TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/14 2001/09/0175

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Veröffentlicht am 14.11.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/09/0004 E 21. Mai 2003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des T in K, vertreten durch Dr. Maximilian Ellinger, Dr. Günter Ellmerer, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Pirmoserstraße 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21. Februar 2001, Zlen. uvs-2000/10/083-3 bis 085-3, betreffend Bestrafungen nach dem AuslBG (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid wurde den Berufungen des Beschwerdeführers gegen drei Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 6. Oktober 2001, vom 6. Oktober 2001 und vom 20. Oktober 2001 in der Schuldfrage keine Folge gegeben und die erstinstanzlichen Strafaussprüche unter Herabsetzung der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 44a Z. 1 VStG dahingehend neu gefasst, dass dem Beschwerdeführer in allen drei Fällen vorgeworfen wurde, es zu verantworten zu haben, dass in seinem Transportunternehmen drei namentlich genannte litauische Staatsangehörige an bestimmt bezeichneten Tagen als Kraftfahrer beschäftigt worden seien, ohne dass für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebewilligung ausgestellt worden sei oder die Ausländer im Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen seien, da diese an den Tagen der Betretung Sattelkraftfahrzeuge bestehend aus Zugfahrzeug und Sattelanhänger mit auf das Unternehmen des Beschwerdeführers zugelassenen amtlichen Kennzeichen auf der Brennerautobahn aus Italien kommend in Fahrtrichtung Innsbruck im Gemeindegebiet von Gries bzw. auf der B 171 Parkplatz Maukenbach Ost im Gemeindegebiet von Radfeld gelenkt hätten. Er habe dadurch drei Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG begangen und sei hierfür mit drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 20.000,-- samt Kostenbeitrag zu bestrafen gewesen.

Ausgehend von den Ergebnissen der mündlichen Berufungsverhandlung führte die belangte Behörde nach wörtlicher Wiedergabe der - gleich lautenden - Berufungen aus, der Beschwerdeführer sei Inhaber der Firma H.T. Internationale Transporte mit Sitz in K. Sein Unternehmen umfasse in Österreich zwei LKWs und in Deutschland einen LKW, insgesamt habe die Firma drei LKWs und zwei angestellte Fahrer. Alle drei genannten litauischen Staatsangehörigen seien an den im Spruch bezeichneten Tagen als Lenker der auf das Unternehmen des Beschwerdeführers zugelassenen Sattelkraftfahrzeuge kontrolliert worden und hätten keine arbeitsmarktbehördlichen Papiere vorweisen können. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer und Zulassungsbesitzer der Sattelkraftfahrzeuge und trage auch die Betriebs- und Nebenkosten bei deren Einsatz. Er organisiere die Transportaufträge. Bei Weitergabe eines Transportauftrages würden die Fahrer von der Firma D Ges.m.b.H. zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer habe sie nicht zur Sozialversicherung angemeldet;

arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen lägen nicht vor. Zwischen der Fa. D Ges.m.b.H. mit Sitz in T-FL und dem Beschwerdeführer als Einzelunternehmer sei am 2. Februar 2000 eine - von ihm in der Berufungsverhandlung vorgelegte - "Rahmenvereinbarung" abgeschlossen worden, nach deren Präambel der Auftraggeber (der Beschwerdeführer) dem Frachtführer (D Ges.m.b.H) künftig Aufträge zur Frachtenbeförderung erteilen werde, wobei der Frachtführer als Subunternehmer des Auftraggebers eingesetzt werde und im Außenverhältnis zu den Kunden des Auftraggebers der jeweiligen Frachtsendungen der Frachtführer nicht als selbständiger Unternehmer auftrete. Nach Punkt 2.1 dieser "Rahmenvereinbarung" erfolge die Frachtbeförderung auf Fahrzeugen, die vom Auftraggeber nach Punkt 4.1 dieser "Rahmenvereinbarung" "mietfrei" zur Verfügung gestellt würden. Nach Punkt 4.5 dieser "Rahmenvereinbarung" trage der Auftraggeber die Betriebs- und Nebenkosten, die notwendigerweise mit der Durchführung des Frachtauftrages anfielen, wie etwa Kraft- und Betriebsstoffe des Fahrzeugs sowie Straßenbenützungsgebühren. Nach Beendigung des Auftrags sei das Fahrzeug nach Punkt 4.8 dieser "Rahmenvereinbarung" jeweils durch die zum Betrieb des Auftraggebers gehörige Waschstraße zu fahren. Nach Inhalt des beigeschafften Handelsregisterauszuges des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, sei eine "D Gesellschaft m.b.H." nicht existent; es scheine dort lediglich eine "DLS Cargolux Anstalt" auf. Nach liechtensteinischem Zivilrecht erlangten körperschaftlich organisierte Personenverbindungen (Körperschaften und Kooperationen) und die einem besonderen Zweck gewidmeten und selbständigen Anstalten einschließlich Stiftungen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Öffentlichkeitsregister (Inkorporierung), und zwar mangels abweichender Gesetzesvorschrift selbst dann, wenn die Voraussetzungen der Eintragung tatsächlich nicht vorhanden waren, vorbehaltlich des Vernichtbarkeitsverfahrens. Gemäß "Art. 390 Abs. 1 PGR" bedürfe es zur Entstehung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der mit öffentlicher Beurkundung aufgestellten Statuten, welche die Unterschriften sämtlicher Teilnehmer oder ihrer Vertreter trügen, nebst Eintragung in das Öffentlichkeitsregister. Diese Eintragung in das Öffentlichkeitsregister habe konstitutive Wirkung. Der Beschwerdeführer habe daher einen Vertrag mit einer nicht existenten Rechtspersönlichkeit abgeschlossen; dieser sei somit nicht rechtsgültig zu Stande gekommen. Aber selbst dann, wenn man von der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft m.b.H. ausginge, sei die vorgelegte "Rahmenvereinbarung" nichtig, weil sie nur der Umgehung der Bestimmungen des AuslBG gedient habe. Der Beschwerdeführer als Beschäftiger habe die drei litauischen Staatsangehörigen als Arbeitskräfte des Überlassers (DLS) aus Kostengründen zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben, nämlich den Transport von Waren, eingesetzt, der mit LKWs erfolgt sei, deren Eigentümer und Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer gewesen sei, der sämtliche Transportkosten zu tragen gehabt und auch die Transportaufträge akquiriert und weitergegeben habe. Die unterkollektivvertragliche Entlohnung der Fahrer habe er dem Überlasser (DLS) nach Rechnungslegung beglichen. Ein "eigenes Werk" liege bei der Tätigkeit des Fahrens nicht vor. Aus den einzelnen Bestimmungen des vorgelegten "Rahmenvertrages" ergebe sich, dass der Beschwerdeführer als Auftraggeber alle wesentlichen Funktionen ausgeübt habe, die einem Arbeitgeber üblicherweise zukämen. Er habe sich lediglich aus der Verantwortung als Arbeitgeber "schleichen" wollen. Dies werde auch durch die - wörtlich zitierte - Aussage des für die DLS unterfertigenden G. M. in dem gegen diesen anhängig gemachten Verwaltungsstrafverfahren erhärtet. Die Behörde gehe somit vom Vorliegen eines "unechten Leiharbeitsverhältnisses", einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung in der Form eines (nichtigen) Umgehungsgeschäftes aus. Der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegte Übertretung des AuslBG in seiner Eigenschaft als Transportunternehmer zu verantworten. Ihm sei auch nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG aufzuzeigen, da eine Anfrage bei der zuständigen Behörde die Bedenklichkeit der beabsichtigten Konstruktion sofort zu Tage hätte treten lassen. Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Erwägungen zur Strafbemessung dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden, in dem Recht auf mängelfreies Verfahren und in dem Recht auf vollständige Erhebung der Sachgrundlage verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40.000 S bis zu 240.000 S.

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Als Beschäftigung (im Sinne des AuslBG) gilt u.a. nach § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG die Verwendung überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

Nach § 2 Abs. 3 lit. c AuslBG sind in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes den Arbeitgebern gleich zu halten.

Nach § 2 Abs. 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Gemäß § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG; BGBl. Nr. 196/1988) ist Beschäftiger, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.

Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist zufolge § 4 Abs. 1 AÜG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle liegt Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber

1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder

2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder

3. organisatorisch in dem Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder

4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.

