Index
60/02 Arbeitnehmerschutz;Norm
AÜG §3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/09/0216Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerden des Sch in Z, vertreten durch Dr. Alfred Lind, Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22 (hinsichtlich der zu 1. genannten und unter Zl. 2000/09/0142 protokollierten Beschwerde) bzw. durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 21 (hinsichtlich der zu 2. genannten und unter Zl. 2001/09/0216 protokollierten Beschwerde), 1. gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 8. Mai 2000, Zl. UVS 303.11-20/1999-75, und 2. gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 3. Oktober 2001, Zl. UVS 303.15-9/2001-43, jeweils betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von jeweils EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen erstangefochtenen Bescheid vom 8. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführer in vier Fällen der Übertretung nach § 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG für schuldig erkannt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Sch Bau GesmbH mit Sitz in Z dafür verantwortlich gewesen sei, dass vier namentlich genannte jugoslawische Staatsangehörige am 12. Juni 1997 auf der Baustelle der Sch Bau GesmbH in G (Errichtung eines Reihenhauses) mit Maurerarbeiten bzw. Maurerhilfsarbeiten beschäftigt worden seien, die zu diesem Zeitpunkt Arbeitnehmer der Firma A Baugesellschaft mbH gewesen seien. Diese seien sohin im Sinne des § 3 Abs. 4 AÜG als überlassene Arbeitskräfte verwendet worden, ohne dass der vom Beschwerdeführer vertretenen Sch Bau GesmbH für diese Ausländer Beschäftigungsbewilligungen erteilt oder für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnisse, Befreiungsscheine oder Anzeigebestätigungen ausgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer wurde wegen dieser Übertretungen zu vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils 20.000 S (im Uneinbringlichkeitsfall je 2 Tage Ersatzarrest) bestraft. Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Sch Bau GesmbH mit Sitz in Z gewesen, die seit etwa April dieses Jahres eine Baumeisterkonzession besessen habe. Von April bis Juni 1997 seien bei dieser GesmbH die Arbeitnehmer F.S., A.K., J.C. und K.K. sowie der Beschwerdeführer selbst zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Bei dem Bauvorhaben G habe es sich um die Errichtung von vier Reihenhäusern in der Art eines verdichteten Flachbaus gehandelt, Generalunternehmer sei die N Bau- , Planungs- und Errichtungs-GesmbH mit Sitz in X, gewesen. Einer der Auftragnehmer sei die M. Bau GesmbH gewesen, die ihrerseits einen Teil des Auftrages, nämlich die Durchführung der Baumeisterarbeiten, an die vom Beschwerdeführer vertretene GesmbH weitergegeben habe. Zur Durchführung dieses Auftrages habe sich die vom Beschwerdeführer vertretene GesmbH der Firma A Bau GesmbH mit Sitz in W, Y-Straße 21/4, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer 1997 Dipl.-Ing. E.O. gewesen sei, bedient. Am 12. Februar 1997 habe die A Bau GesmbH an die Sch Bau GesmbH ein Schreiben gerichtet, worin Regiearbeiten, nämlich Maurerarbeiten, zu einem Stundensatz von S 250,-- und HZ-Mauerwerk zu einem Quadratmeterpreis von S 190,-- angeboten worden seien. Von diesem Angebot habe die Sch Bau GesmbH offensichtlich Gebrauch gemacht, da vom 1. bis 4. April 1997 sowie vom 7. bis 11. April 1997 Stundenaufzeichnungen für Arbeitnehmer der A Bau GesmbH geführt worden seien, die von G.M., einem im Jahr 1997 karenzierten Postbeamten und Vater