

Rechtlich beurteilte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage den festgestellten Sachverhalt dahingehend, dass dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft die von den Ausländern erbrachten Arbeitsleistungen zu Gute gekommen seien, er also Leistungsempfänger dieser Arbeiten gewesen sei. Habe der Beschwerdeführer die Organisation und Abwicklung dieser Arbeiten in der Folge seinem Vater überlassen, sei dieser dadurch nicht zum Leistungsempfänger der durchgeführten Arbeiten und damit zum Arbeitgeber der Ausländer geworden. Leistungsempfänger sei vielmehr der Beschwerdeführer geblieben, wenngleich dieser vom konkreten Tätigwerden der Ausländer keine Kenntnis erlangt habe. Ein allfälliger Entgeltanspruch der Ausländer sei auch ihm gegenüber erwachsen. Hätte der Vater des Beschwerdeführers die Ausländer entlohnt, hätte er damit eine Forderung gegen den Beschwerdeführer befriedigt, was allerdings die Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers als Liegenschaftseigentümer nicht berühre. Dass tatsächlich kein Entgelt bezahlt worden sei, ändere an der Beurteilung der Tätigkeit der Ausländer als Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. a AuslBG nichts, weil die Ausländer Arbeiten verrichtet hätten, die üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder zumindest eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses geleistet würden. Darüber hinaus sei ihnen ein Entgeltanspruch erwachsen, weil Unentgeltlichkeit weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart, sondern "über Geld nicht gesprochen" worden sei. Ungeachtet der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers über die Funktion seines Vaters als seines Vertreters sei in jedem Falle davon auszugehen, dass die Renovierungsarbeiten am gegenständlichen Objekt im Auftrag des Beschwerdeführers als Eigentümer dieses Objektes durchgeführt worden seien. Auch könne von Gefälligkeitsdiensten, die nicht der Bewilligungspflicht des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterlägen, nicht die Rede sein, weil solche nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur vorlägen, wenn auf Grund eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsempfänger davon ausgegangen werden könne, dass die kurzfristigen und von den Ausländern freiwillig erbrachten Arbeitsleistungen unentgeltlich durchgeführt worden seien. Ein derartiges Naheverhältnis zwischen dem Leistungsempfänger, nämlich dem Beschwerdeführer, und den Ausländern sei jedoch nicht vorgelegen, sodass Gefälligkeitsdienste, die nicht der Bewilligungspflicht des AuslBG unterlägen, von vornherein auszuscheiden gewesen seien. Insofern der Beschwerdeführer behaupte, an den Übertretungen des AuslBG kein Verschulden zu tragen, werde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer für die Organisation und Durchführung der gegenständlichen Arbeiten seines Vaters bzw. seines Hausarbeiters bedient habe. Bediene sich aber jemand zur Wahrnehmung eigener Aufgaben eines Dritten, so sei er nicht schon dadurch entschuldigt, dass er von allfälligen Gesetzesverstößen in der Folge keine Kenntnis erlange, sondern es treffe ihn die Verpflichtung, konkrete Anweisungen zu erteilen, die die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherstellten und die Einhaltung dieser Anweisungen zu kontrollieren. Im Ermittlungsverfahren sei nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seinen Vater bzw. seinen Hausarbeiter A angewiesen habe, keine ausländischen Arbeiter beizuziehen, die über keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung verfügten. Er habe auch keine Maßnahmen gesetzt, die ihm ermöglicht hätten, vom unberechtigten Einsatz der Ausländer Kenntnis zu erlangen und diesen zu verhindern. Vielmehr habe er sich um Fortgang und Ablauf der Arbeiten "nicht gekümmert". Unter diesen Umständen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Übertretung des AuslBG kein Verschulden treffe.Rechtlich beurteilte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage den festgestellten Sachverhalt dahingehend, dass dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft die von den Ausländern erbrachten Arbeitsleistungen zu Gute gekommen seien, er also Leistungsempfänger dieser Arbeiten gewesen sei. Habe der Beschwerdeführer die Organisation und Abwicklung dieser Arbeiten