Der Begriff der Beschäftigung ist durch § 2 Abs. 2 AuslBG u. a. in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. ist u. a. auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es nicht an. Auch etwa die Verwendung überlassener Arbeitskräfte gilt gemäß § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG als Beschäftigung (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. März 2002, Zlen. 2000/09/0142, 2001/09/0216, und die darin angegebene Judikatur). Die Tätigkeit eines LKW-Fahrers wird üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht.

Der Beschwerdeführer macht zunächst unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht entsprochen, indem sie Beweismittel zur Entscheidungsfindung herangezogen habe, die sie nicht selbst erhoben habe. Abgesehen davon, dass eine solche Vorgangsweise eher eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes darstellen würde, ist dieser Vorwurf aber auch ungerechtfertigt. Es trifft nämlich nicht zu, dass die belangte Behörde den in der Beschwerde bezeichneten Bescheiden der Tiroler Gebietskrankenkasse entscheidungsrelevante Bedeutung beigemessen hätte; sie kam vielmehr auf Grund der oben wiedergegebenen rechtlichen Erwägungen zur Annahme von dem AuslBG unterliegenden Beschäftigungsverhältnissen. Weiters trifft es zwar zu, dass die belangte Behörde die - im Übrigen in der Berufungsverhandlung verlesenen und damit gemäß § 51i VStG zulässige Grundlage der Entscheidung bildenden - Angaben des für die "D Ges.m.b.H."

unterfertigenden G. M. in seiner Rechtfertigung zitiert, aber auch dies erweist sich lediglich als zusätzliches Argument für das bereits gefundene rechtliche Ergebnis und besitzt daher für sich allein keine rechtserhebliche Bedeutung.

Insoweit der Beschwerdeführer Unschlüssigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides in Ansehung der wörtlich zitierten Angaben des G. M. in dem gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren rügt, weil die Behörde sich damit begnügte, diese als "für sich sprechend" zu qualifizieren, so kann dies nicht als nicht nachvollziehbar erkannt werden. Vielmehr hält auch der Verwaltungsgerichtshof diese mit den Ermittlungen der belangten Behörde, insbesondere dem Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein, in Einklang stehenden, der Verantwortung des Beschwerdeführers jedoch diametral zuwiderlaufenden Angaben als "für sich sprechend". Dass G. M. als in dem dortigen Verfahren Beschuldigter versucht haben soll, die für ihn günstigste Variante darzustellen, gilt im Übrigen in gleichem Maße auch für den Beschwerdeführer dieses Verfahrens.

Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, nicht dazu verpflichtet gewesen zu sein, nähere Überprüfungen zur Rechtsnatur der D Ges.m.b.H. vorzunehmen, ist ihm zu entgegnen, dass zwar grundsätzlich keine Verpflichtung besteht, sich über die Person bzw. Rechtspersönlichkeit seines Vertragspartners zu informieren, dass aber dann in einem Fall wie dem vorliegenden der objektive Tatbestand (wie jenem der mangelnden Existenz des behaupteten Vertragspartners) hingenommen werden muss.

Im Sinne der oben bereits widergegebenen Rechtsprechung sind auch die vom Beschwerdeführer vermissten Feststellungen irrelevant und für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles ohne Bedeutung, er habe zu den Fahrern selbst keinen persönlichen Kontakt und auch keine Einflussmöglichkeit auf deren Auswahl gehabt, diese seien möglicherweise auch für Transporte anderer Unternehmen eingesetzt worden. Es geht auch die Behauptung des Beschwerdeführers am Kern der Sache vorbei, es habe sich bei der Zurverfügungstellung der Fahrzeuge zur Durchführung der Frachtaufträge um eine zulässige Vereinbarung gehandelt, kommt es doch sowohl gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG als auch nach § 4 Abs. 1 AÜG auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt des Rechtsgeschäftes an, der unter anderem an derartigen - grundsätzlich zulässigen - Detailbestimmungen zu prüfen ist.