der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, abgezeichnet worden seien. Im Übrigen habe G.M. im Zeitpunkt von April bis Juni 1997 auch die Arbeiter der A Bau GesmbH in der Früh vom Gasthof S-Wirt in S zur Baustelle (nach G) und am späteren Nachmittag von der Baustelle wieder zurück ins Quartier gebracht. Dieses sei von der Sch Bau GesmbH den Arbeitern der Firma A Bau GesmbH zur Verfügung gestellt und von Ersterer auch bezahlt worden. Am 14. April 1997 habe die A Bau GesmbH der Sch Bau GesmbH eine Rechnung für den Leistungszeitraum 1. April bis 11. April 1997 über 282 Facharbeiterstunden zu je S 250,-- gelegt. Am 25. April 1997 habe die A Bau GesmbH abermals ein Angebot über "ca. 300 m2 Mauerwerk, 25 cm starke Außenwände, an ihrer Baustelle in G, zum Preis von öS 200,--/m2" gelegt, wobei der Preis exklusive Mehrwertsteuer und erforderlichen Material angeboten worden sei. Am 28. April 1997 habe die Sch Bau GesmbH ein Auftragsschreiben an die ARWO Bau GesmbH gerichtet, mit welchem diese mit "Mauerungsarbeiten" laut Anbot beauftragt worden sei, wobei die Abrechnung nach tatsächlichen Maßen erfolgen solle. Der Arbeitsbeginn solle "nach Betonierung der Kellerdecke" stattfinden. Der Beschwerdeführer und Dipl.-Ing. E.O. (der handelsrechtliche Geschäftsführer der A Bau GesmbH) hätten sich jeweils Montags auf der Baustelle in G getroffen, dabei seien weitere Arbeiten besprochen sowie die fertig gestellten Arbeiten besichtigt worden, damit die Firma A Bau GesmbH ihre Rechnungen legen könne. Der Beschwerdeführer sei mehrmals wöchentlich auf der Baustelle anwesend gewesen und habe vornehmlich die Bauaufsicht über die Arbeiten der Arbeiter der A Bau GesmbH geführt. Das Material sei diesen auch vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Sei kein Arbeitsmaterial auf der Baustelle vorhanden gewesen und sei es somit zu "Stehzeiten" gekommen, seien diese von der Sch Bau GesmbH an die Firma A Bau GesmbH bezahlt worden. Größere Maschinen seien von der M.G. Bau GesmbH auf der Baustelle zur Verfügung gestellt worden, Kleinwerkzeug hätten die Arbeiter der A Bau GesmbH teilweise selbst mitgebracht. Am Montag, den 9. Juni 1997 sei es zu einer Baubesprechung auf der Baustelle zwischen dem Beschwerdeführer und Dipl.-Ing. E.O. gekommen, wonach dieser die Belegschaft verstärken solle, weil sie mit den Arbeiten bereits in Verzug gewesen seien. Am 12. Juni 1997 habe Dipl.- Ing. E.O. von W einen Arbeiter, nämlich Z.N. mit nach G gebracht, der Kaminmaurerarbeiten durchgeführt habe. Am nächsten Tag habe Dipl.-Ing. E.O. ein paar Arbeiter mit dem Zug nach G geschickt, die zuvor in sein Büro gekommen und nach Arbeit gefragt hätten. Da er unter Druck gewesen sei und die Leute gebraucht habe, habe er die vier Arbeiter aufgenommen, bei denen es sich um die vier im erstinstanzlichen Straferkenntnis namentlich genannten Ausländer gehandelt habe. Diese hätten am 11. und 12. Juni 1997 auf der Baustelle in G gearbeitet und seien im Gasthaus S-Wirt untergebracht worden. Am 12. Juni 1997 sei bei einer Kontrolle durch die Sektorenstreife Z, um, ca. 21.00 Uhr, im Ortsgebiet von S einer der vier jugoslawischen Staatsangehörigen fremdenpolizeilich überprüft worden. Da er weder Reisepass noch Aufenthaltsbewilligung habe vorweisen können, seien die Gendarmeriebeamten mit ihm zu seiner Unterkunft beim S-Wirt gegangen, wo die drei weiteren jugoslawischen Staatsangehörigen angetroffen worden seien, die ebenfalls weder Reisepass noch Aufenthaltsbewilligung hätten vorweisen können. Bei ihrer Amtshandlung hätten die Beamten eruieren können, dass alle vier jugoslawischen Staatsangehörigen von einer Baufirma nach G gebracht worden seien, um Maurerarbeiten zu verrichten. Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen erstangefochtenen Bescheid vom 8. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführer in vier Fällen der Übertretung nach Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG für schuldig erkannt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Sch Bau GesmbH mit Sitz in Z dafür verantwortlich gewesen sei, dass vier namentlich genannte jugoslawische Staatsangehörige am 12. Juni 1997 auf der Baustelle der Sch Bau GesmbH in G (Errichtung eines Reihenhauses) mit Maurerarbeiten bzw. Maurerhilfsarbeiten beschäftigt worden seien, die zu diesem Zeitpunkt Arbeitnehmer der Firma A Baugesellschaft mbH gewesen seien. Diese seien sohin im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, AÜG als überlassene Arbeitskräfte verwendet worden, ohne dass der vom Beschwerdeführer vertretenen Sch Bau GesmbH für diese Ausländer Beschäftigungsbewilligungen erteilt oder für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnisse, Befreiungsscheine oder Anzeigebestätigungen ausgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer wurde wegen dieser Übertretungen zu vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils 20.000 S (im Uneinbringlichkeitsfall je 2 Tage Ersatzarrest) bestraft. Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Sch Bau GesmbH mit Sitz in Z gewesen, die seit etwa April dieses Jahres eine Baumeisterkonzession besessen habe. Von April bis Juni 1997 seien bei dieser GesmbH die Arbeitnehmer F.S., A.K., J.C. und K.K. sowie der Beschwerdeführer selbst zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Bei dem Bauvorhaben G habe es sich um die Errichtung von vier Reihenhäusern in der Art eines verdichteten Flachbaus gehandelt, Generalunternehmer sei die N Bau- , Planungs- und Errichtungs-GesmbH mit Sitz in römisch zehn, gewesen. Einer der Auftragnehmer sei die M. Bau GesmbH gewesen, die ihrerseits einen Teil des Auftrages, nämlich die Durchführung der Baumeisterarbeiten, an die vom Beschwerdeführer vertretene GesmbH weitergegeben habe. Zur Durchführung dieses Auftrages habe sich die vom Beschwerdeführer vertretene GesmbH der Firma A Bau GesmbH mit Sitz in W, Y-Straße 21/4, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer 1997 Dipl.-Ing. E.O. gewesen sei, bedient. Am 12. Februar 1997 habe die A Bau GesmbH an die Sch Bau GesmbH ein Schreiben gerichtet, worin Regiearbeiten, nämlich Maurerarbeiten, zu einem Stundensatz von S 250,-- und HZ-Mauerwerk zu einem Quadratmeterpreis von S 190,-- angeboten worden seien. Von diesem Angebot habe die Sch Bau GesmbH offensichtlich Gebrauch gemacht, da vom 1. bis 4. April 1997 sowie vom 7. bis 11. April 1997 Stundenaufzeichnungen für Arbeitnehmer der A Bau GesmbH geführt worden seien, die von G.M., einem im Jahr 1997 karenzierten Postbeamten und Vater der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, abgezeichnet worden seien. Im Übrigen habe G.M. im Zeitpunkt von April bis Juni 1997 auch die Arbeiter der A Bau GesmbH in der Früh vom Gasthof S-Wirt in S zur Baustelle (nach G) und am späteren Nachmittag von der Baustelle wieder zurück ins Quartier gebracht. Dieses sei von der Sch Bau GesmbH den Arbeitern der Firma A Bau GesmbH zur Verfügung gestellt und von Ersterer auch bezahlt worden. Am 14. April 1997 habe die A Bau GesmbH der Sch Bau GesmbH eine Rechnung für den Leistungszeitraum 1. April bis 11. April 1997 über 282 Facharbeiterstunden zu je S 250,-- gelegt. Am 25. April 1997 habe die A Bau GesmbH abermals ein Angebot über "ca. 300 m2 Mauerwerk, 25 cm starke Außenwände, an ihrer Baustelle in G, zum Preis von öS 200,--/m2" gelegt, wobei der Preis exklusive Mehrwertsteuer und erforderlichen Material angeboten worden sei. Am 28. April 1997 habe die Sch Bau GesmbH ein Auftragsschreiben an die ARWO Bau GesmbH gerichtet, mit welchem diese mit "Mauerungsarbeiten" laut Anbot beauftragt worden sei, wobei die Abrechnung nach tatsächlichen Maßen erfolgen solle. Der Arbeitsbeginn solle "nach Betonierung der Kellerdecke" stattfinden. Der Beschwerdeführer und Dipl.