TE Vfgh Erkenntnis 2002/9/25 B110/02 ua

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art20 Abs2
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art133 Z4
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
StGG Art6 / Erwerbsausübung
EMRK Art10
BVG-Rundfunk ArtI
KommAustria-G §1 Abs2
KommAustria-G §11 ff
KommAustria-G §11 Abs3
KommAustria-G §12 Abs1
KommAustria-G §12 Abs4
KommAustria-G §13
ORF-G §3
PrivatradioG §6
PrivatradioG §10 Abs3
Frequenznutzungsplan, BGBl II 112/2000

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zulassung einer Gesellschaft zur Veranstaltung von privatem Hörfunk und gleichzeitige Abweisung der Bewerbung anderer, teils früherer Betreiber von Privatradios; keine Bedenken gegen die Einrichtung des Bundeskommunikationssenates als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag; keine Bedenken gegen seine Zusammensetzung sowie das qualifizierte Beschlußquorum; Unbedenklichkeit der Nominierung eines zusätzlichen richterlichen Mitglieds durch die Bundesregierung; keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit und der Rundfunkfreiheit durch Zuweisung von Frequenzen an den ORF; kein Verstoß der im Privatradiogesetz festgelegten Auswahlgrundsätze gegen das Legalitätsprinzip

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beteiligten (lizenzinnehabenden) Partei die mit insgesamt € 1.962,-

bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

II. Die Beschwerden B110/02 und B112/02 werden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in sonstigen Rechten verletzt worden sind.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführer, 1. die 92,9 Hit FM Radio GmbH,

2. Mag. F N und 3. die MB Privatradio Gesellschaft mbH, beantragten jeweils (neben anderen) bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet "Wien 92,9 MHz". Diese Zulassung war der erstgenannten beschwerdeführenden Gesellschaft zunächst mit Bescheid der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde vom 5. Dezember 1997 und nach Aufhebung dieses Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof bis zum 19. Juni 2001 erteilt worden. Sie unterhielt den Sendebetrieb vom 1. April 1998 bis 19. Juni 2001.

Die KommAustria erteilte mit Bescheid vom 18. Juli 2001 die beantragte Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet "Wien 92,9 MHz" der Donauradio Wien GmbH und wies die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß §6 Abs1 und 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz - PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 136/2001, ab. Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 14. Dezember 2001, Z611.172/007-BKS/2001, wurden die von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen gemäß §66 Abs4 AVG iVm. §6 Abs1 PrR-G als unbegründet abgewiesen.

2. Dagegen richten sich die vorliegenden zu B110/02 (92,9 Hit FM Radio GmbH), B112/02 (Mag. F N) und B113/02 (MB Privatradio Gesellschaft mbH) protokollierten Beschwerden, in denen die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Norm geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird. In den Beschwerden B110/02 und B112/02 wird für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Beschwerden auch ein Abtretungsantrag gemäß Art144 Abs3 B-VG gestellt.

3. In allen drei Beschwerden wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gerügt und unter anderem damit begründet, daß das in §12 Abs3 litb des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, [ArtI des Bundesgesetztes, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung einer "Kommunikationsbehörde Austria" ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates erlassen wird sowie das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz, das Rundfunkgesetz, das Fernsehsignalgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Zugangskontrollgesetz, das Signaturgesetz und das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2001 geändert werden, BGBl. I Nr. 32/2001] festgelegte Verfahren für die Bestellung der Mitglieder des Bundeskommunikationssenates nicht eingehalten worden sei. In den Beschwerden B110/02 und B112/02 wird zudem die Verfassungswidrigkeit der §§12 und 13 KOG mit der Begründung behauptet, die Zusammensetzung des Bundeskommunikationssenates aus drei richterlichen und zwei nicht richterlichen Mitgliedern im Verein mit der für das Zustandekommen eines Beschlusses erforderlichen 2/3-Mehrheit garantiere keineswegs eine von unabhängigen Richtern gefaßte Entscheidung.

In der Beschwerde B110/02 wird zunächst unter dem Titel der Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf Freiheit der Meinungsäußerung die grobe Verkennung bzw. Fehlanwendung des §6 Abs2 PrR-G geltend gemacht und die Auswahlentscheidung der belangten Behörde im Zulassungsverfahren bekämpft. Zu Art10 EMRK führt die beschwerdeführende Gesellschaft zu B110/02 aus, daß die durch mangelhafte gesetzliche Rahmenbedingungen bzw. durch eine verfassungswidrige Rechtsanwendung verursachte Vernichtung ihres Radiobetriebes, der unter Vorgabe einer sieben- bzw. zehnjährigen Lizenzerteilung hohe Investitionen und die Inkaufnahme hoher Anfangsverluste erfordert habe, nicht nur die Mindestprinzipien des Investitionsschutzes und damit des Eigentumsrechtes verletze, sondern auch die Kommunikations-, Informations- und Meinungsäußerungsfreiheit. Der Gesetzgeber habe diese verfassungsgesetzliche Mindestvorgabe dadurch verletzt, daß er im Privatradiogesetz die Anknüpfung bei der Lizenzvergabe an die bisherige gesetzmäßige Innehabung im §6 Abs2 PrR-G nicht konsequenter als mit dem Wort "berücksichtigen" formuliert habe. Anderseits ermögliche er durch eine zu unbestimmte und Willkür ermöglichende Formulierung im §6 Abs1 PrR-G, insbesondere durch die nicht nähere Definition des Begriffes "Medienvielfalt", eine wegen Verfassungswidrigkeit bekämpfbare Lizenzvergabe.

Alle drei Beschwerdeführer erachten die Auswahlgrundsätze des §6 PrR-G wegen mangelnder Bestimmtheit für verfassungswidrig. Die Verwendung einer Vielzahl von unbestimmten Gesetzesbegriffen und die völlige Unklarheit über die Zielsetzungen dieses Gesetzes machten die Auswahlentscheidung für den Normunterworfenen letztlich völlig unvorhersehbar.

Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin zu B110/02 die Verfassungswidrigkeit des §7 Abs4 Satz 5 PrR-G geltend, weil es sich dabei um eine unsachliche Individualgesetzgebung handle, ungleiche Sachverhalte mit gleichen Rechtsfolgen verknüpft würden und zudem der Vertrauensschutzjudikatur des Verfassungsgerichtshofes widersprochen und die in anderen Zusammenhängen vom Gesetzgeber normierte wesensmäßige Eigenständigkeit und Selbstzurechenbarkeit von Stiftungen wieder aufgehoben werde.

Die Beschwerdeführerin zu B112/02 rügt darüber hinaus die Verfassungswidrigkeit von §9 Abs1 letzter Satz PrR-G mit dem Hinweis, daß die Einschränkung auf eine unmittelbare Beteiligung und der damit verbundene Ausschluß der Möglichkeit, eine weitere Radiolizenz zu erlangen, gleichheitswidrig bzw. unsachlich seien. Indem der Gesetzgeber auf eine unmittelbare Beteiligung abstelle, erübrigten sich die weiteren Ausschlußkriterien. Die Unterscheidung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Beteiligung widerspreche überdies Art10 Abs2 EMRK.

4. Der belangte Bundeskommunikationssenat erstattete eine Gegenschrift und legte die Verwaltungsakten vor. Die Gegenschrift beschränkt sich auf jenen Teil der Beschwerden, welche sich auf das Vorgehen der belangten Behörde beziehen. Da die Beschwerden B112/02 und B113/02 ausschließlich die Verfassungswidrigkeit angewendeter Gesetzesbestimmungen vorbringen, bezieht sich die Gegenschrift sohin lediglich auf die Beschwerde B110/02 und die Auswahlentscheidung gemäß §6 PrR-G.

5. Die Beschwerdeführerin zu B110/02 replizierte darauf.

6. Die lizenzinhabende, im vorliegenden Verfahren beteiligte Gesellschaft erstattete dazu eine Äußerung, in der sie beantragt, die Beschwerden unter Kostenersatz als unbegründet abzuweisen.

7. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nahm zu den in den Beschwerden vorgebrachten Bedenken Stellung und führte dort wie folgt aus:

"Zu den gegen §§1, 11, 12 und 13 KOG vorgebrachten Bedenken:

In der Beschwerde zu B110/02 (Pkt. 7) wird vorgebracht, die Einrichtung des Bundeskommunikationssenats (im Folgenden: BKS) als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gem. Art133 Z4 B-VG in §§1, 11, 12 und 13 KOG [Artikel I des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ('KommAustria') und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001] wäre aus denselben Gründen verfassungswidrig wie die Einrichtung der Privatrundfunkbehörde gem. §13 RRG (VfSlg. 15.886/2000).

(...)

Anders als die gem. §13 RRG eingerichtete Privatrundfunkbehörde, die eine in erster und letzter Instanz entscheidende Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag war, entscheidet der BKS in zweiter und letzter Instanz als Berufungsbehörde gegenüber einer monokratisch eingerichteten und dem Bundeskanzler unterstellten Verwaltungsbehörde (vgl. §3 Abs3 KOG).

Nach der oz. Judikatur des Verfassungsgerichtshofs treffen die gegen die Einrichtung der Privatrundfunkbehörde ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere das Zusammenfallen von (unmittelbarer) Verwaltungsführung und Verwaltungskontrolle in einer Behörde, auf Berufungs- oder Beschwerdeinstanzen, wie den Bundeskommunikationssenat, nicht zu. Berufungs- oder Beschwerdeinstanzen bilden historisch gesehen 'gleichsam den Idealtyp' kontrollierender Kollegialbehörden (vgl. Grabenwarter/Holoubek, ZfV 2000, 194). Gegen die Übertragung bloßer Kontrollfunktionen an Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag bestehen nach der oz. Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Demgemäss sind eine Reihe von Berufungsbehörden im Bereich der beruflichen Selbstverwaltung (vgl. die Beispiele bei Grabenwarter/Holoubek, a.O) sowie Landesgrundverkehrskommissionen im Bereich der Länder als Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag eingerichtet. Für den Bereich der Bundesverwaltung vgl. den im Auschussbericht zum KOG (507 BlgNR XXI. GP) erwähnten Obersten Patent- und Markensenat.

Diesem verfassungsrechtlichen Befund steht auch nicht entgegen, dass der BKS als Berufungsbehörde gemäß §66 Abs4 AVG Bescheide der KommAustria nach jeder Richtung abändern kann. Die vom Verfassungsgerichtshof in oz. Erkenntnis als mit der historischen Konzeption von Behörden nach Art133 Z4 B-VG übereinstimmend angeführten Beispiele zeigen, dass auch Berufungsbehörden dem dem Erkenntnis des VfGH zugrundeliegenden Bild des historischen Verfassungsgesetzgebers entsprechen. Gerade im vom VfGH in VfSlg. 15.886/2000 zitierten Bereich der beruflichen Selbstverwaltung gibt es eine Reihe von Berufungsbehörden, die Bescheide der Unterinstanz in jede Richtung abändern können. Zu nennen ist beispielsweise die gemäß §58 ZiviltechnikerkammerG eingerichtete Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten, die gem. §71 Abs6 leg. cit. das angefochtene Erkenntnis in jede Richtung abändern kann. Gleiches gilt gem. §54 Abs3 Disziplinarstatut für die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (§59 ff Disziplinarstatut, BGBl. 474/1990). Die Befugnisse des BKS als Berufungsbehörde stehen demnach seiner Eigenschaft als verfassungskonform eingerichtete 'verwaltungskontrollierende' Behörde iSd der oz. Judikatur nicht entgegen.

Gegen Entscheidungen des BKS ist gem. §11 Abs3 KOG die Anrufung des Verwaltungsgerichthofes zulässig. Die im Erkenntnis VfSlg. 15.886/2000 geäußerten rechtstaatlichen Bedenken hinsichtlich des Ausschlusses der Zuständigkeit des VwGH treffen daher im Falle des BKS nicht zu.

