TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/23 2001/05/0028

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Veröffentlicht am 23.09.2002
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;

Norm

BauO Wr §60 Abs1 litb;
BauO Wr §62a Abs1 Z27;
BauO Wr §86;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Dr. Grupe Werbung GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke, Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien VI, Gumpendorfer Straße 14, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 13. Dezember 2000, Zl. MD-VfR-B XII-10/2000, betreffend eine Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 8. Mai 2000 beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 (im Folgenden MA 37), die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung von sechs Plakatanschlagtafeln auf dem Grundstück Nr. 453/8, KG Hetzendorf, im Bereich der (annähernd spitzförmigen) Ecke Fasangartengasse/Elisabethallee. Sämtliche Tafeln sollten laut den beigeschlossenen Einreichplänen direkt an der Grundgrenze zur Straße errichtet werden und aus einer mit Holzstehern in einem Betonfundament befestigten Pappelsperrholzplatte mit Alu-Dachmarkise bestehen. Der über dem Bodenniveau gelegene Teil sollte eine Höhe von 3,00 m (Steher 0,60 m, Tafel 2,40 m) erreichen. Fünf Tafeln (an der Grenze zur Fasangartengasse) sollten eine Länge von jeweils 5,10 m haben, für die sechste Tafel (in der Elisabethallee) war eine Länge von 6,80 m vorgesehen. Der zwischen den einzelnen Plakatwänden bestehende Zwischenraum sollte jeweils mit Trapezblech ausgefüllt werden.

Bei der am 27. September 2000 durchgeführten Bauverhandlung legte der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 19 (Stadtbildpflege) ein Gutachten vor, in welchem er Bedenken äußerte, ob die in § 86 Abs. 2 BO vorgeschriebene Höhe eingehalten und der freie Durchblick gewährt werde. Weiters würden die vollflächigen Plakatwände die in diesem Bereich für den öffentlichen Raum charakteristische prägende Grünraumgestaltung des Vorgartens stören und es wurde eine gröbliche Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes festgestellt.

Dem Gutachten folgend wurde mit Bescheid der MA 37 vom 29. September 2000 die beantragte baubehördliche Bewilligung versagt. Bei der Plakatwand handle es sich um eine nach § 60 Abs. 1 lit. b BO bewilligungspflichtige Einfriedung, die die nach § 86 Abs. 2 BO zulässige Höhe von 2,50 m überschreite.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in welcher sie geltend machte, am zukünftigen Standort der Plakattafeln bestehe bereits eine Einfriedung. Gegenstand des Verfahrens seien nur einzelne Werbeflächen, die nicht durchgehend seien und somit keine Einfriedung darstellten. Die Stellungnahme des Amtssachverständigen sei eine Ansammlung von Floskeln, die generell Grünraum gegenüber Plakattafeln bevorzuge.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1989, Zl. 89/05/0089, sowie die Darstellung der Plakatwände im Lageplan sei eindeutig davon auszugehen, dass diese die Funktion einer Einfriedung der Liegenschaft Fasangartengasse 135 erfüllen, zumal auch die Zwischenräume zwischen den einzelnen Plakatwänden durch Trapezbleche abgeschlossen werden sollten. Die Baubewilligung habe wegen des zwingenden Widerspruches zu § 86 Abs. 2 BO versagt werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung von Plakatwänden auf dem genannten Grundstück verletzt erachtet und weiters Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 46/1998 (BO) lauten:

"Ansuchen um Baubewilligung

§ 60.

(1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:

(...)

b) Die Errichtung aller sonstigen baulichen Anlagen über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren. Öffentliche Rücksichten werden jedenfalls berührt, wenn Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Friedhöfe und Grundflächen für öffentliche Zwecke errichtet werden.

(...)

Bewilligungsfreie Bauvorhaben

§ 62a.

(1) Bei Bauführungen, die folgende Anlagen betreffen, ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich:

(...)

27. Plakatwände bis zu einer Höhe von 3,50 m, soweit sie keine Einfriedungen darstellen, sowie Litfasssäulen, beides außerhalb von Schutzzonen;

(...)

Einfriedungen

§ 86.

(...)

(2) Einfriedungen müssen so ausgestaltet werden, dass sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigen. Sie dürfen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, den Boden der höher gelegenen, anschließenden Grundfläche um nicht mehr als 2,50 m überragen.

(...)"

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in dem in der Gegenschrift zitierten Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 98/05/0018, welches dieselben Parteien betraf und Plakattafeln vergleichbarer Größe zum Gegenstand hatte, deren grundsätzliche Bewilligungspflicht nach § 60 Abs. 1 lit. b BO bejaht. Zu der im Hinblick auf den Befreiungstatbestand des § 62a Abs. 1 Z. 27 BO vorzunehmenden Prüfung, ob die Plakatwand als Einfriedung im Sinne der Bauordnung für Wien anzusehen sei, wurde festgehalten, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Um der Funktion einer Einfriedung gerecht zu werden, ist es entscheidend, ob die Zwischenräume zwischen den Plakatwänden durch andere Arten einer Einfriedung (Zäune, Hecken etc.) ausgefüllt sind. Ist das der Fall, so sind die Plakatwände als Teil einer Einfriedung von der Ausnahmebestimmung des § 62a Abs. 1 Z. 27 BO nicht erfasst. Bestehen hingegen Durchgänge erheblichen Ausmaßes, so kann von einer Einfriedung im beschriebenen Sinne keine Rede mehr sein.

Im vorliegenden Fall ergibt sich schon aus den Einreichplänen die Ausfüllung der Zwischenräume mit Trapezblech, sodass das Grundstück durch das eingereichte Bauvorhaben zur Straße hin abgeschlossen wird. Dass sich bereits eine Einfriedung an dieser Stelle befände, von der möglicherweise bestimmte Teile auch in das nunmehrige Bauvorhaben einfließen, ist aus dem Plan nicht entnehmbar; dort ist als Bestand nur der Betonsockel eingezeichnet. Ob vorher schon eine (niedrigere) Einfriedung vorhanden war, spielt keine Rolle; entscheidend ist allein, dass die projektsgegenständlichen Werbeflächen samt Trapezblechen, die das Grundstück zur Verkehrsfläche abschließen, eine Einfriedung darstellen.

Davon ausgehend ergibt sich zunächst die Unanwendbarkeit der Ausnahmebestimmung und damit die Bewilligungspflicht des Bauvorhabens. Gleichzeitig steht damit jedoch auch fest, dass für die eine Einfriedung darstellende Plakatwand die Höhenbeschränkung des zweiten Satzes des § 86 Abs. 2 BO gilt, die unbestritten überschritten ist.

Schon deshalb erweist sich die Abweisung des Bauansuchens der Beschwerdeführerin als rechtmäßig, es erübrigt sich somit ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Auswirkungen auf das örtliche Stadtbild.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 23. September 2002

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050028.X00

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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