in der Folge seinem Vater überlassen, sei dieser dadurch nicht zum Leistungsempfänger der durchgeführten Arbeiten und damit zum Arbeitgeber der Ausländer geworden. Leistungsempfänger sei vielmehr der Beschwerdeführer geblieben, wenngleich dieser vom konkreten Tätigwerden der Ausländer keine Kenntnis erlangt habe. Ein allfälliger Entgeltanspruch der Ausländer sei auch ihm gegenüber erwachsen. Hätte der Vater des Beschwerdeführers die Ausländer entlohnt, hätte er damit eine Forderung gegen den Beschwerdeführer befriedigt, was allerdings die Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers als Liegenschaftseigentümer nicht berühre. Dass tatsächlich kein Entgelt bezahlt worden sei, ändere an der Beurteilung der Tätigkeit der Ausländer als Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, AuslBG nichts, weil die Ausländer Arbeiten verrichtet hätten, die üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder zumindest eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses geleistet würden. Darüber hinaus sei ihnen ein Entgeltanspruch erwachsen, weil Unentgeltlichkeit weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart, sondern "über Geld nicht gesprochen" worden sei. Ungeachtet der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers über die Funktion seines Vaters als seines Vertreters sei in jedem Falle davon auszugehen, dass die Renovierungsarbeiten am gegenständlichen Objekt im Auftrag des Beschwerdeführers als Eigentümer dieses Objektes durchgeführt worden seien. Auch könne von Gefälligkeitsdiensten, die nicht der Bewilligungspflicht des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterlägen, nicht die Rede sein, weil solche nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur vorlägen, wenn auf Grund eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsempfänger davon ausgegangen werden könne, dass die kurzfristigen und von den Ausländern freiwillig erbrachten Arbeitsleistungen unentgeltlich durchgeführt worden seien. Ein derartiges Naheverhältnis zwischen dem Leistungsempfänger, nämlich dem Beschwerdeführer, und den Ausländern sei jedoch nicht vorgelegen, sodass Gefälligkeitsdienste, die nicht der Bewilligungspflicht des AuslBG unterlägen, von vornherein auszuscheiden gewesen seien. Insofern der Beschwerdeführer behaupte, an den Übertretungen des AuslBG kein Verschulden zu tragen, werde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer für die Organisation und Durchführung der gegenständlichen Arbeiten seines Vaters bzw. seines Hausarbeiters bedient habe. Bediene sich aber jemand zur Wahrnehmung eigener Aufgaben eines Dritten, so sei er nicht schon dadurch entschuldigt, dass er von allfälligen Gesetzesverstößen in der Folge keine Kenntnis erlange, sondern es treffe ihn die Verpflichtung, konkrete Anweisungen zu erteilen, die die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherstellten und die Einhaltung dieser Anweisungen zu kontrollieren. Im Ermittlungsverfahren sei nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seinen Vater bzw. seinen Hausarbeiter A angewiesen habe, keine ausländischen Arbeiter beizuziehen, die über keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung verfügten. Er habe auch keine Maßnahmen gesetzt, die ihm ermöglicht hätten, vom unberechtigten Einsatz der Ausländer Kenntnis zu erlangen und diesen zu verhindern. Vielmehr habe er sich um Fortgang und Ablauf der Arbeiten "nicht gekümmert". Unter diesen Umständen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Übertretung des AuslBG kein Verschulden treffe.

Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 133/2003, gilt als Beschäftigung die VerwendungGemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,, gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. a)Litera a
    in einem Arbeitsverhältnis
  2. b)Litera b
    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
              c)              in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5, c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach Paragraph 3, Absatz 5,,
  1. d)Litera d
    nach den Bestimmungen des § 18 odernach den Bestimmungen des Paragraph 18, oder
  2. e)Litera e
    überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.überlassener Arbeitskräfte im Sinn des Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,.
