TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/21 2006/05/0115

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Veröffentlicht am 21.03.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §6 Abs1;
BauO Wr §6 Abs15;
BauO Wr §60 Abs1 litb;
BauO Wr §60 Abs2;
BauO Wr §62a Abs1 Z27;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der WSW Consulting GesmbH in St. Leonhard am Forst, vertreten durch Dr. Marc Gollowitsch, Rechtsanwalt in 3380 Pöchlarn, Wienerstraße 5/3, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. Februar 2006, Zl. BOB - 520/05, betreffend Beseitigungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge von von der Baubehörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlungen vom 18. Juli 2005 und vom 3. August 2005 wurde festgestellt, dass auf den Liegenschaften GstNr. 1233 in EZ 2400 und GstNr. 1234 in EZ 2315 je KG Stammersdorf vier beidseitig verwendete Werbeanlagen unmittelbar an der Grundgrenze zur Brünner Straße errichtet wurden, und zwar in einer Breite von 6,80 m, 5,10 m, 5,10 m und 6,85 m und einer Höhe von jeweils 2,40 m. Die Gesamthöhe betrug im Mittel 3,65 m, 3,60 m, 3,70 m und 3,86 (Gesamthöhe Überkopftafel 5,20 m). Die Baulichkeiten wurden im Jahr 2001 errichtet. Die Vertreter der Beschwerdeführerin, der Eigentümerin der Baulichkeiten, widersprachen diesen anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2005 getroffenen Feststellungen nicht; die Beschwerdeführerin suchte um die nachträgliche Baubewilligung an.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt, vier auf näher bezeichneten Liegenschaften im 21. Wiener Gemeindebezirk entlang der Grundgrenze zur Brünner Straße situierte, beidseitig verwendete Werbeanlagen (Abmessung der nördlichsten Anlage: 6,80 m x 2,40 m, Gesamthöhe im Mittel ca. 3,65 m, der beiden mittleren Anlagen:

5,10 m x 2,40 m, Gesamthöhe ca. 3,65 m und der südlichen Anlage im Bereich Hochfeldstraße: 6,85 m x 2,40 m, Gesamthöhe ca. 3,86 m) binnen einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Bewilligungspflicht zum Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlagen (4 Werbetafeln) sei nach der zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden Fassung der BO zu beurteilen, weshalb diesbezüglich die BO in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 90/2001 zur Anwendung komme. Bereits in dieser Fassung bestimme jedoch § 60 Abs. 1 lit. b BO, dass bei der Errichtung von baulichen Anlagen über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht würden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet seien, öffentliche Rücksichten zu berühren, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken sei. Aus den Ausmaßen der gegenständlichen Werbeanlagen ergebe sich, dass zu ihrer Aufstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei, seien diese doch auf Grund ihrer Maße einem enormen Winddruck ausgesetzt und bedürften daher u.a. einer entsprechenden Fundierung. Die Bewilligungspflicht der Werbeanlagen ergebe sich somit aus § 60 Abs. 1 lit. b BO. Die Bestimmung des § 62a Abs. 1 Z 27 BO in der zum Errichtungszeitpunkt maßgeblichen Fassung habe "Plakatwände bis zu einer Höhe von 3,50 m, soweit sie keine Einfriedungen darstellen, sowie Litfasssäulen, beides außerhalb von Schutzzonen" von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Alle 4 Werbeanlagen wiesen aber Höhen von über 3,50 m auf, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werde. Die Werbeanlagen seien daher zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungspflichtig gewesen.

Eine solche Bewilligung sei auch weiterhin erforderlich. Hinsichtlich der Genehmigungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 lit. b BO könne auf das oben Gesagte verwiesen werden. § 62a Abs. 1 Z 27 BO nehme von der Bewilligungspflicht nunmehr "Werbeanlagen, wie Plakatwände u.dgl. bis zu einer Höhe von 3,50 m, soweit sie nicht an oder im Nahebereich von Grundgrenzen errichtet werden, sowie Litfasssäulen, beides außerhalb von Schutzzonen;

Ankündigungsanlagen für längstens zwei Monate" aus. Somit liege keine Bewilligungsfreiheit vor, da die Werbeanlagen die in der zitierten Gesetzesstelle normierte Maximalhöhe von 3,50 m überschritten. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, Feststellungen hinsichtlich der dauerhaften Verankerungen der Werbeanlagen mit dem Boden seien unterlassen worden, und diese seien "in ortsbeweglicher Ausgestaltung" ausgeführt, so sei dem entgegen zu halten, dass eine entsprechende Fundierung der Anlagen schon auf Grund des Winddruckes erforderlich sei, aus welchem Grund der beantragte Lokalaugenschein nicht durchzuführen gewesen sei. Im Übrigen sei auch auf § 60 Abs. 2 BO hinzuweisen.