Zusätzlich soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Rundfunkregulierungsbehörde einen europäischen Standard darstellt (vgl. Empfehlung des Europarates Rec (2000) 23 vom 20.12.2000:

'Recommendation Rec (2000) 23 of the Committee of Ministers to member states on the independence and functions of regulatory authorities for the broadcasting sector; abrufbar unter http://cm.coe.int/ta/rec/2000/2000r23.htm). Durch die Einrichtung des BKS als weisungsfreie Kollegialbehörde wird diesen Standards zumindest in zweiter Instanz Rechnung getragen.

Zu §12 KOG:

(...)

Sämtliche dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zur Stellungnahme zugeleiteten Beschwerden problematisieren mit der Behauptung einer Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ausschließlich die Vorgänge um die Erstellung des Besetzungsvorschlages durch den Präsidenten des OLG Wien.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) (auch) dann verletzt, wenn eine an sich zuständige, aber nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden hat (zB VfSlg. 10.022/1984, 11.350/1987, 11.108/1987, 13.932/1994, 13.946/1994). Dieser Fall liegt ua. dann vor, wenn ein in eine Kollegialbehörde entsandtes Mitglied an der Entscheidung mitgewirkt hat, die entsendende Stelle zur Bestellung dieses Mitgliedes jedoch nicht berechtigt war (zB VfSlg. 2679/1954, 5295/1966, 7336/1974).

Weder liegt aber beim gegenständlichen Sachverhalt ein mit den obenzitierten Erkenntnissen vergleichbarer Sachverhalt vor, noch handelt es sich um einen Fall der 'gesetzwidrigen Errichtung', der mit dem Sachverhalt im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 2710/1954 vergleichbar wäre, in dem die rechtliche Existenz einer Behörde mangels jeglicher verordnungsmäßiger Grundlagen überhaupt verneint wurde oder wie in VfSlg. 5866/1968, in dem eine Behörde nach Aufhebung der Zuständigkeitsvorschrift unter Inanspruchnahme einer nicht gesetzmäßig begründeten Zuständigkeit einen Bescheid erlassen hat.

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Am 4. April 2001 wurde zur Zahl Jv 5.088-7 d/01 vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien eine Ausschreibung gemäß §12 Abs3 KOG im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht. Danach waren Bewerbungsschreiben im Dienstweg bis zum 23. April 2001 einzubringen. Ferner wurde der Text der Ausschreibung an jede/n Richter/in im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien übermittelt.

Innerhalb dieser Bewerbungsfrist ist ein Bewerbungsschreiben eingelangt. Die betreffende Person wurde vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes - unter Darlegung, warum diese Person nicht als geeignet erscheint - nicht in einen Besetzungsvorschlag an die Bundesregierung aufgenommen.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2001 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts mit, dass am 1. Juni 2001 eine nochmalige Ausschreibung ohne Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erfolgte, wobei die Ausschreibungsfrist bis 15.6. zuletzt bis 25.6.2001 verlängert wurde, um für diese Position geeigneten Richtern/Richterinnen eine Überlegungsfrist einzuräumen. Im Zuge dessen haben insgesamt 13 Richterinnen und Richter Bewerbungen abgegeben.

Mit demselben Schreiben vom 27. Juni 2001 hat der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien zwei näher begründete Besetzungsvorschläge abgegeben. Dabei wurde ausgeführt, dass die Vorschläge auf der Grundlage der Dienstbeschreibungen der Bewerber durch die Personalsenate erstattet wurden. Es wurden nur Richter mit ausgezeichneter Gesamtbeurteilung sowie einer zumindest ca. 9-jährigen Berufserfahrung berücksichtigt. Der Präsident des OLG Wien hat dabei eine Qualifikationsreihung für seine Vorschläge vorgenommen, wobei die Bundesregierung bei ihrem Vorschlag an den Bundespräsidenten sowohl hinsichtlich der beiden zu bestellenden Mitglieder als deren Ersatzmitglieder dem Vorschlag des OLG Präsidenten gefolgt ist.

In ihrer Sitzung vom 3. Juli 2001 hat die Bundesregierung beschlossen, dem Bundespräsidenten Herrn Dr. R G und Herrn Dr. W P zur Ernennung vorzuschlagen. Mit Entschließung des Herrn Bundespräsidenten vom 16. Juli 2001 wurden die Mitglieder des Bundeskommunikationssenates für die Dauer von 6 Jahren bestellt.

(...)

Die Bestimmung des §12 Abs3 KOG regelt, dass der Erstattung von Besetzungsvorschlägen eine Ausschreibung voranzugehen hat, ferner dass die Ausschreibung zu veröffentlichen und welche Frist für die Überreichung von Bewerbungsschreiben zu setzen ist.

Mit der Ausschreibung ist der Präsident der Verpflichtung nachgekommen, der Erstattung eines Besetzungsvorschlages eine Ausschreibung vorangehen zu lassen. Der Regelung ist aber nicht zu entnehmen, dass nur Bewerbungen, die innerhalb einer Frist einlangen, berücksichtigt werden dürften. Der Wortlaut der einschlägigen Bestimmung gibt jedenfalls auf die Frage der Zulässigkeit der Berücksichtigung anderer Bewerber keine Antwort. Ein solches Vorgehen wird weder gestattet noch ausgeschlossen.

Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich zunächst unzweifelhaft, dass der Erstattung von Besetzungsvorschlägen eine Ausschreibung voranzugehen hat und dass Interessenten sich während einer zweiwöchigen Bewerbungsfrist bewerben können. Der Gesetzgeber hat somit als 'Regelfall' jenen Fall im Auge, dass Personen während der zweiwöchigen Bewerbungsfrist ihr Interesse bekunden (arg: Bewerbungsschreiben) und nach Ablauf dieser Frist eine Auswahl im Hinblick auf den konkret zu erstattenden Besetzungsvorschlag durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes erfolgt.

