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16 MedienrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zulassung einer Gesellschaft zur Veranstaltung von privatem Hörfunk und gleichzeitige Abweisung der Bewerbung anderer, teils früherer Betreiber von Privatradios; keine Bedenken gegen die Einrichtung des Bundeskommunikationssenates als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag; keine Bedenken gegen seine Zusammensetzung sowie das qualifizierte Beschlußquorum; Unbedenklichkeit der Nominierung eines zusätzlichen richterlichen Mitglieds durch die Bundesregierung; keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit und der Rundfunkfreiheit durch Zuweisung von Frequenzen an den ORF; kein Verstoß der im Privatradiogesetz festgelegten Auswahlgrundsätze gegen das LegalitätsprinzipSpruch
I. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden. römisch eins. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beteiligten (lizenzinnehabenden) Partei die mit insgesamt € 1.962,-
bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
II. Die Beschwerden B110/02 und B112/02 werden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in sonstigen Rechten verletzt worden sind. römisch zwei. Die Beschwerden B110/02 und B112/02 werden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in sonstigen Rechten verletzt worden sind.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführer, 1. die 92,9 Hit FM Radio GmbH,römisch eins. 1. Die Beschwerdeführer, 1. die 92,9 Hit FM Radio GmbH,
2. Mag. F N und 3. die MB Privatradio Gesellschaft mbH, beantragten jeweils (neben anderen) bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet "Wien 92,9 MHz". Diese Zulassung war der erstgenannten beschwerdeführenden Gesellschaft zunächst mit Bescheid der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde vom 5. Dezember 1997 und nach Aufhebung dieses Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof bis zum 19. Juni 2001 erteilt worden. Sie unterhielt den Sendebetrieb vom 1. April 1998 bis 19. Juni 2001.
Die KommAustria erteilte mit Bescheid vom 18. Juli 2001 die beantragte Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet "Wien 92,9 MHz" der Donauradio Wien GmbH und wies die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß §6 Abs1 und 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz - PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 136/2001, ab. Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 14. Dezember 2001, Z611.172/007-BKS/2001, wurden die von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen gemäß §66 Abs4 AVG iVm. §6 Abs1 PrR-G als unbegründet abgewiesen. Die KommAustria erteilte mit Bescheid vom 18. Juli 2001 die beantragte Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet "Wien 92,9 MHz" der Donauradio Wien GmbH und wies die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß §6 Abs1 und 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz - PrR-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, ab. Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 14. Dezember 2001, Z611.172/007-BKS/2001, wurden die von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen gemäß §66 Abs4 AVG in Verbindung mit §6 Abs1 PrR-G als unbegründet abgewiesen.
2. Dagegen richten sich die vorliegenden zu B110/02 (92,9 Hit FM Radio GmbH), B112/02 (Mag. F N) und B113/02 (MB Privatradio Gesellschaft mbH) protokollierten Beschwerden, in denen die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Norm geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird. In den Beschwerden B110/02 und B112/02 wird für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Beschwerden auch ein Abtretungsantrag gemäß Art144 Abs3 B-VG gestellt.
3. In allen drei Beschwerden wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gerügt und unter anderem damit begründet, daß das in §12 Abs3 litb des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, [ArtI des Bundesgesetztes, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung einer "Kommunikationsbehörde Austria" ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates erlassen wird sowie das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz, das Rundfunkgesetz, das Fernsehsignalgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Zugangskontrollgesetz, das Signaturgesetz und das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2001 geändert werden, BGBl. I Nr. 32/2001] festgelegte Verfahren für die Bestellung der Mitglieder des Bundeskommunikationssenates nicht eingehalten worden sei. In den Beschwerden B110/02 und B112/02 wird zudem die Verfassungswidrigkeit der §§12 und 13 KOG mit der Begründung behauptet, die Zusammensetzung des Bundeskommunikationssenates aus drei richterlichen und zwei nicht richterlichen Mitgliedern im Verein mit der für das Zustandekommen eines Beschlusses erforderlichen 2/3-Mehrheit garantiere keineswegs eine von unabhängigen Richtern gefaßte Entscheidung. 3. In allen drei Beschwerden wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gerügt und unter anderem damit begründet, daß das in §12 Abs3 litb des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, [ArtI des Bundesgesetztes, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung einer "Kommunikationsbehörde Austria" ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates erlassen wird sowie das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz, das Rundfunkgesetz, das Fernsehsignalgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Zugangskontrollgesetz, das Signaturgesetz und das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2001 geändert werden, BGBl. römisch eins Nr. 32/2001] festgelegte Verfahren für die Bestellung der Mitglieder des Bundeskommunikationssenates nicht eingehalten worden sei. In den Beschwerden B110/02 und B112/02 wird zudem die Verfassungswidrigkeit der §§12 und 13 KOG mit der Begründung behauptet, die Zusammensetzung des Bundeskommunikationssenates aus drei richterlichen und zwei nicht richterlichen Mitgliedern im Verein mit der für das Zustandekommen eines Beschlusses erforderlichen 2/3-Mehrheit garantiere keineswegs eine von unabhängigen Richtern gefaßte Entscheidung.