Der Argumentation der Beschwerdeführerin, es liege keine der Errichtung von Werbeanlagen widersprechende Widmung vor, sei entgegen zu halten, dass für die gegenständlichen Liegenschaften die Widmung "Grünland-Ländliches Gebiet" festgelegt sei und dass der für diese Widmung maßgebende § 6 Abs. 1 BO für ländliche Gebiete festlege, dass dort nur Gebäude oder Anlagen errichtet werden dürften, die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder berufsgärtnerischen Zwecken dienten und das betriebsbedingt notwendige Ausmaß nicht überschritten. Hiezu gehörten auch die erforderlichen Wohngebäude; zulässig sei ferner die Errichtung von Bauten, die öffentlichen Zwecken dienen. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe mit einem näher bezeichneten Erkenntnis klargestellt, dass Werbeanlagen wie die hier in Rede stehenden, die also nicht land- oder forstwirtschaftlichen, berufsgärtnerischen oder öffentlichen Zwecken dienten oder für die widmungsgemäße Nutzung unbedingt erforderlich seien, mit der Flächenwidmung "Grünland-Ländliches Gebiet" in Widerspruch stünden. Wenn die Beschwerdeführerin schließlich vorbringe, das Argument der Stadtgestaltung gehe ins Leere, so sei festzuhalten, dass die in einer näher bezeichneten Stellungnahme der MA 19 erörterten architektonischen Gesichtspunkte und Aspekte des örtlichen Stadtbildes im gegenständlichen Verfahren deshalb nicht abgeklärt werden müssten, weil diese lediglich von Relevanz wären, wenn es sich um bewilligungsfreie Werbeanlagen handelte (§ 62a Abs. 3 in Verbindung mit § 85 BO), bzw. diese Fragen in einem Baubewilligungsverfahren zu erörtern wären. Im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung könne die Stellungnahme der MA 19 daher außer Betracht bleiben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die belangte Behörde habe die für die Beurteilung des Sachverhaltes entscheidenden Feststellungen nicht getroffen und es augenscheinlich verabsäumt, einen Lokalaugenschein durchzuführen. Sie sei auch auf das Argument, dass die Widmung wegen eines anhängigen Umwidmungsverfahrens unsicher sei, nicht eingegangen. Dies sei entscheidungsrelevant, da mit Bescheid der MA 22 vom 3. April 2006 festgestellt worden sei, dass entgegen der Ansicht der MA 37 und der belangten Behörde nur drei Werbeanlagen auf Grundstücken errichtet worden seien, für die im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan die Widmung "Grünland-Ländliches Gebiet" ausgewiesen sei. Daraus ergebe sich, dass in ein und derselben Angelegenheit zwei Magistratsabteilungen von unterschiedlichen Sachverhalten ausgingen und dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht genügend festgestellt habe. Die belangte Behörde gebe in ihrer Berufungsentscheidung selbst zu, dass kein Lokalaugenschein durchgeführt worden sei, weil sie der Annahme sei, dass eine entsprechende Fundierung der Anlage schon auf Grund des Winddruckes erforderlich sei. Diese Feststellung sei jedenfalls ungenügend, zumal sich aus dem gesamten Akt ergebe, dass tatsächlich keinerlei Feststellungen hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung der gegenständlichen Werbeanlagen getroffen worden seien. Die bloße Annahme, dass auf Grund des Winddruckes eine entsprechende Fundierung ausgeführt sein müsse, genüge jedenfalls nicht. Bei Durchführung des "beantragten Sachverhaltes" hätte die belangte Behörde festgestellt, dass es sich um eine ortsbewegliche Anlage handle, welche nicht bewilligungspflichtig sei, und eine andere Entscheidung treffen müssen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 129 Abs. 10 BO lautet:

"§ 129. …

(10) Jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften ist zu beheben. Ein vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige nicht erwirkt worden ist, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. ..."

Die Anwendung des § 129 Abs. 10 BO setzt einen bewilligungspflichtigen Bau voraus. Eine bauliche Änderung ist nur dann als konsenswidrig zu qualifizieren, wenn für sie nach der jeweils geltenden Bauordnung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war. Vorschriftswidrig ist somit jeder Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war und weiterhin erforderlich ist und für den aber eine Baubewilligung nicht vorliegt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1997, Zl. 96/05/0211, mwN).

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. b BO bedarf die Errichtung aller sonstiger baulichen Anlagen über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren, einer Baubewilligung.

Nach § 60 Abs. 2 BO ist es für die Beurteilung als bauliche Anlage ohne Belang, auf welche Dauer sie errichtet wird und ob sie im Grunde verankert oder mit dem Grund nur durch ihr Gewicht verbunden ist. Nicht als bauliche Anlage sind jedoch Wohnwagen und ähnliche rollende Einrichtungen anzusehen, wenn sie innerhalb gewidmeter Zeltplätze aufgestellt werden oder wenn sie ortsbeweglich ausgestaltet sind und nicht in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig auf derselben Liegenschaft benützt werden, die dem Verwendungszweck einer ortsfesten Baulichkeit gleichkommt.