Von diesem dem KOG zugrundeliegenden 'Regelfall' ist der Fall zu unterscheiden, in dem sich jemand nicht während der genannten Frist bewirbt, sondern sich erst nach Ablauf dieser Frist für die Funktion eines Mitglieds des Senates interessiert. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst vertritt die Auffassung, dass die Ausschreibung nach §12 Abs3 KOG lediglich eine Art 'Interessentensuche' einleitet. Die Bewerbung auf Grund der Ausschreibung ist demnach zwar als Mittel der Transparenz und Objektivierung vorgesehen, hindert aber das den Besetzungsvorschlag erstattende Organ nicht daran, auch andere Personen, die ihm geeignet erscheinen, in die Auswahl einzubeziehen.

Die Ausschreibung dient somit dazu, die Möglichkeit sich zu bewerben, breitenwirksam und innerhalb einer bestimmten Frist durch eine entsprechende Publizität in der Ansprache und Verständigung von möglichen Bewerbern bekannt zu machen.

Der gesetzlichen Anordnung ist aber nicht zu entnehmen (und auch die Gesetzesmaterialien geben dazu keinen Aufschluss), dass weitere Möglichkeiten der 'Interessentensuche' ausgeschlossen wären.

Dies ist insbesondere auch deswegen beachtlich, da die jeweiligen Organe verpflichtet sind, Besetzungsvorschläge ohne Verzug zu erstatten (vgl. §12 Abs3 KOG), was bedeutet, dass das betreffende Organ diesem Auftrag zwingend und umgehend nach Vorliegen geeigneter Bewerbungen nachzukommen hat.

Die Intention, geeignete Bewerber für einen Besetzungsvorschlag 'ohne Verzug' zu finden, wird durch die - oben dargestellten - zusätzlichen Maßnahmen aber nicht verhindert, sondern vielmehr gefördert. In diesem Sinne erscheint es auch nicht problematisch, wenn sich einzelne Bewerber erst nach allenfalls geführten Gesprächen zur Bewerbung entschlossen haben. Dass sich damit die Bewerber nicht mehr - wie ein Beschwerdeführer behauptet - 'von sich aus aktiv' beworben hätten, ist dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nicht nachvollziehbar.

An der Auffassung im Hinblick auf die Interessentensuche kann auch ein Vergleich mit anderen Rechtsvorschriften der Bewerbung von Richtern nichts ändern. Im Richterdienstgesetz findet sich explizit eine Anordnung, die im KOG in dieser Form nicht normiert ist:

§32 Abs6 des Richterdienstgesetzes sieht vor, dass Bewerbungsgesuche nach Ablauf der Bewerbungsfrist (bzw. Nachfrist) nicht berücksichtigt werden dürfen.

Eben diese Anordnung fehlt aber im KOG, was die Annahme zulässt, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer späteren Bewerbung nicht ausschließen wollte. Die Regelung des Richterdienstgesetzes steht auch in einem anderen Zusammenhang als jene des §12 Abs3 KOG. Die Notwendigkeit der Bewerbung soll eine Gleichbehandlung aller Personen, die sich um eine dauerhafte Richterfunktion bewerben, im Such- und Auswahlverfahren sichern. Bei der Regelung des §12 Abs3 KOG geht es aber andererseits um die Bewerbung für die Aufnahme in einen Besetzungsvorschlag für ein nebenberufliches Mitglied einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag, sodass hier ein gänzlich anderer Sachverhalt vorliegt, der diese Differenzierung rechtfertigt.

Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass auch gemäß §23 Abs3 UOG die Planstelle für einen Universitätsprofessor öffentlich auszuschreiben ist und - wie im KOG - keine Aussage getroffen wird, ob auch Personen in einen Besetzungsvorschlag aufgenommen werden können, die sich nicht beworben haben. Der Praxis entspricht es auch hier, Kandidaten in einen Vorschlag aufzunehmen, die aufgrund der Ausschreibung keine Bewerbung kundgetan haben.

Da somit das Erfordernis des 'Vorangehens' einer Ausschreibung als bloßes Mindesterfordernis und die in §12 Abs3 KOG geregelte Frist nicht als Fallfrist anzusehen ist, ist auch den in einzelnen Beschwerden erhobenen Vorwürfen, dass die Ausschreibungsfrist zu lange bemessen gewesen wäre oder auch 'Verlängerungen' vorgenommen wurden, die Grundlage entzogen.

Demnach kann im Sinne der obenstehenden Ausführungen auch nicht von einer Verpflichtung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes ausgegangen werden, nach Kenntnis der schon zahlenmäßig (weil für einen Besetzungsvorschlag für zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder nicht ausreichenden) - unzureichenden Bewerbung eine neuerliche Ausschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veranlassen.

Ebensowenig lässt sich aus den Regelungen entnehmen, dass jene Person, die sich innerhalb der Frist beworben hat, zwingend in den Besetzungsvorschlag aufzunehmen wäre. Dies würde bedeuten, dass selbst ungeeignete Bewerber einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in einen Besetzungsvorschlag hätten. Solange daher der den Besetzungsvorschlag erstattende Präsident sachliche und an objektiven Kriterien orientierte Überlegungen zur Auswahl der vorgeschlagenen Richter anstellt, ist dies nach Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst nicht zu beanstanden.

Soweit in einer Beschwerde argumentiert wird, dass der Gesetzgeber durch die Zusammensetzung des BKS aus drei dem Richterstand angehörenden und zwei sonstigen Mitgliedern Praktiker einbinden wollte und dadurch, dass vier Richter die Entscheidung getroffen haben, die Gestaltungsvorgabe verletzt worden wäre, ist folgendes festzuhalten:

§12 Abs1 KOG lautet:

'(1) Der Bundeskommunikationssenat besteht aus fünf Mitgliedern, von denen drei dem Richterstand angehören müssen.'

Die Annahme, dass der Gesetzgeber bei der Besetzung Praktiker eingebunden wissen wollte, findet in den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung keinen Niederschlag.

Allein aufgrund dieser vom Beschwerdeführer in den Raum gestellten Überlegungen kann aber dieser Bestimmung jedenfalls nicht der Inhalt beigemessen werden, dass die Bestellung eines weiteren richterlichen Mitglieds schlicht unzulässig wäre.