Nach Abs. 4 erster Satz dieser Bestimmung ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Nach Absatz 4, erster Satz dieser Bestimmung ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2002 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 1.000,-- bis zu EUR 5.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 4.000,-- bis zu EUR 25.000,--.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2002, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4 c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraph 12,) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15 und 4 c) oder Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, FrG) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 1.000,-- bis zu EUR 5.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 4.000,-- bis zu EUR 25.000,--.
Gemäß § 29 Abs. 1 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 231/1988 stehen einem Ausländer, der entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt wird, gegenüber dem ihn beschäftigenden Betriebsinhaber für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages zu.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988, stehen einem Ausländer, der entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt wird, gegenüber dem ihn beschäftigenden Betriebsinhaber für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages zu.
Der Beschwerdeführer macht in Ausführung seiner Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, zu Unrecht habe die belangte Behörde die Erbringung von Arbeitsleistungen durch die in Rede stehenden Ausländer angenommen, zumal im Beschwerdefall ein Tätigwerden der Ausländer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht vorgelegen sei und von der Behörde auch gar nicht festgestellt worden sei. Insbesondere fehlten Feststellungen über Arbeitszeit, Arbeitsdauer, Art der Beschäftigung und Entlohnung. Zu Unrecht habe auch die belangte Behörde das Vorliegen von Gefälligkeitsdiensten ohne Entlohnungsanspruch, die dem Reglement des AuslBG nicht unterlägen, nicht festgestellt. Dabei könnten auch Arbeitsleistungen, die bloß aus Gefälligkeit einem anderen als dem Leistungsempfänger gegenüber erbracht worden seien, als Gefälligkeiten im Sinne eines Ausschlusses der Bestimmungen des AuslBG vorliegen. Es schließe daher das Vorliegen einer nicht im AuslBG unterfallenden Gefälligkeitsleistung nicht aus, dass Gefälligkeit gegenüber diesem selbst erbracht worden seien. Im Übrigen wäre ein allfälliger Entgeltsanspruch - wenn überhaupt - jedenfalls nicht gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern allenfalls gegenüber dessen Vater entstanden, der ohne Zustimmung und Wissen des Beschwerdeführers tätig geworden sei.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, zu Unrecht habe die belangte Behörde das Vorliegen einer Unentgeltlichkeitsvereinbarung verneint mit der Begründung, über Geld sei nicht gesprochen worden. Dies schließe nicht aus, dass Unentgeltlichkeit zumindest konkludent (stillschweigend) vereinbart worden sei. Gerade eine konkludente Vereinbarung bedeute, dass sie nicht ausdrücklich besprochen worden sei, aber bei genauer Betrachtung der Umstände kein Zweifel daran bestehe, dass eine kurzfristige freiwillige Gefälligkeitsleistung unentgeltlich erbracht würde. Genau dies sei im Beschwerdefall der Fall gewesen. Dazu werde auch auf die im Akt liegenden Personenblätter der Ausländer verwiesen, in denen jeweils in der Rubrik "beschäftigt als" "Help" (übersetzt: Hilfe) eingetragen worden sei. Auch dies spreche für das Vorliegen einer unentgeltlichen Hilfsleistung. Zu berücksichtigen sei auch, dass einer der Ausländer der Schwiegervater des beim Beschwerdeführer als Hausarbeiter angestellten BA und der andere Ausländer dessen Freund aus der Kirchengemeinschaft gewesen sei, in welchem Fall es geradezu unüblich gewesen wäre, ein Entgelt zu vereinbaren. Selbst der Vater des Beschwerdeführers hätte angenommen, es handle sich bei den zu erbringenden Arbeitsleistungen "nur um eine Bagatelle". Diesbezüglich liege auch ein Begründungsmangel vor, weil nicht nachvollziehbar und damit unüberprüfbar geblieben sei, weshalb die belangte Behörde nicht von einer zumindest konkludent vereinbarten Unentgeltlichkeit der Arbeitsleistungen ausgegangen sei.