Gemäß § 62a Abs. 1 Z 27 BO ist (u.a.) bei Werbeanlagen, wie Plakatwänden und dergleichen bis zu einer Höhe von 3,50 m, soweit sie nicht an oder im Nahebereich von Grundgrenzen errichtet werden, weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich:

Die Beschwerdeführerin bestreitet die im angefochtenen Bescheid detailliert angegebenen Ausmaße der gegenständlichen Werbeanlagen nicht. Demnach weisen die Werbeanlagen Breiten zwischen 5,10 und 6,85 m, eine Höhe von 2,40 m und eine Gesamthöhe von 3,65 bzw. 3,86 m auf. Die Beschwerdeführerin meint aber im Zusammenhang mit diesen Anlagen, es handle sich dabei um ortsbewegliche Anlagen, die Behörde sei zu Unrecht von einer Fundierung dieser Anlage oder von einer Verbindung mit dem Boden ausgegangen.

Damit scheint die Beschwerdeführerin die Bestimmung des § 60 Abs. 2 BO anzusprechen, wonach ortsbeweglich ausgestaltete (einem Wohnwagen vergleichbare) rollende Einrichtungen, die nicht in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig auf derselben Liegenschaft benützt werden, die dem Verwendungszweck einer ortsfesten Baulichkeit gleichkommt, nicht als bauliche Anlagen zu qualifizieren sind. Nun ergibt sich bereits aus den zahlreich im Verwaltungsakt enthaltenen Fotos der Werbetafeln, dass diese keinesfalls (einem Wohnwagen vergleichbare) rollende Einrichtungen darstellen und dass sie seit 2001 ständig auf derselben Liegenschaft "benützt" wurden, sodass vom Vorliegen dieses Tatbestandes keine Rede sein kann.

Anknüpfungspunkt für die Frage der Bewilligungspflicht einer baulichen Anlage ist, ob die Errichtung des Bauwerks das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse verlangt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dies nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/1011, mwN); maßgebend ist, ob bei ordnungsgemäßer (fachgerechter) Ausführung des Bauwerkes in seiner Gesamtheit objektiv ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 21. Jänner 1997) oder eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben sein muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1978, Slg. 9.657/A).

Dass im vorliegenden Fall für die ordnungsgemäße Herstellung der vom Bauauftrag betroffenen Plakatflächen ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen in Bezug auf die Standsicherheit erforderlich ist, konnte die belangte Behörde schon auf Grund der zu erwartenden Beanspruchung durch Windkräfte als offenkundig im Sinne des § 45 AVG annehmen. Schon auf Grund der Größe der Plakatwände kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass ihre Errichtung objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse verlangt und dass sie wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren (vgl. die Plakattafeln ähnlicher Größenordnung betreffenden hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2001, Zl. 98/05/0018, und vom 23. September 2002, Zl. 2001/05/0028, und die jeweils zu ähnlichen Bestimmungen der Kärntner bzw. Steiermärkischen Bauordnung ergangenen hg. Erkenntnisse vom 6. März 1990, Zl. 89/05/0059, und vom 27. November 1986, Zl. 85/06/0223). Die 4 Werbetafeln sind daher gemäß § 60 Abs. 1 lit. b BO bewilligungspflichtig.

Dass der Bewilligungspflicht der Anlagen nach § 60 Abs. 1 lit. b BO der Ausnahmetatbestand des § 62a Abs. 1 Z 27 BO entgegensteht oder entgegenstand, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist angesichts der Höhe der Plakattafeln auch nicht anzunehmen. Die Beschwerde bestreitet auch nicht, dass für keine der Werbeanlagen eine baubehördliche Bewilligung vorliegt. Allein daraus folgt aber bereits, dass der baupolizeiliche Auftrag zu Recht ergangen ist.

Ergänzend wird bemerkt, dass bereits der Umstand allein, dass die Werbeanlagen in einem Gebiet mit der Flächenwidmung "Grünland-Ländliches Gebiet" liegen und den in § 6 Abs. 1 und Abs. 15 BO für ländliche Gebiete geforderten Zwecken nicht dienen bzw. für die widmungsgemäße Nutzung nicht erforderlich sind, die Erlassung eines Beseitigungsauftrages rechtfertigen würde (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 2005, 2005/05/0185). Aber selbst wenn - wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde erstmals behauptet - hinsichtlich der Grundfläche, auf der eine der vier Tafeln steht, eine andere Widmung gegeben wäre, erfolgte nach dem Obgesagten angesichts der vorliegenden Bewilligungspflicht der Werbetafel und des Fehlens einer Bewilligung der Beseitigungsauftrag zu Recht.

Auch das angebliche Unterbleiben eines Lokalaugenscheins im Berufungsverfahren belastet den angefochtenen Bescheid nicht mit einem zu seiner Aufhebung führenden Mangel. Zum einen fand im erstinstanzlichen Verfahren am 29. Juli 2005 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle statt, zum anderen wurde die Relevanz eines in diesem Versäumnis liegenden, allfälligen Verfahrensmangels nicht näher dargetan. Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde daher nicht zum Erfolg.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. März 2007

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050115.X00

Im RIS seit

27.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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