Soweit einzelne Beschwerden (desselben Beschwerdeführers) rügen, dass die Bestimmungen über die Auswahl der Bewerber zu unbestimmt und daher im Hinblick auf Art18 B-VG problematisch wären, erlaubt sich das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zunächst darauf hinzuweisen, dass ihm keine - im Hinblick auf den Bestellungsmodus in Form von Besetzungsvorschlägen von Präsidenten von Gerichtshöfen für eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag - vergleichbaren Rechtsvorschriften jüngeren Datums bekannt sind, die eine weitere Einschränkung hinsichtlich der Auswahlkriterien für Bewerber für einen Besetzungsvorschlag normieren würden. So finden sich weder in §112 TKG noch in §17 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Einrichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission nähere Anforderungen an den/die aufgrund eines Besetzungsvorschlages zu bestellenden Richter.

Der Verfassungsgerichtshof hatte wiederholt - wenngleich in anderem Zusammenhang - den Bestellungsmodus der Rundfunkkommission gemäß §25 RFG (vgl. etwa VfSlg. 10.948/1986) zu beurteilen.

In dieser Bestimmung waren aber im Gegensatz zur geltenden Rechtslage nach §12 Abs4 KOG ebenfalls für die zu bestellenden Richter überhaupt keine Qualifikationen, die dem Erfordernis des §12 Abs4 KOG nach einer 'mehrjährigen Berufserfahrung in Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft oder in Angelegenheiten, die in den Vollziehungsbereich des Bundeskommunikationssenats fallen' vergleichbar wären, vorgesehen.

Abgesehen davon, dass dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst auch diesfalls nicht nachvollziehbar ist, inwieweit die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch die behaupteten mangelnden Einschränkungen der Auswahl betroffen sein könnte, ist im Übrigen auch nicht erkennbar, welche Kriterien neben den in §12 Abs4 KOG genannten geeignet wären, eine 'sachgerechtere' Einschränkung der Auswahl zu bewirken.

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen erlaubt sich das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zusätzlich auf folgendes hinzuweisen:

Indem die Beschwerdevorbringen auf Fragen der Ausschreibungsfrist und die nach Ende der Ausschreibungsfrist eingegangenen Bewerbungen eingehen, gründen sie sich auf den - behaupteten - Umstand, dass der Bundeskommunikationssenat selbst nicht dem Gesetz entsprechend errichtet worden sei. Die Beschwerden problematisieren allesamt Vorgänge, die zeitlich vor der Beschlussfassung der Bundesregierung und dem Ernennungsakt durch den Bundespräsidenten liegen.

Die rechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer gelten zwar auch dem Inhalt der Entscheidungen des Bundeskommunikationssenates, deren Aufhebung sie beantragen, nicht aber ihrem Zustandekommen oder der Zuständigkeit des Bundeskommunikationssenates an sich.

Damit liegt aber ein Sachverhalt vor, der den den Erkenntnissen VfSlg. 12.871/1991 und VfSlg. 13.126/1992 zugrundeliegenden Sachverhalten durchaus ähnlich ist. Im ersten Erkenntnis hatte der Verfassungsgerichtshof die Fragestellung zu beurteilen, ob eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der seinerzeitigen Konstituierung von seit Jahrzehnten von der Staatspraxis anerkannten Verwaltungsträgern in Frage kommt.

Im Hinblick auf die Bedenken des (damals) antragstellenden Verwaltungsgerichtshofes, die nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes 'ausschließlich auf dem - behaupteten - Umstand gründen, dass die Fachgruppen selbst nicht dem Gesetz entsprechend errichtet worden seien', führte der Verfassungsgerichtshof aus:

'Gleichgültig ob diese Bedenken zutreffen, wird dadurch aber jedenfalls die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umlagenbeschlüsse, insbesondere auch die Zuständigkeit der Behörden, die diese Umlagenbeschlüsse erlassen haben, nicht berührt. Der Verfassungsgerichtshof verneint in ständiger Judikatur (VfSlg. 9751/1983, 10.816/1986, 11.394/1987; VfGH 16.6.1989, G15/89) die Möglichkeit der Überprüfung von Gemeindestrukturänderungsgesetzen in Verfahren, welche die Rechtmäßigkeit von Akten betreffen, die von Organen der durch jene Gesetze konstituierten Gemeinden erlassen werden (VfSlg. 9751/1983; VfGH 16.6.1989, G15/89) oder die den Bestand jener Gemeinden vom Sachverhalt her zur Voraussetzung haben (VfSlg. 10.816/1986, 11.394/1987). Er hat es ausgeschlossen, in jenen Verfahren Bestimmungen, aus denen sich der Bestand und die Grenzen von Gemeinden ergeben, im Sinne des Art140 Abs1 B-VG anzuwenden. Bei Akten, die an den Bestand der Gemeinden als Rechtsträger anknüpfen, ist es nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 11.394/1987) nicht notwendig, 'hiebei irgendwelche Überlegungen über die rechtlichen Grundlagen der Gemeindestruktur anzustellen, insbesondere nicht, wie und weshalb sich diese so entwickelt hat, wie sie klar und eindeutig für die Landes- und die Gemeindeorgane erkennbar ist'.

(...)'

Daran schließt der Verfassungsgerichtshof folgende für den vorliegenden Fall relevante Überlegungen:

'Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß der in seiner bisherigen Judikatur lediglich für Gemeinden ausgesprochene Rechtsgedanke auf alle Verwaltungsträger übertragen werden muß, soll nicht eine dem rechtsstaatlichen Prinzip abträgliche Rechtsunsicherheit dadurch eintreten, daß bei jedem, von einem Verwaltungsorgan erlassenen Akt auch die Rechtmäßigkeit der Konstituierung des Verwaltungsträgers, für den das Verwaltungsorgan tätig wird, in Frage gestellt werden kann.'

Ferner führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass er 'es daher für unzulässig [hält], die Rechtmäßigkeit von Akten eines Verwaltungsträgers auch im Hinblick darauf zu überprüfen, ob die Errichtung des Verwaltungsträgers selbst seinerzeit in jeder Beziehung rechtmäßig verlaufen ist.