-Ing. E.O. (der handelsrechtliche Geschäftsführer der A Bau GesmbH) hätten sich jeweils Montags auf der Baustelle in G getroffen, dabei seien weitere Arbeiten besprochen sowie die fertig gestellten Arbeiten besichtigt worden, damit die Firma A Bau GesmbH ihre Rechnungen legen könne. Der Beschwerdeführer sei mehrmals wöchentlich auf der Baustelle anwesend gewesen und habe vornehmlich die Bauaufsicht über die Arbeiten der Arbeiter der A Bau GesmbH geführt. Das Material sei diesen auch vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Sei kein Arbeitsmaterial auf der Baustelle vorhanden gewesen und sei es somit zu "Stehzeiten" gekommen, seien diese von der Sch Bau GesmbH an die Firma A Bau GesmbH bezahlt worden. Größere Maschinen seien von der M.G. Bau GesmbH auf der Baustelle zur Verfügung gestellt worden, Kleinwerkzeug hätten die Arbeiter der A Bau GesmbH teilweise selbst mitgebracht. Am Montag, den 9. Juni 1997 sei es zu einer Baubesprechung auf der Baustelle zwischen dem Beschwerdeführer und Dipl.-Ing. E.O. gekommen, wonach dieser die Belegschaft verstärken solle, weil sie mit den Arbeiten bereits in Verzug gewesen seien. Am 12. Juni 1997 habe Dipl.- Ing. E.O. von W einen Arbeiter, nämlich Z.N. mit nach G gebracht, der Kaminmaurerarbeiten durchgeführt habe. Am nächsten Tag habe Dipl.-Ing. E.O. ein paar Arbeiter mit dem Zug nach G geschickt, die zuvor in sein Büro gekommen und nach Arbeit gefragt hätten. Da er unter Druck gewesen sei und die Leute gebraucht habe, habe er die vier Arbeiter aufgenommen, bei denen es sich um die vier im erstinstanzlichen Straferkenntnis namentlich genannten Ausländer gehandelt habe. Diese hätten am 11. und 12. Juni 1997 auf der Baustelle in G gearbeitet und seien im Gasthaus S-Wirt untergebracht worden. Am 12. Juni 1997 sei bei einer Kontrolle durch die Sektorenstreife Z, um, ca. 21.00 Uhr, im Ortsgebiet von S einer der vier jugoslawischen Staatsangehörigen fremdenpolizeilich überprüft worden. Da er weder Reisepass noch Aufenthaltsbewilligung habe vorweisen können, seien die Gendarmeriebeamten mit ihm zu seiner Unterkunft beim S-Wirt gegangen, wo die drei weiteren jugoslawischen Staatsangehörigen angetroffen worden seien, die ebenfalls weder Reisepass noch Aufenthaltsbewilligung hätten vorweisen können. Bei ihrer Amtshandlung hätten die Beamten eruieren können, dass alle vier jugoslawischen Staatsangehörigen von einer Baufirma nach G gebracht worden seien, um Maurerarbeiten zu verrichten.
Nach detaillierter Darlegung ihrer beweiswürdigenden Erwägungen führte die belangte Behörde nach Zitierung der in Rede stehenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes rechtlich aus, dem Beschwerdeführer sei es im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht gelungen darzulegen, welches unterscheidbare "Werk" von der Firma A Bau GesmbH hätte hergestellt werden sollen, lägen doch lediglich Rahmenangebote dieser Firma vor, ein Rahmensauftragsschreiben sowie insgesamt drei Rechnungen über einen zeitlich sehr eingeschränkten Zeitraum. Der Beschwerdeführer habe auch nicht darlegen können, in welchen abgegrenzten Bereichen der Reihenhäuser von der Firma A Bau GesmbH Arbeiten durchgeführt worden seien. Im Ermittlungsverfahren sei klar hervorgekommen, dass das Arbeitsmaterial den Arbeitern der Firma A Bau GesmbH vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden sei und auch "Stehzeiten" auf Grund nicht vorhandenen Materials der Firma A Bau GesmbH von der Sch Bau GesmbH ersetzt worden seien. Lediglich Kleinwerkzeug hätten die Arbeiter der Firma A Bau GesmbH teilweise selbst mitgehabt. Größeres Werkzeug wie z.B. Kräne, Maschinen, seien auf der Baustelle vorhanden gewesen oder hätten von den Arbeitern der Firma A Bau GesmbH benutzt werden können. Die Dienst- und Fachaufsicht habe im Wesentlichen der Beschwerdeführer übergehabt, der mehrmals wöchentlich auf der Baustelle gewesen sei, um sich von den Baufortschritten bzw. von der Qualität der Arbeiten selbst ein Bild zu machen. Die Haftungsfrage trete in den Hintergrund, da der Beschwerdeführer ohnedies eine begleitende Kontrolle durchgeführt habe und somit Beanstandungen sofort an Ort und Stelle ausgebessert hätten werden können. Diesbezüglich sei es auch nicht überraschend, dass keine Mängel bei den Arbeiten aufgetreten seien. Einige Umstände, wie die Zurverfügungstellung des Materials, die Dienst- und Fachaufsicht durch den Beschwerdeführer bzw. in seiner Interessenssphäre stehenden Personen, teilweise Abrechnung nach Arbeitsstunden, Bezahlung von Stehzeiten, sprächen für Arbeitskräfteüberlassung. Nach § 2 Abs. 3 lit. c AuslBG sei den Arbeitgebern in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz gleich zu halten. Dipl.-Ing. E.O. sei bereits als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A Bau GesmbH nach den Bestimmungen des AuslBG rechtskräftig bestraft worden, der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Sch Bau GesmbH sei im konkreten Fall bei Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung als Beschäftiger jedoch dem Arbeitgeber gleichzuhalten und daher auch Normadressat für die Einhaltung dieser Bestimmung. Er sei dafür verantwortlich, dass die Sch Bau GesmbH die vier gegenständlichen jugoslawischen Arbeitnehmer als Beschäftiger bei Bauarbeiten eingesetzt habe, ohne dass die erforderlichen arbeitsbehördlichen Bewilligungen vorgelegen seien. Zum Verschulden sei auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer keinesfalls überzeugt habe, dass die Arbeiter der A Bau GesmbH über entsprechende Bewilligungen verfügt hätten. So seien zwar Unterlagen von Arbeitern vorgelegt worden, die zu Beginn der Arbeiten Ende März/Anfang April 1997 auf der Baustelle G beschäftigt worden seien, dabei habe es sich aber lediglich um die Bestätigungen über Aufenthaltsbewilligung und Anmeldung zur Sozialversicherung gehandelt. Aus diesen Unterlagen habe sich aber nicht entnehmen lassen, ob die Ausländer auch über entsprechende arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen verfügt hätten. Nicht nachvollziehbar sei sohin, wie die Sch Bau GesmbH auf Grund der vorgelegten Urkunden eine effiziente Kontrolle im Sinne des AuslBG hätte durchführen wollen. Außerdem seien offensichtlich nur zu Beginn der Bauarbeiten Überprüfungen angestellt worden, nicht jedoch hinsichtlich der später auf der Baustelle eingesetzten Arbeiter der A Bau GesmbH. Diesbezüglich fehle auch ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer bzw. andere Mitarbeiter der Sch Bau GesmbH tatsächlich um eine entsprechende Kontrolle gekümmert hätten. Daher sei dem Beschwerdeführer jedenfalls fahrlässiges Verhalten dahingehend vorzuwerfen, dass er nicht dafür gesorgt habe, dass die von Dipl.-Ing. E.O. nach G geschickten Arbeiter über die entsprechenden arbeitsbehördlichen Bewilligungen verfügt hätten. Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafzumessungsgründe dar. Nach detaillierter Darlegung ihrer beweiswürdigenden Erwägungen führte die belangte Behörde nach Zitierung der in Rede stehenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes rechtlich aus, dem Beschwerdeführer sei es im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht gelungen darzulegen, welches unterscheidbare "Werk" von der Firma A Bau GesmbH hätte hergestellt werden sollen, lägen doch lediglich Rahmenangebote dieser Firma vor, ein Rahmensauftragsschreiben sowie insgesamt drei Rechnungen über einen zeitlich sehr eingeschränkten Zeitraum. Der Beschwerdeführer habe auch nicht darlegen können, in welchen abgegrenzten Bereichen der Reihenhäuser von der Firma A Bau GesmbH Arbeiten durchgeführt worden seien. Im Ermittlungsverfahren sei klar hervorgekommen, dass das Arbeitsmaterial den Arbeitern der Firma A Bau GesmbH vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden sei und auch "Stehzeiten" auf Grund nicht vorhandenen Materials der Firma A Bau GesmbH von der Sch Bau GesmbH ersetzt worden seien. Lediglich Kleinwerkzeug hätten die Arbeiter der Firma A Bau GesmbH teilweise selbst mitgehabt. Größeres Werkzeug wie z.B. Kräne, Maschinen, seien auf der Baustelle vorhanden gewesen oder hätten von den Arbeitern der Firma A Bau GesmbH benutzt werden können. Die Dienst- und Fachaufsicht habe im Wesentlichen der Beschwerdeführer übergehabt, der mehrmals wöchentlich auf der Baustelle gewesen sei, um sich von den Baufortschritten bzw. von der Qualität der Arbeiten selbst ein Bild zu machen. Die Haftungsfrage trete in den Hintergrund, da der Beschwerdeführer ohnedies eine begleitende Kontrolle durchgeführt habe und somit Beanstandungen sofort an Ort und Stelle ausgebessert hätten werden können. Diesbezüglich sei es auch nicht überraschend, dass keine Mängel bei den Arbeiten aufgetreten seien. Einige Umstände, wie die Zurverfügungstellung des Materials, die Dienst- und Fachaufsicht durch den Beschwerdeführer bzw. in seiner Interessenssphäre stehenden Personen, teilweise Abrechnung nach Arbeitsstunden, Bezahlung von Stehzeiten, sprächen für Arbeitskräfteüberlassung. Nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, AuslBG sei den Arbeitgebern in den Fällen des Absatz 2, Litera e, auch der Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz gleich zu halten. Dipl.-Ing. E.O. sei bereits als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A Bau GesmbH nach den Bestimmungen des AuslBG rechtskräftig bestraft worden, der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Sch Bau GesmbH sei im konkreten Fall bei Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung als Beschäftiger jedoch dem Arbeitgeber gleichzuhalten und daher auch Normadressat für die Einhaltung dieser Bestimmung. Er sei dafür verantwortlich, dass die Sch Bau GesmbH die vier gegenständlichen jugoslawischen Arbeitnehmer als Beschäftiger bei Bauarbeiten eingesetzt habe, ohne dass die erforderlichen arbeitsbehördlichen Bewilligungen vorgelegen seien. Zum Verschulden sei auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer keinesfalls überzeugt habe, dass die Arbeiter der A Bau GesmbH über entsprechende Bewilligungen verfügt hätten. So seien zwar Unterlagen von Arbeitern vorgelegt worden, die zu Beginn der Arbeiten Ende März/Anfang April 1997 auf der Baustelle G beschäftigt worden seien, dabei habe es sich aber lediglich um die Bestätigungen über Aufenthaltsbewilligung und Anmeldung zur Sozialversicherung gehandelt. Aus diesen Unterlagen habe sich aber nicht entnehmen lassen, ob die Ausländer auch über entsprechende arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen verfügt hätten. Nicht nachvollziehbar sei sohin, wie die Sch Bau GesmbH auf Grund der vorgelegten Urkunden eine effiziente Kontrolle im Sinne des AuslBG hätte durchführen wollen. Außerdem seien offensichtlich nur zu Beginn der Bauarbeiten Überprüfungen angestellt worden, nicht jedoch hinsichtlich der später auf der Baustelle eingesetzten Arbeiter der A Bau GesmbH. Diesbezüglich fehle auch ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer bzw. andere Mitarbeiter der Sch Bau GesmbH tatsächlich um eine entsprechende Kontrolle gekümmert hätten. Daher sei dem Beschwerdeführer jedenfalls fahrlässiges Verhalten dahingehend vorzuwerfen, dass er nicht dafür gesorgt habe, dass die von Dipl.-Ing. E.O. nach G geschickten Arbeiter über die entsprechenden arbeitsbehördlichen Bewilligungen verfügt hätten. Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafzumessungsgründe dar.
Mit dem zweitangefochtenen, ebenfalls im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer weiters schuldig erkannt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Sch Bau GesmbH mit Sitz in Z dafür verantwortlich zu sein, dass diese Firma auf der Baustelle in J - "Cafe M" drei namentlich genannte kroatische Staatsangehörige am 19. November 1999, den zweitgenannten kroatischen Staatsangehörigen darüber hinaus auch am 29. Oktober 1999, beschäftigt habe, ohne dass ihr für diese Ausländer Beschäftigungsbewilligungen erteilt oder für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnisse, Befreiungsscheine oder Anzeigebestätigungen ausgestellt gewesen seien, wodurch er § 3 Abs. 1 AuslBG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG verletzt habe und mit drei Geldstrafen in der Höhe von je S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 5 Tage) zu bestrafen gewesen sei. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, die vom Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer vertretene Firma Sch habe mit Anbot vom 15. Oktober 1999 den Auftrag für die Durchführung von Rohbauarbeiten beim Zu- und Umbau in J, "Cafe M", mit einem Auftragsvolumen von ca. 2,2 Millionen S übernommen, wobei die Rohbauarbeiten für den Zubau mit Auftragsschreiben vom 21. Oktober 1999 an die Firma B Bau GesmbH mit dem Sitz in W, Y-Straße 21/4, mit einem Auftragsvolumen von 1,2 Millionen S übergeben worden seien, die darüber auch drei Teilrechnungen über jeweils 300.000 S, vom 12. November, vom 19. November und vom 29. November 1999, gelegt habe. Dieser Vertrag sei am 21. Oktober 1999 seitens der Firma B Bau GesmbH von P.V., der im Vertrag auch als Baustellenverantwortlicher genannt sei, unterfertigt worden. Nach dem Inhalt dieses Vertrages hätte sämtliches Material sowie das Arbeitsgerüst und die Großmaschinen, weiters das Quartier für die Arbeiter der Subfirma, von der Firma Sch Bau GesmbH zur Verfügung gestellt werden sollen. Zunächst seien die Zubauarbeiten durchgeführt und erst Anfang Dezember 1999, somit nach der gegenständlichen Kontrolle, mit den Umbauarbeiten begonnen worden. Neben den Arbeitern der Firma B Bau GesmbH seien auf der Baustelle auch Mitarbeiter der Firma Sch Bau GesmbH gewesen, nämlich zumindest anlässlich der Kontrolle am 19. November 1999 drei im erstinstanzlichen Straferkenntnis namentlich genannte Personen. Als Polier des Beschwerdeführers habe Peter T. fungiert, der nicht nur den eigenen Leuten der Firma Sch Bau