In der Beschwerde B110/02 wird zunächst unter dem Titel der Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf Freiheit der Meinungsäußerung die grobe Verkennung bzw. Fehlanwendung des §6 Abs2 PrR-G geltend gemacht und die Auswahlentscheidung der belangten Behörde im Zulassungsverfahren bekämpft. Zu Art10 EMRK führt die beschwerdeführende Gesellschaft zu B110/02 aus, daß die durch mangelhafte gesetzliche Rahmenbedingungen bzw. durch eine verfassungswidrige Rechtsanwendung verursachte Vernichtung ihres Radiobetriebes, der unter Vorgabe einer sieben- bzw. zehnjährigen Lizenzerteilung hohe Investitionen und die Inkaufnahme hoher Anfangsverluste erfordert habe, nicht nur die Mindestprinzipien des Investitionsschutzes und damit des Eigentumsrechtes verletze, sondern auch die Kommunikations-, Informations- und Meinungsäußerungsfreiheit. Der Gesetzgeber habe diese verfassungsgesetzliche Mindestvorgabe dadurch verletzt, daß er im Privatradiogesetz die Anknüpfung bei der Lizenzvergabe an die bisherige gesetzmäßige Innehabung im §6 Abs2 PrR-G nicht konsequenter als mit dem Wort "berücksichtigen" formuliert habe. Anderseits ermögliche er durch eine zu unbestimmte und Willkür ermöglichende Formulierung im §6 Abs1 PrR-G, insbesondere durch die nicht nähere Definition des Begriffes "Medienvielfalt", eine wegen Verfassungswidrigkeit bekämpfbare Lizenzvergabe.
Alle drei Beschwerdeführer erachten die Auswahlgrundsätze des §6 PrR-G wegen mangelnder Bestimmtheit für verfassungswidrig. Die Verwendung einer Vielzahl von unbestimmten Gesetzesbegriffen und die völlige Unklarheit über die Zielsetzungen dieses Gesetzes machten die Auswahlentscheidung für den Normunterworfenen letztlich völlig unvorhersehbar.
Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin zu B110/02 die Verfassungswidrigkeit des §7 Abs4 Satz 5 PrR-G geltend, weil es sich dabei um eine unsachliche Individualgesetzgebung handle, ungleiche Sachverhalte mit gleichen Rechtsfolgen verknüpft würden und zudem der Vertrauensschutzjudikatur des Verfassungsgerichtshofes widersprochen und die in anderen Zusammenhängen vom Gesetzgeber normierte wesensmäßige Eigenständigkeit und Selbstzurechenbarkeit von Stiftungen wieder aufgehoben werde.
Die Beschwerdeführerin zu B112/02 rügt darüber hinaus die Verfassungswidrigkeit von §9 Abs1 letzter Satz PrR-G mit dem Hinweis, daß die Einschränkung auf eine unmittelbare Beteiligung und der damit verbundene Ausschluß der Möglichkeit, eine weitere Radiolizenz zu erlangen, gleichheitswidrig bzw. unsachlich seien. Indem der Gesetzgeber auf eine unmittelbare Beteiligung abstelle, erübrigten sich die weiteren Ausschlußkriterien. Die Unterscheidung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Beteiligung widerspreche überdies Art10 Abs2 EMRK.
4. Der belangte Bundeskommunikationssenat erstattete eine Gegenschrift und legte die Verwaltungsakten vor. Die Gegenschrift beschränkt sich auf jenen Teil der Beschwerden, welche sich auf das Vorgehen der belangten Behörde beziehen. Da die Beschwerden B112/02 und B113/02 ausschließlich die Verfassungswidrigkeit angewendeter Gesetzesbestimmungen vorbringen, bezieht sich die Gegenschrift sohin lediglich auf die Beschwerde B110/02 und die Auswahlentscheidung gemäß §6 PrR-G.
5. Die Beschwerdeführerin zu B110/02 replizierte darauf.
6. Die lizenzinhabende, im vorliegenden Verfahren beteiligte Gesellschaft erstattete dazu eine Äußerung, in der sie beantragt, die Beschwerden unter Kostenersatz als unbegründet abzuweisen.
7. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nahm zu den in den Beschwerden vorgebrachten Bedenken Stellung und führte dort wie folgt aus:
"Zu den gegen §§1, 11, 12 und 13 KOG vorgebrachten Bedenken:
In der Beschwerde zu B110/02 (Pkt. 7) wird vorgebracht, die Einrichtung des Bundeskommunikationssenats (im Folgenden: BKS) als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gem. Art133 Z4 B-VG in §§1, 11, 12 und 13 KOG [Artikel I des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ('KommAustria') und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001] wäre aus denselben Gründen verfassungswidrig wie die Einrichtung der Privatrundfunkbehörde gem. §13 RRG (VfSlg. 15.886/2000). In der Beschwerde zu B110/02 (Pkt. 7) wird vorgebracht, die Einrichtung des Bundeskommunikationssenats (im Folgenden: BKS) als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gem. Art133 Z4 B-VG in §§1, 11, 12 und 13 KOG [Artikel römisch eins des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ('KommAustria') und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. römisch eins Nr. 32/2001] wäre aus denselben Gründen verfassungswidrig wie die Einrichtung der Privatrundfunkbehörde gem. §13 RRG (VfSlg. 15.886/2000).
(...)
Anders als die gem. §13 RRG eingerichtete Privatrundfunkbehörde, die eine in erster und letzter Instanz entscheidende Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag war, entscheidet der BKS in zweiter und letzter Instanz als Berufungsbehörde gegenüber einer monokratisch eingerichteten und dem Bundeskanzler unterstellten Verwaltungsbehörde (vgl. §3 Abs3 KOG). Anders als die gem. §13 RRG eingerichtete Privatrundfunkbehörde, die eine in erster und letzter Instanz entscheidende Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag war, entscheidet der BKS in zweiter und letzter Instanz als Berufungsbehörde gegenüber einer monokratisch eingerichteten und dem Bundeskanzler unterstellten Verwaltungsbehörde vergleiche §3 Abs3 KOG).
Nach der oz. Judikatur des Verfassungsgerichtshofs treffen die gegen die Einrichtung der Privatrundfunkbehörde ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere das Zusammenfallen von (unmittelbarer) Verwaltungsführung und Verwaltungskontrolle in einer Behörde, auf Berufungs- oder Beschwerdeinstanzen, wie den Bundeskommunikationssenat, nicht zu. Berufungs- oder Beschwerdeinstanzen bilden historisch gesehen 'gleichsam den Idealtyp' kontrollierender Kollegialbehörden (vgl. Grabenwarter/Holoubek, ZfV 2000, 194). Gegen die Übertragung bloßer Kontrollfunktionen an Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag bestehen nach der oz. Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Demgemäss sind eine Reihe von Berufungsbehörden im Bereich der beruflichen Selbstverwaltung (vgl. die Beispiele bei Grabenwarter/Holoubek, a.O) sowie Landesgrundverkehrskommissionen im Bereich der Länder als Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag eingerichtet. Für den Bereich der Bundesverwaltung vgl. den im Auschussbericht zum KOG (507 BlgNR XXI. GP) erwähnten Obersten Patent- und Markensenat. Nach der oz. Judikatur des Verfassungsgerichtshofs treffen die gegen die Einrichtung der Privatrundfunkbehörde ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere das Zusammenfallen von (unmittelbarer) Verwaltungsführung und Verwaltungskontrolle in einer Behörde, auf Berufungs- oder Beschwerdeinstanzen, wie den Bundeskommunikationssenat, nicht zu. Berufungs- oder Beschwerdeinstanzen bilden historisch gesehen 'gleichsam den Idealtyp' kontrollierender Kollegialbehörden vergleiche Grabenwarter/Holoubek, ZfV 2000, 194). Gegen die Übertragung bloßer Kontrollfunktionen an Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag bestehen nach der oz. Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Demgemäss sind eine Reihe von Berufungsbehörden im Bereich der beruflichen Selbstverwaltung vergleiche die Beispiele bei Grabenwarter/Holoubek, a.O) sowie Landesgrundverkehrskommissionen im Bereich der Länder als Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag eingerichtet. Für den Bereich der Bundesverwaltung vergleiche den im Auschussbericht zum KOG (507 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode erwähnten Obersten Patent- und Markensenat.
Diesem verfassungsrechtlichen Befund steht auch nicht entgegen, dass der BKS als Berufungsbehörde gemäß §66 Abs4 AVG Bescheide der KommAustria nach jeder Richtung abändern kann. Die vom Verfassungsgerichtshof in oz. Erkenntnis als mit der historischen Konzeption von Behörden nach Art133 Z4 B-VG übereinstimmend angeführten Beispiele zeigen, dass auch Berufungsbehörden dem dem Erkenntnis des VfGH zugrundeliegenden Bild des historischen Verfassungsgesetzgebers entsprechen. Gerade im vom VfGH in VfSlg. 15.886/2000 zitierten Bereich der beruflichen Selbstverwaltung gibt es eine Reihe von Berufungsbehörden, die Bescheide der Unterinstanz in jede Richtung abändern können. Zu nennen ist beispielsweise die gemäß §58 ZiviltechnikerkammerG eingerichtete Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten, die gem. §71 Abs6 leg. cit. das angefochtene Erkenntnis in jede Richtung abändern kann. Gleiches gilt gem. §54 Abs3 Disziplinarstatut für die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (§59 ff Disziplinarstatut, BGBl. 474/1990). Die Befugnisse des BKS als Berufungsbehörde stehen demnach seiner Eigenschaft als verfassungskonform eingerichtete 'verwaltungskontrollierende' Behörde iSd der oz. Judikatur nicht entgegen. Diesem verfassungsrechtlichen Befund steht auch nicht entgegen, dass der BKS als Berufungsbehörde gemäß §66 Abs4 AVG Bescheide der KommAustria nach jeder Richtung abändern kann. Die vom Verfassungsgerichtshof in oz. Erkenntnis als mit der historischen Konzeption von Behörden nach Art133 Z4 B-VG übereinstimmend angeführten Beispiele zeigen, dass auch Berufungsbehörden dem dem Erkenntnis des VfGH zugrundeliegenden Bild des historischen Verfassungsgesetzgebers entsprechen. Gerade im vom VfGH in VfSlg. 15.886/2000 zitierten Bereich der beruflichen Selbstverwaltung gibt es eine Reihe von Berufungsbehörden, die Bescheide der Unterinstanz in jede Richtung abändern können. Zu nennen ist beispielsweise die gemäß §58 ZiviltechnikerkammerG eingerichtete Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten, die gem. §71 Abs6 leg. cit. das angefochtene Erkenntnis in jede Richtung abändern kann. Gleiches gilt gem. §54 Abs3 Disziplinarstatut für die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (§59 ff Disziplinarstatut, Bundesgesetzblatt 474 aus 1990,). Die Befugnisse des BKS als Berufungsbehörde stehen demnach seiner Eigenschaft als verfassungskonform eingerichtete 'verwaltungskontrollierende' Behörde iSd der oz. Judikatur nicht entgegen.
Gegen Entscheidungen des BKS ist gem. §11 Abs3 KOG die Anrufung des Verwaltungsgerichthofes zulässig. Die im Erkenntnis VfSlg. 15.886/2000 geäußerten rechtstaatlichen Bedenken hinsichtlich des Ausschlusses der Zuständigkeit des VwGH treffen daher im Falle des BKS nicht zu.
Zusätzlich soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Rundfunkregulierungsbehörde einen europäischen Standard darstellt (vgl. Empfehlung des Europarates Rec (2000) 23 vom 20.12.2000: Zusätzlich soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Rundfunkregulierungsbehörde einen europäischen Standard darstellt vergleiche Empfehlung des Europarates Rec (2000) 23 vom 20.12.2000:
'Recommendation Rec (2000) 23 of the Committee of Ministers to member states on the independence and functions of regulatory authorities for the broadcasting sector; abrufbar unter http://cm.coe.int/ta/rec/2000/2000r23.htm). Durch die Einrichtung des BKS als weisungsfreie Kollegialbehörde wird diesen Standards zumindest in zweiter Instanz Rechnung getragen.
Zu §12 KOG:
(...)
Sämtliche dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zur Stellungnahme zugeleiteten Beschwerden problematisieren mit der Behauptung einer Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ausschließlich die Vorgänge um die Erstellung des Besetzungsvorschlages durch den Präsidenten des OLG Wien.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) (auch) dann verletzt, wenn eine an sich zuständige, aber nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden hat (zB VfSlg. 10.022/1984, 11.350/1987, 11.108/1987, 13.932/1994, 13.946/1994). Dieser Fall liegt ua. dann vor, wenn ein in eine Kollegialbehörde entsandtes Mitglied an der Entscheidung mitgewirkt hat, die entsendende Stelle zur Bestellung dieses Mitgliedes jedoch nicht berechtigt war (zB VfSlg. 2679/1954, 5295/1966, 7336/1974).
Weder liegt aber beim gegenständlichen Sachverhalt ein mit den obenzitierten Erkenntnissen vergleichbarer Sachverhalt vor, noch handelt es sich um einen Fall der 'gesetzwidrigen Errichtung', der mit dem Sachverhalt im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 2710/1954 vergleichbar wäre, in dem die rechtliche Existenz einer Behörde mangels jeglicher verordnungsmäßiger Grundlagen überhaupt verneint wurde oder wie in VfSlg. 5866/1968, in dem eine Behörde nach Aufhebung der Zuständigkeitsvorschrift unter Inanspruchnahme einer nicht gesetzmäßig begründeten Zuständigkeit einen Bescheid erlassen hat.
Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Am 4. April 2001 wurde zur Zahl Jv 5.088-7 d/01 vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien eine Aussch