Insbesondere wird auch die Zuständigkeit der einen Bescheid oder eine Verordnung erlassenden Verwaltungsbehörde durch eine - behauptete - Rechtswidrigkeit der Vorgänge bei der Errichtung des - ebenfalls an sich zuständigen - Verwaltungsträgers nicht berührt.'

Selbst wenn man daher die Auffassung der Beschwerdeführer vertreten würde, dass das Zustandekommen des Besetzungsvorschlages und damit die Vorgänge um die Errichtung des Bundeskommunikationssenates rechtswidrig gewesen wären - was nach Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst nicht gegeben ist -, ist dies im Hinblick auf die ebenzitierte Judikatur des VfGH verfassungsrechtlich unerheblich.

Zu §13 KOG:

Die Beschwerdeführer zu B110/02, B112/02, B142/02 und B143/02 bestreiten die Verfassungskonformität des §13 KOG, insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis der Zweidrittelmehrheit des Bundeskommunikationssenates zur Beschlussfassung.

Hierbei relevieren sie, dass in Ermangelung des Zustandekommens der erforderlichen Mehrheit eine Beschlussfassung seitens des BKS über gestellte Berufungsanträge nicht möglich wäre, was eine 'entscheidende Verkürzung des rechtsstaatlich garantierten Instanzenzuges' bedeute.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Rechtsordnung für den Fall, dass eine Behörde der Entscheidungspflicht nicht nachgekommen ist, grundsätzlich die Instrumentarien des Devolutionsantrages (§73 AVG) und der (im Falle der Nichtentscheidung durch den BKS relevanten) Säumnisbeschwerde (Art132 B-VG) im Interesse des Rechtsschutzes zur Verfügung stellt, wobei für die Erhebung einer zulässigen Säumnisbeschwerde Verschulden der Behörde nicht erforderlich ist (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 (2000) Rz 961).

Wenn nun die Beschwerdeführer monieren, dass die Säumnisbeschwerde - bei Nichteinigung im BKS auf die erforderlichen Beschlussmehrheiten und einer daraus resultierenden Nichtentscheidung - keine befriedigende Rechtfertigung für die Verkürzung des Rechtsmittelzuges darstelle, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass eine solche Nichteinigung als Ausnahme und nicht als Regelfall zu betrachten ist. Gerade in den als Ausnahme zu betrachtenden Fällen, wo der BKS seiner Entscheidungspflicht mangels Einigung auf die erforderlichen Mehrheiten nicht nachkommen kann, findet die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ihren Anwendungsbereich. Hiebei ist die von den Beschwerdeführern relevierte Verzögerung der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn dieser die Sache zur Entscheidung an die säumige Behörde zurückverweist, nur eine von mehreren dem Gerichtshof nach §42 Abs4 VwGG eingeräumten Vorgehensweisen. Selbst für den Fall einer Verzögerung bei der Entscheidungsfindung der Behörde ist somit Rechtsschutz gewahrt. Darüber hinaus erlaubt sich das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes betreffend Beschlussfassungsregelungen in Kollegialbehörden hinzuweisen, derzufolge eine Regelung, die in der praktischen Anwendung zu Schwierigkeiten führen könnte, deshalb noch keineswegs verfassungswidrig ist (VfSlg. 9141/1981).

Dem Beschwerdevorbringen, wonach die bloße Möglichkeit der Blockierung und damit der Nichtentscheidung über ein Rechtsmittel eine 'Verkürzung des rechtsstaatlich garantierten Instanzenzuges' bedeute, ist zu entgegen, dass das B-VG keine allgemeine Regelung über den Instanzenzug in der Verwaltung enthält; die Einrichtung des Instanzenzuges bleibt vielmehr dem einfachen Gesetzgeber überlassen (siehe dazu Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 (2000) Rz 587 mit weiteren Nachweisen).

Die Beschwerdeführer wenden gegen das Erfordernis der Zweidrittelmehrheit für die Beschlussfassung des BKS auch dessen mangelnde Sachlichkeit ein. Dies primär mit der Begründung, dass andere Kollegialbehörden regelmäßig mit einfacher Mehrheit entscheiden. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Bundesgesetzgeber mehrfach auch andere Beschlussfassungsmehrheiten angeordnet hat: so fasst der Verwaltungsrat der Agrarmarkt Austria Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder (§14 Abs2 AMA-G 1992) und einer Mehrheit von vier Fünftel (Abs3 leg. cit.); für gültige Beschlüsse der Telekom-Control-Kommission (§113 Abs3 TelekommunikationsG), der Elektrizitäts-Control Kommission (§18 Abs3 EnergieliberalisierungsG) und der Nationalparkkommission (Art7 der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen, BGBl. I Nr. 75/1999) ist Einstimmigkeit erforderlich. Soweit überhaupt eine sachliche Rechtfertigung für erhöhte Beschlussfassungsquoren als erforderlich erachtet wird, lässt sich eine solche damit begründen, dass zum einen mehrere Meinungen den gefassten Beschluss tragen sollen und zum anderen, dass durch erhöhte Beschlussfassungsmehrheiten eine intensivere Überzeugungsarbeit innerhalb der Behörde und eine intensive Teilnahme aller Mitglieder an der Entscheidungsfindung gewährleistet wird (siehe dazu auch Lehofer, Die Regulierung der Infrastruktur im Lichte der Konvergenz, JRP 2000, 202).

Aus der Verfassung lassen sich keine Determinanten ableiten, die den einfachen Gesetzgeber bei der Regelung betreffend der Beschlussquoren von Kollegialbehörden binden. In diese Richtung weist auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 3086/1956. Diesem Erkenntnis lag ein Beschluss der Grundverkehrslandeskommission nach dem Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes 1954 zu Grunde, wobei jedoch dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Zustandekommen von Beschlüssen der Grundverkehrslandeskommission enthielt. Im konkreten Fall vertrat der Verfassungsgerichtshof die Ansicht, dass die Grundverkehrslandeskommission Mehrheitsbeschlüsse fassen dürfe, wandte sich jedoch nicht gegen das Prinzip der Einstimmigkeit.

Wörtlich führte er aus: 'Hätte der Gesetzgeber das Prinzip der Einhelligkeit für das Zustandekommen eines Beschlusses der Grundverkehrslandeskommission statuieren wollen, so hätte er die Wirkung des Nichtzustandekommens eines einhelligen Beschlusses auf das zu erledigende Rechtsmittel regeln müssen'. Im Gegensatz zum Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz 1954 enthält §13 KOG Bestimmungen über die Beschlussmehrheit im BKS, die jedoch quantitativ nicht einmal an die vom Verfassungsgerichtshof für zulässig erachtete Mehrheit der Einstimmigkeit heranreichen.

Auch wenn die Beschwerdeführer meinen, durch die Einrichtung des BKS als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag müsse garantiert sein, dass Entscheidungen bzw. Beschlüsse dieser Behörde von den Richtern bestimmbar sind - was wohl im Sinne einer stimmenmäßigen Dominanz der Richter bei der Entscheidungsfindung zu verstehen ist -, so ist dem nicht zu folgen. Dem klaren Wortlaut der einschlägigen verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art20 Abs2 sowie Art133 Z4 B-VG) zufolge, liegen solche Behörden auch dann vor, wenn 'wenigstens ein Richter' dieser Behörde als Mitglied angehört. Sind nun solche Behörden mit bloß einem Richter eingerichtet, so findet dessen Meinung bei der Beschlussfassung - je nach der konkreten zahlenmäßigen Ausgestaltung der personellen Zusammensetzung der Behörde, sei es im Rahmen der Mehrheit, sei es im Rahmen der überstimmten Minderheit - Eingang.

Zu den gegen §6 Abs1 PrR-G vorgebrachten Bedenken:

Gegen diese Bestimmung wird in der Beschwerde zu B110/02 vorgebracht, dass §6 Abs1 PrR-G nicht dem sich aus Art18 B-VG ergebenden Bestimmtheitsgebot entspreche, da 'auch nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz die Verwaltungsbehörde' ermächtigt.

Dem ist freilich entgegenzuhalten, dass das PrR-G die Entscheidungsgrundlagen für die Behörde in mehrfacher Hinsicht vorherbestimmt. In §6 Abs1 wird für den Fall einer notwendigen Auswahlentscheidung angeordnet, dass die Behörde jenem Antragsteller den Vorrang einzuräumen hat, der aufgrund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten zu gewährleisten erscheint. Dabei zählt §6 Abs1 eine Reihe dieser Zielsetzungen - wenn auch nicht vollständig (arg. 'insbesondere') - auf: so die bestmögliche Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt (im Vergleich zu den übrigen Mitbewerbern), ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot sowie die Sonderregelung für Spartenprogramme, wonach an diese das Erfordernis eines besonderen Beitrags zur Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet gestellt wird. Zusätzlich nennt das Gesetz als Auswahlkriterium, dass der obsiegende Antragsteller - im Vergleich mit den übrigen Mitbewerbern - den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweisen muss. Und schließlich hat die Behörde zu berücksichtigen, ob ein Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat.

Schon aufgrund der in §6 aufgezählten Kriterien kann nicht davon gesprochen werden, dass die Entscheidung der Behörde bindungsfrei und nach eigenen Zielvorstellungen und Wünschen getroffen werden könnte. Bei der Auswahlentscheidung der Behörde handelt es sich um eine Prognose- bzw. Wertungsentscheidung, bei welcher das Gesetz der Behörde einen gewissen Beurteilungsspielraum einräumt. Wenn für diese Beurteilungskriterien im Gesetz nun der Vorwurf der nicht ausreichenden Determinierung im Sinne des Art18 B-VG erhoben wird, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die - infolge der Besonderheit der Materie unvermeidbare - Unbestimmtheit mancher Gesetzesbegriffe verfassungsrechtlich zulässig ist, zumal der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur zum 'differenzierten Legalitätsprinzip' (vgl. etwa VfSlg. 15.888/2000 unter Hinweis auf VfGH 11.3.1999, V40/98 ua.) etwa festgestellt hat, dass für eine Regelung im Bereich des Wirtschaftsrechts keine so weit gehende gesetzliche Vorherbestimmung als erforderlich anzusehen ist, wie in Bereichen, in denen eine exaktere Determinierung möglich ist und in denen 'das Rechtsschutzbedürfnis (wie etwa im Strafrecht, im Sozialversicherungsrecht oder im Steuerrecht) eine besonders genaue Determinierung verlangt'. Angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelung sein können, ist ganz allgemein davon auszugehen, dass Art18 B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlangt (vgl. zB VfSlg. 13.785/1994).

Auf das in den Beschwerden vorgebrachte Argument, dass eine Konkretisierung der Zielsetzungen des Gesetzes - offenbar gemeint durch Anführung einer 'expliziten Zielbestimmung' - erforderlich erscheine, ist zu entgegnen, dass auch der Verfassungsgerichtshof aus einer Zusammenschau aller Bestimmungen eines Gesetzes Ziele ermittelte, ohne dass diese explizit in einer eigenen 'Zielbestimmung' angeführt würden (vgl. etwa die Erkenntnisse B1886/99 (betreffend das Bundes-Personalvertretungsgesetz) oder B2067/98 (betreffend das Tiroler Grundverkehrsgesetz)). Neben den genannten Auswahlkriterien des §6 PrR-G lässt sich als Ziel des PrR-G zweifellos die Schaffung eines auf längere Dauer ausgerichteten, lebensfähigen Privatrundfunkbetriebs ableiten: die Zulassung ist gemäß §3 leg. cit auf zehn Jahre zu erteilen. Zulassungsvoraussetzung ist gemäß §5 iVm §6 Abs1 unter anderem, dass der Veranstalter glaubhaft macht, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt und dass er die Programmgrundsätze gemäß §16 einhält. Als objektivierbare Beurteilungsgrundlage ist der Behörde insbesondere ein Programmkonzept und ein geplantes Programmschema vorzulegen. Als Ziel des Gesetzes ist weiters auch die Schaffung von Meinungsvielfalt zu nennen: dieses Ziel findet sich nicht nur als Auswahlkriterium des §6, es ist auch die Intention der Beteiligungsregelungen von Medieninhabern gemäß §9 oder der Beschränkung der Übernahme von Programmanteilen anderer Veranstalter gemäß §17, vor allem aber auch - dort nochmals explizit genannt - Teil der Programmgrundsätze des §16. Zu nennen sind schließlich auch die Ziele der Staatsferne des Rundfunks, wie sie sich in den Ausschlussgründen des §9 wiederfindet und der Objektivität, wie sie wiederum in den Programmgrundsätzen des §16 zum Ausdruck kommt.

Der Behörde sind somit eine ganze Reihe von - vielfach das BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks ausführenden - gesetzlichen Kriterien als Maßstab für die Beurteilung vorgegeben, welcher der Antragsteller die 'Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet' (§6 Abs1 PrR-G). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass in §4 Abs1 KOG die verpflichtende Anhörung des Rundfunkbeirates im Fall der Vergabe von Zulassungen verankert ist. Durch das in §23 PrR-G vorgesehene Stellungnahmerecht der Landesregierungen im Zulassungsverfahren sollen die besonderen regionalen und lokalen Interessen des Versorgungsgebietes berücksichtigt werden, da die 'Erteilung von Zulassungen aber auch die Schaffung neuer Versorgungsgebiete sowie die Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete [...] sich unmittelbar auf die Regionen und Gemeinden aus[wirkt] die von den jeweiligen Versorgungsgebieten erfasst werden' (vgl. hiezu auch 410 BlgNR XXI. GP). Durch diese besonderen Anhörungsrechte und -verpflichtungen wird der Behörde im Verfahren daher zusätzlicher Sachverstand beigestellt, der den Gesetzesvollzug auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht ausreichend determiniert und sich daher die vom Beschwerdeführer gehegten Bedenken im Hinblick auf Art18 B-VG als unzutreffend erweisen.

Zu den gegen §6 Abs2 PrR-G vorgebrachten Bedenken:

Der Beschwerdeführer zu B110/02 hegt gegen die Bestimmung des §6 Abs2 zusammengefasst die Bedenken, dass diese Bestimmung keine hinreichende Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des bisherigen Lizenzinhabers vorsehe.

(...)

Unstrittig ist, dass der ursprüngliche Zulassungsbescheid der Beschwerdeführerin als Folge der Aufhebung des §13 RRG durch den Verfassungsgerichtshof behoben wurde. Aufgrund der Übergangsbestimmung des §3 Abs7 PrR-G erhielt die Beschwerdeführerin antragsgemäß eine einstweilige Zulassung für die Dauer von 6 Monaten. Der zitierten Bestimmung entsprechend konnte die Beschwerdeführerin jedoch - da ja die Lizenz für das betreffende Versorgungsgebiet neu auszuschreiben war - lediglich damit rechnen, für die Dauer von 6 Monaten bzw. bis zur neuerlichen Entscheidung der Regulierungsbehörde über eine entsprechende Lizenz zu verfügen. Dass die Lizenzentscheidung beim Verfassungsgerichtshof angefochten und daher von einer möglichen Aufhebung bedroht war, war der Beschwerdeführerin wohlbekannt.

Sollte nun, wie die Beschwerdeführerin offenbar vermeint, §6 Abs2 PrR-G anordnen, dass die entscheidende Behörde dazu verpflichtet werde, aus Gründen des wirtschaftlichen Interesses dem bisherigen Lizenzinhaber entgegen dem Spruch des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs die Zulassung jedenfalls (neuerlich) zu erteilen, würde eine solche Entscheidung wohl nicht nur im Widerspruch zu dem sich aus Art144 B-VG iVm §87 VfGG erfließenden Gebot zur unverzüglichen Herstellung des der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes stehen. Eine solche Auslegung wäre jedenfalls gegenüber den im ursprünglichen Bewerbungsverfahren unterlegenen Antragstellern unsachlich, wäre doch aus deren Sicht kaum einsichtig, warum die von einer als verfassungswidrig erkannten Behörde getroffene Entscheidung jedenfalls zu prolongieren sei.

§6 Abs2 PrR-G normiert vielmehr, dass in der Auswahlentscheidung auch die bisherige gesetzeskonforme Ausübung der Zulassung durch den bisherigen Lizenzinhaber zu berücksichtigen ist, legt dieses Kriterium somit als eines unter mehreren fest. Dass aber im Rahmen eines - infolge des Wegfalls der gesetzlichen Grundlage (infolge der Verfassungswidrigkeit der Behörde) von einer gesetzlich neu eingerichteten Behörde - neu durchzuführenden Verwaltungsverfahrens der ursprüngliche Zulassungsinhaber jedenfalls bevorzugt werden müsse, erschiene aus Sicht des Bundeskanzeramtes-Verfassungsdienst unsachlich.

(...)

Zu den gegen §7 PrR-G vorgebrachten Bedenken:

(...)

§7 Abs4, fünfter Satz lautet:

'Anteile einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, werden Anteilen des Stifters gleichgehalten, sofern dem Stifter auf Grund faktischer Verhältnisse ein Einfluss auf die Tätigkeit der Stiftung zukommt, der einem in §9 Abs4 Z1 angeführten Einfluss vergleichbar ist.'

Die Bestimmung erhielt ihre endgültige Fassung - wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt - erst durch einen Abänderungsantrag im Ausschuss. Dessen ungeachtet sind aber die Erläuterungen der Regierungsvorlage (401 BlgNR, XXI. GP) insofern von Bedeutung, als der Grund für die Einfügung einer Bestimmung im Hinblick auf Stiftungen mit den Worten 'da bisher durch die 'Zwischenschaltung' einer Privatstiftung allfällige Umgehungskonstruktionen im Hinblick auf die Beteiligungsbeschränkungen nicht ausreichend erfasst werden konnten', dargelegt wird.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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