Die behaupteten Verfahrensmängel liegen somit nicht vor.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist seien ihm nicht alle wesentlichen Tatbestandselemente zum Vorwurf gemacht bzw. zur Kenntnis gebracht worden. Er übersieht, dass gemäß § 28 Abs. 2 AuslBG die Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG ein Jahr (und nicht sechs Monate) beträgt, daher die im angefochtenen Bescheid vom 21. Februar 2001 gemäß § 66 Abs. 4 AVG von der belangten Behörde vorgenommene Konkretisierung des jeweiligen Spruches der erstinstanzlichen Straferkenntnisse hinsichtlich der Aufnahme der Tatzeiten (9. Mai 2000 bzw. 4. Oktober 2000) und des Ortes der Betretung - der aber nicht mit dem gemäß § 44a Z. 1 VStG zur Individualisierung der Tat gehörenden Tatort übereinstimmen muss und im Beschwerdefall auch nicht übereinstimmt und kein Tatbestandsmerkmal ist - jedenfalls noch innerhalb dieser Frist gelegen und somit rechtzeitig erfolgte. Abgesehen davon war aber auch bereits aus der jeweiligen Begründung der erstinstanzlichen Straferkenntnisse eine den Rechtsschutzfunktionen des § 44a VStG entsprechende Konkretisierung der zum Vorwurf gemachten Verwaltungsübertretungen in Bezug auf die notwendigen Tatbestandsmerkmale ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer jemals in Zweifel über die Identität der im vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen gewesen sei, behauptet er auch selbst nicht.

Insoweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, die Durchführung der von ihm akquirierten Transporte sei selbständig und in eigener Verantwortung ohne Einflussmöglichkeiten seinerseits im Rahmen üblicher Frachtverträge durch die D Ges.m.b.H erfolgt, ist ihm zunächst die von ihm selbst vorgelegte "Rahmenvereinbarung" entgegenzuhalten, die seine Darstellung des Verhältnisses zu dem liechtensteinischen Vertragspartner widerlegt. Auch übersieht er mit dieser Argumentation, dass die D Ges.m.b.H. nach den insoweit zutreffenden und in der Beschwerde der Sache nach nicht in Abrede gestellten Ermittlungen der belangten Behörde keine Rechtspersönlichkeit besitzt und somit ein Vertragsverhältnis zu dieser Gesellschaft nicht vorliegen kann (mit einer anderen Rechtspersönlichkeit wurde hingegen gar kein Vertrag geschlossen). Daran ändert auch nichts, dass in diesem Falle der Proponent dieser (nicht existenten) Gesellschaft, G. M., für die vertraglich übernommenen Verpflichtungen dem Beschwerdeführer als Vertragspartner gegenüber einzustehen hatte.

Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde als ihre Sachverhaltsfeststellungen erkennbar die Angaben des Beschwerdeführers sowie im Wesentlichen den Inhalt des von ihm vorgelegten Vertrages zu Eigen gemacht. Ausgehend davon - und ungeachtet der Frage der rechtlichen Gültigkeit des vom Beschwerdeführer vorgelegten zivilrechtlichen Vertrages - wirkte G. M. (bzw. dessen Unternehmen) mit den Lastkraftwagen des Beschwerdeführers und auf dessen Kosten bei der Erfüllung konkreter und genau vorherbestimmter Transportaufträge in dessen Namen mit und war dabei im Wesentlichen mit der Auswahl der Beaufsichtigung der eingesetzten Lenker befasst. Der Beschwerdeführer hatte - jedenfalls nachträglich - über Zahl und Identität der Lenker Kenntnis, und entrichtete dem G. M. ein nach Kilometern berechnetes Entgelt.

Bei dieser Sachlage kann im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde - angesichts des für diese Beurteilung gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG maßgeblichen wahren wirtschaftlichen Gehalts - zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Ausländer im Rahmen seines Betriebes und zur Erfüllung seiner Aufträge ohne die erforderliche Bewilligung beschäftigt hat.

Die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung der vorliegenden Transportaufträge und ihrer Durchführung unter dem Aspekt eines Umgehungsversuchs des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der Geltung des dahinter verborgenen wahren Rechtsgeschäfts entspricht somit der Rechtslage.

Insoweit der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden geltend macht, ist ihm Folgendes zu entgegnen:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1994, Zl. 93/09/0176). Es besteht daher für den Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, sich u.a. auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Gewerbetreibende verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1993, Zl. 90/04/0358).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 14. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090175.X00

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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