Entscheidend für die zunächst zu beantwortende Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit ist die wirtschaftliche Unselbständigkeit, deretwegen eine Person, die im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person Arbeit leistet, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sich in einer einem Arbeitnehmer ähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit befindet. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem hg. Erkenntnis vom 24. April 2006, Zl. 2005/09/0021, ausgesprochen, dass der "Arbeitnehmerähnliche" jedenfalls nicht persönlich vom Empfänger der Arbeitsleistung abhängig ist. Seine wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen er als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist, muss eher darin erblickt werden, dass er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig und daher insofern vom Empfänger der Arbeitsleistung wirtschaftlich abhängig ist. Bei der Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit unter dem "finanziellen" Gesichtspunkt ist nicht konkret zu prüfen, ob der "Arbeitnehmerähnliche" auf die Gegenleistungen aus dem Rechtsverhältnis mit dem Empfänger der Arbeitsleistung zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 2004, Zl. 2002/09/0198). Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2006, Zl. 2005/09/0021, und vom 14. November 2002, Zl. 2001/09/0175). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde, wonach die Ausländer in seinem Namen (wenngleich durch seinen Vater) mit den Arbeiten beauftragt und von einem Angestellten seines Unternehmens bei der Arbeit unterwiesen wurden. Auch wurde die grundsätzliche Anordnungsbefugnis des Beschwerdeführers bzw. seiner Stellvertreter über die Art der durchzuführenden Arbeiten den Ausländern gegenüber vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.Entscheidend für die zunächst zu beantwortende Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit ist die wirtschaftliche Unselbständigkeit, deretwegen eine Person, die im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person Arbeit leistet, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sich in einer einem Arbeitnehmer ähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit befindet. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem hg. Erkenntnis vom 24. April 2006, Zl. 2005/09/0021, ausgesprochen, dass der "Arbeitnehmerähnliche" jedenfalls nicht persönlich vom Empfänger der Arbeitsleistung abhängig ist. Seine wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen er als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist, muss eher darin erblickt werden, dass er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig und daher insofern vom Empfänger der Arbeitsleistung wirtschaftlich abhängig ist. Bei der Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit unter dem "finanziellen" Gesichtspunkt ist nicht konkret zu prüfen, ob der "Arbeitnehmerähnliche" auf die Gegenleistungen aus dem Rechtsverhältnis mit dem Empfänger der Arbeitsleistung zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 2004, Zl. 2002/09/0198). Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf Paragraph 879, ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2006, Zl. 2005/09/0021, und vom 14. November 2002, Zl. 2001/09/0175). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde, wonach die Ausländer in seinem Namen (wenngleich durch seinen Vater) mit den Arbeiten beauftragt und von einem Angestellten seines Unternehmens bei der Arbeit unterwiesen wurden. Auch wurde die grundsätzliche Anordnungsbefugnis des Beschwerdeführers bzw. seiner Stellvertreter über die Art der durchzuführenden Arbeiten den Ausländern gegenüber vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
Insoweit der Beschwerdeführer unter verschiedenen Aspekten das Vorliegen von - unentgeltlichen - Gefälligkeitsdiensten behauptet, hat die belangte Behörde bereits zutreffend auf die hg. Judikatur verwiesen, wonach bei Beurteilung, ob in einem konkreten Fall ein nicht dem AuslBG unterliegender Gefälligkeitsdienst anzunehmen ist, die Behörde eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/09/0020). Dabei fallen Gefälligkeitsdienste dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung des § 2 Abs. 2 AuslBG, wenn sie kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich auf Grund spezifischer Bindungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger erbracht werden. Ei
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten