TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/8 2004/15/0153

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Veröffentlicht am 08.02.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §116 Abs1;
BAO §116;
BAO §303 Abs1 litc;
BAO §303 Abs4;
BAO §303;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/15/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerden 1. des KK in St, 2. der H Betriebsgesellschaft in St, beide vertreten durch Mag. Martin Edelmann, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 36, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 6. Juli 2004, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme von Verfahren zu 1. GZ. RV/0100-S/04, RV/0232-S/04, und zu 2. GZ. RV/0038-S/04, RV/0041-S/04, RV/0042- S/04, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Jede beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen von folgendem unstrittigen Sachverhalt aus:

Die im Verfahren 2005/15/0005 beschwerdeführende Gesellschaft (in der Folge: Beschwerdeführerin) habe mit Kaufvertrag vom 5. August 1983 eine Liegenschaft in Salzburg erworben und den Bordellbetrieb "Roma Club" errichtet. Im Jahre 1988 habe der Beschwerdeführer zu 2004/15/0153 (in der Folge: Beschwerdeführer) die Geschäftsanteile an der Beschwerdeführerin erworben. Die Beschwerdeführerin habe ab diesem Zeitpunkt das Grundstück samt Gebäude und Inventar an die Argayall Invest S.A. (in der Folge: Mieterin) vermietet.

Das in erster Instanz einschreitende Finanzamt habe am 27. Jänner 1997 die Prüfungsabteilung Strafsachen zur Bearbeitung der steuerlichen Probleme beim "Roma Club" beauftragt. Im Gefolge der durch das Finanzamt als Strafbehörde erster Instanz durchgeführten finanzstrafrechtlichen Erhebungen und Ermittlungen seien gegen den Beschwerdeführer, den Beschwerdeführer als inländischen Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin und weiterer Personen Anzeige gemäß § 82 Abs. 2 FinStrG wegen des Verdachtes bewirkter Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a leg. cit. an die Staatsanwaltschaft erstattet worden. Gegen den Beschwerdeführer, gegen den Beschwerdeführer als inländischen Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin und auch gegen zwei weitere Personen sei sodann ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung eingeleitet worden.

Die Prüfungsabteilung Strafsachen habe in der Zeit vom 19. August 1997 bis 28. Dezember 1999 im Auftrage des Landesgerichtes umfangreiche "Durchsuchungen, Beschlagnahmungen und Vernehmungen" durchgeführt. Im Abschlussbericht vom 29. Dezember 1999 seien auf Grund der durchgeführten Erhebungen und sichergestellten Unterlagen u.a. folgende Feststellungen getroffen worden:

Zwischen der Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin und der Mieterin sei neben dem offiziellen auf monatlich S 50.000,-

- lautenden Mietvertrag ein weiterer über monatlich S 350.000,-- abgeschlossen worden, sodass neben den erklärten S 50.000,-- (+ S 10.000,-- Umsatzsteuer), die monatlich von der Mieterin an die Beschwerdeführerin "offiziell" überwiesen worden seien, von der Mieterin weitere S 300.000,-- an Miete bezahlt worden seien und zwar an den Beschwerdeführer im Rahmen der üblichen Abrechnungen. Der Beschwerdeführer habe diese Mietzahlungen nicht an die Beschwerdeführerin weitergeleitet, weshalb auch eine Umsatzversteuerung durch die Beschwerdeführerin nicht durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die nichterklärten Mieterträge regelmäßig der Beschwerdeführerin vorenthalten. Diese Beträge stellten somit verdeckte Gewinnausschüttungen an den Beschwerdeführer dar. Unter Anwendung der in den Jahren 1989 bis 1996 geltenden Umsatzsteuersätze ergebe sich auf Grund der vorgenommenen Schätzung bei der Beschwerdeführerin eine Erhöhung der Nettomieteinnahmen im Ausmaß von rund S 25 Mio. Die sich aus der Mietzinshinzurechnung ergebende Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Kapitalertragsteuer sei mit insgesamt S 24,694.797,-- errechnet worden.

Darüber hinaus seien dem Beschwerdeführer anlässlich der regelmäßigen Abrechnungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Mieterin weitere Zahlungen aus seiner Tätigkeit als Handlungsbevollmächtigter der Mieterin, die er in Form eines Werkvertrages erbracht habe, zugeflossen. Diese stellten beim Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.

Auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse sei am 27. März 2000 hinsichtlich des Beschwerdeführers die bescheidmäßige Neufestsetzung betreffend Umsatzsteuer 1990 bis 1996, Gewerbesteuer 1989 bis 1993 sowie Einkommensteuer 1989 bis 1996 samt Zuschlägen erfolgt. Die Zustellung dieser Bescheide an den Beschwerdeführer sei am 5. Dezember 2000 erfolgt; die Bescheide seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin seien die Bescheide betreffend die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer der Jahre 1989 bis 1996 und betreffend Gewerbesteuer der Jahre 1989 bis 1993 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen worden; entsprechend den Feststellungen im Abschlussbericht der Prüfungsabteilung seien die Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer der genannten Jahre neu festgesetzt worden, die Beschwerdeführerin sei zur Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1989 bis 1996 herangezogen und die daraus resultierenden Säumniszuschläge festgesetzt worden. Die Zustellung dieser Bescheide an die Beschwerdeführerin zu Handen des Beschwerdeführers als inländischen Bevollmächtigten sei am 5. Dezember 2000 erfolgt; die Bescheide seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28. November 2002 sei der Beschwerdeführer von der Anklage, 1. er habe als inländischer Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 1989 bis 1996, Nichtabgabe von Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1989 bis 1993 und Nichtabgabe von Kapitalertragsteueranmeldungen für die Jahre 1989 bis 1996 Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen waren, und zwar Umsatzsteuer für die Jahre 1989 bis 1996, Gewerbesteuer für das Jahr 1989 bis 1993 und Körperschaftsteuer für das Jahr 1989 bis 1996, sowie Abgaben, die selbst zu berechnen waren und zwar Kapitalertragsteuer für die Jahre 1989 bis 1996, somit Abgaben der Beschwerdeführerin in der Höhe von insgesamt S 24,694.797,-- verkürzt, und 2. er habe unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1990 bis 1996, Nichtabgabe von Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1991 bis 1993 sowie Abgabe unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 und 1993 bzw. Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1994 bis 1996, Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen waren, und zwar Umsatzsteuer für die Jahre 1990 bis 1996, Gewerbesteuer für die Jahre 1991 bis 1993 und Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1996 von insgesamt S 22,206.645,-- verkürzt, und habe hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen, gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen worden.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz betreffend den Freispruch des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner persönlichen Angelegenheiten und hinsichtlich seiner Position als inländischer Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin seien mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. August 2003 zurückgewiesen worden.

Der Beschwerdeführer habe innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Strafurteiles den Antrag auf Wiederaufnahme der mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes festgesetzten Umsatzsteuer der Jahre 1990 bis 1996, Gewerbesteuer 1989 bis 1993 und Einkommensteuer der Jahre 1989 bis 1996 samt Zuschläge beantragt.

Die Beschwerdeführerin habe innerhalb der Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Strafurteiles gegen den Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme der rechtskräftig mit Bescheid des Finanzamtes festgesetzten Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer der Jahre 1989 bis 1996 sowie Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen der Jahre 1989 bis 1993 gestellt.

Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin hätten ihre Wiederaufnahmeanträge auf § 303 Abs. 1 lit. c BAO gestützt; in eventu hätten sie die Anregung gestellt, die Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufzunehmen. Die Anträge seien im Wesentlichen damit begründet worden, dass nach dem Strafurteil der Beschwerdeführer im Zeitraum 1989 bis 1996 von der Mieterin keine höheren als die in den Umsatzsteuererklärungen angeführten Mieten und auch keine weiteren Zahlungen aus dem Bordellbetrieb erhalten habe. Die Abgabenfestsetzungsbescheide seien Gegenstand der Hauptfrage des Strafverfahrens gewesen. Der Beschwerdeführer sei vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung freigesprochen worden. Es sei somit über die Vorfrage anders entschieden worden.

Das Finanzamt habe die Wiederaufnahmeanträge abgewiesen. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin hätten Berufung erhoben. Im Berufungsverfahren sei von ihnen erklärt worden, dass der Prüfungsabteilung Strafsachen des Finanzamtes sämtliche Tatsachen und Beweismittel vorgelegt worden seien und im Strafverfahren keine neuen Tatsachen und Beweismittel, die nicht schon der Prüfungsabteilung Strafsachen gegenüber vorgebracht worden seien, geltend gemacht worden seien. Es seien sämtliche Beweise vorgelegt worden, es sei ihnen vom Finanzamt nie Glauben geschenkt worden.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen gegen die Abweisung der Wiederaufnahmeanträge als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde hat in den - im Wesentlichen gleich lautenden - Bescheiden im Erwägungsteil ausgeführt, das freisprechende Strafurteil stelle keine Entscheidung über eine für das Abgabenverfahren maßgebliche Vorfrage dar. Ob den als Mieterlöse angesetzten Beträgen Scheinverträge zu Grunde lägen bzw. weitere Zahlungen dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien, sei sowohl im Abgabenverfahren als auch im Strafverfahren als Hauptfrage zu entscheiden gewesen. Die Beurteilung der abgabenrechtlichen Sach- und Rechtslage habe durch die Abgabenbehörde eigenständig vorgenommen werden können. Ein Vorfragentatbestand nach § 303 Abs. 1 lit. c BAO sei daher nicht gegeben. Der Freispruch des Strafgerichtes basiere auch nicht auf Tatsachen oder Beweismitteln, die aus der Sicht des Abgabenverfahrens neu hervorgekommen seien, sondern auf einer zu einem anderen Ergebnis gelangenden Beweiswürdigung von bereits bekannten Tatsachen. Eine Bindung bestehe nur an verurteilende Strafurteile, nicht jedoch an Freisprüche.

Der Anregung zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO sei einerseits darauf gestützt worden, dass die Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 lit. c BAO gegeben seien und andererseits sei das Strafurteil als neue Tatsache bzw. Beweismittel zu werten. Dem sei zu entgegnen, dass der Vorfragentatbestand des § 303 Abs. 1 lit. c BAO zu verneinen sei und im Übrigen eine Entscheidung eines Gerichtes in einer bestimmten Rechtssache keinen Wiederaufnahmegrund darstelle.

3. Gegen diese Bescheide richten sich die - im Wesentlichen gleich lautenden - Beschwerden, die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbunden und darüber erwogen hat:

Vorauszuschicken ist zunächst, dass einerseits ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens keinen Weg eröffnet, um im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren möglicherweise unterlaufene Rechtswidrigkeiten zu bekämpfen, und andererseits, dass kein subjektives Recht auf Wiederaufnahme von Amts wegen besteht (vgl. Stoll, BAO, 2911 f und 2921). Soweit daher mit den angefochtenen Bescheiden der Anregung des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme der Verfahren von Amts wegen gemäß § 303 Abs. 4 BAO eine Absage erteilt wurde, ist darin keine Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Parteien zu erblicken.

In den Beschwerden wird unter Zitierung von Rechtsätzen aus der hg. Judikatur behauptet, es liege der Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs. 1 lit. c BAO vor. Im Konkreten sei der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO nach § 33 FinStrG zu beurteilen. Wenn bis zur Erlassung des Abgabenbescheides eine das Vorliegen der Abgabenhinterziehung aussprechende Entscheidung der Strafbehörde nicht vorliege, habe die Abgabenbehörde die Hinterziehung als Vorfrage zu beurteilen. Im vorliegenden Fall habe die Abgabenbehörde diese Vorfrage selbst entschieden. In weiterer Folge habe jedoch das Landesgericht gemäß § 33 FinStrG über diesen Sachverhalt abgesprochen und den Beschwerdeführer von der Anklage rechtskräftig freigesprochen. Das Landesgericht habe festgestellt, dass tatsächlich keine höheren als die in den Umsatzsteuererklärungen angeführten Mieterlöse bezahlt worden seien und der Beschwerdeführer keine Zahlungen aus dem Geschäftsbetrieb des "Roma Club" erhalten habe. Es liege daher der Wiederaufnahmetatbestand des § 303 Abs. 1 lit. c BAO vor.

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. c BAO kann ein Wiederaufnahmegrund auch dann gegeben sein, wenn der Bescheid von Vorfragen im Sinne des § 116 BAO abhängig war. Eine Vorfrage im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. c BAO ist ein vorweg zu klärendes Element des zur Entscheidung stehenden Rechtsfalles, das als Hauptfrage - d.h. durch einen Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur - von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wäre, aber Kraft der Anordnung des § 116 Abs. 1 BAO von der Abgabenbehörde nach eigener Anschauung beurteilt werden darf. Eine Vorfrage ist somit eine Rechtsfrage (vgl. Ritz, BAO, 3. Auflage, § 116, Tz 1). Bildet sich die Abgabenbehörde in diesem Sinn ein Urteil über die Vorfrage und legt sie ihre selbst gefundene Lösung der Vorfrage ihrem Bescheid zu Grunde, ergeht aber sodann nach Rechtskraft ihrer Entscheidung, von der zuständigen Stelle in bindender Weise eine inhaltlich abweichende Erledigung dieser Rechtsfrage, dann liegt ein Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs. 1 lit. c BAO vor. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist aber in solchen Fällen nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig, dass nach den Grundsätzen des § 116 BAO eine Bindung der Abgabenbehörde an die Entscheidung der anderen Stelle überhaupt zu bejahen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juli 1995, 95/13/0153, und vom 22. September 2000, 98/15/0014).

Nach den Beschwerden hat das Landesgericht einen anderen Sachverhalt als das Finanzamt festgestellt. Die Feststellungen des Landesgerichtes basieren auf einer zu einem anderen Ergebnis gelangenden Beweiswürdigung. Damit sind aber die Voraussetzungen einer Vorfrage im Sinne der obigen Ausführungen nicht erfüllt (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. April 1994, 92/15/0170, vom 24. September 1996, 93/13/0018, vom 15. Juli 1998, 93/13/0269, 0270, und vom 30. Jänner 2001, 95/14/0043).

Soweit sich in den Beschwerden Zitierungen des § 207 Abs. 2 BAO finden, ist darauf hinzuweisen, dass in den Anträgen auf Wiederaufnahme nicht vorgetragen wurde, dass das Finanzamt zu Unrecht von einer Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre ausgegangen wäre. Der Frage, ob Abgaben hinterzogen worden sind, käme als Vorfrage nämlich nur insoweit Bedeutung zu, als in den wiederaufzunehmenden Verfahren Abgaben für Zeiträume, die außerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist liegen, festgesetzt worden wären. Für die Festsetzung von Abgaben für Zeiträume, die innerhalb dieser Verjährungsfrist liegen, ist die Frage, ob Abgaben hinterzogen worden sind, ebenso unerheblich wie das in Rede stehende, freisprechende Urteil des Landesgerichtes.

Liegt der Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs. 1 lit. c BAO nicht vor, brauchte sich die belangte Behörde nicht mit den weiteren Voraussetzungen des § 303 BAO befassen.

Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet und waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK erforderlich, weil Abgabenangelegenheiten nicht "civil rights" betreffen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 15.496/1999, und das hg. Erkenntnis vom 21. März 2005, 2003/17/0011).

Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 8. Februar 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004150153.X00

Im RIS seit

23.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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